Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Mai 2016 - 3 AZR 1/14

ECLI:ECLI:DE:BAG:2016:190516.U.3AZR1.14.0
19.05.2016

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Juli 2013 - 7 Sa 1077/12 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28. September 2012 - 19 Ca 9939/10 - teilweise abgeändert und unter Ziffer 1. des Tenors zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 763,36 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 29,36 Euro Zahlungskürzungen seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit Februar 2007 und endend mit März 2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.655,22 Euro brutto rückständige Zusatzversorgung II nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 78,82 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit Mai 2011 und endend mit Januar 2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.158,38 Euro brutto rückständigen Ergänzungsanspruch nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 102,78 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Mai 2011 und endend mit Januar 2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Januar 2013 eine monatliche betriebliche Altersversorgung iHv. 547,80 Euro bestehend aus Besitzstandsrente, Ergänzungsanspruch und Zusatzversorgung II zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

2

Der am 16. März 1951 geborene Kläger war vom 29. Oktober 1979 bis zum 31. Dezember 1993 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 11.875,00 DM beschäftigt. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis belief sich sein monatliches Einkommen auf 11.541,67 DM.

3

Für die Altersversorgung des Klägers galt bis zum 31. Dezember 1990 das Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der K AG, Kassel, C GmbH, Köln, Ka Gesellschaft mbH, Hamburg, Co GmbH, Handorf, Mgesellschaft mbH, Köln idF vom 5. April 1984 (im Folgenden K + S Statut).

4

Im September 1990 vereinbarten die Parteien:

        

„Die bestehende Altersversorgungsvereinbarung wird für Zeiten ab 01.01.1991 durch die C-Versorgungsordnung ersetzt. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur C-Versorgungsordnung niedergelegte Anwartschaftsberechnung ersetzt.“

5

Die am 1. Januar 1991 in Kraft getretene C-Versorgungsordnung bestimmt ua.:

        

C-Versorgungsordnung

        

Die C-Versorgungsordnung regelt die betriebliche Altersversorgung der außertariflichen Mitarbeiter der C und deren Hinterbliebenen. Die C-Versorgungsordnung besteht aus einer Grundversorgung, einer diese gegebenenfalls ergänzenden Mindestversorgung durch die Zusatzversorgung I und einer Zusatzversorgung II für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

        

ALLGEMEINE LEISTUNGSVORAUSSETZUNGEN

        

Geltungsbereich

        

1       

Die C-Versorgungsordnung gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 für außertarifliche Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.

        

Wartezeit

        

2       

Der Anspruch entsteht nach Zurücklegung der Wartezeit, das sind fünf vollendete anerkannte Dienstjahre in der C.

                 

…       

        

Unverfallbarkeit von Rentenansprüchen

        

3       

Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, so behält der ausscheidende Mitarbeiter eine Anwartschaft auf Rentenleistungen, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens zwölf Jahre ununterbrochen der C angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Ausbildungszeiten gemäß Textziffer 35 werden hierbei nicht berücksichtigt.

        

4       

Die Rentenhöhe bei Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres.

        

5       

Für Mitglieder der B Pensionskasse (Pensionskasse) gelten für die Unverfallbarkeit die Bestimmungen der Pensionskassensatzung.

        

Grundversorgung

        

Versorgungsträger

        

6       

Träger der Grundversorgung sind die Pensionskasse und die C.

        

7       

Die Pensionskasse erbringt Altersrenten und hieraus abgeleitete Hinterbliebenenrenten und außerdem für Mitglieder, die die Mitgliedschaft vor dem 01.01.1985 begründet haben, Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten.

        

…       

        
        

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt

        

10    

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt ist das laufende monatliche Arbeitsentgelt, das der Berechnung des Mitgliedsbeitrags in der Pensionskasse zugrundegelegt wird. …

        

Pensionsfähige Dienstzeit

        

11    

Pensionsfähige Dienstzeiten sind alle anerkannten Dienstjahre in der C ab 01.01.1991 bzw. Mitgliedsjahre in der Pensionskasse von diesem Zeitpunkt an.

        

Rentenarten

        

12    

Die Leistungen der Grundversorgung bestehen aus

                 

- Altersrente

(Textziffer 43 und 45)

                 

- Berufsunfähigkeitsrente

(Textziffern 50 - 55)

                 

…       

        
        

Mitgliedschaft in der Pensionskasse

        

Aufnahme

        

13    

Alle in das Unternehmen eintretenden AT-Mitarbeiter sind verpflichtet, die Mitgliedschaft in der Pensionskasse zu erwerben und diese bzw. eine einmal begründete Mitgliedschaft in der Pensionskasse nach Maßgabe ihrer Satzung während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der C beizubehalten. Rechte und Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft ergeben sich aus der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.

        

Mitgliedsbeitrag

        

14    

Der Mitgliedsbeitrag wird von der C von den monatlichen Bezügen einbehalten und an die Pensionskasse abgeführt.

        

…       

        
        

ZUSATZVERSORGUNG II

        

Versorgungsträger

        

29    

Die Zusatzversorgung II ist eine Leistung der C. Sie wird ausschließlich von der C finanziert und gezahlt; auf sie besteht ein Rechtsanspruch.

        

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt

        

30    

Bei der Berechnung des pensionsfähigen Arbeitsentgelts wird bei vertraglich festgelegten Jahresarbeitsentgelten (ohne Beteiligung oder Prämie), ein Zwölftel des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zugrundegelegt. Bei monatlicher Festlegung wird das festgesetzte monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt für normale Arbeitszeit berücksichtigt (ohne Beteiligung oder Prämie).

                 

…       

        

32    

Pensionsfähig ist die durchschnittliche Differenz der letzten 36 vollen Abrechnungsmonate vor Pensionierung zwischen dem Arbeitsentgelt nach Textziffern 30-31 und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

        

…       

        
        

Pensionsfähige Dienstzeit

        

Pensionsfähig sind

        

34    

Dienstzeiten ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie von der C anerkannt sind,

        

…       

        

Rentenarten

        

40    

Die Firmenrente wird gezahlt als

                 

- Altersrente

(Textziffern 46-49)

                 

- Berufsunfähigkeitsrente

(Textziffern 55-58)

                 

…       

        
        

Versorgungshöhe

                 

Die Zusatzversorgung II ergänzt die Versorgung für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

        

41    

Die monatliche Zusatzversorgung beträgt für jedes pensionsfähige Dienstjahr für pensionsfähige Entgeltteile gemäß Textziffer 32

                          

BfA     

Knappschaft

                 

bis 3.200,-- DM

   1 %

0,7 % 

                 

über 3.200,-- DM bis 6.400,-- DM

0,8 % 

0,6 % 

                 

…       

        

Allgemeine Leistungsbestimmungen

        

Rentenarten

        

Altersrenten der Grundversorgung

        

Pensionskassenrente

        

43    

Die Pensionskasse leistet an ihre Mitglieder monatliche Altersrenten. Die Voraussetzungen, unter denen diese Renten gezahlt werden, und deren Höhe bestimmen sich nach der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.

