Bundesarbeitsgericht Beschluss, 23. Feb. 2016 - 1 ABR 82/13

ECLI:ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR82.13.0
bei uns veröffentlicht am23.02.2016

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gruppenvertretung der Copiloten gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. März 2013 - 4 TaBV 252/11 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Ersetzung einer von der Gruppenvertretung der Copiloten verweigerten Zustimmung im Zusammenhang mit personellen Einzelmaßnahmen.

2

Arbeitgeberin ist die Muttergesellschaft des Lufthansa-Konzerns (DLH). Die bei ihr angestellten Copiloten werden durch die zu 2. beteiligte Gruppenvertretung repräsentiert, die auf der Grundlage des nach § 117 Abs. 2 BetrVG geschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 (TV PV) gebildet wurde. § 88 TV PV regelt deren Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen; § 89 TV PV enthält Vorschriften zu vorläufigen personellen Maßnahmen.

3

Die Arbeitgeberin ist an den zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (später auch dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. und Germanwings) und der Vereinigung Cockpit e.V. (VC) geschlossenen Tarifvertrag über Wechsel und Förderung (TV WeFö) gebunden. Dieser Tarifvertrag ist „im Rahmen des Konzerntarifvertrages Cockpitpersonal … für die Cockpitmitarbeiter“ ua. der DLH abgeschlossen. Regelungsgegenstand sind die Bedingungen eines Wechsels zwischen Flugzeugmustern und der Förderung zum Flugkapitän. Nach § 6 Buchst. a TV WeFö in der am 23. Juni 2010 geänderten Fassung (TV WeFö Nr. 3a) wird als Ausbildungsmuster ua. das Flugzeugmuster Embraer 190/195 bezeichnet. Dies beruht auf dem „Ergebnis einer Moderation … sowie einer Schlichtungsschlussempfehlung … im Tarifkonflikt zwischen der Deutschen Lufthansa AG …, der Lufthansa Cargo AG …, der Germanwings GmbH … und der Vereinigung Cockpit e.V. … des Schlichters … vom 23.06.2010“, zu deren inhaltlicher Interpretation die Beteiligten unterschiedliche Auffassungen vertreten.

4

Flugzeuge des Musters Embraer 190/195 (auch: EMJ) sind dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis der Lufthansa CityLine GmbH (CLH) zugeordnet. Mit dieser vereinbarte die über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügende Arbeitgeberin, dass bei ihr beschäftigte Flugzeugführer zur Bereederung der EMJ der CLH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung gestellt werden. Ab Herbst 2010 begann die Arbeitgeberin, die Stellen auf der EMJ im Wege der Arbeitnehmerüberlassung auszuschreiben. Außerdem gab die Arbeitgeberin bereits im August 2010 bekannt, Bewerbungen für Schulungen auf dem Muster EMJ anzunehmen. Da im Februar 2011 nicht alle Schulungsplätze an bei ihr angestellte (Co-)Piloten vergeben werden konnten, plante die Arbeitgeberin eine Besetzung dieser Stellen mit sog. Ready-Entry-Bewerbern. Das sind externe Bewerber (lizenzierte Flugzeugführer), die nicht an der Verkehrsfliegerschule der Lufthansa Flight Training GmbH geschult wurden.

5

Mit einem der Gruppenvertretung der Copiloten am 28. Februar 2011 zugegangenem Schreiben unterrichtete die Arbeitgeberin über ihre Absicht, die Ready-Entry-Bewerber W und S zur Bereederung der Embraer einzustellen und an die CLH abzuordnen. Weiter bat sie um Zustimmung zu den Maßnahmen und teilte die vorläufige Durchführung der Maßnahmen „zum 01.03.2011“ wegen deren Dringlichkeit mit. Die Gruppenvertretung verweigerte mit einem der Arbeitgeberin am 4. März 2011 zugegangenem Schreiben ihre Zustimmung zu der „Neueinstellung“, hilfsweise zu „der Abordnung zur CityLine auf das Muster Embraer“ und stützte dies auf die Begründung, die Maßnahmen verstießen in mannigfaltiger Weise gegen Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Gesetze. Außerdem bestritt sie die Dringlichkeit der Maßnahmen.

6

Mit ihrem beim Arbeitsgericht eingeleiteten Verfahren hat die Arbeitgeberin ua. die Ersetzung der Zustimmung der Gruppenvertretung nach § 88 Abs. 8 TV PV begehrt.

