Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 02. Juli 2014 - 11 Ca 291/14

bei uns veröffentlicht am02.07.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.729,50 EUR.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers und die Gewährung einer Zulage.
Der Kläger ist für die beklagte Stadt seit dem 18.08.1969 als Gerätewart tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages (ABl. 12) finden auf das Arbeitsverhältnis die dort genannten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sowie diese ganz oder teilweise ersetzende Tarifverträge Anwendung. Nach Überleitung in die entsprechende Entgeltgruppe des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVöD) zum 01.10.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger zuletzt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD, Stufe 6.
Der Kläger ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr und wird als Maschinist/Fahrzeugführer zu Einsätzen bei Bränden, Beseitigung von Ölspuren, Türöffnungen usw. herangezogen. Im Jahre 2012 kam es zu 25 Einsätzen während der Arbeitszeit des Klägers im Umfang von 17,5 Stunden, was 1,28 % der Produktivstunden entspricht. Hierfür wird der Kläger von seiner Tätigkeit als Gerätewart von der Beklagten freigestellt und entsprechend der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gesondert „vergütet“.
Am 03.08.2011 beantragte der Kläger die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD, Stufe 6. Daraufhin wurde die Stellenbeschreibung (Arbeitsplatzbeschreibung) vom 23.02.2012 erstellt (ABl. 16 bis 19). Mit Schreiben vom 13.03.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Höhergruppierung ab (ABl. 20 bis 23).
Mit der am 15.11.2013 bei Gericht eingereichten Klage verfolgt der Kläger Vergütungsansprüche für die Zeit von August 2011 bis Oktober 2013 nach der Entgeltgruppe 8 TVöD, Stufe 6, sowie eine monatliche Feuerwehrzulage für den selben Zeitraum.
Der Kläger trägt vor und vertritt die Ansicht, sowohl nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 23.02.2012 als auch nach der früheren vom 19./20.06.1991 (ABl. 75 bis 77) versehe er zu einem Zeitanteil von 5 % bzw. 10 % Einsatzdienst während der Arbeitszeit bzw. Einsatz als Brandmeister. Tatsächlich befinde er sich zu 100 % in Einsatzbereitschaft. Deswegen sei seine Tätigkeit die eines Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst, woraus sich die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc nach § 2 des insoweit mit Wirkung zum 01.09.1994 in Kraft getretenen Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst) rechtfertige, was der Entgeltgruppe 8 TVöD entspreche. Insofern könne nicht zwischen seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Gerätewart und der ehrenamtlichen Tätigkeit kraft Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr unterschieden werden. Davon gehe auch nicht die Beklagte aus, die sich am 26.03.2009 das Recht angemaßt habe, den Kläger abzumahnen, weil es zu seinen Dienstpflichten gehöre, bei Bedarf im Einsatzfall auch nachts zur Verfügung zu stehen (Ankündigung einer Abmahnung = ABl. 42, 43). Die Übernahme der Beschäftigungsverhältnisse der hauptamtlichen Gerätewarte, die bei Einsätzen ehrenamtlich als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr tätig werden, in den kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst entspreche auch der Handhabe beispielsweise der Stadt Schwäbisch Gmünd (Beschlussvorlage vom 22.04.2010 = ABl. 55 bis 57).
Nähme aber der Kläger als Beschäftigter des feuerwehrtechnischen Dienstes an Einsätzen teil, schulde die Beklagte auch die Feuerwehrzulage nach § 46 Nr. 2 TVöD-VKA.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 6.290,24 brutto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, an den Kläger zu bezahlen.
10 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.439,26 brutto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, an den Kläger zu bezahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Die Beklagte trägt vor und vertritt die Ansicht, der Kläger könne weder eine höhere Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD noch die einsatzbezogene Feuerwehrzulage verlangen. In Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten werde der Kläger zu 95 % seiner Arbeitszeit als Gerätewart tätig. Darüber hinausgehende Einsätze leiste der Kläger nicht in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr. Dafür werde er von der Arbeitspflicht freigestellt und erhalte eine gesonderte Entschädigung. Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr könne durch den Arbeitsvertrag nicht erzwungen werden, der Kläger könne sie auch beenden. Die zeitlich überwiegende Tätigkeit als Gerätewart unterfalle nicht dem feuerwehrtechnischen Dienst. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kläger gegebenenfalls auch nachts zur Verfügung stehen müsse, beispielsweise, wenn die Freiwillige Feuerwehr einen materialintensiven Feuerwehreinsatz habe. Aus der Entscheidung einer anderen Kommune, die „Zweiteilung“ zwischen hauptberuflicher und ehrenamtlicher Tätigkeit tarifrechtlich aufzulösen, könne der Kläger nichts für sich herleiten. Sie binde die Beklagte nicht.
14 
Schon gar nicht stehe dem Kläger die einsatzbezogene Feuerwehrzulage für die Brandbekämpfung vor Ort zu. Weder zähle seine Tätigkeit zum kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst noch werde er bei etwaigen Einsätzen aufgrund des Arbeitsvertrages tätig.
15 
Der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wegen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die bezeichneten Anlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 02.07.2014 (ABl. 79 ff) Bezug genommen, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
A
17 
Der Kläger kann keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD Stufe 6 beanspruchen (I.). Dem Kläger steht auch keine monatliche Feuerwehrzulage für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst im Einsatzdienst zu (II.).
I.
18 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Differenz der Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD zu der gewährten Vergütung nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 6 TVöD.
19 
1. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich unstreitig und jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem TVöD-VKA sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-VKA). Nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten bis zum Inkrafttreten einer noch zu vereinbarenden Entgeltordnung des TVöD u. a. die §§ 22, 23 des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages einschließlich der Vergütungsordnung über den 30. September hinaus fort.
20 
In der Anlage 1 zum TVÜ-VKA, in der die Zuordnung der bisherigen Vergütungs- und Lohngruppen aus den früheren Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu den neuen Entgeltgruppen des TVöD-VKA bestimmt wird, sind der vom Kläger begehrten Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA Tätigkeiten nach der bisherigen Vergütungsgruppe Vc BAT zugeordnet.
21 
Insofern beruft sich der Kläger auf den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst), welcher zum 1. September 1994 in Kraft getreten ist. Danach sind nach der Vergütungsgruppe Vc zu vergüten: Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern.
22 
2. Die Frage nach der zutreffenden Eingruppierung beantwortet sich nach § 22 Abs. 2 BAT anhand der gesamten nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Diese entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 BAT.
23 
Bei der Eingruppierungsfeststellungklage hat der Kläger diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen sich der von ihm behauptete Anspruch auf Zahlung eines Entgelts oder einer Vergütung aus der in Anspruch genommenen Entgelt- oder Vergütungsgruppe ergibt. Im Hinblick auf das Erfordernis der überwiegend auszuübenden Tätigkeit gehört auch die Angabe der jeweiligen Anteile der Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit zur Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens (zur Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit z. B. BAG 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 - AP Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
24 
3. Bei Anwendung dieser Grundsätze steht dem Kläger eine Vergütung nach Vc BAT bzw. nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA nicht zu.
25 
a) Der Kläger gehört als Gerätewart nicht zum kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst im Sinne des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT.
26 
aa) Tarifverträge sind nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil diese Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Ergänzend können weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 20.01.2009 - 9 AZR 677/07 - Rz. 35, Juris; 21.07.1993 - 4 AZR 468/92 - zu B II 1 a aa der Gründe BAGE 23, 364; 15.05.1994 - 4 AZR 327/93 - Rz. 45, Juris).
27 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fordert der Begriff „im … feuerwehrtechnischen Dienst“ inhaltlich eine Tätigkeit, die unmittelbar dem Brandschutz dient. Mit der unmittelbaren Brandbekämpfung sind nicht nur die Angestellten beschäftigt, die unmittelbar vor Ort ein Feuer bekämpfen, sondern auch die, die bei der Bekämpfung von Bränden oder zur Beseitigung sonstiger Notstände nur Hilfsdienste leisten und damit durch ihre Tätigkeit die eigentliche Brandbekämpfung erst ermöglichen und unterstützen. Deswegen hat das Bundesarbeitsgericht den Einsatzsachbearbeiter in einer Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle zu den Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst gezählt, weil der Begriff der technischen Angestellten nicht auf solche beschränkt werden dürfe, die „unmittelbar am Gerät“ arbeiten (BAG 22.07.1998 - 4 AZR 662/97 - Juris Rz. 47; 06.08.1997 - 10 AZR 167/97 - Juris Rz. 32, 33; 22.03.1990 - 6 AZR 411/88 - Juris Rz. 37).
28 
cc) Das ist bei einem Gerätewart nicht der Fall, wie sich bereits aus der Protokollerklärung zu Satz 1 Nr. 5 SR 2x BAT ergibt:
29 
Zu den Angestellten im Einsatzdienst rechnen nicht die nicht zum feuerwehrtechnischen Dienst gehörenden Angestellten, wie z. B. Angestellte im Verwaltungsdienst, im Telefondienst, im Krankentransportdienst, sowie die mit der Wartung von Fahrzeugen und Geräten betrauten Angestellten.
30 
Nach Auffassung und Willen der Tarifvertragsparteien zählt der dort genannte Personenkreis nicht zum feuerwehrtechnischen Dienst, weil er gerade nicht mir der unmittelbaren Brandbekämpfung betraut ist (BAG 22.07.1998 - 4 AZR 662/97 - aaO; 06.08.1997 - 10 AZR 167/97 - aaO; 22.03.1990 - 6 AZR 411/88 - aaO; LAG Hamm 09.03.1989 - 17 Sa 1524/88 - Juris; Leitsatz zu einem Angestellten, der für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in einer Kreisschlauchpflegerei angestellt ist).
31 
Auch der Kläger vertritt offensichtlich nicht die Auffassung, bezogen auf seine Tätigkeit als Feuerwehrgerätewart stehe ihm die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zu (Schreiben vom 20.03.2012 = ABl. 24).
