Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss, 01. Aug. 2003 - 26 BV 11/02

published on 01/08/2003 00:00
Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss, 01. Aug. 2003 - 26 BV 11/02
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

 
A:
Die Beteiligten streiten darüber, ob sich der Antragsteller und Beteiligte Ziff. 1 wirksam konstituiert hat.
Die Antragsgegnerin und Beteiligte Ziff. 2 ist ein Unternehmen der Automobilzulieferbranche mit Sitz in B. Sie gehört zum international tätig ... Konzern. Dessen Konzernspitze ist die ... S. A., eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, mit Sitz in Paris.
Mit undatiertem Schreiben aus dem April 2000 lud die Vorsitzende des Beteiligten Ziff. 12, Frau ... ein zu einer konstituierenden Sitzung betreffend die Bildung eines Konzernbetriebsrates. An dieser Sitzung nahmen teil Vertreter der Beteiligten Ziff. 12 (vormals noch Gesamtbetriebsrat der Fa. ... und ... GmbH), 13, 14, 17 und 18 (vormals Betriebsrat der ... GmbH). In dieser Sitzung wurde ein Konzernbetriebsrat, der Antragsteller und Beteiligte Ziff. 1, gewählt. Auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 03.05.2000 wird Bezug genommen.
Die ... Gruppe insgesamt und auch in Deutschland ist nach dem Spartenprinzip für die jeweiligen Produktlinien organisiert. Nach ... Terminologie werden diese Sparten "Branches" genannt. Diese haben ihren Sitz in der Regel in Frankreich. In Deutschland befindet sich keine Branch. Ihnen nachgeordnet sind die sogenannten "Divisionen", die innerhalb der jeweiligen Produktlinien die Verantwortung und Entscheidungsbefugnis innerhalb einer bestimmten Region oder innerhalb einer Produktgruppe haben. Den Divisionen unterstehen die einzelnen Werke. In Deutschland sind untergeordnete Einheiten folgender Branches vertreten:
–    Wischersysteme (Systèmes d'Essuyage)
–    Schalter- und Erkennungssysteme (Electronique)
–    Klimasysteme (Klimatisation)
–    Motoren und Aktuatoren (Moteurs et Actionneurs)
10 
–    Sicherheitssysteme (Sécurité Habitacle)
11 
–    Beleuchtung (Vision)
12 
–    Handelsvertrieb (Distribution)
13 
–    Elektrische Systeme (Systèmes Electriques)
14 
Über den Branches befindet sich die sogenannte Gruppe als Gesamtleitungsorgan. Auf das Organigramm (Aktenseite 79) wird Bezug genommen. Divisionsübergreifende Leitungsstrukturen existieren innerhalb der ... Gruppe für Deutschland nicht. Leitungsfunktionen in mitbestimmungsrelevanten Fragen werden nur innerhalb der jeweiligen Branches vorgenommen.
15 
In Deutschland haben die Beteiligten Ziff. 2 bis 11 Betriebsstätten. Die Antragsgegnerin und Beteiligte Ziff. 2 beschäftigte vor einer im Jahr 2002 erfolgten Betriebsabspaltung (vormals als ... GmbH) in Bietigheim-Bissingen 1.447 Mitarbeiter und in Neusses 270 Mitarbeiter. Die Beteiligte Ziff. 3 beschäftigt in Bäumenheim 538 Mitarbeiter, in Bietigheim-Bissingen 320 Mitarbeiter und in Wemding 985 Mitarbeiter. Die Beteiligte Ziff. 4 beschäftigt in Rodach ca. 850 Mitarbeiter. Die Beteiligte Ziff. 5 beschäftigt in Bietigheim-Bissingen 631 Mitarbeiter. Die Beteiligte Ziff. 6 beschäftigt in Erdweg 350 Mitarbeiter. Die Mitarbeiterzahl des Betriebs in Neuss wurde nicht mitgeteilt. Die Beteiligte Ziff. 7 beschäftigt in Bietigheim-Bissingen 10 Mitarbeiter und in Neusses 407 Mitarbeiter. Die Beteiligte Ziff. 8 beschäftigt in Ratingen 41 Mitarbeiter, die Beteiligte Ziff. 9 in Ludwigsburg 9 Mitarbeiter. Die Mitarbeiterzahl der Beteiligten Ziff. 10 (vormals ...) wurde nicht benannt. Selbiges gilt für die Beteiligte Ziff. 11 in Stuttgart.
16 
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass er sich wirksam konstituiert habe. Die Antragsgegnerin als vormals größtes inländisches Unternehmen des ... Konzerns würde über ihren Geschäftsführer Herrn ... abgeleitete personelle Leitungsaufgaben wahrnehmen, wie sich aus dem Schreiben der Konzernzentrale vom 04.03.1999 (Aktenseite 81), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ergebe.
17 
