Bundesarbeitsgericht Beschluss, 19. Jan. 2010 - 3 ABR 19/08

Gericht
Tenor
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1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2007 - 5 TaBV 111/06 - aufgehoben.
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2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 15. September 2006 - 7 BV 35/06 - abgeändert.
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3. Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe
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A. Der Beteiligte zu 1. (Gesamtbetriebsrat) ist der bei der Beteiligten zu 2. (Arbeitgeberin) gebildete Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligten streiten über die Auslegung und Anwendung einer durch Gesamtbetriebsvereinbarung in Bezug genommenen Konzernbetriebsvereinbarung.
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Die Arbeitgeberin gehörte bis zum 31. Dezember 2002 zum R-Konzern und ist durch den Verkauf der Gesellschaftsanteile zum 1. Januar 2003 Teil des I-Konzerns geworden. Vor dem Wechsel der Konzernzugehörigkeit schlossen die R AG und der bei ihr gebildete Konzernbetriebsrat am 26. Februar 2002 mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eine „freiwillige Konzernbetriebsvereinbarung zur konzerneinheitlichen Regelung der Betrieblichen Altersversorgung im R-Konzern“ (hiernach: KBV). Sie lautet auszugsweise:
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„§ 1
Präambel
Die Gesellschaften des R-Konzerns geben sich eine einheitliche betriebliche Altersversorgung.
Auf der Grundlage des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), Altersvermögensgesetzes (AVmG), des Einkommenssteuergesetzes (EStG), des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sowie geltender tarifvertraglicher Regelungen vereinbaren der Vorstand und der Konzernbetriebsrat der R AG eine konzerneinheitliche und eine für alle nachfolgend aufgeführten Gesellschaften verbindliche betriebliche Altersversorgung.
Zu diesem Zweck werden mit Wirkung zum 31.12.2001 die in der Anlage 1 genannten Versorgungswerke einvernehmlich für neu eintretende Mitarbeiter geschlossen und durch die nachfolgende Regelung abgelöst.
Durch den mehrstufigen Aufbau der neuen R-Altersversorgung eröffnet die R AG allen Mitarbeitern die Möglichkeit, eine leistungsfähige soziale Absicherung im Versorgungsfall zu erlangen.
§ 2
Geltungsbereich
(1)
Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt nach Maßgabe der folgenden Absätze grundsätzlich für alle ab dem 01.01.2002 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eintretende Mitarbeiter der inländischen Gesellschaften des R-Konzerns laut Auflistung in Anlage 1, soweit nachfolgend nicht anders geregelt. Ausgenommen sind Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
(2)
Für Mitarbeiter der nachfolgend aufgelisteten Gesellschaften des R-Konzerns, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung keine bzw. eine geschlossene Versorgungsordnung haben, gilt die vorliegende Konzernbetriebsvereinbarung nach Maßgabe des § 4:
...
(5)
Für Neueintritte zum 01.01.2002 oder später, die einen Arbeitsvertrag mit einer Zusage auf die bisherige Versorgungsregelung vor Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung unterschrieben haben, wird eine individuelle Regelung gefunden.
(6)
Für Mitarbeiter von Gesellschaften, die nach Abschluß dieser Konzernbetriebsvereinbarung zum R-Konzern kommen, gilt diese Konzernbetriebsvereinbarung nur, wenn dies gesondert vereinbart und die vorliegende Regelung für diese Gesellschaften gesondert in Kraft gesetzt wird. Es wird angestrebt, neu hinzukommende Gesellschaften sobald als möglich in die vorliegende Konzernbetriebsvereinbarung einzubeziehen.
(7)
Die Formen der Entgeltumwandlung gemäß § 3 Abs. 3 werden allen Mitarbeitern angeboten.
…“
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Nach § 3 KBV besteht ein dreistufiges Versorgungssystem, das sich aus einer arbeitgeberfinanzierten Grundversorgung (Abs. 1), einer arbeitgeberfinanzierten, vom Unternehmenserfolg abhängigen Aufbauversorgung (Abs. 2) und einer mitarbeiterfinanzierten Zusatzversorgung (Abs. 3) zusammensetzt. Die KBV enthält zudem Regelungen für Gesellschaften ohne Versorgungsordnungen oder mit geschlossenen Versorgungsordnungen (§ 4), für bis zum Neuordnungszeitpunkt unversorgte Mitarbeiter (§ 6) sowie zur Überleitung bestehender Versorgungsanwartschaften in das neue Versorgungskonzept (§ 7). Nach § 11 Abs. 2 KBV verlieren zum „01.01.2002 … vorbehaltlich dem vorher Gesagten alle bisherigen Versorgungsregelungen in den Gesellschaften des R-Konzerns für neu eintretende Mitarbeiter ihre Gültigkeit“.
