Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Okt. 2012 - 10 AZR 500/11

bei uns veröffentlicht am17.10.2012

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2011 - 18 Sa 125/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Mindestbeiträgen nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 idF des Änderungstarifvertrags vom 15. Dezember 2005 (VTV) für den Zeitraum von Januar bis August 2006. Im Vordergrund steht die Frage, ob der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrags für die von der Beklagten verrichteten Fassadenarbeiten eröffnet ist und ob die Beklagte von der Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfasst wird.

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) iVm. den Vorschriften des VTV die Aufgabe, die Auszahlung der tariflich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern.

3

Die Beklagte ist eine GmbH polnischen Rechts mit Sitz in P/Polen. Dort produziert sie Stahlelemente und Stahlteile. Auf diese Produktion entfielen im Jahr 2006 insgesamt 54.650 Arbeitsstunden. Zudem entsandte die Beklagte im Jahr 2006 wie bereits in den Vorjahren Arbeitnehmer nach Deutschland. Diese setzte sie in zwei unterschiedlichen Bereichen ein. Zum Einen betrieb die Beklagte als Subunternehmerin Stahl- und Metallbau und stellte insbesondere Stahlkonstruktionen in Werken deutscher Unternehmen her; dabei fielen 2006 insgesamt 53.029,75 Arbeitsstunden an. Zum Anderen setzte die Beklagte auf den Baustellen „B“ in Mü, „C“ in D und „A“ in H Arbeitnehmer für Fassadenarbeiten (Montage von Fassadenbauteilen auf Stahlkonstruktionen) ein. Herstellung und Lieferung der Elemente der tragenden Metallkonstruktionen und der Fassadenteile erfolgten durch Dritte. Die Fassadenarbeiten im Jahr 2006 beliefen sich insgesamt auf 50.080,75 Arbeitsstunden.

4

Der VTV wurde am 24. Februar 2006 (Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 24. Februar 2006, BAnz. Nr. 71 vom 11. April 2006 S. 2729 ff., im Folgenden: AVE-Bekanntmachung) rückwirkend zum 1. Januar 2006 mit Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

5

Die betreffenden Einschränkungen sind im Ersten Teil der Allgemeinverbindlicherklärung geregelt. Nach Ziff. I des Ersten Teils erstreckt sich die Allgemeinverbindlichkeit, soweit hier von Interesse, nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen der Metall- und Elektroindustrie, solange diese unmittelbar oder mittelbar Mitglied in einem der zuständigen - näher bezeichneten - Arbeitgeberverbände sind. Auch die zu Ziff. II und Ziff. III Nr. 6 des Ersten Teils der Allgemeinverbindlicherklärung vorgesehenen Einschränkungen setzen die Mitgliedschaft des Betriebs im Arbeitgeberverband voraus. Nach Ziff. IV des Ersten Teils erstreckt sich die Allgemeinverbindlichkeit ferner nicht auf die zuvor aufgeführten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend Tätigkeiten ausüben, die eine Ausnahme von den Tarifverträgen des Baugewerbes begründen.

6

Die Beklagte ist - soweit in Deutschland tätig - der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft zugeordnet. Sie ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbands iSv. Ziff. I des Ersten Teils der Allgemeinverbindlicherklärung. Sie unterhält in Deutschland keine im Handelsregister eingetragene Niederlassung. Von einem bereits vor 2006 in M unterhaltenen Büro aus werden nach Angabe der Beklagten alle notwendigen organisatorischen Arbeiten im Zusammenhang mit den Entsendungen sowie gegenüber dem Finanzamt und der Agentur für Arbeit erledigt. Eine Koordination von Fassadenarbeiten findet dort nicht statt.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die von der Beklagten zur Ausführung der Arbeiten auf den Baustellen in Mü, D und H eingesetzten Arbeitnehmer verrichteten Arbeiten des Fassadenbaus und seien als „Gesamtheiten von Arbeitnehmern“ anzusehen. Sie bildeten deshalb selbstständige Betriebsabteilungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 und Satz 3 VTV und unterfielen nicht den Einschränkungen der AVE.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 90.549,64 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15. September 2006 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, keine Bauleistungen erbracht zu haben. Sämtliche Arbeiten, auch die auf den Baustellen in Mü, D und H, seien dem Metallgewerbe zuzuordnen. Die Fassadenfertigteile seien mit Hilfe der Stahlkonstruktion zu einer kompletten Außenschale um den Bau herum montiert worden. Im Vordergrund der Arbeiten stehe die Herstellung und Montage der Außenschale und nicht die Instandhaltung oder Änderung eines Bauwerks. Außerdem führten die AVE-Einschränkungen zur Unanwendbarkeit des VTV. Abzustellen sei auf die fachliche Ausrichtung des gesamten Betriebs der Beklagten. Dieser sei dem Metallbereich zuzurechnen. Weiterhin greife die Einschränkung der AVE für Wärmedämmungs- und Fertigbauarbeiten ein.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Klageantrag im Hauptantrag stattgegeben und nur hinsichtlich der Zinsen die Klage teilweise abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat richtig entschieden. Die Klage ist begründet.