Im Übrigen ist der Antragsteller der Ansicht, ergebe sich aus der entsprechenden Anwendung von § 5 Abs. 3 MitbestG und § 11 Abs. 3 PublG, dass auch ohne inländische Konzernspitze ein Konzernbetriebsrat gebildet werden könne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb an die Bildung eines Konzernbetriebsrats strengere Maßstäbe angelegt werden sollten als an die Bildung eines Gesamtbetriebsrats. Der Konzernbetriebsrat könne Unterrichtungs- und Beratungsfunktionen gegenüber den Gesamtbetriebsräten und Betriebsräten wahrnehmen.
18 
Der Antragsteller und Beteiligte Ziff. 1, sowie die Beteiligten Ziff. 12 bis 15 und 17 bis 18 beantragen:
19 
Es wird festgestellt, dass sich ein Konzernbetriebsrat am 03.05.2000 wirksam konstituiert hat.
20 
Die Antragsgegnerin und Beteiligte Ziff. 2, sowie die Beteiligten Ziff. 3 bis 11 beantragen,
21 
den Antrag zurückzuweisen.
22 
Für den Beteiligten Ziff. 16 ist zum Anhörungstermin niemand erschienen.
23 
Der Antragsgegner ist der Ansicht, ein Konzernbetriebsrat könne nicht gebildet werden, da im Inland kein Unternehmen divisionsübergreifende Leitungsmacht inne hat. Herr ... sei mit Schreiben vom 04.03.1999 von der Konzernzentrale als Ansprechpartner benannt worden, nachdem der Vorsitzende des Beteiligten Ziff. 14 mangels Bestehens eines gemeinsamen Ansprechpartners mit mail vom 17.02.1999 um die Benennung eines solchen Ansprechpartners gebeten hatte. Auch auf den Inhalt dieser e-mail (Aktenseite 80) wird Bezug genommen.
24 
Die Antragsgegnerin bestreitet das Erreichen des 75 %-Quorums des § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG a.F..
25 
Mangels wirksamer Konstituierung des Konzernbetriebsrats sei die Klage auch unzulässig.
26 
Das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten war Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage in den Anhörungsterminen am 29.11.2002 und 01.08.2003. Hierauf und auf die Protokolle der Anhörungstermine vom 29.11.2002 und 01.08.2003 wird Bezug genommen.
27 
B:
28 
Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
29 
Der Antrag ist zulässig.
30 
1.    Insbesondere ist der Antragsteller beteiligtenfähig.
31 
Die Antragsgegnerin bestreitet zwar die wirksame Konstituierung des Antragstellers, stellt somit dessen rechtliche Existenz in Abrede. Aber genauso wie beim Streit über die Parteifähigkeit auch der Parteiunfähige parteifähig ist, gilt Entsprechendes beim Streit über die Existenz einer Partei (Zöller/Vollkommer § 50 ZPO Rnr. 8).
32 
2.    Die Beteiligten Ziff. 3 bis 19 waren als weitere Beteiligte am Verfahren zu beteiligen. Dies begründet sich damit, dass bei Bestehen eines Konzernbetriebsrats sich gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Kompetenzverschiebungen zwischen den verschiedenen Ebenen der betrieblichen Mitbestimmung ergäben (BAG AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972).
33 
3.    Für die Beteiligte Ziff. 16 ist zum Anhörungstermin niemand erschienen. Der Beteiligte Ziff. 16 wurde aber ordnungsgemäß geladen, sein Fehlen war somit unentschuldigt. Der Beteiligte Ziff. 16 wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass bei einem Ausbleiben zum Termin der Pflicht zur Anhörung genügt würde. Es konnte daher trotz des Fehlens des Beteiligten Ziff. 16 im Termin über den Antrag entschieden werden.
II.
34 
Der Antrag ist aber nicht begründet.
35 
Der Konzernbetriebsrat hat sich nicht wirksam konstituiert gem. § 54 Abs. 1 BetrVG.
36 
1.    Gem. § 54 Abs. 1 BetrVG kann in einem Konzern durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte, bzw. in Konzernunternehmen, in denen keine Gesamtbetriebsräte bestehen, durch Beschlüsse der Betriebsräte, vgl. § 54 Abs. 2 BetrVG, ein Konzernbetriebsrat gebildet werden.
37 
Wegen des Territorialitätsprinzips kann, wenn das herrschende Unternehmen eines Unterordnungskonzerns seinen Sitz im Ausland hat, für diesen Konzern kein Konzernbetriebsrat gebildet werden (GK-Kreutz § 54 BetrVG Rnr. 43).
38 
