Arbeitsgericht Trier Urteil, 24. Nov. 2016 - 1 Ca 675/16

ECLI:ECLI:DE:ARBGTRI:2016:1124.1CA675.16.0A
bei uns veröffentlicht am24.11.2016

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit Juni 2015 nach der Entgeltgruppe 15 TVöD zu vergüten ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 7.449,12 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist bei der beklagten Verbandsgemeinde als Werkleiter beschäftigt. Infolge seiner Aufgaben als Leiter für die Betriebszweige Wasser- und Abwasser war er gemäß einer Stellenbewertung aus dem Jahre 2008 in die Entgeltgruppe E 14 des Tarifvertrages über den öffentlichen Dienst (TVöD) eingruppiert und wurde dementsprechend vergütet. Im Jahre 2009 wurden ihm die Leitung und Verantwortung der AöR Wasserversorgung U (WSO) als Vorstand übertragen, im Jahre 2011 darüber hinaus durch Beschluss des Verbandsgemeinderats die weiteren Betriebszweige Energie und Schwimmbad zur Leitung in Vollfunktion. Vor diesem Hintergrund beantragte der Kläger mit Schreiben vom 27.05.2015 seine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TVöD. Daraufhin ließ die Beklagte durch den Kommunalen Arbeitgeberverband R e.V. (KAV) eine Bewertung der Stelle des Klägers durchführen. Der KAV teilte der Beklagten mit Schreiben vom 09.06.2015 unter Verweis auf die zwischenzeitlich übernommene zusätzliche Verantwortung für die Betriebszweige Energie und Schwimmbad, die Erhöhung der dem Kläger unterstellten Beschäftigten ab Juli 2015 von 30 auf 45 sowie die Übertragung der Leitung und Verantwortung der AöR Wasserversorgung U mit, es sei "durchaus vertretbar, die Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 15 TVöD zu bewerten", da sich der Grad der Verantwortung des Klägers insgesamt erhöht habe. Nachdem die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Reaktion auf dessen Antrag zeigte und dieser sie daraufhin mit nunmehr anwaltlichem Schreiben vom 08.01.2016 zu einer Stellungnahme aufforderte, teilte sie ihm mit Schreiben vom 11.01.2016 mit, eine durchgeführte Stellenbewertung habe ergeben, es sei durchaus vertretbar, seine Stelle nach E 15 zu bewerten. Da seine Stelle im Stellenplan noch mit E 14 ausgewiesen sei, habe man die Stelle im Stellenplanentwurf für das Jahr 2016 mit E 15 ausgewiesen, Voraussetzung für eine entsprechende Eingruppierung seien allerdings das Vorhandensein einer Planstelle sowie die Zustimmung des Verbandsgemeinderats zur Höhergruppierung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung R. Mit Beschluss vom 10.12.2015 erklärte der Verbandsgemeinderat, einer Anpassung der Stelle des Klägers im Stellenplan auf E 15 nicht zuzustimmen, und verwies die Angelegenheit zur weiteren Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss. Dieser lehnte mit Beschluss vom 14.04.2016 eine Zustimmung zur Eingruppierung des Klägers in E 15 ab, woraufhin der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 27.04.2016 ebenfalls beschloss, der Eingruppierung des Klägers in E 15 nicht zuzustimmen. Mit Schreiben vom 02.05.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Verbandsgemeinderat sei der Stellenbewertung mehrheitlich nicht gefolgt und habe seiner Eingruppierung in E 15 nicht zugestimmt, wodurch keine Planstelle für die Eingruppierung in E 15 geschaffen worden sei. Da zudem der Verbandsgemeinderat seine Zustimmung zur Höhergruppierung des Klägers verweigert habe, sei eine Höhergruppierung derzeit leider nicht möglich. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, nach E 15 vergütet zu werden, weiter. Hierzu verweist er erneut auf den im Vergleich zu seiner letzten Stellenbewertung aus dem Jahre 2008 deutlich erhöhten Verantwortungs- und Tätigkeitsbereich, der selbst nach Auffassung der Beklagten und der von dieser in Auftrag gegebenen Stellenbewertung eine Vergütung nach E 15 rechtfertige. Die zusätzlichen Tätigkeiten seien ihm offiziell durch Beschluss des Verbandsgemeinderats übertragen worden, so dass dieser sich nun nicht gegen eine daraus resultierende höhere Vergütung stellen könne.

3

Der Kläger beantragt,

4

festzustellen, dass er seit Juni 2015 nach der Entgeltgruppe 15 TVöD zu vergüten ist.