        

…       

        
        

Altersrenten der Zusatzversorgung

        

Leistungsvoraussetzungen

        

46    

Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der C ausscheidet. Altersrente wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn er bei ihr versichert gewesen wäre und die Wartezeit erfüllt hätte. …

        

Rentenbezugsdauer

        

47    

Der Anspruch entsteht nach Eintritt der in den Textziffern 46 und 92-94 genannten Leistungsvoraussetzungen und endet mit dem Sterbemonat des ehemaligen Mitarbeiters.

        

…       

        
        

Berufsunfähigkeitsrenten der Grundversorgung

        

Pensionskassenrente

        

50    

Die Pensionskasse leistet Berufsunfähigkeitsrente an Mitarbeiter, deren ordentliche Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 1985 begründet worden ist. Die Voraussetzungen, unter denen diese Rente gezahlt wird und deren Höhe bestimmen sich nach der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.

        

Firmenrente

        

...     

        

52    

Als Berufsunfähigkeit ist anzusehen:

                 

-       

Erwerbs- und Berufsunfähigkeit im Sinne der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung;

                 

-       

Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, die den Mitarbeiter an der vollen Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten hindert.

                 

Die Berufsunfähigkeit ist nachzuweisen:

                 

-       

durch Vorlage des Rentenbescheides der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

        

…       

        
        

54    

Die Firmenrente wird gezahlt, wenn und solange eine vorübergehende Berufsunfähigkeit für die Dauer von voraussichtlich mindestens einem Jahr vorliegen wird.

        

...     

        

Berufsunfähigkeitsrenten der Zusatzversorgung

        

Leistungsvoraussetzungen

        

56    

Die Berufsunfähigkeitsrente wird bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen in den Textziffern 52 und 54 gezahlt.

        

Rentenbezugsdauer

        

57    

Der Anspruch entsteht bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen in den Textziffern 56 bzw. 92-94; er endet mit deren Wegfall.

        

...     

        

Nachweispflicht und Antragstellung

        

92    

Jeder Bezieher von Firmenrente ist verpflichtet, der C auf Anforderung jederzeit und unverzüglich alle zur Prüfung der Bezugsberechtigung und der Höhe der Rente notwendigen Angaben, Bescheide und Nachweise zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere alle Unterlagen über Leistungen, die für die Berechnung der Rente maßgebend sind.

        

93    

Leistungen nach Textziffern 3-5 werden nur auf Antrag gewährt. Zur Stellung des Antrags sind der ehemalige Mitarbeiter sowie dessen Hinterbliebene berechtigt. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und bei der Beantragung von Altersrente spätestens einen Monat vor dem Tag, bei Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente einen Monat nach dem Tag einzureichen, an dem die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Rückwirkende Leistungen werden nicht gezahlt.

        

94    

Wird diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen, so entfällt die Zahlung von Firmenrente für die Zeit des Versäumnisses.

        

…       

        
        

Auszahlung der Renten

        

96    

Die Renten werden in monatlichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt und auf volle DM aufgerundet.

        

97    

Die Renten werden in den jeweils am Sitz der C geltenden Zahlungsmitteln bargeldlos gezahlt.

        

…       

        
        

Zeitpunkt des Inkrafttretens

        

103     

Diese Versorgungsordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

        

Anhang zur C-Versorgungsordnung

        

I       

Besitzstandsrente

                 

Zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgungsordnung wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Besitzstandsrente für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen C-Altersversorgungsregelungen gewährt.

                 

Im einzelnen gilt folgendes:

                 

Für die betriebliche Altersversorgung nach dem K+S-Altersversorgungsstatut für AT-Angestellte wird aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 des K+S-Altersversorgungsstatuts für AT-Angestellte die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF - Schreiben vom 23. April 1985 - abgesetzt wird.

                 

Der verbleibende Betrag, die Firmenrente, wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K+S-Statut) und ergibt den Besitzstandsprozentsatz, der jedem Mitarbeiter mitgeteilt wird.

                 

Bei Pensionskassenmitgliedern wird der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermittelt und erst bei Eintritt des Versorgungsfalles in absoluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen.

                 

Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird der Besitzstandsprozentsatz mit dem dann nach Textziffer 10 der C-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles multipliziert. Die so errechnete Besitzstandsrente und daraus abgeleitete Renten werden zusätzlich zu den Leistungen nach der C-Versorgungsordnung gewährt. Die Zahlung der Besitzstandsrente wird von C als Leistungsträger erbracht. Die Rentenarten und allgemeinen Leistungsbestimmungen richten sich nach der C-Versorgungsordnung.

                 

…“    

6

Spätestens ab 1984 war der Kläger Mitglied der B Pensionskasse. Die Satzung der B Pensionskasse (im Folgenden PK-Satzung) enthält ua. folgende Regelungen:

        

A.    

Das Versicherungsunternehmen

        

…       

        
        

II.     

Mitglieder der Kasse

        

…       

        
        

2.    

Ordentliche Mitglieder

                          
        

§ 10   

Kreis der ordentlichen Mitglieder

                 

a)    

Ordentliche Mitglieder können werden:

                          

(1)     

die Mitarbeiter des Trägerunternehmens;

                          

…       

        

§ 12   

Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft

                 

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Mitgliedsschein bezeichneten Tag. …

        

§ 14   

Ende der ordentlichen Mitgliedschaft

                 

a)    

Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Tag

                          

(1)     

der Beendigung des ihr zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses, es sei denn, das Trägerunternehmen beantragt die Fortsetzung der ordentlichen Mitgliedschaft, weil das Mitglied bei einer Beteiligungsgesellschaft oder einer wirtschaftlich verbundenen Firma beschäftigt wird;

                          

…       

        
                          

(4)     

des Eintritts des Versicherungsfalles;

                          

...     

        
        

B.    

Die Versicherungsbedingungen

        

I.    

Leistungen der Kasse

        

1.    