32 
b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, der Anspruch ergebe sich aus den Einsatzdiensten, die er während der Arbeitszeit verrichte.
33 
Auch wenn zugunsten des Klägers von einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zum Einsatzdienst ausgegangen wird, wie das der Kläger offensichtlich meint, so ist nichts dafür vorgetragen, dass die Tätigkeit des Klägers als Gerätewart und die damit zusammenhängenden sonstigen Aufgaben einerseits und der Einsatzdienst, der unmittelbar der Brandbekämpfung dient, andererseits zusammen einen einheitlichen Arbeitsvorgangbilden bilden.
34 
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit, der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 31.07.2002 - 4 AZR 129/01 - BAGE 102, 89; 29.11.2001 - 4 AZR736/00 - BAGE 100, 35; 08.09.1999 - 4 AZR 688/98 - NZA 2000, 378; BAG AP Nr. 226, 237, 257 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
35 
bb) Vorliegend handelt es sich um tatsächlich trennbare Tätigkeiten. Denn die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit eines Gerätewartes nicht zwingend voraussetzt oder zur Folge hat, dass Einsatzdienste geleistet werden. Umgekehrt werden Einsatzdienste auch von Personen geleistet, die nicht einmal in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten stehen. Für rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten spricht auch, dass - wie festgestellt und zwischen den Parteien auch nicht streitig - die Tätigkeit als Gerätewart nicht dem kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst unterfällt. Schließlich geht auch der Kläger davon aus, dass es sich um Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit handelt. Denn er reklamiert nicht, die Tätigkeit eines Gerätewartes unterfalle der Vergütungsgruppe Vc BAT.
36 
cc) Aus der vom Kläger selbst zusammen mit seinem Vorgesetzten erarbeiteten Stellenbeschreibung vom 23.02.2012 (ABl. 16 ff) ergibt sich indessen ein Einsatzdienst während der Arbeitszeit mit einem Zeitanteil von 5 %. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 19./20.06.1991 ergibt sich für den Einsatz als Brandmeister eine Arbeitszeit von 10 %. Diese Werte liegen unter der Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge.
37 
c) Auch wenn zugunsten des Klägers hinsichtlich der Zeitanteile nicht auf den Einsatzdienst, sondern auf die Einsatzbereitschaft abgestellt wird, ergibt sich daraus kein anderes Ergebnis. Der Bereitschaftsdienst des Klägers besteht nach seinen Angaben im Kammertermin zwar rund-um-die-Uhr, also auch während seiner Arbeitszeit bei der Beklagten.
38 
Der Kläger hat aber nichts dafür vorgetragen, dass die Tätigkeit als Maschinist und Fahrzeugführer der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern entspricht.
39 
aa) Mit der tariflichen Bezugnahme in der Vergütungsgruppe Vc BAT wird festgelegt, dass ein solcher Angestellter die Tätigkeiten eines beamteten Oberbrandmeisters ausüben muss. Die persönlichen Anforderungen an den Beamten, die die beamtenrechtlichen Regelungen fordern (etwa Ausbildungs- und Prüfungserfordernisse oder besondere Qualitätszertifizierungen) müssen dann eben nicht erfüllt werden. Zur Konkretisierung des Tarifmerkmals „in der Tätigkeit eines beamteten Oberbrandmeisters“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vielmehr auf die jeweiligen Ausbildungsordnungen und -gänge im Beamtenbereich zurückzugreifen. Aus dem laufbahnentsprechenden Einsatz von Beamten können regelmäßig Vorgaben und Konkretisierungen für die tariflich auszuübende Tätigkeit entwickelt werden. Aus den landesrechtlichen Beamtenregelungen ergibt sich u. a., dass ein Oberbrandmeister in der Lage sein muss, selbständig technische Einheiten bis zur Gruppenstärke im feuerwehrtechnischen Sinne im Einsatzdienst zu führen (BAG 13.11.2013 - 4 AZR 160/12 - Rz. 23, 24, Juris; 22.07.1998 - 4 AZR 662/97 - Rz. 53 ff, Juris unter Bezug auf die Blätter zur Berufskunde, Band 2 IV b 30 - Beamter/Beamtin des feuerwehrtechnischen Dienstes [mittlerer, gehobener und höherer Dienst]).
40 
bb) Der Kläger hat nicht dargetan, dass er im Einsatzdienst selbständig die feuerwehrtechnische Einheit „Gruppe“ zu führen hat. Der Kläger hat nicht dargetan, dass er überhaupt Führungsaufgaben und Funktionen bei den Einsätzen wahrzunehmen hat. Dagegen spricht, dass nach den Angaben der Beklagten im Kammertermin seit einigen Jahren ein hauptamtlicher Truppführer bestellt ist.
41 
d) Schließlich geht der Kläger zu Unrecht davon aus, mit seinen Einsatzdiensten bzw. seiner Einsatzbereitschaft erfülle er arbeitsvertragliche Pflichten.
42 
aa) Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien wird der Kläger als Gerätewart beschäftigt und dem städtischen Bauhof - Freiwillige Feuerwehr - zugewiesen. Aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich keine einsatzbezogenen Pflichten. Die Beklagte ist nicht kraft ihres Weisungsrechts (§ 106 GewO) berechtigt, den Kläger zur unmittelbaren Brandbekämpfung heranzuziehen.
43 
(1) Die Beklagte unterhält keine Berufsfeuerwehr, der der Kläger zuzuordnen wäre. In der Gemeinde ist vielmehr eine freiwillige Feuerwehr gebildet, bei welcher der Kläger Mitglied ist. Grundlage hierfür ist das Feuerwehrgesetz des Landes Baden-Württemberg (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010 (GBl. 2010, 333, abrufbar unter www.landesrecht-bw.de).
44 
Nach dessen § 3 Abs. 1 hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Nach § 6 Abs. 1 FwG besteht die Gemeindefeuerwehr aus mindestens einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Sie kann daneben auch eine Einsatzabteilung mit Angehörigen der Berufsfeuerwehr oder hauptamtlichen Kräften … aufstellen. Die Gemeindefeuerwehr führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“.
45 
Lediglich unter der vorliegenden nicht gegebenen Voraussetzung des § 6 Abs. 2 FwG (Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern) ist eine Einsatzabteilung der Berufsfeuerwehr aufzustellen.
46 
Nach § 7 Abs. 2 FwG verrichten die Angehörigen der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr ihren Dienst ehrenamtlich, soweit sie nicht nach den allgemeinen für Gemeindebedienstete geltenden Vorschriften angestellt sind.
47 
Nach § 11 Abs. 1 FwG können aufgrund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige in die Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr aufgenommen werden. Nach § 12 Abs. 1 FwG können die Gemeinden durch Satzung die Gemeindeeinwohner zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr verpflichten.
48 
Die einzelnen Dienstpflichten der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr ergeben sich aus § 14 FwG, insbesondere die Pflicht, bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden, § 14 Abs. 1 Ziff. 2 FwG. Dienstpflichtverletzung können nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 FwG mit Verweis und Geldbuße und Beendigung des Feuerwehrdienstes geahndet werden.
49 
Nach § 15 Abs. 1 FwG ist der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen während der Arbeits- oder Dienstzeit von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.
50 
Nach Maßgabe des § 16 FwG steht dem ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr ein Anspruch auf Verdienstausfallersatz und Entschädigung zu.
51 
(2) Daraus ergibt sich, dass der Kläger gerade nicht aufgrund des Arbeitsvertrages der Parteien zu Einsätzen herangezogen wird, sondern aufgrund einer eigenständigen, unmittelbar durch Gesetz in Verbindung mit seiner Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr geregelten Grundlage. Insbesondere ist der Kläger nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 FwG bei der freiwilligen Feuerwehr angestellt, sondern ehrenamtlich tätig.
52 
Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass sie den Kläger nicht kraft Arbeitsvertrages zur Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr bzw. zu Einsätzen verpflichten könnte. Eine Heranziehung des Klägers gegen seinen Willen könnte nur aufgrund der §§ 12, 14 FwG in Verbindung mit einer entsprechenden Satzung erfolgen. Sie würde dann auf einem Hoheitsakt beruhen und nicht auf der vertraglichen Abrede der Parteien. Dem entspricht es, dass der Beklagtenvertreter im Kammertermin erwähnt hat, der Kläger sei vorübergehend aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgetreten.
53 
Deshalb weist das Innenministerium Baden-Württemberg auf eine entsprechende Anfrage der Gewerkschaft mit Schreiben vom 26.03.2007 (ABl. 33) darauf hin, dass die Koppelung eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst mit der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr unzulässig ist.
54 
Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Pflicht kraft Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr, bei Feuerwehreinsätzen mitzuwirken, haben es das Arbeitsgericht Ludwigshafen (07.01.1998 - 8 Ca 1473/97 - Juris) und das Hessische Landesarbeitsgericht (10.08.1999 - 9 Sa 2922/98 - Juris) abgelehnt, dem jeweiligen Kläger eine Feuerwehrzulage nach SR 2 X Nr. 2 Abs. 1 BAT (nunmehr § 46 Abs. 2 TVöD-VKA) zuzusprechen, obwohl die dortigen Kläger Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Kraft ihres Arbeitsvertrages waren. An dem Vorrang der öffentlich-rechtlichen Einsatzverpflichtung ändere auch eine - vorliegend nicht gegebene - arbeitsvertragliche Pflicht zu Einsätzen nichts (Hessisches LAG aaO Rz. 43).
55 
bb) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Stellenbeschreibungen zur Begründung einer arbeitsvertraglichen Einsatzpflicht. Die Beklagte hat klargestellt, dass die Angabe „Einsatzdienst während der Arbeitszeit“ bzw. „Einsatz Brandmeister“ insofern unzutreffend bzw. missverständlich ist. Das gibt lediglich die geschätzte Einsatzzeit in tatsächlicher Hinsicht wieder und ist ohne Aussagekraft zur Rechtsgrundlage. In diesem Umfang wird der Kläger nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeitspflicht als Gerätewart unter Fortzahlung seiner Bezüge freigestellt. Zusätzlich erhält der Kläger während der Einsätze eine Entschädigung nach Maßgabe der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr.
56 
e) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf das Schreiben der Beklagten vom 26.03.2009 über eine beabsichtigte Abmahnung (ABl. 42/43).
57 
Zum einen ist es zu einer Abmahnung wegen des dort beschriebenen Pflichtenverstoßes nach den Angaben der Parteien im Termin nicht gekommen. Zum anderen legt die Beklage dem Kläger darin zur Last, er habe sich außerhalb der regulären Arbeitszeit bei einem Notfall nicht ohne Weiteres in der Feuerwache eingefunden, um als Gerätewart tätig zu werden. Der Vorwurf bezieht sich gerade nicht darauf, der Kläger habe sich geweigert, zu einem Einsatz auszurücken. Im Übrigen würde eine arbeitsvertragliche Pflicht nicht dadurch begründet, dass sich der Vertragspartner zu Unrecht eines damit korrespondierenden Anspruchs berühmt.
