Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Betriebsübertragung seitens der Beteiligten zu 2) bzw. über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) dem Beteiligten zu 1.) eine Bürokraft in Vollzeit zu stellen.
4
Der Beteiligte zu 1.) ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Gesamtbetriebsrat. Er hat 114 Mitglieder. Der Gesamtbetriebsratsausschuss hat 11 Mitglieder. Bei der Beteiligten zu 2) sind rund 10.000 Arbeitnehmer beschäftigt. In insgesamt 64 Betrieben sind Betriebsräte gebildet. Der bisherige Gesamtbetriebsratsvorsitzende ist tätig im Markt in T.. Die stellvertretene Gesamtbetriebsratsvorsitzende Frau H. X. ist tätig im Markt in B.. Über eine hauptberufliche Unterstützung, d.h. eine Bürokraft in Vollzeit, verfügte der Gesamtbetriebsrat bisher nicht.
5
Unter dem 22.06.2016 teilte der Geschäftsführer Personal der P. Group Holding SE & Co. KG aA auf einer Sitzung des Gesamtbetriebsrats mit, dass man eine Verkleinerung des Gesamtbetriebsrats anstrebe. Er verwies auf die Regelung des § 47 Abs. 5 BetrVG und beanstandete, dass eine sinnvolle Zusammenarbeit derzeit nicht möglich sei. Unter dem 23.06.2016 informierte der Head of HR der P. Group Holding SE & Co. KG aA den Wirtschaftsausschuss des Gesamtbetriebsrates über zwei Maßnahmen, die innerhalb einer Woche umgesetzt werden sollten. Zum einen sollte der Markt in T. im Rahmen eines Betriebsübergangs am 01.07.2016 auf einen selbständigen Franchisenehmer übertragen werden, der Markt in B. sollte zum 30.06.2016 geschlossen werden. Unter dem 24.06.2016 erhielten die Beschäftigten des Marktes in T. ein Unterrichtungsschreiben über den unmittelbar bevorstehenden Betriebsübergang. Darin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das übernehmende Unternehmen das Sozialplanprivileg des § 112 a BetrVG genieße. Bis zum 23.06.2016 wurde gegenüber dem Betriebsräten oder den Belegschaften zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass der Markt in T. von einer derartigen Maßnahme betroffen sein könnte. Zur Begründung führte der Head of HR an, dass dieser Markt ohnehin zur Schließung angestanden habe. Unter dem 29.06.2016 nahm die Beteiligte zu 2) von der Schließung des Marktes in B. Abstand.
6
Der Markt in T. erwirtschaftete seit seinem Erwerb im Jahr 2008 durchgängig Verluste. Die Beteiligte zu 2) entschied sich zu einer Veräußerung und schloss entsprechende Kauf, Mieteintritts- und Franchiseverträge ab. Die Übertragung wurde zum 01.07.2016 vollzogen.
7
Der Gesamtbetriebsrat trägt vor, der Betriebsratsvorsitzende und seine Stellvertreterin hätten die ganze Arbeit des Gesamtbetriebsrats organisiert und wären aufgrund der umfangreichen Arbeiten praktisch vollständig von der Arbeit freigestellt. Aufgrund der Schnelligkeit der jetzigen Veränderung sei es nicht möglich, eine sachgerechte Einarbeitung von Nachfolgern vorzunehmen. Eine andere Person, die den dann fehlenden Arbeitseinsatz des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden kompensieren könne, sei nicht vorhanden. Daher bedürfe es einer Einstellung einer hauptberuflichen Mitarbeiterin, um die Arbeitsfähigkeit des Gremiums für die nächsten Monate zu gewährleisten. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende sei aufgrund seiner Erfahrung mit dem Gremium hierfür bestens geeignet und stehe für eine derartige Tätigkeit zur Verfügung. Dem Betriebsübergang auf den Erwerber des Betriebes T. widersprach der bisherige Gesamtbetriebsratsvorsitzende bisher nicht.
8
Der Gesamtbetriebsrat ist der Ansicht, die Maßnahmen zum 01.07.2016 sei ein Angriff auf die Funktionsfähigkeit des Gesamtbetriebsrats, dem die Arbeitsbasis kurzfristig entzogen werde. Die Maßnahmen, die offenkundig den einzigen Zweck verfolgten, den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats kurzfristig aus dem Amt zu drängen, seien ein Scheingeschäft. Nicht anders sei die Ignorierung aller Fristen und Verhandlungspflichten zu verstehen. Für die Durchführung dieser Maßnahme in dieser Hast gäbe es keinerlei wirtschaftliche Begründung. Die Beliebigkeit ergebe sich auch in Bezug auf den Rückzieher bezüglich der Maßnahme in B.. Auch der seitens der Beteiligten zu 2) dargelegte defizitäre Betrieb in T. spräche dafür, dass der Erwerb wirtschaftlich uninteressant sei. Zudem sei die Vorgehensweise unüblich, da für den Erwerber die Gefahr bestehe, das die Arbeitnehmer dem Übergang widersprächen und der Erwerber dann keine Arbeitnehmer mehr hätte. Daher würde üblicherweise mit Vorverträgen gearbeitet. Jedenfalls sei der Hilfsantrag begründet, da ansonsten die Handlungsfähigkeit des Gremiums nicht mehr gegeben sei.