7

Sie hat beantragt,

        

1.    

die Zustimmung der Gruppenvertretung zur Neueinstellung und Abordnung auf das Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) zur Lufthansa CityLine GmbH (CLH) mit Stationierungsort München der Copiloten W und S ab 1. März 2011 zu ersetzen;

        

2.    

festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Abordnung und des Einsatzes der im Antrag zu 1. benannten Copiloten auf dem Flugzeugmuster EMJ ab dem 1. März 2011 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

8

Die Gruppenvertretung hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

9

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen der Arbeitgeberin entsprochen. Mit ihrer Beschwerde hat die Gruppenvertretung ihr Begehren der Antragsabweisung weiter verfolgt sowie - im Wege von Wideranträgen - die Feststellungen erstrebt, dass die vorläufige Durchführung der Einstellungen der Copiloten W und S sowie die vorläufige Durchführung deren Abordnungen ab 1. März 2011 aus sachlichen Gründen offensichtlich nicht dringend erforderlich waren. Außerdem hat sie beantragt, der Arbeitgeberin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro für jeden Tag der Zuwiderhandlung anzudrohen, falls diese die personellen Maßnahmen mit Ablauf von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung noch aufrechterhält. Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerde zum Teil stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen. Es hat die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin nur hinsichtlich der Einstellung der betroffenen Copiloten als begründet angesehen und sie im Übrigen abgewiesen; die Wideranträge der Gruppenvertretung hat es zum Teil als unzulässig, zum Teil als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Gruppenvertretung der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 6. November 2013 (- 7 ABN 55/13 -) die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit dem Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin stattgegeben wurde. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gruppenvertretung ihr Begehren der Antragsabweisung weiter.

10

B. Die Rechtsbeschwerde der Gruppenvertretung ist im Umfang ihrer Einlegung unzulässig.

11

I. Die Rechtsbeschwerde ist nur beschränkt eingelegt worden.

12

1. Ihre Begründung enthält weder Ausführungen zu der - klarstellend getroffenen - Feststellung des Beschwerdegerichts, dass die vorläufige Durchführung der Einstellungen zum 1. März 2011 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, noch zu der Abweisung der Wideranträge. Damit zielt sie von vornherein nicht auf diese Verfahrensgegenstände, obwohl nach dem in der Rechtsbeschwerdebegründung verfassten Antrag nicht lediglich eine teilweise Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung begehrt wird.

13

2. Demgegenüber bezieht sich die Rechtsbeschwerde auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin hinsichtlich der Abordnungen der Copiloten W und S. Das Beschwerdegericht hat zwischen der „Neueinstellung“ der beiden Copiloten und deren „Abordnung auf das Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) zur CLH“ differenziert. Bei den Abordnungen hat es angenommen, es handele sich gegenüber der Einstellung um keine mitbestimmungsrechtlich separat zu behandelnde Versetzung, so dass diesbezüglich auch kein Mitbestimmungsrecht der Gruppenvertretung nach § 88 TV PV bestehe. Nach seiner Argumentation hat es folgerichtig „im Übrigen die wechselseitigen Anträge zurückgewiesen“; mithin auch den die Abordnungen umfassenden Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin. Insoweit dürfte dann zwar der auf eine „Zurückweisung der Anträge“ zielende Rechtsmittelantrag der Gruppenvertretung ins Leere gehen. Gleichwohl befasst sich die Rechtsbeschwerdebegründung ausführlich mit den personellen Maßnahmen der Abordnung oder Versetzung und mit hierauf bezogenen mitbestimmungsrechtlichen Fragestellungen. Daher ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde insoweit nicht beschränkt worden ist.

14

II. In dem so verstandenen Umfang ihrer Einlegung ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.

15

1. Soweit sie sich auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den auf die Abordnungen der beiden Copiloten gerichteten Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bezieht, ist sie bereits nicht statthaft.

16

a) Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG findet gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 ArbGG zugelassen worden ist. Dies ist hier nicht in vollem Umfang geschehen. Der Siebte Senat hat die Rechtsbeschwerde laut des Tenors seines Beschlusses vom 6. November 2013 (- 7 ABN 55/13 -) zugelassen, „soweit dem Zustimmungsersetzungsantrag der Beteiligten zu 1. stattgegeben wurde“. Die Zulassung umfasst damit keinen anderen Verfahrensgegenstand als die Zustimmungsersetzung zu den Einstellungen der Copiloten W und S.

17

b) Die Rechtsbeschwerde ist demnach unstatthaft, als sie sich auf den Verfahrensgegenstand der Ersetzung der Zustimmung zur „Abordnung auf das Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) zur Lufthansa CityLine GmbH (CLH) mit Stationierungsort München“ der beiden Copiloten erstreckt.

18

2. Hinsichtlich des gerichtlichen Ausspruchs der Ersetzung der Zustimmung zu den Einstellungen ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft. Sie ist insoweit aber mangels einer ordnungsgemäßen Begründung unzulässig.

19

a) Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Dazu hat sie den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (BAG 21. Oktober 2014 - 1 ABR 11/13 - Rn. 11 mwN). Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 81/06 - Rn. 13, BAGE 126, 176). Bei mehreren Streit- oder Verfahrensgegenständen muss für jeden eine auf die angefochtene Entscheidung zugeschnittene Begründung gegeben werden (BAG 10. November 2009 - 1 ABR 64/08 - Rn. 12 mwN). Fehlt sie zu einem Streit- oder Verfahrensgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 529/03 - zu I der Gründe; 12. November 2002 - 1 AZR 632/01 - zu B I der Gründe, BAGE 103, 312).

20

b) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht.

21

aa) Bei dem auf die „Neueinstellung“ und die „Abordnung auf das Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) zur Lufthansa CityLine GmbH (CLH) mit Stationierungsort München“ der beiden Copiloten gerichteten Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin handelt es sich um gesonderte prozessuale Gegenstände.