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In dem der KBV als Anlage 2 beigefügten „Versorgungsplan A“ zur arbeitgeberfinanzierten Grundversorgung iSd. § 3 Abs. 1 KBV (hiernach: Versorgungsplan A), auf dessen Geltungsbereich für die Anwendung des Versorgungsplans B auch dessen § 1 verweist, heißt es ua.:
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„§ 1
Geltungsbereich
(1)
Dieser Versorgungsplan gilt für alle Mitarbeiter, die ab dem 1.1.2002 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer in § 2 der freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung zur konzerneinheitlichen Regelung der betrieblichen Altersversorgung genannten Gesellschaft des R-Konzerns begründen. Diese Mitarbeiter erwerben ab diesem Zeitpunkt eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Versorgungsplanes.
(2)
Dieser Versorgungsplan gilt nicht für
...
c)
Mitarbeiter, denen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Gesellschaft auf einzelvertraglicher Grundlage zugesagt worden sind oder zugesagt werden (ausgenommen sind Zusagen aus Entgeltumwandlung),
d)
Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse durch einzelvertragliche Übernahme oder Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft übergehen.
…“
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Am 25. Oktober 2002 schlossen die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens eine „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Übertragung der im R Konzern abgeschlossenen Konzernbetriebsvereinbarungen auf Gesamtbetriebsvereinbarungen der R I GmbH“ (hiernach: GBV). Diese lautet auszugsweise:
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„§ 1 Präambel
Die Geschäftsführung der R I GmbH und der Gesamtbetriebsrat haben Übereinkommen erzielt, daß die im R Konzern abgeschlossenen Konzernbetriebsvereinbarungen im Falle eines Verkaufs der R I GmbH auch weiterhin kollektivrechtlich nach einem Ausscheiden aus dem Konzernverbund gelten sollen. Zu diesem Zweck wird nachstehende Regelung vereinbart.
…
§ 3 Anerkennung und Übertragung
Die Parteien sind sich einig, daß die nachfolgend abschließend aufgeführten Konzernbetriebsvereinbarungen anerkannt werden und hiermit inhaltsgleich als Gesamtbetriebsvereinbarungen zwischen der Geschäftsführung und dem Gesamtbetriebsrat der R I GmbH abgeschlossen werden:
…
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Freiwillige Konzernbetriebsvereinbarung zur konzerneinheitlichen Regelung der betrieblichen Altersversorgung im R Konzern vom 26.02.2002
…“
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Vor dem Übergang in den I-Konzern zum 1. Januar 2003 hat die Arbeitgeberin mit Wirkung zum 1. April 2002 16 Arbeitnehmer der Fa. S und mit Wirkung zum 1. Dezember 2002 zwölf Arbeitnehmer der Fa. So gem. § 613a BGB und außerdem zum 1. November 2002 drei Arbeitnehmer der Fa. P übernommen. Diesen Mitarbeitern wurde eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der KBV zugesagt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2003, dem Zeitpunkt des Übergangs in den I-Konzern, bzw. zum Februar 2003 übernahm die Arbeitgeberin zudem 117 Arbeitnehmer der Fa. D gem. § 613a BGB. Diese erhielten keine Versorgungszusage. Die Mehrzahl von ihnen, jedoch nicht alle, unterfielen bereits Versorgungsregelungen mit unterschiedlichem Inhalt.
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Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, die GBV iVm. der KBV sei auf sämtliche Mitarbeiter anzuwenden, deren Arbeitsverhältnisse ab dem 1. Januar 2002 im Wege des Betriebsübergangs auf die Arbeitgeberin übergehen. Er hat vorgetragen, die Mitarbeiter von P seien im Wege des Betriebsteilübergangs nach § 613a BGB übernommen worden. Einzelvertragliche Zusagen an die von S, So und P übernommenen Mitarbeiter nach Prüfung der Sachlage seien eine bloße Konstruktion. Es stelle sich die Frage, warum keine Zusage an diejenigen D-Mitarbeiter erfolgt sei, für die keine oder lediglich eine statische Versorgungszusage gelte.
