Bundesarbeitsgericht Beschluss, 23. Juli 2014 - 7 ABR 61/12

published on 23/07/2014 00:00
Bundesarbeitsgericht Beschluss, 23. Juli 2014 - 7 ABR 61/12
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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 7. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. Oktober 2011 - 3 TaBV 51/11 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 7. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 4. Mai 2011 - 5 BV 51/11 - abgeändert:

1. die Wahl der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesministerium der Verteidigung vom 23. Februar 2011 wird für unwirksam erklärt,

2. die Wahl der sieben Stellvertreter der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesministerium der Verteidigung vom 23. Februar 2011 wird für unwirksam erklärt.

Gründe

1

A. Das Verfahren betrifft die Anfechtung der Wahl der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und der Wahl ihrer Stellvertreter beim Bundesministerium der Verteidigung (künftig: Dienststelle).

2

Zum Zeitpunkt der Wahlen, die am 23. Februar 2011 durchgeführt wurden, waren bei der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung und in deren Geschäftsbereich auf der Ebene der Mittelbehörden in insgesamt 16 Kommandos und Ämtern Bezirksschwerbehindertenvertretungen gewählt. Die Mittelbehörden sind bundesweit verteilt.

3

Die Amtszeit der zuvor gebildeten Hauptschwerbehindertenvertretung endete am 31. März 2011. Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 lud sie sämtliche Bezirksvertretungen sowie die örtlichen Vertrauenspersonen bei der Dienststelle für die Zeit vom 22. Februar 2011 bis zum 25. Februar 2011 zu der in B stattfindenden Jahresversammlung ein. In der Einladung waren gleichzeitig die Wahlen der Hauptvertrauensperson der Schwerbehinderten und ihrer Stellvertreter im vereinfachten Verfahren angekündigt. Sie wurden von insgesamt 15 Vertretern der verschiedenen Bezirksschwerbehindertenvertretungen und der örtlichen Vertrauensperson der Dienststelle auch durchgeführt. Die Ergebnisse wurden am 28. Februar 2011 bekannt gemacht.

4

Eingehend am 12. März 2011 beim Arbeitsgericht fochten die sieben Antragsteller diese Wahlen an. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren die Antragsteller Bezirksvertrauenspersonen. Bis auf einen der Antragsteller haben sie diesen Status während des laufenden Verfahrens verloren.

5

Die Antragsteller haben ihre Wahlanfechtung insbesondere darauf gestützt, die Wahlen im vereinfachten Wahlverfahren seien rechtlich nicht möglich gewesen.

6

Die Antragsteller haben beantragt,

        

1.    

die Wahl zur Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesministerium der Verteidigung vom 23. Februar 2011 für ungültig zu erklären,

        

2.    

die Wahl der insgesamt sieben Stellvertreter der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesministerium der Verteidigung vom 23. Februar 2011 für ungültig zu erklären.

7

Seitens der Hauptschwerbehindertenvertretung wurde beantragt, den Antrag abzuweisen.

8

Die Dienststelle hat keinen Antrag gestellt.

9

Das Arbeitsgericht hat den Anfechtungsantrag abgewiesen. Die von den Antragstellern dagegen gerichtete Beschwerde war erfolglos. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter. Seitens der Hauptschwerbehindertenvertretung wird die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde begehrt.

10

B. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht die Beschwerde der Antragsteller gegen den antragsabweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die streitbefangenen Wahlen sind anfechtbar.

11

I. Nach § 97 Abs. 7 iVm. § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX sind die - wie hier - im Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes stattfindenden Wahlen nach dem Schwerbehindertenvertretungsrecht auf der Ebene der Hauptschwerbehindertenvertretung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Anfechtung von Personalratswahlen anfechtbar. Das verweist auf § 25 BPersVG. Danach können ua. mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl gerichtlich anfechten, ua. wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

