Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. März 2014 - 10 AZR 750/13
Tenor
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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. April 2013 - 10 Sa 1593/12 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Zahlung eines Beitrags zur Absicherung des Insolvenzrisikos von Zeitguthaben.
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Die Beklagte führt einen Betrieb des Gerüstbauerhandwerks. Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbaugewerbes Einzugsstelle für die Zahlung von Sozialkassen- und Insolvenzsicherungsbeiträgen nach Maßgabe des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk vom 27. Juli 1993 in der Fassung vom 11. Juni 2002 (RTV) sowie des ebenfalls allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994 in der Fassung vom 11. Juni 2002 (VTV).
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§ 3 RTV regelt die Flexibilisierung der Arbeitszeit wie folgt:
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„…
4. Flexibilisierung der Arbeitszeit
4.1 Zweimonatiger Ausgleichszeitraum
Durch Betriebsvereinbarung kann innerhalb von zwei zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (2-monatiger Ausgleichszeitraum) an einzelnen Werktagen regelmäßig ausfallende Arbeitszeit durch Verlängerung der Arbeitszeit an anderen Werktagen des Ausgleichszeitraums ohne Mehrarbeitszuschlag ausgeglichen werden. Die Summe der regelmäßigen werktäglichen Arbeitszeiten in den einzelnen Wochen des Ausgleichszeitraums darf 32 Stunden nicht unterschreiten.
…
4.3 Zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum
4.3.1 Durchführung
Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann in einem Zeitraum von 12 Monaten (Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach Ziff. 4.3.2 gezahlt wird. Der Beginn des Ausgleichszeitraums muss in der Zeit vom 1.4. bis 30.9. liegen. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muss sich ergeben, in welchem Umfang, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.
In die Arbeitszeitverteilung darf der Samstag nicht regelmäßig mit einbezogen werden.
Der Arbeitgeber kann innerhalb des Ausgleichszeitraums bis zu 150 Arbeitsstunden vor- und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen. Die Anzahl, Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen.
…
4.3.5 Absicherung des Ausgleichskontos
Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Zeitguthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann.
Wird ein Antrag auf Insolvenz gestellt oder liegt ein sonstiges Ereignis im Sinne des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren vor, wandelt sich das Zeitguthaben des Arbeitnehmers in einen Entgeltanspruch um. Weitere Einzelheiten dazu regelt § 9 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung.
…“
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§ 9 VTV regelt die Insolvenzsicherung von Zeitguthaben wie folgt:
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„(1)
Ist der Arbeitgeber bei Anspruchsfälligkeit insolvent, so erhält der Arbeitnehmer das Recht, die Ansprüche gemäß § 3 Ziff. 4.3.5 des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994 in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gegenüber der Kasse geltend zu machen.
Bei der Leistung der Kasse werden Zahlungen gemäß §§ 183 ff. SGB III (Insolvenzgeld) angerechnet, soweit diese auf Grund eines Anspruchs aus § 3 Ziff. 4.3.5 erfolgen.
Insolvenz des Arbeitgebers ist mit Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben. Diesem Tatbestand gleichgestellt wird die tatsächliche Einstellung der betrieblichen Tätigkeit wegen Zahlungsunfähigkeit.
…
Der Erstattungsanspruch gegen die Kasse ist auf maximal 150 Plus- und 30 Minusstunden begrenzt.
…
(3)
Zur Absicherung des Insolvenzrisikos hat der Arbeitgeber den Durchführungsbeginn der Arbeitszeitflexibilisierung und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer der Kasse zu melden und bis zum 15. des Folgemonats, der auf den Beginn des Ausgleichszeitraums folgt, einen Betrag von 50,00 Euro pro Arbeitnehmer an die Kasse zu entrichten.“
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Die Beklagte vereinbarte im Klagezeitraum 2008 bis 2010 mit ihren Arbeitnehmern eine Flexibilisierung der Arbeitszeit. Danach war das Volumen der Vorarbeit auf 117 Gutstunden beschränkt, deren Auszahlung konnte jederzeit verlangt werden. Das Zeitkonto wurde laufend fortgeschrieben, eine Abrechnung am Ende eines Ausgleichszeitraums fand nicht statt. Die Beklagte zahlte ganzjährig eine Vergütung auf Basis von 169 Stunden monatlich.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Arbeitszeit dürfe nur im Rahmen der tariflichen Vorgaben flexibilisiert werden; die Beklagte sei zur Zahlung der Insolvenzsicherungsbeiträge verpflichtet.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.400,00 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat gemäß § 9 Abs. 3 VTV Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Insolvenzsicherungsbeiträge.