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Der Gesamtbetriebsrat hat - sinngemäß - beantragt
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festzustellen, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 25. Oktober 2002 iVm. der Konzernbetriebsvereinbarung vom 26. Februar 2002 dahingehend ausgelegt und durchgeführt werden muss, dass auch Mitarbeiter, die im Wege des Betriebsübergangs gem. § 613a BGB zur Arbeitgeberin stoßen, unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarungen fallen und nach Maßgabe dieser Vorschrift der betrieblichen Altersversorgung bei der Arbeitgeberin unterliegen.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse ab dem 1. Januar 2002 nach § 613a BGB auf sie übergingen, seien nicht von der KBV erfasst. Bei der Übernahme der Mitarbeiter von P habe es sich um eine Neubegründung von Arbeitsverhältnissen gehandelt. Die Mitarbeiter von S und So seien nicht automatisch, sondern erst nach Prüfung der Sachlage einzelvertraglich in das Versorgungswerk aufgenommen worden.
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Die Vorinstanzen haben dem Antrag stattgegeben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Abweisung des Antrags. Der Gesamtbetriebsrat strebt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde an.
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B. Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
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I. Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
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Der Antrag bedarf allerdings der Auslegung. Aus seiner Formulierung ergibt sich, dass es dem Gesamtbetriebsrat darum geht, die Bedeutung der GBV und der durch sie in Bezug genommenen KBV im Rahmen des betrieblichen Normgefüges und der sich für die Arbeitgeberin daraus ihm gegenüber ergebenden Pflichten hinsichtlich des arbeitgeberfinanzierten Teils der Versorgung zu klären. Der Antrag beschränkt sich dabei auf die Fallgestaltung, dass die Arbeitgeberin im Wege des Betriebsübergangs oder Teilbetriebsübergangs nach § 613a BGB in Arbeitsverhältnisse eintritt; nicht Gegenstand ist die in § 324 UmwG vorgesehene Geltung dieser Bestimmung auch in den dort geregelten Sonderfällen der Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung. Gegenstand des Antrags ist auch nicht, ob die KBV tatsächlich bei jeder Fallgestaltung des Übergangs von Arbeitsverhältnissen nach § 613a BGB Anwendung findet oder ob - etwa auf der Basis günstigerer einzelvertraglicher Regelungen - im Einzelfall andere Versorgungsregelungen weiter Anwendung finden können. Das Verfahren betrifft allein die Frage, ob die Fälle des Eintritts der Arbeitgeberin in Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB grundsätzlich der KBV unterfallen oder nicht.
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Auch die Voraussetzungen des § 256 ZPO, die auch im Beschlussverfahren erfüllt sein müssen (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 63/04 - Rn. 19, AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 61), liegen vor. Der Gesamtbetriebsrat möchte die Verpflichtung der Arbeitgeberin geklärt wissen, grundsätzlich nach Betriebsübergängen die KBV zur Anwendung zu bringen. Dabei geht es um ein zwischen den Beteiligten bestehendes Rechtsverhältnis, nicht lediglich um eine Vorfrage (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 63/04 - aaO). Entscheidend ist, ob die KBV in den vom Antrag erfassten Fällen als grundsätzlich anwendbar von der Arbeitgeberin zu berücksichtigen ist. Da die Arbeitgeberin diese Verpflichtung leugnet, steht dem Gesamtbetriebsrat auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Das Feststellungsverfahren ist geeignet, die Rechtsposition zwischen den Beteiligten zu klären. Jedenfalls aus Gründen der Prozessökonomie kann der Gesamtbetriebsrat deshalb nicht auf einen Leistungsantrag verwiesen werden.
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Dem Gesamtbetriebsrat fehlt schließlich nicht die Antragsbefugnis. Sein Antrag richtet sich auf Pflichten der Arbeitgeberin ihm gegenüber, wie sie sich aus der GBV iVm. der KBV ergeben könnten, nicht auf Ansprüche einzelner Arbeitnehmer (vgl. BAG 18. Januar 2005 - 3 ABR 21/04 - zu B III der Gründe, BAGE 113, 173).
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II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Unabhängig davon, ob die KBV aufgrund des Übergangs der Arbeitgeberin auf einen anderen Konzern auch ohne weiteren Rechtsakt weitergegolten hätte, gilt sie jedenfalls aufgrund der GBV als „Anerkennungsbetriebsvereinbarung“ (vgl. BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 24 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 18). Ihre Auslegung ergibt jedoch, dass sie nicht auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden ist, in die die Arbeitgeberin nach § 613a BGB aufgrund eines Betriebsübergangs oder Teilbetriebsübergangs eintritt.
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1. Wortlaut, Zweck und Systematik der KBV sowie Gründe der Praktikabilität sprechen gegen eine unmittelbare Anwendung auf Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf die Arbeitgeberin übergeht. Aus der vom Gesamtbetriebsrat behaupteten bisherigen Anwendungspraxis folgt nichts anderes.