58 
f) Der Kläger kann auch nichts daraus für sich ableiten, dass andere Gemeinden beschlossen haben, die Beschäftigungsverhältnisse der hauptamtlichen Gerätewarte in Beschäftigungsverhältnisse in kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst umzuwandeln (ABl. 55 bis 57).
59 
Das Gegenteil ist der Fall. Wird doch erst durch „entsprechende Umwandlung“ die gewünschte Rechtsfolge herbeigeführt. Daraus ergibt sich, dass sie gerade nicht von selbst ohne einen entsprechenden Akt eintritt. So heißt es in der Beschlussvorlage vom 22.04.2010 der Gemeinde Schwäbisch Gmünd auf Seite 2 (ABl. 56): Bislang sind die vier oben genannten Mitarbeiter als Gerätewarte beschäftigt. Bei Einsätzen während der Arbeitszeit werden sie nicht als Beschäftigte tätig, sondern ehrenamtlich als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr. Diese „Zweiteilung“ wird durch die Übernahme in den kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst aufgehoben. Vorteil für den Arbeitgeber ist dadurch eine Anordnungs- und Weisungsbefugnis während der Dienstzeit. Bislang konnten die Mitarbeiter nicht zum Einsatzdienst verpflichtet werden. Der Einsatz erfolgte bisher auf freiwilliger Basis.
60 
Zu einer entsprechenden Umwandlung hat sich die Beklagte aber nicht entschlossen. Sie ist hierzu auch nicht rechtlich verpflichtet.
61 
Demzufolge steht dem Kläger keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zu. Er kann die Vergütungsrückstände nach dem Klagantrag Ziff. 1 folglich nicht verlangen.
II.
62 
Aus den vorstehenden Erwägungen unter I. folgt, dass die Klage auch hinsichtlich des Klagantrags Ziffer 2 abzuweisen war.
63 
Der Kläger unterfällt bereits nicht dem Anwendungsbereich des § 46 TVöD-VKA. Denn die Sonderregelungen über Beschäftige im Einsatzdienst nach dessen Nr. 2 Abs. 2 gelten nur für Beschäftigte, die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt sind, Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 der Vorschrift (BAG 06.08.1997 - 10 AZR 167/97 - Rz. 28, Juris zu Satz 2 der Übergangsvorschrift zu Nr. 2 Satz 2 der SR 2 X BAT-O iVm Nr. 1 der SR 2 X BAT-O; zur Abgrenzung zwischen feuerwehrtechnischem Dienst und Einsatzdienst vgl. auch BAG 22.07.1998 - 4 AZR 662/97 - Rz. 48, Juris; Bundesverwaltungsgericht 21.03.1996 - 2 C 24/95 - Rz. 23, Juris).
64 
Die Klage war deshalb abzuweisen.
B
65 
Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen und entspricht gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GKG den Gesamtbetrag der geforderten Leistungen.
66 
Die Berufung ist zulässig nach Maßgabe des § 64 Abs. 2b ArbGG. Darüber hinaus war die Berufung zuzulassen, weil die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts Stuttgart hinaus erstreckt, § 64 Abs. 2a Abs. 3 Ziff. 2b ArbGG.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
A
17 
Der Kläger kann keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD Stufe 6 beanspruchen (I.). Dem Kläger steht auch keine monatliche Feuerwehrzulage für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst im Einsatzdienst zu (II.).
I.
18 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Differenz der Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD zu der gewährten Vergütung nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 6 TVöD.
19 
1. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich unstreitig und jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem TVöD-VKA sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-VKA). Nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten bis zum Inkrafttreten einer noch zu vereinbarenden Entgeltordnung des TVöD u. a. die §§ 22, 23 des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages einschließlich der Vergütungsordnung über den 30. September hinaus fort.
20 
In der Anlage 1 zum TVÜ-VKA, in der die Zuordnung der bisherigen Vergütungs- und Lohngruppen aus den früheren Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu den neuen Entgeltgruppen des TVöD-VKA bestimmt wird, sind der vom Kläger begehrten Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA Tätigkeiten nach der bisherigen Vergütungsgruppe Vc BAT zugeordnet.
21 
Insofern beruft sich der Kläger auf den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst), welcher zum 1. September 1994 in Kraft getreten ist. Danach sind nach der Vergütungsgruppe Vc zu vergüten: Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern.
22 
2. Die Frage nach der zutreffenden Eingruppierung beantwortet sich nach § 22 Abs. 2 BAT anhand der gesamten nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Diese entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 BAT.
23 
Bei der Eingruppierungsfeststellungklage hat der Kläger diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen sich der von ihm behauptete Anspruch auf Zahlung eines Entgelts oder einer Vergütung aus der in Anspruch genommenen Entgelt- oder Vergütungsgruppe ergibt. Im Hinblick auf das Erfordernis der überwiegend auszuübenden Tätigkeit gehört auch die Angabe der jeweiligen Anteile der Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit zur Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens (zur Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit z. B. BAG 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 - AP Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
24 
3. Bei Anwendung dieser Grundsätze steht dem Kläger eine Vergütung nach Vc BAT bzw. nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA nicht zu.
25 
a) Der Kläger gehört als Gerätewart nicht zum kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst im Sinne des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT.
26 
aa) Tarifverträge sind nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil diese Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Ergänzend können weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 20.01.2009 - 9 AZR 677/07 - Rz. 35, Juris; 21.07.1993 - 4 AZR 468/92 - zu B II 1 a aa der Gründe BAGE 23, 364; 15.05.1994 - 4 AZR 327/93 - Rz. 45, Juris).
27 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fordert der Begriff „im … feuerwehrtechnischen Dienst“ inhaltlich eine Tätigkeit, die unmittelbar dem Brandschutz dient. Mit der unmittelbaren Brandbekämpfung sind nicht nur die Angestellten beschäftigt, die unmittelbar vor Ort ein Feuer bekämpfen, sondern auch die, die bei der Bekämpfung von Bränden oder zur Beseitigung sonstiger Notstände nur Hilfsdienste leisten und damit durch ihre Tätigkeit die eigentliche Brandbekämpfung erst ermöglichen und unterstützen. Deswegen hat das Bundesarbeitsgericht den Einsatzsachbearbeiter in einer Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle zu den Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst gezählt, weil der Begriff der technischen Angestellten nicht auf solche beschränkt werden dürfe, die „unmittelbar am Gerät“ arbeiten (BAG 22.07.1998 - 4 AZR 662/97 - Juris Rz. 47; 06.08.1997 - 10 AZR 167/97 - Juris Rz. 32, 33; 22.03.1990 - 6 AZR 411/88 - Juris Rz. 37).
28 
cc) Das ist bei einem Gerätewart nicht der Fall, wie sich bereits aus der Protokollerklärung zu Satz 1 Nr. 5 SR 2x BAT ergibt:
29 
Zu den Angestellten im Einsatzdienst rechnen nicht die nicht zum feuerwehrtechnischen Dienst gehörenden Angestellten, wie z. B. Angestellte im Verwaltungsdienst, im Telefondienst, im Krankentransportdienst, sowie die mit der Wartung von Fahrzeugen und Geräten betrauten Angestellten.
30 
Nach Auffassung und Willen der Tarifvertragsparteien zählt der dort genannte Personenkreis nicht zum feuerwehrtechnischen Dienst, weil er gerade nicht mir der unmittelbaren Brandbekämpfung betraut ist (BAG 22.07.1998 - 4 AZR 662/97 - aaO; 06.08.1997 - 10 AZR 167/97 - aaO; 22.03.1990 - 6 AZR 411/88 - aaO; LAG Hamm 09.03.1989 - 17 Sa 1524/88 - Juris; Leitsatz zu einem Angestellten, der für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in einer Kreisschlauchpflegerei angestellt ist).
31 
Auch der Kläger vertritt offensichtlich nicht die Auffassung, bezogen auf seine Tätigkeit als Feuerwehrgerätewart stehe ihm die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zu (Schreiben vom 20.03.2012 = ABl. 24).
32 
b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, der Anspruch ergebe sich aus den Einsatzdiensten, die er während der Arbeitszeit verrichte.
33 
Auch wenn zugunsten des Klägers von einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zum Einsatzdienst ausgegangen wird, wie das der Kläger offensichtlich meint, so ist nichts dafür vorgetragen, dass die Tätigkeit des Klägers als Gerätewart und die damit zusammenhängenden sonstigen Aufgaben einerseits und der Einsatzdienst, der unmittelbar der Brandbekämpfung dient, andererseits zusammen einen einheitlichen Arbeitsvorgangbilden bilden.
34 
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit, der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 31.07.2002 - 4 AZR 129/01 - BAGE 102, 89; 29.11.2001 - 4 AZR736/00 - BAGE 100, 35; 08.09.1999 - 4 AZR 688/98 - NZA 2000, 378; BAG AP Nr. 226, 237, 257 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
35 
bb) Vorliegend handelt es sich um tatsächlich trennbare Tätigkeiten. Denn die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit eines Gerätewartes nicht zwingend voraussetzt oder zur Folge hat, dass Einsatzdienste geleistet werden. Umgekehrt werden Einsatzdienste auch von Personen geleistet, die nicht einmal in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten stehen. Für rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten spricht auch, dass - wie festgestellt und zwischen den Parteien auch nicht streitig - die Tätigkeit als Gerätewart nicht dem kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst unterfällt. Schließlich geht auch der Kläger davon aus, dass es sich um Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit handelt. Denn er reklamiert nicht, die Tätigkeit eines Gerätewartes unterfalle der Vergütungsgruppe Vc BAT.
36 
cc) Aus der vom Kläger selbst zusammen mit seinem Vorgesetzten erarbeiteten Stellenbeschreibung vom 23.02.2012 (ABl. 16 ff) ergibt sich indessen ein Einsatzdienst während der Arbeitszeit mit einem Zeitanteil von 5 %. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 19./20.06.1991 ergibt sich für den Einsatz als Brandmeister eine Arbeitszeit von 10 %. Diese Werte liegen unter der Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge.
37 
c) Auch wenn zugunsten des Klägers hinsichtlich der Zeitanteile nicht auf den Einsatzdienst, sondern auf die Einsatzbereitschaft abgestellt wird, ergibt sich daraus kein anderes Ergebnis. Der Bereitschaftsdienst des Klägers besteht nach seinen Angaben im Kammertermin zwar rund-um-die-Uhr, also auch während seiner Arbeitszeit bei der Beklagten.
38 
Der Kläger hat aber nichts dafür vorgetragen, dass die Tätigkeit als Maschinist und Fahrzeugführer der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern entspricht.
39 