Vorliegend hat die Konzernspitze unstreitig ihren Sitz in Paris. Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats bei dieser Konzernspitze scheidet somit aus. Aus diesem Grunde wurde die ... S.A. auch nicht als Antragsgegnerin in Anspruch genommen.
39 
2.    Der Antragsteller hat sich auch nicht als Konzernbetriebsrat gebildet bei einem inländischen "Konzern im Konzern".
40 
Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972) kann auch bei einem Tochterunternehmen eines mehrstufigen, vertikal gegliederten Konzerns ein Konzernbetriebsrat gebildet werden. Voraussetzung ist, dass es im Inland eine Zusammenfassung einheitlicher arbeitsrechtlicher Leitungsmacht gibt. Denn betriebliche Mitbestimmung kann nur dort ausgeübt werden, wo tatsächlich auch unternehmerische Entscheidungen getroffen werden. Es bedarf eines betriebsverfassungsrechtlich relevanten Entscheidungsspielraums bei diesen inländischen Tochterunternehmen gegenüber den Enkelunternehmen.
41 
a)    Ein solcher mehrstufiger, vertikal gegliederter Konzern ist vorliegend aber nicht gegeben. Es handelt sich vorliegend zwar um einen Unterordnungskonzern. Die einzige Konzernspitze ist aber in Frankreich. Von dort aus wird die Gesamtleitung vorgenommen. Darunter existieren die sogenannten Branches. Zwischen diesen Produktsparten und ihren nachgelagerten Divisionen und den Werken finden aber keine Weisungsdurchgriffe statt. Die Leitungsmacht wird nur innerhalb der jeweiligen Branches ausgeübt. Weder der Antragsgegnerin, noch anderen deutschen Konzernunternehmen ist eine branchenübergreifende Weisungsbefugnis oder Entscheidungsgewalt in mitbestimmungsrechtlichen Angelegenheiten anderen Unternehmen gegenüber zugewiesen.
42 
b)    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Konzernspitze vom 04.03.1999. Dieses Schreiben ist nämlich lediglich die Antwort auf das e-mail des Vorsitzenden des Beteiligten Ziff. 14 vom 17.02.1999, in dem von Betriebsratsseite schon selbst eingeräumt wurde, dass deutschlandweit kein einheitlicher Ansprechpartner vorhanden ist. Die Betriebsratsseite wollte zum Thema Gründung eines Gesamtbetriebsrats einen Ansprechpartner benannt haben, um das Thema überhaupt vorantreiben zu können. Es kann der Arbeitgeberseite nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie aus Praktikabilitätsgründen diesem Ansinnen nachkommt.
43 
3.    Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann ohne inländische einheitliche Leitungsmacht kein Konzernbetriebsrat gebildet werden. Die Zulässigkeit der Bildung eines Konzernbetriebsrats kann insbesondere auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 3 MitbestG, bzw. § 11 Abs. 3 PublG abgeleitet werden.
44 
Es wird zwar zum Teil in der Literatur vertreten, § 5 Abs. 3 MitbestG enthalte einen allgemeinen Rechtsgedanken. Die Mitbestimmung müsse zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Mitbestimmungsrechte im internationalen Konzern auf das dem herrschenden Unternehmen am nächsten stehende mitbestimmungspflichtige Unternehmen verlagert werden. An die Bildung eines Konzernbetriebsrats dürften keine strengeren Anforderungen gestellt werden als an die Bildung eines Gesamtbetriebsrates. Es fehle über das im internationalen Recht anerkannte "Geiselprinzip" auch nicht am Ansprechpartner. Im Übrigen sei der Konzernbetriebsrat nicht funktionslos. Er könne nämlich in jedem Fall die Gesamtbetriebsräte und Betriebsräte beraten und diese unterrichten (D/K/K-Trittin § 54 BetrVG Rnr. 29; MünchArbR-Joost § 307 Rand-Nr. 35).
45 
Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen. Sämtliche Argumente greifen nicht.
46 