12

I. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 90.549,64 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2006. Grundlage des Anspruchs sind die Tarifbestimmungen des § 8 Nr. 15.1 BRTV iVm. § 3 Abs. 1, § 18 VTV iVm. der AVE. Sie sind auf das Rechtsverhältnis der Parteien nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 iVm. Abs. 1 AEntG vom 26. Februar 1996 in den für das Jahr 2006 geltenden Fassungen (AEntG aF) anzuwenden. Danach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Monate Januar 2006 bis August 2006 Urlaubskassenbeiträge zu leisten.

13

1. § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG aF verpflichtet einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, der nach für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen die Einziehung von Urlaubskassenbeiträgen übertragen ist, diese Beiträge zu leisten, soweit der Betrieb überwiegend Bauleistungen iSv. § 175 Abs. 2 SGB III aF(Geltung bis 31. März 2012; vgl. nunmehr § 101 Abs. 2 SGB III) erbringt. Die gesetzliche Erstreckung von tarifvertraglichen Normen, die aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung für inländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmer erfasst aber nur solche Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, deren Betrieb von einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag des Baugewerbes erfasst wird (st. Rspr., zB BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 19; 26. September 2007 - 10 AZR 415/06 - Rn. 13, NZA 2007, 1442).

14

2. Die Beklagte fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV.

15

a) Der betriebliche Geltungsbereich ist eröffnet, weil in den als selbstständige Betriebsabteilungen anzusehenden Bereichen Fassadenbau arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter die Abschn. I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen.

16

aa) Für den Anwendungsbereich des VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV im Einzelnen genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschn. I bis III zusätzlich geprüft werden müssen (st. Rspr., zB BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 720/10 - Rn. 14; 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 12; 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 21). Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschn. IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus geprüft werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschn. I bis III erfüllen.

17

bb) Der betriebliche Geltungsbereich wird durch § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 und Satz 3 VTV für den Fall erweitert, dass in einem Mischbetrieb überwiegend zwar baufremde, in einer selbstständigen Betriebsabteilung aber bauliche Leistungen der Abschn. I bis V erbracht werden. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine bloße Gesamtheit von Arbeitnehmern außerhalb der stationären Betriebsstätte, wenn in dem Mischbetrieb die Selbstständigkeit der betreffenden Betriebsabteilung nicht festgestellt werden kann (BAG 25. November 2009 - 10 AZR 737/08 - Rn. 21, BAGE 132, 283). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mehrere baugewerblich tätige Arbeitnehmer in einer koordinierten Form baugewerbliche Arbeiten durchführen (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - zu B I 1 a bb der Gründe, BAGE 113, 247).

18

b) Daran gemessen rechtfertigen die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Annahme, dass der betriebliche Anwendungsbereich des VTV eröffnet ist.

19

aa) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für eine fingierte selbstständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabschn. 1 Satz 3 VTV bejaht. Es hat, ohne dass dies mit Verfahrensrügen angegriffen worden ist, festgestellt, dass die Beklagte auf den Baustellen in Mü, D und H in koordinierter Form baugewerbliche Arbeiten durchgeführt hat. Die Arbeitnehmer auf den drei Baustellen wurden außerhalb einer stationären Betriebsstätte und ausschließlich bei der Errichtung der Stahlkonstruktionen, der Verbindung dieser mit dem Bauwerk und der Montage der unterschiedlichen Fassadenteile auf der jeweiligen Trägerkonstruktion eingesetzt. Nach der Feststellung des Landesarbeitsgerichts setzte die Beklagte bis zu 40 Arbeitnehmer pro Auftrag arbeitsteilig ein. Diese gehörten hinsichtlich der dort zu erbringenden Arbeitsleistungen zusammen und bildeten jeweils eine Einheit. Sie stellten eine Gesamtheit dar; denn sie wirkten, wie nach der Tarifregelung erforderlich, in koordinierter Form zusammen. Die komplexen und groß dimensionierten Fassadenkonstruktionen konnten nur in einer geplanten, arbeitsteiligen und genau aufeinander abgestimmten Kooperation der beteiligten Kräfte erfolgen.