aa) Mit der tariflichen Bezugnahme in der Vergütungsgruppe Vc BAT wird festgelegt, dass ein solcher Angestellter die Tätigkeiten eines beamteten Oberbrandmeisters ausüben muss. Die persönlichen Anforderungen an den Beamten, die die beamtenrechtlichen Regelungen fordern (etwa Ausbildungs- und Prüfungserfordernisse oder besondere Qualitätszertifizierungen) müssen dann eben nicht erfüllt werden. Zur Konkretisierung des Tarifmerkmals „in der Tätigkeit eines beamteten Oberbrandmeisters“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vielmehr auf die jeweiligen Ausbildungsordnungen und -gänge im Beamtenbereich zurückzugreifen. Aus dem laufbahnentsprechenden Einsatz von Beamten können regelmäßig Vorgaben und Konkretisierungen für die tariflich auszuübende Tätigkeit entwickelt werden. Aus den landesrechtlichen Beamtenregelungen ergibt sich u. a., dass ein Oberbrandmeister in der Lage sein muss, selbständig technische Einheiten bis zur Gruppenstärke im feuerwehrtechnischen Sinne im Einsatzdienst zu führen (BAG 13.11.2013 - 4 AZR 160/12 - Rz. 23, 24, Juris; 22.07.1998 - 4 AZR 662/97 - Rz. 53 ff, Juris unter Bezug auf die Blätter zur Berufskunde, Band 2 IV b 30 - Beamter/Beamtin des feuerwehrtechnischen Dienstes [mittlerer, gehobener und höherer Dienst]).
40 
bb) Der Kläger hat nicht dargetan, dass er im Einsatzdienst selbständig die feuerwehrtechnische Einheit „Gruppe“ zu führen hat. Der Kläger hat nicht dargetan, dass er überhaupt Führungsaufgaben und Funktionen bei den Einsätzen wahrzunehmen hat. Dagegen spricht, dass nach den Angaben der Beklagten im Kammertermin seit einigen Jahren ein hauptamtlicher Truppführer bestellt ist.
41 
d) Schließlich geht der Kläger zu Unrecht davon aus, mit seinen Einsatzdiensten bzw. seiner Einsatzbereitschaft erfülle er arbeitsvertragliche Pflichten.
42 
aa) Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien wird der Kläger als Gerätewart beschäftigt und dem städtischen Bauhof - Freiwillige Feuerwehr - zugewiesen. Aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich keine einsatzbezogenen Pflichten. Die Beklagte ist nicht kraft ihres Weisungsrechts (§ 106 GewO) berechtigt, den Kläger zur unmittelbaren Brandbekämpfung heranzuziehen.
43 
(1) Die Beklagte unterhält keine Berufsfeuerwehr, der der Kläger zuzuordnen wäre. In der Gemeinde ist vielmehr eine freiwillige Feuerwehr gebildet, bei welcher der Kläger Mitglied ist. Grundlage hierfür ist das Feuerwehrgesetz des Landes Baden-Württemberg (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010 (GBl. 2010, 333, abrufbar unter www.landesrecht-bw.de).
44 
Nach dessen § 3 Abs. 1 hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Nach § 6 Abs. 1 FwG besteht die Gemeindefeuerwehr aus mindestens einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Sie kann daneben auch eine Einsatzabteilung mit Angehörigen der Berufsfeuerwehr oder hauptamtlichen Kräften … aufstellen. Die Gemeindefeuerwehr führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“.
45 
Lediglich unter der vorliegenden nicht gegebenen Voraussetzung des § 6 Abs. 2 FwG (Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern) ist eine Einsatzabteilung der Berufsfeuerwehr aufzustellen.
46 
Nach § 7 Abs. 2 FwG verrichten die Angehörigen der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr ihren Dienst ehrenamtlich, soweit sie nicht nach den allgemeinen für Gemeindebedienstete geltenden Vorschriften angestellt sind.
47 
Nach § 11 Abs. 1 FwG können aufgrund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige in die Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr aufgenommen werden. Nach § 12 Abs. 1 FwG können die Gemeinden durch Satzung die Gemeindeeinwohner zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr verpflichten.
48 
Die einzelnen Dienstpflichten der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr ergeben sich aus § 14 FwG, insbesondere die Pflicht, bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden, § 14 Abs. 1 Ziff. 2 FwG. Dienstpflichtverletzung können nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 FwG mit Verweis und Geldbuße und Beendigung des Feuerwehrdienstes geahndet werden.
49 
Nach § 15 Abs. 1 FwG ist der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen während der Arbeits- oder Dienstzeit von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.
50 
Nach Maßgabe des § 16 FwG steht dem ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr ein Anspruch auf Verdienstausfallersatz und Entschädigung zu.
51 
(2) Daraus ergibt sich, dass der Kläger gerade nicht aufgrund des Arbeitsvertrages der Parteien zu Einsätzen herangezogen wird, sondern aufgrund einer eigenständigen, unmittelbar durch Gesetz in Verbindung mit seiner Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr geregelten Grundlage. Insbesondere ist der Kläger nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 FwG bei der freiwilligen Feuerwehr angestellt, sondern ehrenamtlich tätig.
52 
Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass sie den Kläger nicht kraft Arbeitsvertrages zur Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr bzw. zu Einsätzen verpflichten könnte. Eine Heranziehung des Klägers gegen seinen Willen könnte nur aufgrund der §§ 12, 14 FwG in Verbindung mit einer entsprechenden Satzung erfolgen. Sie würde dann auf einem Hoheitsakt beruhen und nicht auf der vertraglichen Abrede der Parteien. Dem entspricht es, dass der Beklagtenvertreter im Kammertermin erwähnt hat, der Kläger sei vorübergehend aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgetreten.
53 
Deshalb weist das Innenministerium Baden-Württemberg auf eine entsprechende Anfrage der Gewerkschaft mit Schreiben vom 26.03.2007 (ABl. 33) darauf hin, dass die Koppelung eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst mit der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr unzulässig ist.
54 
Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Pflicht kraft Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr, bei Feuerwehreinsätzen mitzuwirken, haben es das Arbeitsgericht Ludwigshafen (07.01.1998 - 8 Ca 1473/97 - Juris) und das Hessische Landesarbeitsgericht (10.08.1999 - 9 Sa 2922/98 - Juris) abgelehnt, dem jeweiligen Kläger eine Feuerwehrzulage nach SR 2 X Nr. 2 Abs. 1 BAT (nunmehr § 46 Abs. 2 TVöD-VKA) zuzusprechen, obwohl die dortigen Kläger Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Kraft ihres Arbeitsvertrages waren. An dem Vorrang der öffentlich-rechtlichen Einsatzverpflichtung ändere auch eine - vorliegend nicht gegebene - arbeitsvertragliche Pflicht zu Einsätzen nichts (Hessisches LAG aaO Rz. 43).
55 
bb) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Stellenbeschreibungen zur Begründung einer arbeitsvertraglichen Einsatzpflicht. Die Beklagte hat klargestellt, dass die Angabe „Einsatzdienst während der Arbeitszeit“ bzw. „Einsatz Brandmeister“ insofern unzutreffend bzw. missverständlich ist. Das gibt lediglich die geschätzte Einsatzzeit in tatsächlicher Hinsicht wieder und ist ohne Aussagekraft zur Rechtsgrundlage. In diesem Umfang wird der Kläger nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeitspflicht als Gerätewart unter Fortzahlung seiner Bezüge freigestellt. Zusätzlich erhält der Kläger während der Einsätze eine Entschädigung nach Maßgabe der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr.
56 
e) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf das Schreiben der Beklagten vom 26.03.2009 über eine beabsichtigte Abmahnung (ABl. 42/43).
57 
Zum einen ist es zu einer Abmahnung wegen des dort beschriebenen Pflichtenverstoßes nach den Angaben der Parteien im Termin nicht gekommen. Zum anderen legt die Beklage dem Kläger darin zur Last, er habe sich außerhalb der regulären Arbeitszeit bei einem Notfall nicht ohne Weiteres in der Feuerwache eingefunden, um als Gerätewart tätig zu werden. Der Vorwurf bezieht sich gerade nicht darauf, der Kläger habe sich geweigert, zu einem Einsatz auszurücken. Im Übrigen würde eine arbeitsvertragliche Pflicht nicht dadurch begründet, dass sich der Vertragspartner zu Unrecht eines damit korrespondierenden Anspruchs berühmt.
58 
f) Der Kläger kann auch nichts daraus für sich ableiten, dass andere Gemeinden beschlossen haben, die Beschäftigungsverhältnisse der hauptamtlichen Gerätewarte in Beschäftigungsverhältnisse in kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst umzuwandeln (ABl. 55 bis 57).
59 
Das Gegenteil ist der Fall. Wird doch erst durch „entsprechende Umwandlung“ die gewünschte Rechtsfolge herbeigeführt. Daraus ergibt sich, dass sie gerade nicht von selbst ohne einen entsprechenden Akt eintritt. So heißt es in der Beschlussvorlage vom 22.04.2010 der Gemeinde Schwäbisch Gmünd auf Seite 2 (ABl. 56): Bislang sind die vier oben genannten Mitarbeiter als Gerätewarte beschäftigt. Bei Einsätzen während der Arbeitszeit werden sie nicht als Beschäftigte tätig, sondern ehrenamtlich als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr. Diese „Zweiteilung“ wird durch die Übernahme in den kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst aufgehoben. Vorteil für den Arbeitgeber ist dadurch eine Anordnungs- und Weisungsbefugnis während der Dienstzeit. Bislang konnten die Mitarbeiter nicht zum Einsatzdienst verpflichtet werden. Der Einsatz erfolgte bisher auf freiwilliger Basis.
60 
Zu einer entsprechenden Umwandlung hat sich die Beklagte aber nicht entschlossen. Sie ist hierzu auch nicht rechtlich verpflichtet.
61 
Demzufolge steht dem Kläger keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zu. Er kann die Vergütungsrückstände nach dem Klagantrag Ziff. 1 folglich nicht verlangen.
II.
62 
Aus den vorstehenden Erwägungen unter I. folgt, dass die Klage auch hinsichtlich des Klagantrags Ziffer 2 abzuweisen war.
63 
Der Kläger unterfällt bereits nicht dem Anwendungsbereich des § 46 TVöD-VKA. Denn die Sonderregelungen über Beschäftige im Einsatzdienst nach dessen Nr. 2 Abs. 2 gelten nur für Beschäftigte, die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt sind, Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 der Vorschrift (BAG 06.08.1997 - 10 AZR 167/97 - Rz. 28, Juris zu Satz 2 der Übergangsvorschrift zu Nr. 2 Satz 2 der SR 2 X BAT-O iVm Nr. 1 der SR 2 X BAT-O; zur Abgrenzung zwischen feuerwehrtechnischem Dienst und Einsatzdienst vgl. auch BAG 22.07.1998 - 4 AZR 662/97 - Rz. 48, Juris; Bundesverwaltungsgericht 21.03.1996 - 2 C 24/95 - Rz. 23, Juris).
64 
Die Klage war deshalb abzuweisen.
B
65 
Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen und entspricht gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GKG den Gesamtbetrag der geforderten Leistungen.
66 
Die Berufung ist zulässig nach Maßgabe des § 64 Abs. 2b ArbGG. Darüber hinaus war die Berufung zuzulassen, weil die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts Stuttgart hinaus erstreckt, § 64 Abs. 2a Abs. 3 Ziff. 2b ArbGG.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Gewerbeordnung - GewO | § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers


Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder geset

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Nov. 2013 - 4 AZR 160/12

bei uns veröffentlicht am 13.11.2013

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2012 - 6 Sa 1940/11 - wird zurückgewiesen.

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(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2012 - 6 Sa 1940/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker und seit April 2006 hauptamtlich als Mitarbeiter im feuerwehrtechnischen Dienst der im Land Brandenburg gelegenen Beklagten, die eine Freiwillige Feuerwehr vorhält, beschäftigt. Er besitzt keine Qualifikation zum „Gruppenführer“. Aufgrund des Besuchs verschiedener Lehrgänge ist er als Maschinist an einem Lösch- oder Sonderfahrzeug einsetzbar. Nach der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung mit Stand vom 30. Juni 2011 erfolgt zu 30 vH der Arbeitszeit ein Einsatz im „Einsatzdienst als Truppmann, Truppführer oder Maschinist (gem. FwDV 3 - Gliederung der Mannschaft in einer Staffel) nach Weisung eines taktischen Führers“ und zu 60 vH im „Innendienst nach Weisung des Schichtführers“; im Übrigen hat er zu 10 vH „Sonstige Aufgaben nach Weisung“ zu erfüllen.

3

Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), auf die auch im Arbeitsvertrag der Parteien Bezug genommen worden ist.

4

Der Kläger bezog zunächst ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (nachfolgend: TVöD-VKA). Nach schriftlicher Geltendmachung einer Vergütung der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA erhielt er rückwirkend ab 1. Dezember 2009 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA.

5

Mit seiner Klage hat er weiterhin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA gefordert. Er hat die Auffassung vertreten, er übe aufgrund seines überwiegenden Einsatzes als Truppführer und Maschinist die Tätigkeit eines Oberbrandmeisters aus. Er führe selbständig technische Einheiten der Feuerwehr. Nachdem in den Besoldungsgruppen des Bundesbesoldungsgesetzes in den Jahren 1990 und 1992 die Ämter Feuerwehrmann (bis dahin in der BesGr. A 5) und Oberfeuerwehrmann (bis dahin in der BesGr. A 6) weggefallen seien, sei das Amt des Brandmeisters in der BesGr. A 7 BBesG nunmehr das Eingangsamt des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes für Beamte geworden. Dadurch hätten sich die bisherigen tariflichen Zuordnungen der Tätigkeiten zu den Funktionsbezeichnungen verschoben und seien anzupassen. Nunmehr übten Truppführer und Maschinisten die Funktion von Oberbrandmeistern aus.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Juni 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Forderung des Klägers entbehre jeder Grundlage. Er verfüge weder über eine einschlägige Ausbildung, noch werde er in der Tätigkeit eines Oberbrandmeisters tätig.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe) zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA ab 1. Juni 2009. Die von ihm auszuübende Tätigkeit erfüllt nicht die Voraussetzungen dieses Tätigkeitsmerkmals.