12

II. Hier liegen sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen der Anfechtung vor.

13

1. Die an einen Anfechtungsantrag zu stellenden formellen Voraussetzungen sind erfüllt.

14

a) Anfechtungsberechtigt für die nach dem Schwerbehindertenvertretungsrecht durchzuführenden Wahlen auf der Ebene der Hauptschwerbehindertenvertretung sind mindestens drei bei diesen Wahlen Wahlberechtigte (BAG 24. Mai 2006 - 7 ABR 40/05 - Rn. 15). Diese Mindestzahl ist vorliegend erreicht. Der Antrag wurde von sieben Bezirksvertrauenspersonen, also Wahlberechtigten nach § 97 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 SGB IX, angebracht. Unschädlich ist, dass bis auf einen der Antragsteller alle anderen zwischenzeitlich diesen Status verloren haben. Das ändert an der Anfechtungsberechtigung nichts. Auch besteht so lange, wie jedenfalls einer der Anfechtenden noch wahlberechtigt ist, für den Antrag weiterhin ein Rechtsschutzinteresse (vgl. BAG 16. November 2005 - 7 ABR 9/05 - Rn. 16 mwN, BAGE 116, 205; vgl. auch BVerwG 27. April 1983 - 6 P 17.81 - BVerwGE 67, 145).

15

b) Die gesetzliche Frist von zwölf Arbeitstagen, gerechnet vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an, ist eingehalten: Das Wahlergebnis wurde am 28. Februar 2011 bekannt gemacht, die Antragsschrift ging bei Gericht am 12. März 2011 ein.

16

2. Auch die materiellen Voraussetzungen der Anfechtung liegen vor. Dadurch, dass die Wahl im vereinfachten Verfahren stattfand, wurde gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen, ohne dass eine Berichtigung erfolgt wäre. Dadurch konnte das Wahlergebnis auch beeinflusst werden.

17

a) Die streitbefangenen Wahlen wurden entgegen § 97 Abs. 7 iVm. § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX - wesentlichen Wahlvorschriften - im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt.

18

aa) Nach § 97 Abs. 7 SGB IX gilt für die schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Wahlen auf der Ebene der Hauptschwerbehindertenvertretung ua. § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX „entsprechend“. Nach § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX werden die Wahlen für die Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt, sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht. Eine Wahl im vereinfachten Verfahren findet danach immer und nur dann statt, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Die in Bezug genommene Bestimmung ist dabei nicht in strikter und ausschließlicher Befolgung ihres Wortlauts anzuwenden, sondern unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Zwecks. Die einzelnen Elemente des durch die Verweisung geregelten und desjenigen Tatbestandes, auf dessen Rechtsfolgen verwiesen wird, sind so miteinander in Beziehung zu setzen, dass den jeweils nach ihrer Funktion, ihrer Stellung und Sinnzusammenhang des Tatbestandes gleich zu erachtenden Elementen jeweils die gleiche Rechtsfolge zugeordnet wird. Unsachgemäße Gleichsetzungen sind dabei zu vermeiden. Von der Sache her gebotene Differenzierungen dürfen nicht ausgeschlossen werden (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 25/08 - Rn. 10 mwN, BAGE 131, 294).

19

bb) Das bedeutet zunächst, dass für die Anwendung von § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX nicht auf die einzelne Dienststelle, sondern auf den Zuständigkeitsbereich der Oberbehörde für ihr untergeordnete Behörden, bei der die Wahlen auf der Ebene der Hauptschwerbehindertenvertretung stattfinden, abzustellen ist und bei der Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten nicht alle schwerbehinderten Menschen zu berücksichtigen sind, sondern lediglich die zur Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung und bei der Wahl der Stellvertreter wahlberechtigten Personen, also die Bezirksschwerbehindertenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretung der Oberbehörde(§ 97 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 SGB IX).

20

cc) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bedeutet das aber nicht, dass das gesetzlich ausdrücklich geregelte Tatbestandsmerkmal, nach dem die vereinfachte Wahl nicht durchgeführt werden kann, soweit die Dienststelle - hier also der Zuständigkeitsbereich der Oberbehörde für ihr untergeordnete Behörden - aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen besteht, hier keine Anwendung findet.