20

bb) Es handelte sich um „Fassadenbauarbeiten“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 12 VTV. Die eingesetzten Arbeitnehmer haben Fassaden montiert. Die Fassade ist gleichsam die schützende Außenhaut der - früher durchweg, heute mehr oder weniger rechtwinklig geordneten - Flächen und Räume eines Gebäudes (Biedermann/Möller BRTV 8. Aufl. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 12 S. 149). Fassadenbauarbeiten sind danach alle Arbeiten, die dazu bestimmt sind, die schützende Außenhaut eines Gebäudes zu schaffen (Biedermann/Möller aaO S. 150). Die moderne Betonskelettbauweise hat es zwar mit sich gebracht, dass Fassaden auch aus plattenförmigen Bauteilen ua. aus Stahlbeton, Metall, Kunststoff montiert werden. Diese Arbeiten vereinigen in sich Elemente der Abdichtung gegen Feuchtigkeit, der Wärme- und Kältedämmung, des Trockenbaus und des Zimmerergewerbes. Der Übergang zu anderen Materialien und Bauweisen nimmt dem Fassadenbau indessen nichts von seinem baulichen Charakter (Biedermann/Möller aaO S. 149). Es gibt keine Fassaden ohne Gebäude.

21

3. Der VTV war im fraglichen Zeitraum allgemeinverbindlich aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung iVm. § 5 TVG und § 1 Abs. 3 Satz 1 AEntG aF. Die Fassadenarbeiten sind nicht, wie die Beklagte meint, durch die Einschränkungen der AVE von deren Geltung ausgenommen.

22

a) Das Landesarbeitsgericht hat für die Reichweite der AVE zutreffend auf die selbstständigen Betriebsabteilungen im tariflichen Sinne - also einschließlich der Gesamtheiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV - abgestellt.

23

aa) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, den Begriff der selbstständigen Betriebsabteilung in der AVE-Bekanntmachung und den dort enthaltenen Regelungen über Einschränkungen anders auszulegen als in dem Tarifvertrag selbst. Beide Regelungskomplexe stehen in einem engen Verhältnis zueinander. Es ist deshalb naheliegend, die zentralen Begriffe, mit denen Rechte und Pflichten zugewiesen werden, einheitlich auszulegen. Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck einer Einschränkung der AVE, Tarifkonkurrenzen zu vermeiden oder sie aufzulösen (vgl. BAG 29. September 2010 - 10 AZR 523/09 - Rn. 17, NZA-RR 2011, 89; 23. Juni 2004 - 10 AZR 470/03 - zu II 2 c cc der Gründe). Mit der Einschränkung einer AVE soll Rechtssicherheit für solche Betriebe hergestellt werden, bei denen sowohl die Zuordnung zum betrieblichen Geltungsbereich des VTV wie auch zu dem eines anderen Tarifvertrags möglich ist.

24

bb) Diese Auslegung steht entgegen der Rüge der Revision nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2005 (- 9 AZR 154/04 - AiB 2005, 697). Das Bundesarbeitsgericht stellte in dieser Entscheidung darauf ab, dass der fachliche Geltungsbereich der im Anhang zur AVE benannten Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie - im Unterschied zu § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 1 und Satz 2 BRTV und VTV - auf „Betriebe“ und damit nicht auf Betriebsabteilungen oder selbstständige Betriebsabteilungen abstelle. Dies ergebe sich aus Satz 1, Eingangssatz des Anhangs (BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 154/04 - zu I 2 a der Gründe, aaO). Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in der nun maßgeblichen Fassung der Einschränkungen der AVE explizit bestimmt wird, dass als Betriebe im Sinne dieses Anhangs in jedem Fall auch selbstständige Betriebsabteilungen gelten. Die Regelung zum fachlichen Geltungsbereich war somit im Falle der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2005 eine andere. Vor dem Hintergrund der geänderten Fassung ist für die Bestimmung der Reichweite der AVE-Einschränkungen hinsichtlich der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie nunmehr die jeweilige selbstständige Betriebsabteilung, gegebenenfalls also wie hier, die Gesamtheit von Arbeitnehmern iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV maßgeblich.

25

b) Die Voraussetzungen der Einschränkungen der AVE nach der Ziff. I des Ersten Teils der AVE-Bekanntmachung vom 24. Februar 2006 sind nicht gegeben. Nach deren Absatz 2 wird in jedem Falle eine entsprechende Verbandsmitgliedschaft vorausgesetzt (vgl. BAG 15. Februar 2006 - 10 AZR 270/05 - Rn. 25): Die Einschränkungen gelten demnach nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber Mitglied in einem der näher aufgeführten Arbeitgeberverbände ist oder war. Eine Verbandsmitgliedschaft hat die Beklagte nicht behauptet und das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Die Zuordnung zur Berufsgenossenschaft steht einer solchen Mitgliedschaft nicht gleich. Die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft ist für das Unternehmen nach dem Bescheid vom 30. August 2001 der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat mit der Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband nichts zu tun.