10

I. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich sowohl kraft normativer Geltung als auch aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem TVöD-VKA sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-VKA).

11

1. Nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten bis zum Inkrafttreten einer noch zu vereinbarenden Entgeltordnung des TVöD ua. die §§ 22, 23 des Bundes-Angestelltentarifvertrags idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften -(BAT-O) einschließlich der Vergütungsordnung sowie der entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost über den 30. September 2005 hinaus fort.

12

2. In der Anlage 1 zum TVÜ-VKA, in der die Zuordnung der bisherigen Vergütungs- und Lohngruppen aus den früheren Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu den neuen Entgeltgruppen des TVöD-VKA bestimmt wird, sind der vom Kläger begehrten Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA Tätigkeiten nach der bisherigen VergGr. Vc BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach VergGr. Vb, ohne Aufstieg nach VergGr. Vb oder nach Aufstieg aus VergGr. VIb zugeordnet.

13

3. Die danach maßgebenden Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst lauten:

Vergütungsgruppe Vb

Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Hauptbrandmeistern.

Vergütungsgruppe Vc

Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern.

Vergütungsgruppe VIb

1. Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Brandmeistern.

2. Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst

nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII einzige Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VII

Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst, soweit nicht anderweitig eingruppiert.“

14

4. Für die Besoldung von Beamten im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst im Land Brandenburg bestehen zudem die nachfolgenden normativen Regelungen:

15

a) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst- APO mD-Feu) vom 6. März 2000 (GVBl. II S. 82, zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes zur Anpassung des brandenburgischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsrecht des Bundes vom 13. März 2012, GVBl. I Nr. 16) bestimmt als Eingangsamt das eines Brandmeisters.

16

b) Dieses Amt ist nach der insoweit auch für das Land Brandenburg geltenden Bundesbesoldungsordnung A in der Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG der BesGr. A 7 zugeordnet. Das Amt eines Oberbrandmeisters ist der BesGr. A 8 zugewiesen, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der bisherigen VergGr. Vc BAT-O entsprach.

17

c) Zur Gestaltung der Laufbahnen ergibt sich jeweils aus § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg(Feuerwehrlaufbahnverordnung - FeuLV) vom 24. Oktober 2011 (GVBl. II Nr. 68) und zuvor vom 9. September 1997 (GVBl. II S. 773, geändert durch Art. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 2. November 1999, GVBl. II S. 633), die nach ihrem § 1 - Geltungsbereich - ua. für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes „der öffentlichen Feuerwehren“ gilt, dass

„für einen höherbewerteten Dienstposten der Beamte seine Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen (hat). Für die Eignung ist bei entsprechenden Ämtern insbesondere zu berücksichtigen, ob der Beamte in der Lage ist, Führungsaufgaben wahrzunehmen. Für die Eignung von Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes für die Funktion eines Gruppenführers ist als Nachweis im Sinne von Satz 2 der erfolgreiche Abschluss eines an einer Landesfeuerwehrschule absolvierten Führungslehrganges für Gruppenführer anzusehen.“

18

d) Aus der Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr - TVFF) vom 4. Juli 2008 (GVBl. II S. 241) ergibt sich:

§ 3

Beförderungen

(1) Jedem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr steht die Beförderung in einen höheren Dienstgrad offen, wenn er nach Eignung, Qualifikation und fachlicher Leistung die Voraussetzungen hierfür erfüllt und gleichzeitig eine entsprechende Dienststellung vorhanden ist. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

(2) Die Dienststellungen in der Freiwilligen Feuerwehr, für die Dienstgrade verliehen werden können, sind in der Anlage aufgeführt.

(3) Es können befördert werden:

6. ein Brandmeister zum Oberbrandmeister nach erfolgreichem Abschluss der Zugführerausbildung oder nach zehn Dienstjahren in der Dienststellung ‚Gruppenführer‘,

(4) Nach erfolgreichem Abschluss der Gruppenführerausbildung und einer Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung von sieben Jahren kann unmittelbar die Beförderung zum Hauptlöschmeister erfolgen. Nach erfolgreichem Abschluss der Gruppenführerausbildung und Übernahme der Dienststellung kann unmittelbar die Beförderung zum Brandmeister (siehe Anlage) erfolgen.

§ 4

Bestellungen

(1) Zum Ortswehrführer mit weniger als einem Zug oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich den Lehrgang für Gruppenführer und den Ortswehrführerlehrgang absolviert hat.

Anlage

Dienstgrade und Dienststellungen in der Freiwilligen Feuerwehr

Dienstgrad

Dienststellung

Feuerwehrmann

Truppmann

Oberfeuerwehrmann

Truppmann

Hauptfeuerwehrmann

Truppmann

Löschmeister

Truppführer

Oberlöschmeister

Truppführer

Hauptlöschmeister

Stellvertretender Gruppenführer

Erster Hauptlöschmeister

Stellvertretender Gruppenführer

Brandmeister

Gruppenführer

Oberbrandmeister

Ortswehrführer mit weniger als einem Zug

Oberbrandmeister

Stellvertretender Zugführer

…“    

        
19

II. In Anwendung der vorstehenden Regelungen besteht kein Anspruch des Klägers auf ein Entgelt der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA.

20

1. Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen - wogegen sich der Kläger auch nicht wendet -, dass seine Tätigkeit im Einsatzdienst als Truppmann, Truppführer und Maschinist sowie die Arbeiten im Innendienst nach Weisung des Schichtführers während der Bereitschaft zwischen zwei Einsätzen einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden.

21

2. Der Kläger hat aber nicht dargetan, dass er die Tätigkeit eines beamteten Oberbrandmeisters auszuüben hat (zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit vgl. zB BAG 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e der Gründe). Es fehlt bereits an einem Vortrag, worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat und dem der Kläger insoweit nicht entgegengetreten ist, dass er - auch - feuerwehrtechnische Einheiten mit der Mannschaftsstärke einer „Gruppe“ im Einsatzdienst zu führen hat.

22

a) Die Auffassung des Klägers, die von ihm insbesondere auszuübenden Funktionen als Truppführer oder Maschinist entsprächen der Tätigkeit und dem Amt eines beamteten Oberbrandmeisters der BesGr. A 8 BBesG, ergibt sich weder unmittelbar aus der VergGr. Vc BAT-O noch aus den Bestimmungen zur Besoldung von Beamten im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst im Land Brandenburg oder dem BBesG.

23

Die Tarifregelung nimmt auf die Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Bezug. Damit legt sie zunächst nur fest, dass ein solcher Angestellter die Tätigkeiten eines beamteten Oberbrandmeisters ausüben muss. Die persönlichen Anforderungen an den Beamten, die die beamtenrechtlichen Regelungen fordern (etwa Ausbildungs- und Prüfungserfordernisse oder besondere Qualitätszertifizierungen), müssen daneben nicht erfüllt werden. Das gilt auch für die subjektiv abverlangten Voraussetzungen, wie der erfolgreiche Abschluss eines an der Landesfeuerwehrschule absolvierten Führungslehrgangs oder der Abschluss der Gruppenführerausbildung (BAG 22. Juli 1998 - 4 AZR 662/97 - BAGE 89, 246, 255).

24

b) Zur Konkretisierung des Tarifmerkmals „in der Tätigkeit eines beamteten Oberbrandmeisters“ ist nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr auf die jeweiligen Ausbildungsordnungen und -gänge im Beamtenbereich zurückzugreifen. Aus dem laufbahnentsprechenden Einsatz von Beamten können regelmäßig Vorgaben und Konkretisierungen für die tariflich auszuübende Tätigkeit entwickelt werden (BAG 22. Juli 1998 - 4 AZR 662/97 - BAGE 89, 246, 255). Aus den landesrechtlichen Beamtenregelungen ergibt sich ua., dass ein Oberbrandmeister in der Lage sein muss, selbständig technische Einheiten bis zur Gruppenstärke im feuerwehrtechnischen Sinne im Einsatzdienst zu führen (BAG 22. Juli 1998 - 4 AZR 662/97 - BAGE 89, 246, 258 unter Bezug auf Blätter zur Berufskunde, Bd. 2 - VI B 30 - Beamter/Beamtin des feuerwehrtechnischen Dienstes (mittlerer, gehobener und höherer Dienst)). Nach der in der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung des Klägers genannten „FwDV 3“ („Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 3 ‚Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz‘“) besteht die feuerwehrtechnische Einheit einer „Gruppe“ aus einer Mannschaftsstärke von neun Mitgliedern.