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I. Nach § 9 Abs. 1 VTV hat der Arbeitnehmer das Recht, den aus umgewandeltem Zeitguthaben resultierenden Entgeltanspruch(§ 3 Ziff. 4.3.5 RTV) unmittelbar gegenüber der Kasse geltend zu machen, wenn der Arbeitgeber bei Anspruchsfälligkeit insolvent ist. Insolvenzgesichert sind Zeitguthaben, die in dem in § 3 Ziff. 4.3 RTV geregelten Modell der Arbeitszeitflexibilisierung mit einem 12-monatigen Ausgleichszeitraum entstehen können. Zur Absicherung des Insolvenzrisikos hat der Arbeitgeber nach § 9 Abs. 3 VTV einen Betrag von 50,00 Euro pro Arbeitnehmer und Ausgleichszeitraum an die Kasse zu entrichten. Nicht insolvenzgesichert sind Zeitguthaben, die in dem anderen tariflich nach § 3 Ziff. 4.1 RTV zulässigen Modell mit einem 2-monatigen Ausgleichszeitraum entstehen; die Tarifvertragsparteien haben bei diesem begrenzten Ausfallrisiko auf eine Insolvenzsicherung verzichtet.
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II. Die Voraussetzungen einer Beitragspflicht nach § 9 Abs. 3 VTV liegen vor; sie wird ausgelöst, sofern ein Arbeitnehmer bei Insolvenz seines Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 VTV iVm. § 3 Ziff. 4.3.5 RTV vom Kläger Auszahlung eines umgewandelten Zeitguthabens verlangen könnte. Dies ist vorliegend der Fall.
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1. Die Beklagte führt für ihre Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto, in das geleistete Mehrarbeit einfließt. Das Zeitguthaben wird nicht nach § 3 Ziff. 4.1 RTV innerhalb von 2 Monaten und damit in der Zeitspanne ausgeglichen, für die eine Insolvenzsicherung tariflich nicht vorgesehen ist. Nach dem von der Beklagten angewendeten Modell kann ein Zeitguthaben sogar über den in § 3 Ziff. 4.3 RTV bestimmten Ausgleichszeitraum von 12 Monaten hinaus unausgeglichen bleiben. Bei einer Insolvenz bestünde ein hohes Ausfallrisiko, welches aber nach § 9 Abs. 1 VTV durch den Anspruch gegen den Kläger abgesichert ist. Dieser Anspruch löst die Beitragspflicht nach § 9 Abs. 3 VTV aus.
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2. Unerheblich ist, dass die Beklagte in Absprache mit ihren Arbeitnehmern ein von den tariflichen Vorgaben des § 3 Ziff. 4.3 RTV partiell abweichendes Modell der Arbeitszeitflexibilisierung anwendet. Nach § 4 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 4 TVG gelten der RTV und VTV unmittelbar und zwingend, die Beklagte ist an die Vorgaben des § 3 RTV gebunden. Sie darf ihre Arbeitnehmer nur nach Maßgabe der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigen oder die Arbeitszeit entsprechend den Modellen des § 3 Ziff. 4.1 oder Ziff. 4.3 RTV flexibel gestalten. Ein abweichendes Arbeitszeitmodell ist nach § 4 Abs. 3 TVG nur zulässig, soweit es durch Tarifvertrag gestattet ist oder zugunsten der Arbeitnehmer von den tariflichen Vorgaben abweicht.
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a) Eine tarifliche Öffnungsklausel existiert nicht. Die Beschränkung des Zeitguthabens auf 117 Stunden liegt im Rahmen der von § 3 Ziff. 4.3.1 Abs. 3 RTV erlaubten Bandbreite. Soweit die Arbeitnehmer jederzeit über ihr Zeitguthaben verfügen und Auszahlung verlangen können, liegt darin zwar eine nach § 4 Abs. 3 TVG zulässige Abweichung gegenüber dem tariflichen Arbeitszeitmodell, diese bewirkt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass etwaige Zeitguthaben nicht nach § 3 Ziff. 4.3.5 RTV iVm. § 9 VTV insolvenzgesichert sind und deshalb keine Insolvenzsicherungsbeiträge zu leisten sind. Eine Insolvenzsicherung ist tariflich nur dann nicht vorgesehen, wenn die Betriebsparteien nach § 3 Ziff. 4.1 RTV eine Flexibilisierung der Arbeitszeit über einen 2-monatigen Ausgleichszeitraum vereinbaren.
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b) Nach dem bei der Beklagten gelebten Modell der Arbeitszeitflexibilisierung tragen die Arbeitnehmer weiter gehende Insolvenzrisiken. Es ist weder ein Ausgleichszeitraum bestimmt noch überhaupt ein Ausgleich durch Freistunden vorgesehen. Damit hängt es bei drohender Insolvenz von der - zufällig - rechtzeitigen Geltendmachung ab, ob ein Zeitguthaben noch zur Auszahlung kommt. Ist die Auszahlung des Zeitguthabens noch erfolgt, droht zudem die Insolvenzanfechtung nach § 129 ff. InsO.
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c) Auch die Arbeitnehmer der Beklagten haben deshalb gegenüber dem Kläger den unabdingbaren Anspruch nach § 3 Ziff. 4.3.5 RTV iVm. § 9 Abs. 1 VTV; der Kläger wiederum kann von der Beklagten zur Absicherung des Insolvenzrisikos nach § 9 Abs. 3 VTV den der Höhe nach unstreitigen Sicherungsbeitrag verlangen.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Mikosch
W. Reinfelder
Mestwerdt
Rudolph
D. Schumann
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Referenzen - Gesetze
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn
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der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder - 2.
die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.
(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:
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den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld, - 2.
eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 3.
die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten, - 4.
eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer, - 5.
Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.
(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.
(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)