a)    Ein allgemeiner Rechtsgedanke kann § 5 Abs. 3 MitbestG nicht entnommen werden (F/K/H/E/S § 54 BetrVG Rnr. 34). Es fehlt insoweit an einer Inbezugnahme in § 54 BetrVG oder in § 18 AktG. Einen allgemeinen Rechtsgedanken könnte man auch nur dann annehmen, wenn nach Sinn und Zweck der Regelung des § 54 BetrVG es in jedem Fall einer Aufrechterhaltung des Mitbestimmungsrechts bedürfte. Das BAG geht insoweit aber richtigerweise von einer betriebsverfassungsrechtlichen Betrachtung des Konzernbegriffes aus. Es steht der Interessenausgleich zwischen der Arbeitgeberseite und den Belegschaften der zum Konzern gehörenden Unternehmen und Betriebe im Vordergrund. Durch die Regelung über die Errichtung eines Konzernbetriebsrats soll eine Beteiligung der Arbeitnehmerschaft im Konzern an den die Einzelunternehmen bindenden Leitungsentscheidungen im sozialen, personellen und wirtschaftlichen Bereich sichergestellt werden. Dann aber ist es notwendig, dass betriebliche Mitbestimmung i.S.d. Betriebsverfassungsgesetzes dort ausgeübt wird, wo unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird (BAG AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972). Eine Mitbestimmung dort einzuführen, wo die in Anspruch genommene Gegenseite keine Kompetenzen über die mitzubestimmenden Regelungsgegenstände hat, ist sinnlos.
47 
Im Übrigen ist es ohnehin fraglich, ob selbst eine entsprechende Anwendung von § 5 Abs. 3 MitbestG zu dem vom Antragsteller gewünschten Ergebnis führen würde.
48 
Denn § 5 Abs. 3 MitbestG geht tatbestandlich ebenfalls von einem vertikal gegliederten Unterordnungskonzern aus. Es bedarf auch im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 MitbestG eines mehrstufigen Konzerns mit einer (Teil)-Konzernspitze in Deutschland (Richardi § 54 BetrVG Rnr. 35; ErfK-Oetker § 5 MitbestG Rnr. 20). An dieser Zwischenschaltung einer inländischen (Teil)-Konzernspitze fehlt es aber.
49 
b)    An die Bildung eines Konzernbetriebsrats können andere Voraussetzungen gestellt werden als an die Bildung eines Gesamtbetriebsrats.
50 
Die Antragsgegnerseite führte zu Recht aus, dass der Begriff des Unternehmens im Gegensatz zum Begriff des Konzerns keine Leitungsmacht voraussetzt. Die einheitliche Leitung des herrschenden Unternehmens ist Tatbestandsmerkmal des § 18 AktG.
51 
c)    Wie bereits oben ausgeführt, würde die Anerkennung eines Konzernbetriebsrats ohne (Teil)-Konzernspitze im Inland zu einer "Mitbestimmung" ohne Gegenspieler führen. Mitbestimmung bedarf eines Ansprechpartners, der Verfügungsgewalt und Kompetenz über die der Mitbestimmung unterliegenden Regelungsgegenstände hat.
52 
Das von Trittin (D/K/K-Trittin § 54 BetrVG Rnr. 29) in Anspruch genommene "Geiselprinzip" hilft nicht weiter. Der Konzern selbst ist kein Rechtsobjekt. Man kann ihn nicht verklagen. Man muss daher immer ein bestimmtes Unternehmen suchen, das man in Anspruch nimmt. Das ist zwar oft, aber nicht immer die Konzernspitze. Diesen Vorgang, sich ein bestimmtes Unternehmen aussuchen zu müssen, welches man verklagen möchte, wird "Geiselprinzip" genannt (Windbichler ZfA 1996, Seite 1 ff., 5, 6). Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob man das richtige Unternehmen in Anspruch genommen hat. Dies wiederum richtet sich nach dem Regelungsgegenstand, welcher im Rahmen der Konzernmitbestimmung nur von solchen Unternehmen bestimmt werden kann, die Leitungsbefugnisse haben.
53 
d)    Ohne Gegenspieler im Inland wäre der Konzernbetriebsrat funktionslos. Er hat niemanden, gegenüber dem er seine Mitbestimmungsrechte geltend machen könnte (GK-Kreutz § 54 BetrVG Rnr. 43). Die von der Antragstellerseite angeführten Möglichkeiten der Beratung und der Unterrichtung der Gesamtbetriebsräte und der Betriebsräte stellt keine Mitbestimmung dar. Eine solche unternehmensübergreifende Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen kann bestenfalls gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG n. F. durch Tarifvertrag geschaffen werden.
54 
4.    Die Frage, ob die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen vorliegt, die mind. 75 % der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigen, vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG a. F., kann daher unentschieden bleiben.
55 
D.Vorsitzende:
56 
Stöbe
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden: 1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben a) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oderb) die Zusammenfassung von Betrieben, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder ei