25

c) Der Kläger hat nicht dargetan, dass er im Einsatzdienst selbständig die feuerwehrtechnische Einheit „Gruppe“ zu führen hat. Zwar trägt er vor, er führe technische Einheiten „bis zur Gruppenstärke“. Sein konkreter Sachvortrag bezieht sich jedoch ausschließlich darauf, die in der Mitgliederzahl weitaus kleinere feuerwehrtechnische Einheit „Trupp“, die nach der FwDV 3 eine Mannschaftsstärke von lediglich drei Mitgliedern hat, selbständig zu führen.

26

Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch keinen Nachweis zur Eignung für Führungsaufgaben iSd. § 2 Abs. 2 FeuLV über den erfolgreichen Abschluss eines an der Landesfeuerwehrschule absolvierten Führungslehrgangs für Gruppenführer - oder einer anderen vergleichbaren Qualifikation - besitzt. Zwar würde dies allein die Eingruppierung des Klägers in die begehrte Entgeltgruppe nicht hindern. Voraussetzung wäre aber, dass der Kläger einen vergleichbaren Bildungsstand hätte und entsprechend eingesetzt worden wäre (BAG 22. Juli 1998 - 4 AZR 662/97 - BAGE 89, 246, 258). Zu beiden Gesichtspunkten fehlt jedoch jeglicher Sachvortrag des Klägers.

27

d) Auch aus der TVFF - soweit sie hier überhaupt maßgebend sein könnte - ergibt sich für den Anspruch des Klägers nichts. Die Dienststellungen, in denen er eingesetzt ist - als Truppmann, Truppführer oder Maschinist - entsprechen nach der Anlage zur TVFF nicht dem Dienstgrad eines Oberbrandmeisters.

28

3. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der gesetzlichen Streichung der Amtsbezeichnungen Feuerwehrmann in BesGr. A 5 BBesG und Oberfeuerwehrmann in der BesGr. A 6 BBesG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 und durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1992 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1992 - BBVAnpG 92) nichts anderes.

29

a) Zweck dieser Gesetzesänderungen - die Streichung der Amtsbezeichnungen Feuerwehrmann in der BesGr. A 5 BBesG und Oberfeuerwehrmann in der BesGr. A 6 BBesG - war die Anhebung des Eingangsamts zur unmittelbaren Verbesserung der Nachwuchsgewinnung, nicht aber eine Anhebung oder Veränderung der folgenden Ämter (BR-Drucks. 13/90 S. 2, 11 f., 47; BT-Drucks. 11/6835 S. 2, sowie BT-Drucks. 12/4165 S. 2).

30

b) Die vom Kläger geltend gemachte „Parallelverschiebung“ hat weder im Tarifwortlaut, von dem bei der Auslegung der Tarifnormen vorrangig auszugehen ist, noch in der tariflichen Systematik einen Niederschlag gefunden (zu den Maßstäben der Auslegung tarifvertraglicher Bestimmung etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238). Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Bereich der VKA, die im Rahmen ihrer Tarifautonomie grundsätzlich frei sind, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Tätigkeiten bestimmten Entgelt- bzw. Vergütungsgruppen zuzuordnen sind, haben aber weder im TVöD-VKA noch zuvor im BAT-O die Streichung dieser Ämter zum Anlass für eine entsprechende Anpassung der tariflichen Vorschriften genommen. Sie haben nach wie vor für eine Eingruppierung in die VergGr. Vc BAT-O auf die Tätigkeit eines Oberbrandmeisters abgestellt. Eine eventuelle Anpassung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale an die veränderten beamtenrechtlichen Rahmenbedingungen ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, sondern der Entscheidung der Tarifvertragsparteien vorbehalten.

31

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    Rupprecht    

        

    Th. Hess    

                 

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2012 - 6 Sa 1940/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker und seit April 2006 hauptamtlich als Mitarbeiter im feuerwehrtechnischen Dienst der im Land Brandenburg gelegenen Beklagten, die eine Freiwillige Feuerwehr vorhält, beschäftigt. Er besitzt keine Qualifikation zum „Gruppenführer“. Aufgrund des Besuchs verschiedener Lehrgänge ist er als Maschinist an einem Lösch- oder Sonderfahrzeug einsetzbar. Nach der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung mit Stand vom 30. Juni 2011 erfolgt zu 30 vH der Arbeitszeit ein Einsatz im „Einsatzdienst als Truppmann, Truppführer oder Maschinist (gem. FwDV 3 - Gliederung der Mannschaft in einer Staffel) nach Weisung eines taktischen Führers“ und zu 60 vH im „Innendienst nach Weisung des Schichtführers“; im Übrigen hat er zu 10 vH „Sonstige Aufgaben nach Weisung“ zu erfüllen.

3

Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), auf die auch im Arbeitsvertrag der Parteien Bezug genommen worden ist.

4

Der Kläger bezog zunächst ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (nachfolgend: TVöD-VKA). Nach schriftlicher Geltendmachung einer Vergütung der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA erhielt er rückwirkend ab 1. Dezember 2009 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA.

5

Mit seiner Klage hat er weiterhin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA gefordert. Er hat die Auffassung vertreten, er übe aufgrund seines überwiegenden Einsatzes als Truppführer und Maschinist die Tätigkeit eines Oberbrandmeisters aus. Er führe selbständig technische Einheiten der Feuerwehr. Nachdem in den Besoldungsgruppen des Bundesbesoldungsgesetzes in den Jahren 1990 und 1992 die Ämter Feuerwehrmann (bis dahin in der BesGr. A 5) und Oberfeuerwehrmann (bis dahin in der BesGr. A 6) weggefallen seien, sei das Amt des Brandmeisters in der BesGr. A 7 BBesG nunmehr das Eingangsamt des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes für Beamte geworden. Dadurch hätten sich die bisherigen tariflichen Zuordnungen der Tätigkeiten zu den Funktionsbezeichnungen verschoben und seien anzupassen. Nunmehr übten Truppführer und Maschinisten die Funktion von Oberbrandmeistern aus.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Juni 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Forderung des Klägers entbehre jeder Grundlage. Er verfüge weder über eine einschlägige Ausbildung, noch werde er in der Tätigkeit eines Oberbrandmeisters tätig.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe) zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA ab 1. Juni 2009. Die von ihm auszuübende Tätigkeit erfüllt nicht die Voraussetzungen dieses Tätigkeitsmerkmals.

10

I. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich sowohl kraft normativer Geltung als auch aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem TVöD-VKA sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-VKA).

11

1. Nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten bis zum Inkrafttreten einer noch zu vereinbarenden Entgeltordnung des TVöD ua. die §§ 22, 23 des Bundes-Angestelltentarifvertrags idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften -(BAT-O) einschließlich der Vergütungsordnung sowie der entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost über den 30. September 2005 hinaus fort.

12

2. In der Anlage 1 zum TVÜ-VKA, in der die Zuordnung der bisherigen Vergütungs- und Lohngruppen aus den früheren Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu den neuen Entgeltgruppen des TVöD-VKA bestimmt wird, sind der vom Kläger begehrten Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA Tätigkeiten nach der bisherigen VergGr. Vc BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach VergGr. Vb, ohne Aufstieg nach VergGr. Vb oder nach Aufstieg aus VergGr. VIb zugeordnet.

13

3. Die danach maßgebenden Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst lauten:

Vergütungsgruppe Vb

Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Hauptbrandmeistern.

Vergütungsgruppe Vc

Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern.

Vergütungsgruppe VIb

1. Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Brandmeistern.

2. Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst

nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII einzige Fallgruppe.

Vergütungsgruppe VII

Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst, soweit nicht anderweitig eingruppiert.“

14

4. Für die Besoldung von Beamten im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst im Land Brandenburg bestehen zudem die nachfolgenden normativen Regelungen:

15

a) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst- APO mD-Feu) vom 6. März 2000 (GVBl. II S. 82, zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes zur Anpassung des brandenburgischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsrecht des Bundes vom 13. März 2012, GVBl. I Nr. 16) bestimmt als Eingangsamt das eines Brandmeisters.

16

b) Dieses Amt ist nach der insoweit auch für das Land Brandenburg geltenden Bundesbesoldungsordnung A in der Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG der BesGr. A 7 zugeordnet. Das Amt eines Oberbrandmeisters ist der BesGr. A 8 zugewiesen, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der bisherigen VergGr. Vc BAT-O entsprach.

17

c) Zur Gestaltung der Laufbahnen ergibt sich jeweils aus § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg(Feuerwehrlaufbahnverordnung - FeuLV) vom 24. Oktober 2011 (GVBl. II Nr. 68) und zuvor vom 9. September 1997 (GVBl. II S. 773, geändert durch Art. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 2. November 1999, GVBl. II S. 633), die nach ihrem § 1 - Geltungsbereich - ua. für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes „der öffentlichen Feuerwehren“ gilt, dass

„für einen höherbewerteten Dienstposten der Beamte seine Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen (hat). Für die Eignung ist bei entsprechenden Ämtern insbesondere zu berücksichtigen, ob der Beamte in der Lage ist, Führungsaufgaben wahrzunehmen. Für die Eignung von Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes für die Funktion eines Gruppenführers ist als Nachweis im Sinne von Satz 2 der erfolgreiche Abschluss eines an einer Landesfeuerwehrschule absolvierten Führungslehrganges für Gruppenführer anzusehen.“

18

d) Aus der Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr - TVFF) vom 4. Juli 2008 (GVBl. II S. 241) ergibt sich:

§ 3

Beförderungen

(1) Jedem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr steht die Beförderung in einen höheren Dienstgrad offen, wenn er nach Eignung, Qualifikation und fachlicher Leistung die Voraussetzungen hierfür erfüllt und gleichzeitig eine entsprechende Dienststellung vorhanden ist. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

(2) Die Dienststellungen in der Freiwilligen Feuerwehr, für die Dienstgrade verliehen werden können, sind in der Anlage aufgeführt.