21

(1) Im originären Anwendungsbereich von § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX dient das Erfordernis der räumlichen Nähe dazu, das vereinfachte Wahlverfahren nur dann vorzusehen, wenn die Wahlberechtigten die ansonsten im förmlichen Wahlverfahren vermittelten Kenntnisse über die Wahlbewerber erlangen können und trotz der gegenüber dem förmlichen Wahlverfahren erheblich kürzeren Vorbereitungszeit eine Verständigung der Wahlberechtigten über Art und Inhalt der Wahl möglich ist(BAG 7. April 2004 - 7 ABR 42/03 - zu B II 2 der Gründe). Es geht also um Fallgestaltungen, in denen der Prozess der Meinungsbildung bei Wahlen typischerweise auch ohne Einhaltung der für das förmliche Wahlverfahren vorgesehenen Verfahrensschritte stattfinden kann. Dieser Gesetzeszweck gilt auch für die schwerbehinderungsvertretungsrechtlichen Wahlen auf der Ebene der Hauptschwerbehindertenvertretung. Auch dort bedarf es einer Informationsmöglichkeit und eines Informationsaustausches im Hinblick auf die Wahl.

22

(2) Die Möglichkeit für die Wahlberechtigten, sich über die Wahlbewerber zu informieren und sich ein Bild von diesen zu machen, besteht typischerweise nur, wenn diese rechtzeitig vor der Wahl bekannt gemacht werden oder den Wahlberechtigten ohnehin bekannt sind. Daher ordnet § 8 SchwbVWO für das förmliche Wahlverfahren an, dass die Namen der Bewerberinnen und Bewerber eine Woche vor der Stimmabgabe bekannt gemacht werden. Das hat vor allem deshalb Bedeutung, weil nach § 94 Abs. 3 SGB IX grundsätzlich alle Beschäftigten der Dienststelle oder des Betriebes passiv wahlberechtigt sind, also nicht nur die dort beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Demgegenüber werden im vereinfachten Wahlverfahren die Kandidatinnen und Kandidaten aus der Mitte der Wahlversammlung benannt und die Wahlen finden unmittelbar danach statt (§ 20 Abs. 2 und Abs. 3 SchwbVWO). Die Wahlberechtigten haben daher nicht die Möglichkeit, sich über Kandidaten zu informieren, die erst in der Wahlversammlung vorgeschlagen werden. Durch das neben der Höchstzahl von weniger als 50 Wahlberechtigten nach § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX bestehende Erfordernis der räumlichen Nähe wird dafür gesorgt, dass die Wahlberechtigten die vorgeschlagenen Kandidaten typischerweise bereits kennen (können). Ohne eine räumliche Nähe der Betriebs- oder Dienststellenteile ist das nicht der Fall.

23

(3) Das gilt gleichermaßen für die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung (§ 22 SchwbVWO). Auch hier müssen die Wahlberechtigten eine realistische Möglichkeit haben, sich über die Wahlbewerber zu informieren. Eine Wahl ohne vorherige Bekanntgabe der Wahlbewerber erscheint daher auch nur dann gerechtfertigt, wenn der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht.

24

dd) Danach schied im vorliegenden Fall eine Durchführung der Wahl im vereinfachten Wahlverfahren aus. Angesichts des bundesweiten Zuständigkeitsbereichs der Dienststelle ist von räumlich weit auseinanderliegenden Teilen dieses Zuständigkeitsbereichs auszugehen.

25

b) Das vereinfachte Wahlverfahren war auch nicht nach § 22 Abs. 3 SchwbVWO möglich.

26

Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SchwbVWO kann dann, wenn rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit ua. der Hauptschwerbehindertenvertretung eine Versammlung nach § 97 Abs. 8 SGB IX - also eine Versammlung der Bezirksvertrauenspersonen - stattfindet, die Wahl abweichend von den in § 22 Abs. 1 SchwbVWO vorgesehenen Regelungen über das förmliche Wahlverfahren im Rahmen dieser Versammlung durchgeführt werden. § 22 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO ordnet die entsprechende Anwendung von § 20 SchwbVWO an.

27

Als zur Durchführung des SGB IX bestimmte Verordnung zum Erlass näherer Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen auch der Stufenvertretungen (§ 100 SGB IX) ist die „Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen“ - wie Rechtsverordnungen grundsätzlich - eine gegenüber dem Gesetz niederrangige Rechtsnorm (vgl. BVerfG 6. Mai 1958 - 2 BvL 37/56 ua. - BVerfGE 8, 155). Schon deshalb kann ihr der Regelungswille, etwas abweichend vom Gesetz zu regeln, nicht entnommen werden. Da das SGB IX als gesetzliche Regelung selbst abschließend regelt, wann das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden ist, muss § 22 Abs. 3 SchwbVWO gesetzeskonform ausgelegt werden. Das bedeutet: Satz 1 dieser Bestimmung stellt klar, dass die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung und die Wahl ihrer Stellvertreter auch im Rahmen der Versammlung der Bezirksschwerbehindertenvertretungen stattfinden kann. Die Bestimmung in Satz 2 regelt durch ihre Verweisung auf § 20 SchwbVWO, wie beim vereinfachten Wahlverfahren - sei es im Rahmen einer derartigen Versammlung oder sonst - vorzugehen ist.