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a) Der persönliche Geltungsbereich der KBV ist in § 2 Abs. 1 geregelt. Danach gilt sie grundsätzlich für alle ab dem 1. Januar 2002 „in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eintretende Mitarbeiter der inländischen Gesellschaften des R-Konzerns“, nach der Übernahme durch die GBV also für die in ein solches Arbeitsverhältnis eintretenden Mitarbeiter der Arbeitgeberin. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung kommt es darauf an, ob die Mitarbeiter nach dem Stichtag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eintreten. Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB wird von der Formulierung nicht erfasst. Nach dieser Bestimmung tritt vielmehr der Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs - bereits - bestehenden Arbeitsverhältnissen ein - Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift -. Es treten nicht die Arbeitnehmer in ein neues Arbeitsverhältnis ein. Es entspricht dem allgemeinen Kenntnisstand auch der Arbeitnehmer - jedenfalls soweit eine Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB stattfindet -, dass sich durch einen Betriebsübergang am Bestand eines Arbeitsverhältnisses nichts ändert, sondern dieses weiter bestehen bleibt und nicht etwa ein neues eingegangen wird.
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Etwas Weitergehendes folgt auch nicht aus dem Wortlaut des Versorgungsplans A, der Anlage 2 zur KBV. Nach § 1 Abs. 1 dieser Regelung gilt er für alle Mitarbeiter, die ab dem Stichtag ein Arbeitsverhältnis mit einer von der KBV erfassten Gesellschaft, hier also der Arbeitgeberin, „begründen“. Auch der Wortlaut dieser Bestimmung erfasst nicht die Fälle des § 613a BGB, weil aufgrund eines Betriebsübergangs gerade kein neuer „Grund“ für das Arbeitsverhältnis gelegt wird, sondern der Arbeitgeber in ein bereits bestehendes, also vorher begründetes Arbeitsverhältnis eintritt.
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b) Im Übrigen scheitert die Einbeziehung der nach § 613a BGB auf die Arbeitgeberin übergegangenen Arbeitsverhältnisse in die KBV jedenfalls an § 1 Abs. 2 Buchst. d des Versorgungsplans A.
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aa) Danach gilt er nicht für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis durch einzelvertragliche Übernahme oder Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft übergeht. Ziel dieser Bestimmung ist es ersichtlich, in der Übergangssituation - Eintritt der Arbeitgeberin in bestehende Arbeitsverhältnisse - die Bestimmungen über den arbeitgeberfinanzierten Teil der Versorgung nicht zur Anwendung zu bringen. Diesem Zweck entsprechend ist der Begriff „einzelvertragliche Übernahme“ als Gegenbegriff zur „Gesamtrechtsnachfolge“ aufzufassen, die ebenfalls in der Ausnahmeklausel genannt wird. Eine einzelvertragliche Übernahme ist deshalb eine Übernahme, deren Rechtsgrund nicht eine Gesamtrechtsnachfolge ist. Dazu gehören auch Betriebsübergänge und Betriebsteilübergänge nach § 613a BGB. Tatbestandsmerkmal dieser gesetzlichen Bestimmung ist nämlich, dass der Übergang „durch Rechtsgeschäft“, und damit grundsätzlich einzelvertraglich erfolgt, mag der Vertrag auch nicht mit dem betroffenen Arbeitnehmer abgeschlossen sein.
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bb) Bei einer anderen Auslegung wäre die Regelung auch nicht praktikabel, da es hinsichtlich der Übergangssituation keinen Unterschied zwischen einer Gesamtrechtsnachfolge und einer Einzelrechtsnachfolge gibt. In beiden Fällen ist zu überprüfen, ob und wie die bereits bestehenden und grundsätzlich fortbestehenden arbeitsvertraglichen Regelungen, insbesondere auch etwa bestehende Versorgungszusagen, an das bei der Arbeitgeberin bestehende System angepasst werden können und müssen. Den Betriebsparteien kann nicht unterstellt werden, Fälle, in denen die Interessenlage gleich ist, unterschiedlich geregelt zu haben.
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c) Die so verstandene Ausnahme vom Geltungsbereich entspricht auch der Systematik der KBV. In ihrem § 2 Abs. 6 wird ausdrücklich geregelt, dass sie hinsichtlich von Mitarbeitern neu in den Konzern eintretender Gesellschaften gesondert in Kraft gesetzt wird, was allerdings von den Konzernbetriebsparteien auch „angestrebt“ wird. Dem kann der allgemeine Gedanke entnommen werden, dass für Arbeitsverhältnisse, die neu zum Konzern kommen, die Geltung der KBV zwar angestrebt wird, aber nicht automatisch eintreten soll. Insoweit unterscheidet sich die Interessenlage nicht von der Situation bei einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang.