Allgemeine Bestimmungen

        

§ 32   

Leistungsarten

                 

Leistungen der Kasse sind:

                 

a)    

Rentenleistungen, und zwar

                          

(1)     

Mitgliedsrenten:

                                   

(a)     

Altersrente (§ 43),

                                   

(b)     

Berufsunfähigkeitsrente (§ 44);

                          

…       

                 
        

§ 33   

Voraussetzungen für Rentenleistungen

                 

Der Anspruch auf Rentenleistungen setzt voraus:

                 

a)    

den Eintritt des Versicherungsfalles gemäß §§ 43, 44, 51, 52, 53, 54 oder 55;

                 

b)    

die Einstellung der Zahlung des Arbeitsentgelts;

                 

c)    

die Erfüllung der Wartezeit im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles; das gilt nicht, wenn der Versicherungsfall auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht und der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit von der Berufsgenossenschaft entschädigt wird;

                 

d)    

die Stellung des Rentenantrags;

                 

e)    

die rechtzeitige Erfüllung von Anzeigepflichten nach § 36.

                 

f)    

Unter gesetzlicher Rentenversicherung und deutschem Sozialversicherungsrecht im Sinne dieser Satzung ist jeweils die gesetzliche Rentenversicherung bzw. das Sozialversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen.

        

…       

                 
        

§ 36   

Anzeigepflichten

                 

Jeder Rentenantragsteller und Rentenbezieher ist verpflichtet, den Geschäftsführern jederzeit die zur Prüfung der Dauer und des Umfangs der Bezugsberechtigung geforderten Angaben, Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Hierzu gehört auch die Auskunft über Leistungen, auf die das Mitglied gegen Träger der Sozialversicherung, der Bundesversorgung oder des Lastenausgleichs Anspruch hat, sowie über nach dieser Satzung anrechenbares Erwerbseinkommen, seine Art, Höhe und Quelle.

        

§ 37   

Fälligkeit der Leistungen

                 

a)    

Rentenleistungen sind in monatlichen Raten nachträglich fällig.

                 

…       

        
        

2.    

Mitgliedsrenten

        

§ 43   

Altersrente und vorgezogene Altersrente

                 

a)    

Altersrente erhält bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 33 Buchst. b) - f) das Mitglied, das

                          

(1)     

Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht;

                          

(2)     

oder Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen könnte, wenn es bei ihr versichert wäre.

                 

b)    

Vorgezogene Altersrente erhält bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 33 Buchst. b) - f) das Mitglied, das das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn das Trägerunternehmen der vorgezogenen Altersrente zustimmt.

                 

c)    

Der Anspruch auf Altersrente und vorgezogene Altersrente beginnt

                          

(1)     

für ordentliche Mitglieder mit dem Tag nach Einstellung der Zahlung des Arbeitsentgelts;

                          

…       

        
        

§ 44   

Berufsunfähigkeitsrente (gilt nicht für Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach dem 31. Dezember 1984 erworben haben)

                 

a)    

Berufsunfähigkeitsrente erhält bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 33 Buchst. b) - f) das Mitglied, das voraussichtlich ein Jahr berufsunfähig sein wird.

                          

(1)     

Als Berufsunfähigkeit ist anzusehen:

                                   

(a)     

Erwerbs- und Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung;

                                   

(b)     

Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, die ein ordentliches Mitglied an der vollen Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten hindert.

                          

(2)     

Die Berufsunfähigkeit ist nachzuweisen

                                   

(a)     

durch Vorlage des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung; oder

                                   

(b)     

durch Vorlage eines amtlichen ärztlichen Gutachtens;

                                   

(c)     

von ordentlichen Mitgliedern statt dessen auch durch Vorlage einer Bescheinigung des werksärztlichen Dienstes des Trägerunternehmens.

                          

…       

                 
                 

b)    

Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente beginnt

                          

(1)     

für ordentliche Mitglieder mit dem Tag nach Einstellung der Zahlung des Arbeitsentgelts;

                          

…       

        
                 

c)    

Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente endet

                          

(1)     

mit dem Kalendermonat, in dem der Rentenbezieher stirbt;

                          

(2)     

mit dem Kalendermonat, in dem die Berufsunfähigkeit entfällt. Als Entfallen der Berufsunfähigkeit ist anzusehen

                                   

(a)     

die Einstellung der Zahlung der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung;

                                   

(b)     

die Feststellung des werksärztlichen Dienstes des Trägerunternehmens, daß die Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht; …

        

§ 45   

Höhe der Mitgliedsrente (Absatz a) (1) - (3) gilt nicht für Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach dem 31. Dezember 1984 erworben haben.)

                 

a)    

Die jährliche Mitgliedsrente beträgt 40 % der seit dem 1. Januar 1931 entrichteten Mitgliedsbeiträge.

                          

…       

        

II.     

Beiträge

        

§ 64   

Kasseneinnahmen

                 

Die Einnahmen der Kasse bestehen aus

                 

a)    

den Mitgliedsbeiträgen (§ 65);

                 

b)    

den Firmenbeiträgen (§ 66);

                 

…       

        
        

§ 65   

Mitgliedsbeiträge

                 

a)    

Mitgliedsbeiträge zahlen ordentliche Mitglieder, deren ordentliche Mitgliedschaft nicht ruht.

                 

b)    

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 2 % des laufenden monatlichen Arbeitsentgelts. …

        

§ 66   

Firmenbeiträge

                 

a)    

Das Trägerunternehmen, die Beteiligungsgesellschaften und die wirtschaftlich verbundenen Firmen leisten die Firmenbeiträge.

                          

…“    

        
7

Die von der B Pensionskasse erhobenen Beiträge waren zu 60 vH von der Beklagten und zu 40 vH vom Kläger zu zahlen.

8

In der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 31. Dezember 1993 wurden - ausweislich des Schreibens der B Pensionskasse vom 23. Februar 1994 - Mitgliedsbeiträge iHv. insgesamt 23.935,24 DM entrichtet; dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsbeitrag von 199,46 DM. Die B Pensionskasse errechnete daraus eine Anwartschaft des Klägers iHv. 797,84 DM monatlich. Der monatliche Beitrag bei Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis betrug 237,50 DM.

9

Seit dem 1. August 2006 bezog der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beklagte zahlte eine betriebliche Berufsunfähigkeitsrente. Die Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde von der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. April 2011 in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen umgestellt.

