Bundesarbeitsgericht Beschluss, 07. Juni 2016 - 1 ABR 30/14
Tenor
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Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. März 2014 - 21 TaBV 6/13 - werden zurückgewiesen.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten über das Verfahren zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses bei der Beschlussfassung des Betriebsrats.
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Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 8.) beschäftigt in ihrem Betrieb in S etwa 20.000 Arbeitnehmer. Die Antragsteller (Beteiligte zu 1. bis 4. und zu 6.) sind Mitglieder des für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrats (Beteiligter zu 7.). Dieser bestand im Jahr 2013 aus 43 Mitgliedern. Die Mehrheit der Mitglieder kandidierte auf der Liste der IG Metall, die Antragsteller auf anderen Listen.
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Im Betrieb der Arbeitgeberin werden auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats „Beauftragte des Betriebsrats“ bestellt. Diese sollen die Kommunikation zwischen Belegschaft und Betriebsrat gewährleisten und fördern (sog. Kommunikationsbeauftragte). Vorschläge für deren Benennung erstellen sechs Koordinationsausschüsse, die nach der Rahmengeschäftsordnung des Betriebsrats gebildet werden. Sie können auch von Betriebsratsmitgliedern eingereicht werden.
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In der Sitzung des Betriebsrats vom 11. April 2013, die der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende leitete, wurde unter dem Tagesordnungspunkt 2 über Kommunikationsbeauftragte für sechs Betriebsbereiche, für die jeweils ein Vorschlag des betreffenden Koordinationsausschusses sowie ein weiterer von den antragstellenden Betriebsratsmitgliedern vorlag, durch Mehrheitsbeschlüsse abgestimmt. Im Sitzungsprotokoll ist zu dem Tagesordnungspunkt unter namentlicher Nennung stets aufgeführt, welches Betriebsratsmitglied vor einzelnen Abstimmungsvorgängen das Sitzungszimmer verlassen hat, zu welchem es wieder zurückgekehrt ist und die Anzahl der dann anwesenden Betriebsratsmitglieder vermerkt. Über die Vorschläge der Koordinationsausschüsse wurde in der Weise abgestimmt, dass zunächst nach Nein-Stimmen und sodann nach Enthaltungen gefragt wurden. Ja-Stimmen wurden nicht ausdrücklich abgefragt. Aus der Differenz der abgegebenen Stimmen zu den bei den sechs Abstimmungsvorgängen anwesenden Betriebsratsmitgliedern stellte der Sitzungsleiter die Zahl der Ja-Stimmen fest und teilte diese sowie die damit verbundene Annahme des Antrags mit. Das so festgestellte Ergebnis wurde sodann im Protokoll festgehalten.
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Die Antragsteller haben die Feststellung der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder im Wege der sog. Subtraktionsmethode für unzulässig gehalten. Sie sei betriebsverfassungswidrig und mit allgemeinen demokratischen Grundsätzen nicht vereinbar. Erforderlich sei ein „aktives und positives Bekenntnis zur Annahme“ eines Antrags, da nicht auszuschließen sei, dass anwesende Betriebsratsmitglieder bei der Stimmabgabe abgelenkt seien oder die Zahl der Betriebsratsmitglieder während einer Sitzung schwanke.
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Die Antragsteller haben zuletzt beantragt
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1.
festzustellen, dass die Beschlüsse des Betriebsrats vom 11. April 2013, Tagesordnungspunkt 2 der Tagesordnung, betreffend die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten unwirksam sind,
für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.
2.
den Betriebsrat zu verpflichten, die in der Sitzung vom 11. April 2013 bestellten Kommunikationsbeauftragten tatsächlich nicht einzusetzen,
weiterhin,
3.
den Betriebsrat zu verpflichten, bei der Beschlussfassung über Anträge durch den Sitzungsleiter die Annahme eines Antrags nur dann festzustellen und bekanntzugeben, wenn die Aufforderung, bekanntzugeben, wer einem Antrag zustimme, von der Mehrheit der zum Zeitpunkt der Stimmabgabe stimmberechtigten Betriebsratsmitglieder mit einer positiven aktiven Meinungsäußerung beantwortet wird,
hilfsweise,
den Betriebsrat zu verpflichten, bei der Beschlussfassung über Anträge oder sonstige Beschlussfassungen ohne ausdrückliche Abfrage der Ja-Stimmen der anwesenden Betriebsratsmitglieder nur dann die Annahme von Anträgen oder sonstigen Beschlussfassungen festzustellen, wenn die Zahl der Nein-Stimmen größer ist als die Hälfte der Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder.