5

Die Beklagte beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

7

Sie verweist zunächst darauf, einer Höhergruppierung des Klägers stehe gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung R entgegen, dass der Verbandsgemeinderat seine Zustimmung verweigert habe. Sie sei daher schlichtweg daran gehindert, den Kläger nach E 15 einzugruppieren, rechtlich Unmögliches könne man nicht von ihr verlangen, zumal es sich um ein Dienstvergehen handle, wenn der Bürgermeister einen Beschluss des Verbandsgemeinderats ignoriere. Inhaltlich sei das Begehren des Klägers zwar nachvollziehbar, angesichts des ihr zustehenden Ermessensspielraums jedoch keineswegs zwingend.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

9

Die Klage ist als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. dazu BAG 13.11.1996 – 4 AZR 290/95) und in der Sache auch begründet. Dem Kläger steht jedenfalls seit Juni 2015 eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 15 TVöD zu.

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1. Die Beklagte selbst hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie dem inhaltlich keine durchgreifenden Einwände entgegenzusetzen hat. So ergab die beim Kommunalen Arbeitgeberverband in Auftrag gegebene Stellenbewertung ausweislich dessen zu den Gerichtsakten gelangten Schreibens vom 09.06.2015, dass der KAV eine Eingruppierung in E 15 für "durchaus vertretbar" hält und gerade keine Bedenken hiergegen vorbringt. Vielmehr verweist er im Gegenteil auf die gestiegene Verantwortlichkeit des Klägers in sachlicher und personeller Hinsicht. Dieser Stellenbewertung ist die Beklagte im folgenden Verfahren zugunsten einer Höhergruppierung des Klägers gefolgt und hat sie ihrerseits befürwortet, indem sie die Stelle des Klägers im offiziellen Stellenplanentwurf für das Jahr 2016 mit E 15 ausgewiesen hat. Auch hat sie in ihrem Antwortschreiben an den Kläger vom 02.05.2016 erklärt, ihrer "Stellenbewertung" sei der Verbandsgemeinderat mehrheitlich nicht gefolgt. Schließlich hat sie noch im Gütetermin des hiesigen Verfahrens am 07.07.2016 ausdrücklich bekundet, die vom Kläger begehrte Eingruppierung in E 15 mit der von ihm gegebenen Begründung nachvollziehen zu können, indes eine Vergütung nach E 15 gleichwohl ablehnen zu müssen, da der Verbandsgemeinderat nun einmal nicht zugestimmt habe. All dies verdeutlicht (und wurde von der Beklagten auch im Kammertermin nicht in Abrede gestellt), dass man eine Vergütung des Klägers nach E 15 durchaus für gerechtfertigt hält und unterstützen möchte, sich an einer entsprechenden Umsetzung allerdings durch die Zustimmungsverweigerung des Verbandsgemeinderats und die dadurch nicht geschaffene E 15-Planstelle gehindert sieht.

11

2. Soweit die Beklagte dann im weiteren Verlauf des Verfahrens, nunmehr anwaltlich vertreten, auf ihren Ermessensspielraum verweist, ist ein solcher sicher grundsätzlich gegeben. Dies vermag in der vorliegenden Konstellation allerdings die grundsätzlich dem Kläger obliegende Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 19.05.2010 AP Nr. 314 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Schwab/Weth/Zimmerling, ArbGG, 4. Aufl. 2015, § 46 Rn. 128, 130) nicht zu erhöhen, da der Kläger zu den tatsächlichen Umständen, die seit der letzten Stellenbewertung aus dem Jahre 2008 zu einer Höhergruppierung führen sollen, substantiiert vorgetragen hat und diese Umstände als solche auch unstreitig sind. Das von der Beklagten bei der KAV eingeholte Gutachten über die Stellenbewertung weist genau diese Umstände aus und legt sie der "Vertretbarkeit" des Höhergruppierungsverlangens des Klägers zugrunde. Die Beklagte hat ihr diesbezügliches Ermessen nach Auffassung der Kammer auch dahingehend ausgeübt, dass sie die Stelle des Klägers im Stellenplanentwurf für das Jahr 2016 ausdrücklich als E 15-Stelle ausgewiesen und damit eine Höhergruppierung unzweifelhaft befürwortet hat. Daher ist es ihr nunmehr verwehrt, lediglich unter allgemeinem Verweis auf ein ihr an sich zustehendes Ermessen das von ihr im gesamten vorgerichtlichen Verfahren und auch noch im Gütetermin unterstützte Begehren des Klägers zu blockieren. Vielmehr hätte sie sich ihrerseits substantiiert dazu einlassen müssen, warum sie ihr Ermessen nunmehr anders als im bisherigen Verfahrensverlauf nicht zugunsten, sondern zu Lasten des Klägers im Sinne einer Beibehaltung der Vergütung nach E 14 ausüben will. Jedwede inhaltliche Ausführungen hierzu fehlen jedoch, weshalb sie mit diesem Einwand nicht durchdringt.