9
Der Beteiligte zu 1.) beantragt zuletzt,
10
die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, den Betrieb in T. auf sie selbst zurück zu übertragen.
11
Hilfsweise,
12
die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1.) ab dem 01.06. bzw. dem Datum der Entscheidung ein Bürokraft eine Vollzeit zu stellen und den bis zum 30.06.2016 Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats zu im Übrigen unveränderten Vertragsbedingungen als Bürokraft des Gesamtbetriebsrats weiter zu beschäftigten.
13
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
14
die Anträge zurückzuweisen.
15
Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht, dass es an einem Verfügungsanspruch fehle. Ein Unterlassungsanspruch sei allenfalls möglich, wenn es sich bei der Veräußerung um eine Betriebsänderung handle. Dies sei nicht der Fall, da der Betrieb insgesamt übertragen werde. Unabhängig davon gebe es selbst bei Vorliegen einer Betriebsänderung kein Unterlassungsanspruch, da mit § 113 BetrVG ein ausdrücklicher Sanktionsmechanismus im Gesetz vorgesehen sei. Am 22.06.2016 habe Herr X. gegenüber dem Gesamtbetriebsrat nicht geäußert, dass eine Veränderung des Umgangs mit dem Gesamtbetriebsrat angestrebt werde. Die Kurzfristigkeit der Maßnahmen hätte sich aus dem Umstand ergeben, dass rund ein viertel Jahr mit dem Erwerber und dem Vermieter in T. verhandelt worden sei, und man die Sache zu einem Abschluss habe bringen wollen. Man habe auch aus Inventurgesichtspunkten dann den Stichtag 30.06. angestrebt. Die Wirtschaftlichkeit für den Erwerber ergebe sich auch daraus, dass dieser zumindest ab dem Jahr 2018 günstigere Mietkonditionen ausgehandelt habe.
16
Für das weitergehende Vorbringen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.
17
II.
18
Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
19
Der Antragsteller hat bereits entsprechende Verfügungsansprüche nicht glaubhaft gemacht.
20
1.
21
Der Gesamtbetriebsrat hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) auf Rückübertragung des Betriebes in T..
22
a.
23
Ein derartiger Anspruch ist bereits deshalb nicht gegeben, weil der Gesamtbetriebsrat eine für die Beteiligte zu 2) unmögliche Leistung verlangt (vgl. § 275 Abs. 2. BGB). Mit der Veräußerung des Betriebes zum 01.07.2016 ist die Beteiligte zu 1.) nicht mehr Inhaberin der Rechte, die sie jetzt auf sich zurück übertragen soll. Zwar vermutet der Betriebsrat eine irgendwie geartete Einflussmöglichkeit der Beteiligten zu 2) auf den Erwerber, konnte dies aber in keiner Weise durch irgendeine konkrete Tatsache untermauern.
24
b.
25
Der Gesamtbetriebsrat hat auch nicht glaubhaft machen können, dass es sich bei dem Übertragungsgeschäft um ein (nichtiges) Scheingeschäft handelt. Die hierzu angeführten Indizien, sind nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend.
26
Zwar ist dem Betriebsrat zuzugestehen, dass die Maßnahmen sehr kurzfristig erfolgten, dies allein reicht aber für die Annahme eines Scheingeschäfts nicht aus.
27
Daneben führte der Gesamtbetriebsrat die Mitteilung vom 22.06.2016 an, wonach eine Veränderung des Umgangs mit dem Betriebsrat und eine Verkleinerung des Gremiums angestrebt werden sollte. Im Rahmen der Verhandlung wurde dies insoweit unstreitig, dass Geschäftsführer X. auf § 47 Abs. 5 BetrVG verwiesen hatte und eine Zusammenarbeit derzeit für schwierig erachtete. Dies allein war - angesichts eines Gremiums von 114 Arbeitnehmern - für die Kammer nachvollziehbar und kein Grund, darin ein Indiz dafür zu sehen, dass man einen Betrieb veräußert, um den Gesamtbetriebsrat seines Vorsitzenden zu berauben. Soweit darüber hinaus auch ein Wechsel im Umgang mit dem Gesamtbetriebsrat angesprochen wurde, hat die Kammer diese Behauptung zugunsten des Gesamtbetriebsrates als gegeben unterstellt, mangels Konkretisierung dieser allgemeinen Äußerung konnte sie auch daraus aber kein Indiz für ein "Scheingeschäft" ziehen.