10

Seit dem 1. August 2006 zahlt die Beklagte dem Kläger für die vor dem 1. Januar 1991 erworbene Anwartschaft eine monatliche Besitzstandsrente iHv. 225,57 Euro sowie eine monatliche Zusatzversorgung II iHv. 140,45 Euro. Dabei wurde die Zusatzversorgung II im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs so ermittelt, dass die fiktive, im Falle der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls „Berufsunfähigkeit“ am 1. August 2006 erreichbare Zusatzversorgung II entsprechend dem Verhältnis der Zeit seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses am 29. Oktober 1979 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 1993 (170,0968 Monate) und der Zeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Vollendung des 65. Lebensjahrs am 16. März 2016 (436,6129 Monate) gekürzt wurde. Danach belief sich die Zusatzversorgung II auf 140,45 Euro. Daraus ergab sich eine monatliche Rentenleistung der Beklagten iHv. 366,02 Euro insgesamt. In der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2009 kürzte die Beklagte ihre Rentenleistung vorübergehend um 29,36 Euro monatlich auf noch 336,66 Euro. Neben der Rentenleistung der Beklagten erhielt der Kläger von der B Pensionskasse eine monatliche Pensionskassenrente iHv. 797,84 DM; dies entspricht 407,93 Euro.

11

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Zusatzversorgung II sei ab dem 1. April 2011 zu gering berechnet. Seit dem 1. April 2011 stehe ihm eine Altersrente zu. Bei deren Berechnung sei zur Ermittlung der fiktiven Vollrente nicht auf den Zeitraum bis zum 1. August 2006, dem Eintritt des Versorgungsfalls „Berufsunfähigkeit“, abzustellen, sondern auf den Zeitraum bis zum 16. März 2016, dem Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“. Die Quotierung habe anschließend im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom 29. Oktober 1979 bis zum 31. Dezember 1993 zu der möglichen Betriebszugehörigkeit vom 29. Oktober 1979 bis zum 16. März 2016 zu erfolgen. Die Zusatzversorgung II beliefe sich deshalb ab dem 1. April 2011 auf 219,45 Euro. Darüber hinaus verlangt der Kläger von der Beklagten zusätzlich einen Ergänzungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 102,78 Euro monatlich. Er hat die Auffassung vertreten, die satzungsmäßigen, auf den Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Leistungen der Pensionskasse blieben hinter dem Betrag zurück, der ihm nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zustünde. Den Differenzbetrag habe ihm die Beklagte zu zahlen.

12

Die Beklagte schulde ihm daher für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 einen Ergänzungsanspruch iHv. 7.400,16 Euro, für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2009 eine Nachzahlung wegen der unberechtigten Kürzung der Leistungen iHv. insgesamt 763,63 Euro, für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2012 weitere Zusatzversorgung II iHv. 1.655,22 Euro und für die Zeit ab Januar 2013 über die gezahlte Betriebsrente von 366,02 Euro monatlich hinaus weitere 181,78 Euro monatlich, mithin 547,80 Euro monatlich.

13

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige „Pensionskassenspitze“ iHv. 7.400,16 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus monatlich 102,78 Euro jeweils zum 1. aller Monate seit dem 1. Februar 2007 bis zum 1. Januar 2013 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 763,63 Euro brutto für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2009 als Einbehalt von der Firmenrente nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus monatlich je 29,36 Euro seit dem 1. eines jeden Monats aus der Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 1. März 2009 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.655,22 Euro brutto als rückständige Zusatzversorgung II nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes aus je 78,82 Euro seit dem 1. eines jeden Monats in der Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 1. Januar 2013 zu zahlen,

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Januar 2013 eine betriebliche Altersversorgung iHv. 547,80 Euro brutto monatlich als „Pensionskassenspitze“, Besitzstandsrente und Zusatzversorgung II nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.

14

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe lediglich eine Besitzstandsrente iHv. 225,57 Euro sowie eine Zusatzversorgung II iHv. 29,73 Euro monatlich zu. Soweit sie in der Vergangenheit mehr bezahlt habe, sei dies irrtümlich geschehen. Bei der Zusatzversorgung II sei im Rahmen der Quotierung wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 BetrAVG als tatsächliche Betriebszugehörigkeit lediglich die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1993 (36 Monate) zu berücksichtigen, als mögliche Betriebszugehörigkeit sei die Zeit vom 29. Oktober 1979 bis zum 16. März 2016 (436,6129 Monate) anzusetzen. Ausgehend von der sich hieraus errechnenden fiktiven Vollleistung iHv. 705,07 DM ergebe sich somit eine Zusatzversorgung II iHv. 58,14 DM; dies entspreche 29,73 Euro. Ein Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG bestehe nicht. Der Kläger habe keine unverfallbare Anwartschaft auf eine Pensionskassenleistung erworben, da ihm die Pensionskassenrente erst am 1. Januar 1991 zugesagt worden sei und er bereits nach drei Jahren aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BetrAVG nicht erfüllt. Eine Umstellung der betrieblichen Altersversorgung von einer Invaliditätsversorgung auf eine Altersversorgung wegen des Eintritts des Versorgungsfalls „Alter“ zum 1. April 2011 sei von der Versorgungsordnung nicht vorgesehen.

15

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Ergänzungsanspruchs iHv. 8,76 Euro ab 1. April 2011, zur Nachzahlung eines unberechtigten Einbehalts in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2009 iHv. monatlich 21,41 Euro und Zahlung einer künftigen Betriebsrente ab dem 1. Januar 2013 iHv. 374,78 Euro monatlich verurteilt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision des Klägers ist teilweise begründet; die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2011 einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von insgesamt 366,02 Euro brutto monatlich. Ab dem 1. April 2011 hat er einen Anspruch auf Betriebsrente iHv. insgesamt 547,80 Euro brutto monatlich. Damit schuldet die Beklagte dem Kläger ab Januar 2013 über die gezahlte monatliche Betriebsrente von 366,02 Euro brutto hinaus weitere 181,78 Euro brutto monatlich. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

17

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2011 einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von insgesamt 366,02 Euro brutto monatlich. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente iHv. 225,57 Euro brutto und einer Zusatzversorgung II iHv. 140,45 Euro brutto. Ein Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG steht ihm hingegen für diesen Zeitraum nicht zu. Da die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2009 statt der geschuldeten 366,02 Euro brutto monatlich lediglich 336,66 Euro und damit 29,36 Euro brutto zu wenig gezahlt hat, stehen dem Kläger noch 763,36 Euro brutto zu.

18

1. Der Kläger hatte seit dem 1. August 2006 mit Eintritt der Berufsunfähigkeit Anspruch auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung, da er am 31. Dezember 1993 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610; im Folgenden BetrAVG aF) mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Zwar galt die C-Versorgungsordnung erst ab dem 1. Januar 1991. Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Anwartschaften des Klägers auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfielen. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Änderung einer Versorgungszusage nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG idF des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601) die Fristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht unterbricht(BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 20, BAGE 147, 206). Vor dem 1. Januar 1991 waren dem Kläger Versorgungsleistungen nach dem K + S Statut zugesagt worden. Daher waren die Unverfallbarkeitsfristen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis abgelaufen.