28

c) Eine Berichtigung ist nicht erfolgt. Der Verstoß gegen die Regeln über das Wahlverfahren war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Es ist nicht auszuschließen, dass es im Rahmen eines förmlichen Verfahrens zu Meinungsbildungsprozessen hinsichtlich der Kandidaten oder der Stimmabgabe gekommen wäre, die zu einem anderen Wahlergebnis geführt hätten.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Zwanziger    

        

        

        

    Busch    

        

    Kley    

                 
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(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. (2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erf

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1

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(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.

(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.

(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.

(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.

(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere

1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente,
2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen,
3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2,
4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und
5.
die Auswirkungen des Beitrags.
Die Erkenntnisse sollen zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zusammengeführt werden.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.

(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.

(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.

(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.

(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere

1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente,
2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen,
3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2,
4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und
5.
die Auswirkungen des Beitrags.
Die Erkenntnisse sollen zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zusammengeführt werden.

Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen

1.
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
a)
des Sozial- und Verwaltungsrechts,
b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
c)
von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
verfügen,
2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.

(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.

(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.

(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.

(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.

(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere

1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente,
2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen,
3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2,
4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und
5.
die Auswirkungen des Beitrags.
Die Erkenntnisse sollen zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zusammengeführt werden.

Der Wahlvorstand macht spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe die Namen der Bewerber und Bewerberinnen aus gültigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge, getrennt nach Bewerbungen für die Schwerbehindertenvertretung und als stellvertretendes Mitglied, bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.

(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.

(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.

(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.

(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.

(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere

1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente,
2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen,
3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2,
4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und
5.
die Auswirkungen des Beitrags.
Die Erkenntnisse sollen zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zusammengeführt werden.

(1) Die Wahlversammlung wird von einer Person geleitet, die mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird (Wahlleitung). Die Wahlversammlung kann zur Unterstützung der Wahlleitung Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen bestimmen.

(2) Die Wahlversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele stellvertretende Mitglieder zu wählen sind. Die Schwerbehindertenvertretung und ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt; mehrere stellvertretende Mitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Jeder Person, die wahlberechtigt ist, kann Personen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder vorschlagen.

(3) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel sind von der Wahlleitung die vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname und Vorname aufzuführen; die Stimmzettel und Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Die Wahlleitung verteilt die Stimmzettel und trifft Vorkehrungen, daß die Wähler und Wählerinnen ihre Stimme unbeobachtet abgeben können; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Wähler oder die Wählerin übergibt den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, der Wahlleitung. Diese legt den Wahlumschlag in Gegenwart des Wählers oder der Wählerin ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter und hält den Namen des Wählers oder der Wählerin in einer Liste fest. Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung zählt er öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.

(4) § 13 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend.

(5) Die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung kann im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder gilt § 11 entsprechend.

(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.

(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.

(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.

(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.

(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere

1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente,
2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen,
3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2,
4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und
5.
die Auswirkungen des Beitrags.
Die Erkenntnisse sollen zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zusammengeführt werden.

(1) Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung werden durch schriftliche Stimmabgabe gewählt (§§ 11, 12). Im übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis 5, 7 bis 10 und 13 bis 17 sinngemäß anzuwenden. § 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Wahlberechtigten auch in sonst geeigneter Weise über die Bestellung eines Wahlvorstandes einigen können. § 6 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei weniger als fünf Wahlberechtigten die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch einen Wahlberechtigten ausreicht.

(2) Bei nur zwei Wahlberechtigten bestimmen diese im beiderseitigen Einvernehmen abweichend von Absatz 1 die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los.

(3) Sofern rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung eine Versammlung nach § 180 Absatz 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch stattfindet, kann die Wahl abweichend von Absatz 1 im Rahmen dieser Versammlung durchgeführt werden. § 20 findet entsprechende Anwendung.

Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen

1.
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
a)
des Sozial- und Verwaltungsrechts,
b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
c)
von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
verfügen,
2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.

(1) Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung werden durch schriftliche Stimmabgabe gewählt (§§ 11, 12). Im übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis 5, 7 bis 10 und 13 bis 17 sinngemäß anzuwenden. § 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Wahlberechtigten auch in sonst geeigneter Weise über die Bestellung eines Wahlvorstandes einigen können. § 6 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei weniger als fünf Wahlberechtigten die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch einen Wahlberechtigten ausreicht.

(2) Bei nur zwei Wahlberechtigten bestimmen diese im beiderseitigen Einvernehmen abweichend von Absatz 1 die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los.

(3) Sofern rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung eine Versammlung nach § 180 Absatz 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch stattfindet, kann die Wahl abweichend von Absatz 1 im Rahmen dieser Versammlung durchgeführt werden. § 20 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Wahlversammlung wird von einer Person geleitet, die mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird (Wahlleitung). Die Wahlversammlung kann zur Unterstützung der Wahlleitung Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen bestimmen.

(2) Die Wahlversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele stellvertretende Mitglieder zu wählen sind. Die Schwerbehindertenvertretung und ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt; mehrere stellvertretende Mitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Jeder Person, die wahlberechtigt ist, kann Personen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder vorschlagen.

(3) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel sind von der Wahlleitung die vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname und Vorname aufzuführen; die Stimmzettel und Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Die Wahlleitung verteilt die Stimmzettel und trifft Vorkehrungen, daß die Wähler und Wählerinnen ihre Stimme unbeobachtet abgeben können; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Wähler oder die Wählerin übergibt den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, der Wahlleitung. Diese legt den Wahlumschlag in Gegenwart des Wählers oder der Wählerin ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter und hält den Namen des Wählers oder der Wählerin in einer Liste fest. Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung zählt er öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.

(4) § 13 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend.

(5) Die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung kann im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder gilt § 11 entsprechend.

(1) Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, können Leistungen nach diesem Teil erhalten, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkung auf Ermessensleistungen nach Satz 1 gilt nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Andere Rechtsvorschriften, nach denen Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen sind, bleiben unberührt.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Eingliederungshilfe.

(3) Ausländer, die eingereist sind, um Leistungen nach diesem Teil zu erlangen, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe.

(1) Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung werden durch schriftliche Stimmabgabe gewählt (§§ 11, 12). Im übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis 5, 7 bis 10 und 13 bis 17 sinngemäß anzuwenden. § 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Wahlberechtigten auch in sonst geeigneter Weise über die Bestellung eines Wahlvorstandes einigen können. § 6 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei weniger als fünf Wahlberechtigten die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch einen Wahlberechtigten ausreicht.

(2) Bei nur zwei Wahlberechtigten bestimmen diese im beiderseitigen Einvernehmen abweichend von Absatz 1 die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los.

(3) Sofern rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung eine Versammlung nach § 180 Absatz 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch stattfindet, kann die Wahl abweichend von Absatz 1 im Rahmen dieser Versammlung durchgeführt werden. § 20 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Wahlversammlung wird von einer Person geleitet, die mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird (Wahlleitung). Die Wahlversammlung kann zur Unterstützung der Wahlleitung Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen bestimmen.

(2) Die Wahlversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele stellvertretende Mitglieder zu wählen sind. Die Schwerbehindertenvertretung und ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt; mehrere stellvertretende Mitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Jeder Person, die wahlberechtigt ist, kann Personen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder vorschlagen.

(3) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel sind von der Wahlleitung die vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname und Vorname aufzuführen; die Stimmzettel und Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Die Wahlleitung verteilt die Stimmzettel und trifft Vorkehrungen, daß die Wähler und Wählerinnen ihre Stimme unbeobachtet abgeben können; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Wähler oder die Wählerin übergibt den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, der Wahlleitung. Diese legt den Wahlumschlag in Gegenwart des Wählers oder der Wählerin ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter und hält den Namen des Wählers oder der Wählerin in einer Liste fest. Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung zählt er öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.

(4) § 13 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend.

(5) Die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung kann im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder gilt § 11 entsprechend.