(3) Es können befördert werden:

6. ein Brandmeister zum Oberbrandmeister nach erfolgreichem Abschluss der Zugführerausbildung oder nach zehn Dienstjahren in der Dienststellung ‚Gruppenführer‘,

(4) Nach erfolgreichem Abschluss der Gruppenführerausbildung und einer Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung von sieben Jahren kann unmittelbar die Beförderung zum Hauptlöschmeister erfolgen. Nach erfolgreichem Abschluss der Gruppenführerausbildung und Übernahme der Dienststellung kann unmittelbar die Beförderung zum Brandmeister (siehe Anlage) erfolgen.

§ 4

Bestellungen

(1) Zum Ortswehrführer mit weniger als einem Zug oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich den Lehrgang für Gruppenführer und den Ortswehrführerlehrgang absolviert hat.

Anlage

Dienstgrade und Dienststellungen in der Freiwilligen Feuerwehr

Dienstgrad

Dienststellung

Feuerwehrmann

Truppmann

Oberfeuerwehrmann

Truppmann

Hauptfeuerwehrmann

Truppmann

Löschmeister

Truppführer

Oberlöschmeister

Truppführer

Hauptlöschmeister

Stellvertretender Gruppenführer

Erster Hauptlöschmeister

Stellvertretender Gruppenführer

Brandmeister

Gruppenführer

Oberbrandmeister

Ortswehrführer mit weniger als einem Zug

Oberbrandmeister

Stellvertretender Zugführer

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II. In Anwendung der vorstehenden Regelungen besteht kein Anspruch des Klägers auf ein Entgelt der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA.

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1. Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen - wogegen sich der Kläger auch nicht wendet -, dass seine Tätigkeit im Einsatzdienst als Truppmann, Truppführer und Maschinist sowie die Arbeiten im Innendienst nach Weisung des Schichtführers während der Bereitschaft zwischen zwei Einsätzen einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden.

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2. Der Kläger hat aber nicht dargetan, dass er die Tätigkeit eines beamteten Oberbrandmeisters auszuüben hat (zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit vgl. zB BAG 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e der Gründe). Es fehlt bereits an einem Vortrag, worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat und dem der Kläger insoweit nicht entgegengetreten ist, dass er - auch - feuerwehrtechnische Einheiten mit der Mannschaftsstärke einer „Gruppe“ im Einsatzdienst zu führen hat.

22

a) Die Auffassung des Klägers, die von ihm insbesondere auszuübenden Funktionen als Truppführer oder Maschinist entsprächen der Tätigkeit und dem Amt eines beamteten Oberbrandmeisters der BesGr. A 8 BBesG, ergibt sich weder unmittelbar aus der VergGr. Vc BAT-O noch aus den Bestimmungen zur Besoldung von Beamten im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst im Land Brandenburg oder dem BBesG.

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Die Tarifregelung nimmt auf die Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Bezug. Damit legt sie zunächst nur fest, dass ein solcher Angestellter die Tätigkeiten eines beamteten Oberbrandmeisters ausüben muss. Die persönlichen Anforderungen an den Beamten, die die beamtenrechtlichen Regelungen fordern (etwa Ausbildungs- und Prüfungserfordernisse oder besondere Qualitätszertifizierungen), müssen daneben nicht erfüllt werden. Das gilt auch für die subjektiv abverlangten Voraussetzungen, wie der erfolgreiche Abschluss eines an der Landesfeuerwehrschule absolvierten Führungslehrgangs oder der Abschluss der Gruppenführerausbildung (BAG 22. Juli 1998 - 4 AZR 662/97 - BAGE 89, 246, 255).

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b) Zur Konkretisierung des Tarifmerkmals „in der Tätigkeit eines beamteten Oberbrandmeisters“ ist nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr auf die jeweiligen Ausbildungsordnungen und -gänge im Beamtenbereich zurückzugreifen. Aus dem laufbahnentsprechenden Einsatz von Beamten können regelmäßig Vorgaben und Konkretisierungen für die tariflich auszuübende Tätigkeit entwickelt werden (BAG 22. Juli 1998 - 4 AZR 662/97 - BAGE 89, 246, 255). Aus den landesrechtlichen Beamtenregelungen ergibt sich ua., dass ein Oberbrandmeister in der Lage sein muss, selbständig technische Einheiten bis zur Gruppenstärke im feuerwehrtechnischen Sinne im Einsatzdienst zu führen (BAG 22. Juli 1998 - 4 AZR 662/97 - BAGE 89, 246, 258 unter Bezug auf Blätter zur Berufskunde, Bd. 2 - VI B 30 - Beamter/Beamtin des feuerwehrtechnischen Dienstes (mittlerer, gehobener und höherer Dienst)). Nach der in der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung des Klägers genannten „FwDV 3“ („Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 3 ‚Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz‘“) besteht die feuerwehrtechnische Einheit einer „Gruppe“ aus einer Mannschaftsstärke von neun Mitgliedern.

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c) Der Kläger hat nicht dargetan, dass er im Einsatzdienst selbständig die feuerwehrtechnische Einheit „Gruppe“ zu führen hat. Zwar trägt er vor, er führe technische Einheiten „bis zur Gruppenstärke“. Sein konkreter Sachvortrag bezieht sich jedoch ausschließlich darauf, die in der Mitgliederzahl weitaus kleinere feuerwehrtechnische Einheit „Trupp“, die nach der FwDV 3 eine Mannschaftsstärke von lediglich drei Mitgliedern hat, selbständig zu führen.

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Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch keinen Nachweis zur Eignung für Führungsaufgaben iSd. § 2 Abs. 2 FeuLV über den erfolgreichen Abschluss eines an der Landesfeuerwehrschule absolvierten Führungslehrgangs für Gruppenführer - oder einer anderen vergleichbaren Qualifikation - besitzt. Zwar würde dies allein die Eingruppierung des Klägers in die begehrte Entgeltgruppe nicht hindern. Voraussetzung wäre aber, dass der Kläger einen vergleichbaren Bildungsstand hätte und entsprechend eingesetzt worden wäre (BAG 22. Juli 1998 - 4 AZR 662/97 - BAGE 89, 246, 258). Zu beiden Gesichtspunkten fehlt jedoch jeglicher Sachvortrag des Klägers.

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d) Auch aus der TVFF - soweit sie hier überhaupt maßgebend sein könnte - ergibt sich für den Anspruch des Klägers nichts. Die Dienststellungen, in denen er eingesetzt ist - als Truppmann, Truppführer oder Maschinist - entsprechen nach der Anlage zur TVFF nicht dem Dienstgrad eines Oberbrandmeisters.

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3. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der gesetzlichen Streichung der Amtsbezeichnungen Feuerwehrmann in BesGr. A 5 BBesG und Oberfeuerwehrmann in der BesGr. A 6 BBesG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 und durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1992 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1992 - BBVAnpG 92) nichts anderes.

29

a) Zweck dieser Gesetzesänderungen - die Streichung der Amtsbezeichnungen Feuerwehrmann in der BesGr. A 5 BBesG und Oberfeuerwehrmann in der BesGr. A 6 BBesG - war die Anhebung des Eingangsamts zur unmittelbaren Verbesserung der Nachwuchsgewinnung, nicht aber eine Anhebung oder Veränderung der folgenden Ämter (BR-Drucks. 13/90 S. 2, 11 f., 47; BT-Drucks. 11/6835 S. 2, sowie BT-Drucks. 12/4165 S. 2).

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b) Die vom Kläger geltend gemachte „Parallelverschiebung“ hat weder im Tarifwortlaut, von dem bei der Auslegung der Tarifnormen vorrangig auszugehen ist, noch in der tariflichen Systematik einen Niederschlag gefunden (zu den Maßstäben der Auslegung tarifvertraglicher Bestimmung etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238). Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Bereich der VKA, die im Rahmen ihrer Tarifautonomie grundsätzlich frei sind, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Tätigkeiten bestimmten Entgelt- bzw. Vergütungsgruppen zuzuordnen sind, haben aber weder im TVöD-VKA noch zuvor im BAT-O die Streichung dieser Ämter zum Anlass für eine entsprechende Anpassung der tariflichen Vorschriften genommen. Sie haben nach wie vor für eine Eingruppierung in die VergGr. Vc BAT-O auf die Tätigkeit eines Oberbrandmeisters abgestellt. Eine eventuelle Anpassung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale an die veränderten beamtenrechtlichen Rahmenbedingungen ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, sondern der Entscheidung der Tarifvertragsparteien vorbehalten.

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III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

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    Rupprecht    

        

    Th. Hess    

                 

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.