19

2. Die Berechnung der Versorgungsleistungen richtet sich gemäß Tz. 4 C-Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, da der Kläger nicht bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit im Unternehmen verblieben, sondern am 31. Dezember 1993 vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Danach ist die Berechnung der ihm zustehenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die dem Kläger zustehende Gesamtleistung aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung, eine Zusatzversorgung II nach Tz. 29 ff. C-Versorgungsordnung, eine Besitzstandsrente nach Abschn. I des Anhangs zur C-Versorgungsordnung und grundsätzlich einen Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG.

20

a) Ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung erforderlich. Der fiktive Vollanspruch ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 22, BAGE 147, 206).

21

Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben derartige garantierte Besitzstände im Falle eines späteren vorzeitigen Ausscheidens erhalten (BAG 22. September 1987 - 3 AZR 662/85 - zu B II 1 und 2 der Gründe, BAGE 56, 138; 21. März 2000 - 3 AZR 93/99 - zu II 2 a der Gründe für den Fall der Insolvenz). An dieser Rechtsprechung hat der Senat jedenfalls insoweit festgehalten, als sich die Besitzstandsrente auch nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ergäbe und zum Zeitpunkt der Ablösung die Anwartschaft bereits gesetzlich unverfallbar war(vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 64, BAGE 141, 259). Der besonders starke Schutz des nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu errechnenden erdienten Besitzstands rechtfertigt sich dann auch aus dem Gedanken, dass dem Arbeitnehmer bei der Ablösung zumindest das verbleiben soll, was ihm auch nach dieser Regelung beim Ausscheiden oder im Insolvenzfall nach § 7 Abs. 2 BetrAVG erhalten bliebe(vgl. BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 49). Es wäre ein Wertungswiderspruch, wollte man diesen besonderen Schutz entfallen lassen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich später vorzeitig ausscheidet.

22

Diese Grundsätze kommen auch dem Kläger zugute. Die aus einer vor dem 1. Januar 2001 erteilten Zusage stammende Versorgungsanwartschaft des Klägers war auch zum Ablösezeitpunkt am 31. Dezember 1990 bereits gesetzlich unverfallbar, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits das 35. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens zehn Jahre bestanden hatte (§ 1b Abs. 1 iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG).

23

b) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung. Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der in der C-Versorgungsordnung geregelten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 23, BAGE 147, 206).

24

aa) In Abschn. I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung ist ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die Besitzstandsrente „zusätzlich“ zu den Leistungen der C-Versorgungsordnung gewährt wird. Diese zusätzliche Zahlung erfolgt „für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft“. Diese Anwartschaft wird gesondert errechnet und dynamisiert. Im ersten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 1 und Abs. 2 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung) wird der Versorgungsberechtigte so behandelt, als sei er am 31. Dezember 1990 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 4 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung) wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31. Dezember 1990 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31. Dezember 1990 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1990 hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist nach der C-Versorgungsordnung daher nicht möglich(BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 24, BAGE 147, 206).

25

Die Besitzstandsrente soll zum Ablösezeitpunkt - Stichtag 31. Dezember 1990 - den erworbenen Besitzstand nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG schützen und ihn zusätzlich dynamisieren. Damit ist ein besonderer, an den gesetzlichen Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden orientierter, jedoch für die Anwartschaftsberechtigten günstigerer Bestandsschutz in der C-Versorgungsordnung festgeschrieben. Dieser Schutz entfällt seinem Zweck entsprechend nicht bei einem tatsächlichen vorzeitigen Ausscheiden. Er übertrifft den gesetzlichen Mindestschutz.

26

bb) Die C-Versorgungsordnung sieht für die ab dem 1. Januar 1991 erbrachten Dienstzeiten weitere Versorgungsanwartschaften vor. Tz. 1 C-Versorgungsordnung begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich dieses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991. Zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der C-Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991 Versorgungsanwartschaften erworben werden können (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 25, BAGE 147, 206).

27

cc) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom 1. Januar 1991 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom 1. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legt. Die C-Versorgungsordnung einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung für die Höhe der Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 BetrAVG. Ausgenommen hiervon sind die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz. 5 C-Versorgungsordnung) und die Besitzstandsrente nach Anhang I zur C-Versorgungsordnung (vgl. BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 26, BAGE 147, 206).

28

c) Danach hat der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2011 Anspruch auf eine Besitzstandsrente iHv. 225,57 Euro und auf eine Zusatzversorgung II iHv. 140,45 Euro monatlich. Ein Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG steht dem Kläger in dieser Zeit nicht zu.

29

aa) Die dem Kläger zustehende Besitzstandsrente beläuft sich auf monatlich 225,57 Euro. Dieser Betrag ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zwischen den Parteien nicht umstritten. Berechnungsfehler sind auch nicht ersichtlich.

30

bb) Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf eine Zusatzversorgung II iHv. monatlich 274,69 DM brutto; dies entspricht 140,45 Euro.

31

(1) Die Berechnung der Zusatzversorgung II hat nach Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 zu erfolgen und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Nach Tz. 4 Satz 2 C-Versorgungsordnung gilt als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs. Folglich ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des Versorgungsfalls „Berufsunfähigkeit“ am 1. August 2006 erreicht hätte, im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu der möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs zu kürzen.

32

(2) Die fiktive Vollleistung beträgt 705,07 DM.

33

Nach Tz. 41 C-Versorgungsordnung beträgt die monatliche Zusatzversorgung II für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem 1. Januar 1991 für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 DM 1 % und darüber hinaus bis 6.400,00 DM 0,8 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags. Das pensionsfähige Arbeitsentgelt des Klägers nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung beläuft sich auf 11.541,67 DM; davon übersteigen 4.708,34 DM die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze. Für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls „Berufsunfähigkeit“ am 1. August 2006 ergibt sich eine mögliche pensionsfähige Dienstzeit iSv. Tz. 11 C-Versorgungsordnung von 16 Jahren. Daraus errechnet sich eine fiktive Vollleistung iHv. 705,07 DM (3.200,00 DM x 1,0 % pro Jahr x 16 Jahre = 512,00 DM zuzüglich 1.508,34 DM x 0,8 % pro Jahr x 16 Jahre = 193,07 DM).

34

Die fiktive Vollleistung iHv. 705,07 DM ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nach Tz. 4 C-Versorgungsordnung iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom 29. Oktober 1979 bis zum 31. Dezember 1993 (170,0968 Monate) zur möglichen Dienstzeit vom 29. Oktober 1979 bis zum 16. März 2016 (436,6129 Monate), mithin um den Unverfallbarkeitsquotienten von 0,3896, zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 274,69 DM, das sind 140,45 Euro.