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen d

Annotations

(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter eines abhängigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist.

(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters gelten, herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung über ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder über mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen, über die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes als herrschende Unternehmen.

(1) Kann ein Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben, so hat dieses Unternehmen (Mutterunternehmen) nach den folgenden Vorschriften Rechnung zu legen, wenn für drei aufeinander folgende Konzernabschlußstichtage jeweils mindestens zwei der drei folgenden Merkmale zutreffen:

1.
Die Bilanzsumme einer auf den Konzernabschlußstichtag aufgestellten Konzernbilanz übersteigt 65 Millionen Euro.
2.
Die Umsatzerlöse einer auf den Konzernabschlußstichtag aufgestellten Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen 130 Millionen Euro.
3.
Die Konzernunternehmen mit Sitz im Inland haben in den zwölf Monaten vor dem Konzernabschlußstichtag insgesamt durchschnittlich mehr als fünftausend Arbeitnehmer beschäftigt.

(2) Bilanzsumme nach Absatz 1 Nr. 1 ist die Bilanzsumme einer nach § 13 Abs. 2 aufgestellten Konzernbilanz; § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß. Braucht das Mutterunternehmen einen Jahresabschluß nicht aufzustellen, so ist der Abschlußstichtag des größten Unternehmens mit Sitz im Inland maßgebend.

(3) Kann ein Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung) im Ausland unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben und beherrscht dieses Unternehmen über ein oder mehrere zum Konzern gehörende Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland andere Unternehmen, so haben die Unternehmen mit Sitz im Inland, die der Konzernleitung am nächsten stehen (Mutterunternehmen), für ihren Konzernbereich (Teilkonzern) nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, wenn für drei aufeinander folgende Abschlußstichtage des Mutterunternehmens mindestens zwei der drei Merkmale des Absatzes 1 für den Teilkonzern zutreffen. Absatz 2 gilt sinngemäß.