22

bb) Das Landesarbeitsgericht hat seine die Zustimmung zu den Einstellungen ersetzende Entscheidung damit begründet, die Arbeitgeberin habe die Gruppenvertretung über die beabsichtigten Einstellungen hinreichend gemäß § 88 Abs. 1 TV PV unterrichtet. Auch habe die Gruppenvertretung ihre Zustimmung frist- und formgerecht iSv. § 88 Abs. 6 Satz 1 TV PV verweigert. Hingegen sei die Zustimmung zu den Einstellungen nach § 88 Abs. 8 TV PV zu ersetzen, weil die von der Gruppenvertretung in Bezug genommenen Zustimmungsverweigerungsgründe des § 88 Abs. 5 Nr. 1, 2 und 4 TV PV nicht vorlägen. Der geltend gemachte Verstoß der personellen Maßnahmen gegen das Verbot der nicht vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG hindere nicht die Einstellung beim verleihenden Unternehmen. Entsprechendes gelte für die weiteren von der Gruppenvertretung angeführten Rechtsnormen, die nur die Vertragsdurchführung regelten und nicht die Einstellung verbieten würden. Nichts anderes gelte für die von der Gruppenvertretung angeführten Nachteile für die betroffenen Piloten iSv. § 88 Abs. 5 Nr. 4 TV PV. Die Einstellungen verstießen auch nicht gegen eine Auswahlrichtlinie iSv. § 84 Abs. 1, § 88 Abs. 5 Nr. 2 TV PV. Auf einen Verstoß gegen die von der Gruppenvertretung angeführte Betriebsvereinbarung könne sich die Zustimmungsverweigerung schließlich nicht stützen, denn diese kollektive Vereinbarung sei mangels Abschlusskompetenz der Gruppenvertretung unwirksam.

23

cc) Mit diesen Argumenten befasst sich die Rechtsbeschwerdebegründung nicht, was auch die Arbeitgeberin in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend beanstandet. Die Gruppenvertretung führt vielmehr aus, warum die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ihr stehe kein Beteiligungsrecht zu, rechtsfehlerhaft sein soll. Bezogen auf die Zustimmungsersetzung zu den Einstellungen hat das Beschwerdegericht eine solche Begründung aber nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerdeführerin hebt auf Rechtsfehler ab, die zum einen allenfalls einen Zusammenhang mit dem Zustimmungsersetzungsantrag zu den Abordnungen der Copiloten aufweisen, und zum anderen auf eine Bewertung zielen, die das Landesarbeitsgericht dort auch nicht getroffen hat. Soweit die Gruppenvertretung die Begründung des Beschwerdegerichts zu seiner Annahme erwähnt, der geltend gemachte Verstoß gegen das AÜG hindere die personelle Maßnahme nicht, erfolgt auch dies lediglich im Zusammenhang mit den personellen Einzelmaßnahmen der Versetzungen. Der in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführte „Widerspruch zur Neueinstellung“ gibt lediglich die Argumentation des Landesarbeitsgerichts wieder. Dies stellt ebenso wenig eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung dar, wie die Ausführung, das Landesarbeitsgericht verkenne, dass ein Widerspruch gegen die Neueinstellung die Stammmitarbeiter der DLH schütze. Das Beschwerdegericht hat angenommen, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG sei kein die Einstellung hinderndes Verbotsgesetz iSv. § 88 Abs. 5 Nr. 1 TV PV. Hierzu lässt die Rechtsbeschwerde jegliche Auseinandersetzung vermissen. Sie verkennt vielmehr den Begründungsansatz in dem angefochtenen Beschluss, wenn sie auch insoweit darauf verweist, nach den im TV WeFö Nr. 3a geregelten Anhörungsrechten könne ein Gesetzesverstoß nicht geltend gemacht werden. Das Beschwerdegericht ist nicht davon ausgegangen, dass bei den Einstellungen der Copiloten allenfalls Anhörungsrechte nach dem TV WeFö Nr. 3a bestünden. Mit ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 2016 erkennt dies nun offensichtlich auch die Rechtsbeschwerdeführerin, indem sie ausführt, Verweise auf den TV WeFö würden sich erübrigen. Dieser Schriftsatz lässt zwar eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss erkennen, soweit gegen diesen die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist. Er ist aber erst nach Ablauf der bis zum 21. Februar 2014 verlängerten Rechtsbeschwerdebegründungsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 iVm. § 92 ArbGG bei Gericht eingegangen.

        

    Schmidt    

        

    Treber    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    Sibylle Spoo    

        

    Hann    

                 

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Referenzen - Gesetze

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 23. Feb. 2016 - 1 ABR 82/13 zitiert 6 §§.

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung


Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 1 Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht


(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeit

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92a Nichtzulassungsbeschwerde


Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 117 Geltung für die Luftfahrt


(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet is

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 94 Einlegung


(1) Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend. (2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen B

Referenzen

(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet ist.

(2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. Auf einen Tarifvertrag nach den Sätzen 1 und 2 ist § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. § 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.

(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.

(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.

(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.

(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung

1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes
a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und
b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder
3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.