35

cc) Die Beklagte ist für den Zeitraum von Januar 2007 bis März 2011 nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, in Ergänzung zu der von der B Pensionskasse gewährten Grundversorgung iHv. 407,93 Euro weitere 102,78 Euro monatlich an den Kläger zu zahlen. Die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse iHv. 244,76 Euro (60 vH von 407,93 Euro) bleiben nicht hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag iHv. 238,23 Euro zurück.

36

(1) Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung zugesagt. Diese ist nach Tz. 7 C-Versorgungsordnung grundsätzlich von der B Pensionskasse zu erbringen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht. Dies beruht darauf, dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen deren Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist(vgl. BAG 23. März 2004 - 3 AZR 279/03 - zu IV 1 der Gründe).

37

Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch auszugleichen(vgl. etwa Höfer/Höfer BetrAVG Bd. I Stand August 2015 § 2 Rn. 279). Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsförmigen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG entziehen(BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 44, BAGE 147, 206).

38

(2) Obschon die Beklagte nicht geltend gemacht hat, rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG verlangt zu haben und sie die Voraussetzungen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der Beklagten im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2011 keinen Ergänzungsanspruch zu der Grundversorgung nach der C-Versorgungsordnung.

39

Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG einen arbeitgeberfinanzierten Teilanspruch iHv. 465,94 DM erworben. Die B Pensionskasse zahlt dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung iHv. 478,70 DM. Die arbeitgeberfinanzierte Leistung der Pensionskasse übersteigt den arbeitgeberfinanzierten Teilanspruch um 12,76 DM.

40

(a) Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete arbeitgeberfinanzierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 465,94 DM.

41

(aa) Ausgangspunkt für die Berechnung des Teilbetrags ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger erhielte, wenn er bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit am 1. August 2006 im Unternehmen der Beklagten verblieben wäre. Diese ist nach Tz. 50 Satz 2 C-Versorgungsordnung iVm. § 45 PK-Satzung zu ermitteln. Die fiktive Vollleistung beläuft sich auf 1.993,26 DM.

42

Nach Tz. 50 Satz 2 C-Versorgungsordnung richtet sich die Höhe der Grundversorgung nach der Satzung der Pensionskasse. § 45 Buchst. a PK-Satzung bestimmt, dass die jährliche Mitgliedsrente 40 vH der geleisteten Mitgliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich nach § 65 Buchst. b PK-Satzung auf 2 vH des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. In der Zeit vom Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des Klägers in der B Pensionskasse bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 31. Dezember 1993 wurden Mitgliedsbeiträge iHv. 23.935,20 DM geleistet. In der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 1. August 2006 wären - ausgehend vom letzten pensionsfähigen Entgelt des Klägers (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) iHv. 11.875,00 DM - monatlich Beiträge iHv. 237,50 DM, somit in den bis zum 1. August 2006 noch möglichen 151 Monaten 35.862,50 DM geleistet worden. Insgesamt wären daher Mitgliedsbeiträge iHv. 59.797,70 DM an die Pensionskasse abgeführt worden. Nach § 45 Buchst. a PK-Satzung beläuft sich die jährliche Pensionskassenrente auf 40 vH der Mitgliedsbeiträge und damit auf 23.919,08 DM (59.797,70 DM x 0,4). Daraus errechnet sich eine fiktive monatliche Pensionskassenrente iHv. 1.993,26 DM (23.919,08 DM : 12 Monate).

43

(bb) Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils haben der Kläger 40 vH, die Beklagte 60 vH der Beiträge zur B Pensionskasse getragen. Gegen diese Feststellung des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte keinen Tatbestandsberichtigungsantrag erhoben (vgl. zu dessen Erforderlichkeit BAG 12. März 2008 - 4 AZR 616/06 - Rn. 43). Die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Von einer Begründung insoweit wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. Im Übrigen entspricht diese Aufteilung derjenigen, die die Beklagte in der Anlage zu ihrem Schreiben an den Kläger vom 5. April 1994 selbst zugrunde gelegt hat. Der von der Beklagten zu finanzierende Teilanspruch der fiktiven Vollleistung beträgt damit 60 vH von 1.993,26 DM, folglich 1.195,96 DM.

44

(cc) Dieser Betrag ist gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 29. Oktober 1979 bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 1993 (170,0968 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 29. Oktober 1979 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 16. März 2016 (436,6129 Monate) zu kürzen. Dies ergibt einen Teilbetrag von 465,94 DM; dies entspricht 238,23 Euro.

45

(b) Die von der B Pensionskasse aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Versorgungsleistungen belaufen sich auf 60 vH der gezahlten Pensionskassenrente iHv. 797,84 DM und damit auf 478,70 DM (60 vH von 797,84 DM).

46

(c) Der Ausgleichsanspruch beläuft sich auf die Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden Teilanspruch iHv. 465,94 DM und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensionskasse gezahlten Rente iHv. 478,70 DM. Da die auf Arbeitgeberbeiträgen beruhende Rentenleistung der Pensionskasse höher ist als der Anspruch gegen den Arbeitgeber, steht dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2011 kein Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG zu.

47

3. Die Beklagte schuldet dem Kläger wegen eines nicht berechtigten Einbehalts von monatlich 29,36 Euro im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2009 noch insgesamt 763,36 Euro.

48

Der Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegen die Beklagte belief sich in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2011 nach dem zuvor Gesagten auf monatlich 366,02 Euro brutto. In der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2009 hat die Beklagte jedoch lediglich einen Betrag iHv. 336,66 Euro brutto monatlich an den Kläger zur Auszahlung gebracht und damit 29,36 Euro brutto monatlich zu wenig gezahlt. Folglich stehen dem Kläger noch 763,36 Euro (29,36 Euro/Monat x 26 Monate) brutto zu.

49

4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. Tz. 96 C-Versorgungsordnung. Die monatlichen Zahlungsansprüche sind jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

50

II. In der Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2012 hat der Kläger einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iHv. insgesamt 547,80 Euro brutto monatlich. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente iHv. 225,57 Euro brutto, einer Zusatzversorgung II iHv. 219,45 Euro brutto sowie einem Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 102,78 Euro brutto. Da die Beklagte dem Kläger in diesem Zeitraum monatlich 366,02 Euro gezahlt hat, schuldet sie noch weitere 181,78 Euro brutto monatlich.

51

1. Der Kläger hatte seit dem 1. April 2011 mit Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ Anspruch auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung, da er am 31. Dezember 1993 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

52

2. Das Landesarbeitsgericht hat die Regelungen der C-Versorgungsordnung und der PK-Satzung zu Recht dahingehend ausgelegt, dass bei vorangegangenem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Altersrente eine solche anstelle der bislang gewährten Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen ist.