(4) (weggefallen)

(5) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ein Kreditinstitut im Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen genannte Person oder ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 des Handelsgesetzbuchs ist oder als Personenhandelsgesellschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den ersten Abschnitt nicht anzuwenden hat. Weiterhin sind Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach diesem Abschnitt nicht verpflichtet, wenn sich ihr Gewerbebetrieb auf die Vermögensverwaltung beschränkt und sie nicht die Aufgaben der Konzernleitung wahrnehmen.

(6) Folgende Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß:

1.
§ 290 Abs. 2 bis 5 über die Pflicht zur Aufstellung sowie die §§ 291 und 292 über befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte;
2.
§ 315e über den Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards, Absatz 2 der Vorschrift jedoch nur, wenn das Mutterunternehmen seiner Rechtsform nach in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung fällt.
Sind die Voraussetzungen des § 315e des Handelsgesetzbuchs erfüllt, so gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 dieses Gesetzes nicht.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter eines abhängigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist.

(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters gelten, herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung über ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder über mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen, über die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes als herrschende Unternehmen.

(1) Kann ein Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben, so hat dieses Unternehmen (Mutterunternehmen) nach den folgenden Vorschriften Rechnung zu legen, wenn für drei aufeinander folgende Konzernabschlußstichtage jeweils mindestens zwei der drei folgenden Merkmale zutreffen:

1.
Die Bilanzsumme einer auf den Konzernabschlußstichtag aufgestellten Konzernbilanz übersteigt 65 Millionen Euro.
2.
Die Umsatzerlöse einer auf den Konzernabschlußstichtag aufgestellten Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen 130 Millionen Euro.
3.
Die Konzernunternehmen mit Sitz im Inland haben in den zwölf Monaten vor dem Konzernabschlußstichtag insgesamt durchschnittlich mehr als fünftausend Arbeitnehmer beschäftigt.

(2) Bilanzsumme nach Absatz 1 Nr. 1 ist die Bilanzsumme einer nach § 13 Abs. 2 aufgestellten Konzernbilanz; § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß. Braucht das Mutterunternehmen einen Jahresabschluß nicht aufzustellen, so ist der Abschlußstichtag des größten Unternehmens mit Sitz im Inland maßgebend.

(3) Kann ein Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung) im Ausland unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben und beherrscht dieses Unternehmen über ein oder mehrere zum Konzern gehörende Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland andere Unternehmen, so haben die Unternehmen mit Sitz im Inland, die der Konzernleitung am nächsten stehen (Mutterunternehmen), für ihren Konzernbereich (Teilkonzern) nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, wenn für drei aufeinander folgende Abschlußstichtage des Mutterunternehmens mindestens zwei der drei Merkmale des Absatzes 1 für den Teilkonzern zutreffen. Absatz 2 gilt sinngemäß.

(4) (weggefallen)

(5) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ein Kreditinstitut im Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen genannte Person oder ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 des Handelsgesetzbuchs ist oder als Personenhandelsgesellschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den ersten Abschnitt nicht anzuwenden hat. Weiterhin sind Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach diesem Abschnitt nicht verpflichtet, wenn sich ihr Gewerbebetrieb auf die Vermögensverwaltung beschränkt und sie nicht die Aufgaben der Konzernleitung wahrnehmen.

(6) Folgende Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß:

1.
§ 290 Abs. 2 bis 5 über die Pflicht zur Aufstellung sowie die §§ 291 und 292 über befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte;
2.
§ 315e über den Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards, Absatz 2 der Vorschrift jedoch nur, wenn das Mutterunternehmen seiner Rechtsform nach in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung fällt.
Sind die Voraussetzungen des § 315e des Handelsgesetzbuchs erfüllt, so gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 dieses Gesetzes nicht.

(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter eines abhängigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist.

(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters gelten, herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung über ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder über mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen, über die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes als herrschende Unternehmen.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter eines abhängigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist.

(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters gelten, herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung über ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder über mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen, über die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes als herrschende Unternehmen.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter eines abhängigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist.

(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters gelten, herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung über ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder über mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen, über die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes als herrschende Unternehmen.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter eines abhängigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist.

(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters gelten, herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung über ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder über mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen, über die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes als herrschende Unternehmen.

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.