12

3. Ihr Hauptargument, wie es in ihren Schreiben vom 11.01. und 02.05.2016 sowie in ihrer Einlassung im Gütetermin vom 07.07.2016 zum Ausdruck kommt, ist die Zustimmungsverweigerung des Verbandsgemeinderats. Insoweit ist zu konzedieren, dass einer entsprechenden Ein- bzw. Höhergruppierung des Klägers der Verbandsgemeinderat gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung R zuzustimmen, die Erteilung einer solchen Zustimmung jedoch abgelehnt hat. Dies allein genügt indes nach Auffassung der Kammer nicht, um dem Kläger die ihm an sich zustehende Vergütung zu verweigern, da es andernfalls im Belieben des Arbeitgebers (bzw. hier des Verbandsgemeinderats) stünde, aufgrund nicht inhaltlicher Erwägungen dem Arbeitnehmer die diesem zustehende Vergütung zu versagen. Der Arbeitnehmer wird nicht in eine Vergütungsgruppe eingestuft, er ist es (BAG 09.03.1993 AP Nr. 104 zu § 99 BetrVG 1972). Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer die ihm nach dem Tätigkeitsprofil des Vergütungssystems zustehende Vergütung verlangen kann, wenn und weil er die entsprechenden Tätigkeiten ausübt, also ohne dass es hierzu eines formellen Eingruppierungsakts bedürfte. Dass dies beim Kläger der Fall ist, seine Tätigkeiten also ihrer Wertigkeit nach eine Vergütung nach E 15 rechtfertigen, ist zwischen den Parteien inhaltlich unstreitig. Dann ist aber nicht ersichtlich, wieso der Arbeitgeber, hier die Beklagte, allein aus formellen Gründen die ihm zustehende Vergütung verweigern können sollte mit der Begründung, man könne das Verlangen zwar inhaltlich nachvollziehen, aber der Verbandsgemeinderat habe seine Zustimmung nun einmal verweigert und man bedaure dies sehr (so ausdrücklich im letzten Absatz des Schreibens der Beklagten vom 02.05.2016). Es mag zutreffen, dass die Beklagte die Stelle des Klägers im offiziellen Stellenplan ohne Zustimmung des Verbandsgemeinderats nicht mit E 15 ausweisen und den Kläger auch nicht förmlich in E 15 höhergruppieren kann. Da sie aber mit dieser Begründung eine E 15-Vergütung für E 15-Tätigkeiten nicht verweigern kann – der Arbeitnehmer wird wie gesagt nicht eingruppiert, er ist es –, hat sie dem Kläger seine Tätigkeiten entsprechend zu vergüten, ob man dies nun als formelle E 15-Vergütung oder als Schadensersatz für eine rechtlich nicht mögliche, dem Kläger aber in der Sache zustehende E 15-Vergütung ansieht. Warum das Vorhandensein einer Planstelle Voraussetzung für eine Vergütung nach E 15 sein soll, ist der Kammer nicht ersichtlich und wurde von der Beklagten auch nicht näher dargelegt. Der Tarifvertrag knüpft die Vergütung an die entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen, nicht an das Vorhandensein einer formellen Planstelle.

13

Abgesehen von dem Umstand, dass das Höhergruppierungsverlangen des Klägers vom Verbandsgemeinderat zunächst mit 27 : 9 Stimmen abgelehnt, an den Haupt- und Finanzausschuss weitergeleitet und nach dessen Ablehnung "nur noch" mit 21 : 15 Stimmen abgelehnt wurde, wird die Überlegung, dass die Beklagte dem Begehren des Klägers keine wirklichen inhaltlichen Einwände entgegengesetzt, auch dadurch bestärkt, dass der Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses offenbar großes Gewicht beigemessen wurde (andernfalls hätte der Verbandsgemeinderat die Sache nicht zur Beratung dorthin abgegeben), gerade bei einem Finanzausschuss allerdings Anträge auf zusätzliche Ausgaben (wie vorliegend durch eine Höhergruppierung des Klägers) bei (de facto seit 2011) gleichbleibender Tätigkeit nicht nur aus inhaltlichen Gründen, sondern auch aus rein finanziellen Gründen abgelehnt werden können, da man sich evtl. nach allgemeinen Grundsätzen zum Sparen verpflichtet sieht. Auch dies kann und darf aber nicht dazu führen, dass eine dem Kläger an sich zustehende Vergütung verweigert wird. Die Vergütung, die der Arbeitnehmer beanspruchen kann, hat der Arbeitgeber ihm zu zahlen, weder kann er dies selbst aus nicht inhaltlichen Gründen ablehnen noch hierzu den Verbandsgemeinderat voranstellen.

14

4. Daher war der Klage stattzugeben.

B.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

C.

16

Die Streitwertentscheidung erging in Anlehnung an § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG (der Differenzbetrag zwischen der Vergütung des Klägers nach E 14 und E 15 beträgt nach Angaben der Parteien monatlich 206,92 €).

D.

17

Die Berufung war vorliegend nicht gesondert zuzulassen, da es hierfür an den Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG fehlt.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen


(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Referenzen

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.