53

a) Die C-Versorgungsordnung ist dahin auszulegen, dass auch bei vorangegangenem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente nach Tz. 56 ff. C-Versorgungsordnung eine Altersrente nach Tz. 46 ff. C-Versorgungsordnung zu zahlen ist, wenn zu einem späteren Zeitpunkt deren Voraussetzungen erfüllt werden. Mit dem Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ tritt folglich die Altersrente anstelle der Berufsunfähigkeitsrente.

54

aa) Für ein Verständnis der C-Versorgungsordnung, wonach bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer betrieblichen Altersrente auch bei vorrangegangenem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente zu zahlen ist, sprechen der Wortlaut der C-Versorgungsordnung und deren Systematik.

55

(1) Nach Tz. 46 C-Versorgungsordnung wird Altersrente gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahrs aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Eine Einschränkung, dass der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente oder eine bestehende Berufsunfähigkeit dem Anspruch auf Gewährung einer Altersrente entgegensteht, enthält die C-Versorgungsordnung nicht.

56

(2) Nach Tz. 57 C-Versorgungsordnung entfallen die Voraussetzungen für die Gewährung einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente mit der Gewährung einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Danach entsteht der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen in den Tz. 56 bzw. Tz. 92 - 94; er endet mit deren Wegfall. Aus Tz. 56 iVm. Tz. 52 und 54 C-Versorgungsordnung ergeben sich die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente. Tz. 92 - 94 C-Versorgungsordnung betreffen die Nachweispflichten und die Antragstellung.

57

Als Berufsunfähigkeit ist nach Tz. 52 C-Versorgungsordnung Erwerbs- und Berufsunfähigkeit iSd. deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, die den Mitarbeiter an der vollen Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten hindert, anzusehen. Nach Tz. 52 Spiegelstrich 3 C-Versorgungsordnung ist die Berufsunfähigkeit durch Vorlage des Rentenbescheids der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen. Dies zeigt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente nur so lange vorliegen, wie auch eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich bezogen werden kann. Hierfür spricht auch Tz. 92 C-Versorgungsordnung, wonach ein Rentenbezieher verpflichtet ist, der Beklagten jederzeit und unverzüglich alle zur Prüfung der Bezugsberechtigung und der Höhe der Rente notwendigen Angaben, Bescheide und Nachweise zur Verfügung zu stellen. Nach Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 1 Eingangssatz und Abs. 2 Eingangssatz SGB VI) kann ein Nachweis für die Berufsunfähigkeit durch Vorlage eines Rentenbescheids nicht mehr erbracht werden. Vielmehr können ab dem Zeitpunkt der Umstellung der Erwerbsminderungs- in eine Altersrente nur noch Bescheide der gesetzlichen Rentenversicherung betreffend die Altersrente vorgelegt werden.

58

bb) Für dieses Ergebnis sprechen auch Sinn und Zweck der Regelungen. Die Berufsunfähigkeitsrente dient dazu, einem Arbeitnehmer, der aufgrund seines Alters an sich noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müsste, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht mehr dazu in der Lage ist, eine Versorgung bis zum Erreichen der Altersrente zu verschaffen. Dies gilt für Betriebsrenten ebenso wie für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hat aber ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen oder betrieblichen Altersrente erfüllt, stellt sich die Frage nach der gesundheitlichen Eignung nicht mehr.

59

b) Auch die PK-Satzung sieht eine Umstellung von der Berufsunfähigkeits- auf die Altersrente vor, obschon die Leistungen im Falle des Klägers als vor dem 1. Januar 1985 beigetretenem Mitglied für beide Versorgungsfälle gleich hoch sind. Nach § 44 Buchst. c (2) PK-Satzung endet der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente mit dem Kalendermonat, in dem die Berufsunfähigkeit entfällt. Als „Entfallen“ der Berufsunfähigkeit ist die Einstellung der Zahlung der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen (§ 44 Buchst. c (2) (a) PK-Satzung).

60

c) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Zahlung einer betrieblichen Altersrente mit dem Beginn der gesetzlichen Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. April 2011. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Erwerbsminderungsrente des Klägers zu diesem Zeitpunkt durch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ersetzt. Nach Tz. 46 C-Versorgungsordnung wird die betriebliche Altersrente auch bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt. Die Voraussetzungen einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente lagen demgegenüber ab dem 1. April 2011 nicht mehr vor, weil der Kläger keine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr bezogen hat. Dem Kläger steht folglich ab diesem Zeitpunkt keine betriebliche Berufsunfähigkeits-, sondern eine betriebliche Altersrente zu. Den erforderlichen Nachweis hat der Kläger durch Vorlage des Rentenbescheids erbracht.

61

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte ab dem 1. April 2011 einen Anspruch auf eine Zusatzversorgung II nach der C-Versorgungsordnung iHv. 219,45 Euro monatlich. Die Beklagte gewährt dem Kläger jedoch lediglich eine solche iHv. 140,45 Euro monatlich, weshalb sie zur Zahlung weiterer 79,00 Euro monatlich verpflichtet ist. Da der Kläger jedoch lediglich einen monatlichen Differenzbetrag von 78,82 Euro klageweise verlangt, verbleibt es bei diesem Betrag (§ 308 Abs. 1 ZPO).

62

a) Die Berechnung der Zusatzversorgung II hat nach Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 zu erfolgen und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Nach Tz. 4 Satz 2 C-Versorgungsordnung gilt als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs. Folglich ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreicht hätte, im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu der möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs zu kürzen.

63

aa) Die fiktive Vollleistung beträgt 1.101,67 DM.

64

Nach Tz. 41 C-Versorgungsordnung beträgt die monatliche Zusatzversorgung II für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem 1. Januar 1991 für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 DM 1 % und darüber hinaus bis 6.400,00 DM 0,8 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags. Nach Tz. 32 C-Versorgungsordnung ist pensionsfähig die durchschnittliche Differenz der letzten 36 vollen Abrechnungsmonate vor Pensionierung zwischen dem Arbeitsentgelt nach Tz. 30 und 31 und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei wirken gemäß Tz. 1 C-Versorgungsordnung nur die Dienstjahre nach dem 1. Januar 1991 leistungssteigernd. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG werden die Bemessungsgrundlagen, insbesondere auch die Höhe des Gehalts auf den Zeitpunkt des Ausscheidens festgeschrieben(vgl. BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 567/00 - zu B III 1 a der Gründe, BAGE 98, 212).