26

c) Wegen der fehlenden Verbandsmitgliedschaft der Beklagten ist auch der Erste Teil Ziff. II der Einschränkungen der AVE nicht einschlägig. Auf die Frage, ob die Beklagte auf den Baustellen im Inland Fertigbauarbeiten ausführte, kommt es somit nicht an.

27

d) Aus denselben Erwägungen - fehlende Verbandsmitgliedschaft - sind die Einschränkungen nach dem Ersten Teil Ziff. III Nr. 6 (Metallhandwerk) zu verneinen.

28

e) Schließlich liegen die Voraussetzungen für eine Einschränkung der AVE nach dem Ersten Teil Ziff. IV ebenfalls nicht vor. Danach sind Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ausgenommen, wenn die betreffenden Tätigkeiten dem Geltungsbereich bestimmter anderer Tarifverträge unterfallen. Das gilt allerdings nur, „soweit diese Tätigkeiten eine Ausnahme von den Tarifverträgen des Baugewerbes begründen“.

29

aa) Die Beklagte hat ihren Unternehmenssitz in P/Polen. Sie ist eine ausländische Arbeitgeberin. Damit ist die erste Voraussetzung der Einschränkung erfüllt.

30

bb) Es fehlt aber an der weiteren Voraussetzung. Selbst wenn die Auffassung der Beklagten zutreffend sein sollte, dass die Fassadenarbeiten (auch) in den Bereich der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie fielen, so gehören sie doch nicht zu denjenigen Arbeiten, die eine Ausnahme von den Tarifverträgen des Baugewerbes begründen. Tätigkeiten, die eine Ausnahme von den Tarifverträgen des Baugewerbes begründen, sind in § 1 Abs. 2 Abschn. VII des VTV aufgelistet. Diese Bestimmung enthält nicht den Bereich der Metall- und Elektroindustrie. Dass die von der Beklagten auf den Baustellen durchgeführten Tätigkeiten darüber hinaus eine Ausnahme von den Tarifverträgen des Baugewerbes begründen könnten, ist nicht ersichtlich.

31

cc) Dahinstehen kann auch, ob wegen von der Beklagten behaupteter Wärmedämmverbundsystemarbeiten der fachliche Geltungsbereich des Maler- und Lackiererhandwerks gegeben ist. Diese Arbeiten begründen ebenfalls keine Ausnahme von den Tarifverträgen des Baugewerbes. Sie fallen nicht unter § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV, wie sich aus dessen Halbs. 2 iVm. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 40 VTV ergibt.

32

4. Die weiteren Voraussetzungen einer Erstreckung der allgemeinverbindlichen Tarifverträge liegen vor. Die Beklagte war Arbeitgeberin iSv. § 1 Abs. 1 AEntG. Sie hatte ihren Sitz in Polen und damit im Ausland und beschäftigte im Geltungsbereich der Bautarifverträge aus Polen entsandte Arbeitnehmer.

33

II. Die Höhe der Sozialkassenbeiträge ist vom Kläger schlüssig dargelegt und von der Beklagten nicht bestritten worden. Der Anspruch auf Verzugszinsen besteht gemäß § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 24 VTV seit dem 16. September 2006. Fälligkeit trat spätestens am 15. September 2006 ein (§ 22 Abs. 1 Satz 1 VTV).

34

III. Die Kosten der erfolglosen Revision fallen der Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.

        

    Mikosch    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    Mikosch    

      

        

        

    D. Kiel    

        

Die Amtszeit des ehrenamtlichen
Richters Beck ist abgelaufen.
Mikosch    

                 

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(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn1.sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört,

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Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen. Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn

1.
sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist,
2.
der Arbeitsausfall nach Absatz 5 erheblich ist und
3.
die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 98 erfüllt sind.

(2) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ein Betrieb, der überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb, der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes.

(3) Erbringt ein Betrieb Bauleistungen auf dem Baumarkt, wird vermutet, dass er ein Betrieb des Baugewerbes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist. Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen.

(4) Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen, wenn der Arbeitsausfall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen beruht.

(5) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht vermeidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. Wurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar.

(6) Ein Arbeitsausfall ist witterungsbedingt, wenn

1.
er ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und
2.
an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (Ausfalltag).
Zwingende Witterungsgründe liegen nur vor, wenn es auf Grund von atmosphärischen Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unzumutbar ist, die Arbeiten fortzuführen. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze vermieden werden kann.

(7) Die weiteren Vorschriften über das Kurzarbeitergeld sind mit Ausnahme der Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 anzuwenden.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn

1.
der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder
2.
die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.

(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:

1.
den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
2.
eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
3.
die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten,
4.
eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,
5.
Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.

(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.

(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.

(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.

Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen. Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)