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Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
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Die Vorinstanzen haben die Anträge abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren - unter Erweiterung ihrer Anträge um den Hilfsantrag zum Antrag zu 3. - weiter.
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B. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Die Anträge zu 1. und zu 3. einschließlich des hierzu gestellten Hilfsantrags sind mangels Antragsbefugnis unzulässig. Der als unechter Hilfsantrag gestellte Antrag zu 2. fällt nicht zur Entscheidung an.
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I. Neben den Antragstellern sind der Arbeitgeber und der Betriebsrat an dem vorliegenden Verfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt.
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1. Der Arbeitgeber ist zu beteiligen, weil er durch eine Entscheidung über die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 16 mwN).
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2. Die Beteiligtenstellung des Betriebsrats ist durch dessen Neuwahl im Jahr 2014 nicht entfallen. Nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundsatz der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen tritt der neu gewählte Betriebsrat in diese Stellung ein (BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 24/13 - Rn. 14 mwN).
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II. Den Antragstellern fehlt sowohl für den Feststellungsantrag als auch für den Leistungsantrag und den hierzu gestellten Hilfsantrag die notwendige Antragsbefugnis (§ 81 Abs. 1 ArbGG).
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1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter nur insoweit antragsbefugt, als er eigene Rechte geltend macht.
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a) Die Antragsbefugnis ist nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen ( § 81 Abs. 1 ArbGG ). Ein solches kann nur derjenige einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Die Antragsbefugnis dient dazu, Popularklagen auszuschließen. Sie ist gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 13. Dezember 2005 - 1 ABR 31/03 - Rn. 24; 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - zu B III 2 a der Gründe mwN, BAGE 105, 19).
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b) Einzelne Mitglieder des Betriebsrats können gegenüber dem Betriebsrat weder die Unwirksamkeit eines Beschlusses noch die Rechtswidrigkeit von Handlungen unabhängig von einem Eingriff in eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machen. Im Rahmen einer sog. Binnenstreitigkeit zwischen dem Betriebsrat und einzelnen seiner Mitglieder streiten die Beteiligten nicht über Individualrechte, sondern über Kompetenzen und Rechte, die dem Betriebsrat als Gremium oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern kraft Gesetzes zugewiesen sind. Ebenso wie das BetrVG oder das ArbGG dem einzelnen Betriebsratsmitglied kein abstraktes inhaltliches Normenkontrollrecht für vom Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarungen einräumt (BAG 29. April 2015 - 7 ABR 102/12 - Rn. 18, BAGE 151, 286), kann es nicht ohne Betroffenheit in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition in der Sache die Feststellung der Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Entscheidungen des Betriebsrats verlangen. Das gilt auch für die Beschlussfassung des Betriebsrats. Daher ist ein einzelnes Mitglied daran gehindert, die Feststellung eines Abstimmungsergebnisses durch die Sitzungsleitung im Beschlussverfahren überprüfen zu lassen oder ein bestimmtes Abstimmungsverfahren bei der Beschlussfassung des Betriebsrats zu fordern, sofern es sich nicht auf die Verletzung eigener mitgliedschaftlicher Rechte berufen kann.
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2. Danach mangelt es bei sämtlichen Rechtsschutzbegehren an einer Antragsbefugnis.
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a) Das betrifft zunächst den Antrag zu 1.
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aa) Mit dem Feststellungsantrag wollen die Antragsteller nach ihrem Vorbringen geklärt haben, dass „wenigstens die Art und Weise, wie die Kommunikationsbeauftragten am 11. April 2013 in ihr Amt gekommen sind, rechtmäßig gestaltet und insbesondere betriebsverfassungskonform erfolgt ist“. Das Verfahren der Beschlussfassung über die Bestellung der Kommunikationsbeauftragten sei unzulässig, weil trotz nicht ausdrücklich abgefragter Ja-Stimmen durch die Sitzungsleitung jeweils die Annahme der einzelnen Anträge der Koordinationsausschüsse festgestellt worden sei.
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bb) Damit berufen sich die Antragsteller nicht auf die Verletzung einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition.