65

Das die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende pensionsfähige Arbeitsentgelt des Klägers beläuft sich auf 4.708,34 DM. Für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ am 16. März 2016 ergibt sich eine mögliche pensionsfähige Dienstzeit iSv. Tz. 11 C-Versorgungsordnung von 25 Jahren. Daraus errechnet sich eine fiktive Vollleistung iHv. 1.101,67 DM (3.200,00 DM x 1,0 % pro Jahr x 25 Jahre = 800,00 DM zuzüglich 1.508,34 DM x 0,8 % pro Jahr x 25 Jahre = 301,67 DM).

66

bb) Die fiktive Vollleistung iHv. 1.101,67 DM ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nach Tz. 4 C-Versorgungsordnung iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom 29. Oktober 1979 bis zum 31. Dezember 1993 (170,0968 Monate) zur möglichen Dienstzeit vom 29. Oktober 1979 bis zum 16. März 2016 (436,6129 Monate), mithin um den Faktor 0,3896, zu kürzen (vgl. hierzu BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 38 ff., BAGE 147, 206). Dies ergibt einen Betrag iHv. 429,21 DM, das sind 219,45 Euro.

67

b) Danach stehen dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2012 monatlich weitere 79,00 Euro brutto Zusatzversorgung II und mithin insgesamt 1.659,00 Euro brutto zu. Da er jedoch seinen Klageantrag auf einen monatlichen Differenzbetrag iHv. 78,82 Euro beschränkt hat, kann ihm wegen § 308 Abs. 1 ZPO auch nur dieser Betrag zugesprochen werden. Dies ergibt einen Gesamtbetrag iHv. 1.655,22 Euro brutto.

68

4. Die Beklagte ist ab dem 1. April 2011 nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, in Ergänzung zu der von der B Pensionskasse gewährten Grundversorgung iHv. 407,93 Euro weitere 102,78 Euro an den Kläger zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben.

69

a) Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung zugesagt. Diese ist nach Tz. 7 C-Versorgungsordnung grundsätzlich von der B Pensionskasse zu erbringen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht (dazu oben Rn. 36).

70

b) Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG verlangt zu haben und sie die Voraussetzungen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Ergänzungsanspruch zu der Grundversorgung.

71

c) Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 28. September 2012 zu Protokoll erklärt, dass nach ihrer Auffassung die Pensionskasse die satzungsgemäßen und geschäftsplanmäßigen Leistungen erbringt. Der Teilanspruch des Klägers nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geht hierüber hinaus. Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG einen arbeitgeberfinanzierten Teilanspruch iHv. 347,54 Euro erworben. Die B Pensionskasse zahlt dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung iHv. 244,76 Euro. Die Beklagte ist daher zur Zahlung des Differenzbetrags von 102,78 Euro verpflichtet.

72

aa) Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete arbeitgeberfinanzierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 679,72 DM; dies entspricht 347,54 Euro.

73

(1) Ausgangspunkt für die Berechnung des Teilbetrags ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger erhielte, wenn er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs dem Betrieb angehört hätte. Diese ist nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung iVm. § 45 Buchst. a PK-Satzung zu ermitteln. Die fiktive Vollleistung beläuft sich danach auf 1.486,71 Euro.

74

Nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung richtet sich die Höhe der Grundversorgung nach der Satzung der Pensionskasse. § 45 Buchst. a PK-Satzung bestimmt, dass die jährliche Mitgliedsrente 40 vH der geleisteten Mitgliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich nach § 65 Buchst. b PK-Satzung auf 2 vH des laufenden monatlichen Arbeitsentgelts. In der Zeit vom Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des Klägers in der B Pensionskasse bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 31. Dezember 1993 wurden Mitgliedsbeiträge iHv. 23.935,20 DM geleistet.

75

In der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 16. März 2016 wären - ausgehend vom letzten Bruttomonatsgehalt des Klägers (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) - monatlich Beiträge iHv. 237,50 DM geleistet worden, somit in den bis zum 16. März 2016 noch möglichen 266,5161 Monaten weitere 63.297,57 DM. Insgesamt wären daher Mitgliedsbeiträge iHv. 87.232,77 DM abgeführt worden. Nach § 45 Buchst. a PK-Satzung beläuft sich die jährliche Pensionskassenrente auf 40 vH der Mitgliedsbeiträge und damit auf 34.893,11 DM (87.232,77 DM x 0,4). Daraus errechnet sich eine fiktive monatliche Pensionskassenrente iHv. 2.907,76 DM (34.893,11 DM : 12 Monate); dies entspricht 1.486,71 Euro.

76

Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils haben der Kläger 40 vH und die Beklagte 60 vH der Beiträge zur B Pensionskasse getragen; deshalb beträgt der von der Beklagten zu finanzierende Teilanspruch der fiktiven Vollleistung 60 vH von 2.907,76 DM und folglich 1.744,66 DM.

77

(2) Dieser Betrag ist gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 29. Oktober 1979 bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 1993 (170,0968 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 29. Oktober 1979 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 16. März 2016 (436,6129 Monate), also um den Faktor 0,3896 zu kürzen. Dies ergibt einen Teilbetrag iHv. 679,72 DM (1.744,66 DM x 0,3896) und entspricht 347,54 Euro.

78

bb) Die von der B Pensionskasse aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Versorgungsleistungen belaufen sich auf 60 vH der gezahlten Pensionskassenrente iHv. 407,93 Euro und damit auf 244,76 Euro.

79

cc) Der dem Kläger zustehende Ergänzungsanspruch ergibt sich aus der Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden Teilanspruch iHv. 347,54 Euro und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensionskasse gezahlten Rente iHv. 244,76 Euro und damit auf 102,78 Euro (347,54 Euro - 244,76 Euro).

80

d) Für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2012 hat der Kläger folglich einen Ergänzungsanspruch iHv. 102,78 Euro monatlich und damit 2.158,38 Euro (102,78 Euro/Monat x 21 Monate) brutto insgesamt.

81

III. Für die Zeit ab Januar 2013 hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf monatliche Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von insgesamt 547,80 Euro brutto. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente iHv. 225,57 Euro, einer Zusatzversorgung II iHv. 219,45 Euro und einem Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG iHv. 102,78 Euro. Dieser monatliche Betrag steht dem Kläger als künftige Rentenleistung ab Januar 2013 zu.

82

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 5. Januar 2016 beantragt, ihre durch die Wahrnehmung des ersten Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 8. Dezember 2015 entstandenen Kosten der Beklagten aufzuerlegen, gibt es hierfür keine Grundlage in den §§ 91 ff. ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    C. Reiter     

        

    Silke Nötzel     

                 

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(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.

(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich

1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.

(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.

(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur

1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)