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d) Es kann zugunsten des Gesamtbetriebsrats unterstellt werden, dass vor dem Konzernwechsel der Arbeitgeberin alle im Wege des § 613a BGB auf die Arbeitgeberin übergegangenen Arbeitnehmer eine Versorgungszusage entsprechend der KBV erhalten haben. Dies wäre allenfalls die Praxis der Arbeitgeberin bei der Anwendung einer Konzernbetriebsvereinbarung gewesen. Für die Auslegung einer Konzernbetriebsvereinbarung kann jedoch die Praxis eines einzelnen Unternehmens nicht maßgeblich sein (BAG 22. Januar 2002 - 3 AZR 554/00 - zu II 3 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 2).
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2. Diese Auslegung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
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a) Ebenso wie Tarifverträge (dazu BAG 15. September 2009 - 3 AZR 37/08 - Rn. 16; 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - zu B II 1 a bb der Gründe, BAGE 73, 364) sind auch Betriebsvereinbarungen im Lichte höherrangigen Rechts auszulegen.
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b) Dies führt nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis.
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aa) § 613a BGB steht nicht entgegen. Diese Bestimmung garantiert den Schutz der „Rechte und Pflichten“ aus dem „im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden“ Arbeitsverhältnis, nicht die Teilhabe an Regelungen, die beim Erwerber bestehen.
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bb) Ebenso wenig verstößt die gefundene Auslegung gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
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(1) Die Betriebsparteien sind - auch auf Konzern- und Unternehmensebene - verpflichtet, darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden - § 75 Abs. 1 BetrVG. Sie haben danach den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, dem der allgemeine Gleichheitssatz zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen und vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelung auszuschließen. Er kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei der Regelung unterschiedliche Gruppen bilden (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 21, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6).
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(2) Danach ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende Regelung am Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen. Die Betriebsparteien haben in der KBV und in deren Übernahme mit der GBV unterschiedliche Gruppen gebildet: Während Arbeitnehmer, die nach dem Stichtag ein neues Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin begründen, ohne Weiteres der KBV unterfallen, gilt dies ua. nicht für die Gruppe der Arbeitnehmer, in deren Arbeitsverhältnis die Arbeitgeberin nach § 613a BGB aufgrund eines Betriebsübergangs oder Betriebsteilübergangs eintritt. Bei einer derartigen, verschiedene Situationen antizipierenden Regelung liegt gleichzeitig eine verteilende Entscheidung vor (vgl. zur verteilenden Entscheidung bezogen auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz: BAG 31. August 2005 - 5 AZR 517/04 - Rn. 17, BAGE 115, 367).
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(3) Die Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt, was einen Verstoß gegen § 75 BetrVG ausschließt .
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Der sachliche Grund dafür, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach § 613a BGB auf die Arbeitgeberin übergeht, vom Geltungsbereich der KBV ausgenommen sind, liegt in der besonderen Situation, in der sich die Arbeitsvertragsparteien nach dem Betriebsübergang befinden. Es ist nicht von vornherein absehbar, welche Arbeits-, insbesondere Versorgungsbedingungen, in derartigen Arbeitsverhältnissen gelten und welche Unterschiede zu denen der anderen Arbeitnehmer bestehen. Das spricht dagegen, die KBV gleichsam automatisch auf die Arbeitnehmer anzuwenden, deren Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die Arbeitgeberin übergeht.
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Die Berücksichtigung der konkreten Situation nach dem Eintritt in die Arbeitsverhältnisse erleichtert eine sachgerechte und angemessene Regelung der Betriebsrentenansprüche.
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Der Senat kann offenlassen, inwieweit aus der Übergangssituation Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats, einzelner Betriebsräte oder Ansprüche einzelner Arbeitnehmer entstehen können. Ein Grund, die KBV, wie sie durch die GBV übernommen wurde, nicht automatisch auf die Arbeitsverhältnisse anzuwenden, besteht unabhängig von diesen Fragen.
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Reinecke
Zwanziger
Schlewing
Oberhofer
Schmidt

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Annotations
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
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in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
(1) Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Einkünften wird die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte bei mindestens einem Beteiligten um mindestens 25 Euro ermäßigen oder erhöhen.
(2) Bei gesonderten Feststellungen wird in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Abgabenordnung die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte um mindestens 25 Euro ermäßigen oder erhöhen.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.
(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.