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(1) Zu den betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen eines Betriebsratsmitglieds gehören unter anderem das Recht auf Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, das Rederecht und das Recht auf Stimmabgabe. In das Stimmrecht kann eingegriffen werden, wenn die Sitzungsleitung die Stimmabgabe nicht oder unzutreffend würdigt.
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(2) Die Antragsteller machen weder geltend, ihr Stimmverhalten sei von der Sitzungsleitung unzutreffend festgestellt worden, noch führen sie an, der „Erfolgswert“ ihrer Nein-Stimmen sei verkannt worden, etwa weil nicht genügend andere Betriebsratsmitglieder zugegen gewesen seien, um von einer Mehrheit der Stimmen für eine Antragsannahme ausgehen zu können. Nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls wurden zu den einzelnen Abstimmungsvorgängen die jeweils anwesenden Betriebsratsmitglieder und jeweilige Mehrheit der anwesenden Stimmen ausdrücklich festgestellt.
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Dem Inhalt des Protokolls sind die Antragsteller nicht entgegengetreten. Vielmehr berufen sie sich darauf, der Sitzungsleiter habe das Verhalten anderer Betriebsratsmitglieder fehlerhaft als Ja-Stimme gewertet und sei deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder habe den zur Abstimmung gestellten Anträgen zugestimmt. Das beanstandete Verhalten des Sitzungsleiters betrifft jedoch das Recht auf Stimmabgabe anderer Betriebsratsmitglieder. Eine Beeinträchtigung einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition ist damit gerade nicht verbunden.
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b) An der erforderlichen Antragsbefugnis fehlt es auch für den Antrag zu 3. und dem hierzu in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrag.
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aa) Mit dem Leistungsantrag - Antrag zu 3. - soll der Betriebsrat verpflichtet werden, die Annahme eines Antrags in Form eines Beschlusses iSd. § 33 BetrVG nur dann festzustellen, wenn die Sitzungsleitung die Ja-Stimmen zuvor ausdrücklich abgefragt hat. Der in der Rechtsbeschwerde dazu gestellte Hilfsantrag zielt darauf ab, den Betriebsrat zu verpflichten, bei der Feststellung einer Antragsannahme stets die Ja-Stimmen und bei der einer Antragsablehnung stets die Nein-Stimmen ausdrücklich abzufragen.
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bb) Auch insoweit machen die Antragsteller keine eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechte geltend. Für ihr Begehren, „generell und abstrakt“ müssten Beschlussfassungen des Betriebsrats nach § 33 Abs. 1 BetrVG demokratischen Grundsätzen und in der Folge dem von ihnen geforderten Abstimmungsverfahren folgen, machen sie keine eigenen Rechte geltend, sondern berufen sich offenkundig auf eine dem BetrVG fernliegende abstrakte Kontrollbefugnis von Betriebsratsmitgliedern.
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Nach der Konzeption des BetrVG steht dem einzelnen Betriebsratsmitglied ersichtlich keine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition zu, aufgrund derer er vom Betriebsrat ein konkret beschriebenes Verfahren zur Feststellung einer Mehrheit iSd. § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verlangen kann. Der Betriebsrat handelt nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes als Kollegialorgan. Die Beschlussfassung nach § 33 Abs. 1 BetrVG dient der förmlichen internen Willensbildung des Betriebsrats(BAG 9. Dezember 2014 - 1 ABR 19/13 - Rn. 15, BAGE 150, 132). Die Leitung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, der auch das Verfahren über die Beschlussfassung leitet und dessen Ergebnis festhält. Soweit die Modalitäten des Verfahrens bei der Durchführung von Beschlussfassungen festgelegt werden können, obliegt dies zunächst durch den Betriebsratsvorsitzenden als Sitzungsleiter oder ggf. durch den Betriebsrat als Organ. Ein bestimmtes Abstimmungsprozedere sieht das BetrVG dagegen nicht vor.
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cc) Aufgrund der bereits fehlenden Antragsbefugnis kann dahinstehen, ob der Betriebsrat überhaupt passivlegitimiert ist. Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist die Sitzungsleitung schließlich dem Betriebsratsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zugewiesen. Weiterhin muss der Senat auch nicht darüber befinden, ob das in dem Antrag beschriebene Verhalten der „positiven aktiven Meinungsäußerung“ den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt und damit hinreichend bestimmt ist.
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Schmidt
K. Schmidt
Treber
Hayen
Stemmer
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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.
(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.