28
Schließlich hat der Gesamtbetriebsrat auf die wirtschaftlich fehlende Attraktivität des Marktes und das hohe Risiko angesichts der Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Auch dies überzeugt die Kammer nicht. Defizitäre Betriebe werde häufig verkauft, meist wirkt sich das auf den Kaufpreis aus. Manchmal verfolgt der Erwerber andere Konzepte oder erhofft sich Besserung. Letztlich kommt es darauf nicht an, denn allein die schlechte Umsatzsituation lässt einen Schluss auf ein "Scheingeschäft" nicht zu. Auch das Risiko eines massenhaften Widerspruchs der Arbeitnehmer sieht die Kammer nicht, da die Arbeitnehmer auf den ursprünglichen Arbeitgeber zurückfallen, der aber nicht mehr über den zugehörigen Arbeitsplatz verfügt. Sie setzen sich so dem Risiko einer betriebsbedingten Kündigung aus.
29
c.
30
Anderweitige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
31
Nach dem Vortrag der Beteiligten liegt eine Betriebsänderung nicht vor, da der Betrieb als Ganzes übertragen wurde und es zu keiner Änderung der betrieblichen Struktur gekommen ist. Daher können sich Ansprüche aus einer vermeintlichen Verletzung von Verhandlungspflichten nach § 11 BetrVG mangels Betriebsänderung nicht ergeben. Zudem wäre diesbezüglich der Betriebsrat in T. zuständig.
32
2.
33
Da die Kammer den Hauptantrag zurückgewiesen hat, fiel ihr auch der Hilfsantrag zur Entscheidung an. Auch diesbezüglich hat der Beteiligte zu 1.) einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
34
a.
35
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang diese Hilfsmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind, obliegt dem Betriebsrat. Dieser darf seine Entscheidung allerdings nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er bei seiner Entscheidung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers andererseits, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Diese vom Bundesarbeitsgericht zum Sachmittelanspruch des Betriebsrats entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für die Frage, ob und in welchem Umfang der Betriebsrat die Überlassung von Büropersonal verlangen kann. Die Entscheidung des Betriebsrats unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das geforderte Büropersonal im begehrten Umfang aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch den berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Die Entscheidung des Betriebsrats und die daran anknüpfende Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats zu beurteilen. Ob der Betriebsrat die Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft für erforderlich halten darf, hängt vom Umfang der beim Betriebsrat anfallenden Büroarbeiten, die der Bürokraft übertragen werden sollen, ab. Der Betriebsrat hat deshalb darzulegen, welche bei ihm anfallenden Bürotätigkeiten einer Bürokraft übertragen werden sollen und welchen zeitlichen Aufwand diese Bürotätigkeiten erfordern. Schließlich muss der Betriebsrat darlegen, dass er bei seiner Entscheidung, die Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft zu verlangen, nicht nur die Interessen der Belegschaft, sondern auch berechtigte Belange der Arbeitgeberin, insbesondere deren Kostenbelastung, angemessen berücksichtigt hat (BAG v. 20.04.2005 - 7 ABR 14/04; LAG E. v. 18.05.2006 - 11 TaBV 33/03, juris Rz. 17 ff.).
36
b.
37
Nach diesen Voraussetzungen ist für die Kammer nicht ersichtlich in welchem Umfang eine Bürokraft erforderlich ist. Der Antragsteller hat in keiner Weise konkret den Umfang der Arbeiten dargelegt, die auf eine derartige Bürokraft zu übertragen wären. Er gibt lediglich pauschal an, dass bisher alle Tätigkeiten von dem bisherigen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden ausgeübt wurden, so dass der Gesamtbetriebsratsvorsitzende "praktisch vollständig von der Arbeit freigestellt war". Offenbar erfolgte eine vollständige Freistellung nicht, zudem ist davon auszugehen, dass für den ausscheidenden Gesamtbetriebsratsvorsitzenden ein weiteres Mitglied nachrücken und Arbeiten übernehmen wird. Der Umfang der durch eine Bürokraft zu übernehmenden Tätigkeiten sind daher aus dem Vortrag des Antragstellers nicht ansatzweise zu ermitteln. Der Vortrag ist insoweit bereits nicht schlüssig, so dass es auf ein Bestreiten der Beteiligten zu 2) nicht ankam.
38
Damit konnte auch das weitergehende Begehren, diese Stelle mit dem ehemaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden zu besetzen, keinen Erfolg haben. Zudem ist bezüglich der konkreten Besetzung nicht ersichtlich, wie dies derzeit erfolgen können soll, da der ehemalige Gesamtbetriebsratsvorsitzende bei einem anderen Arbeitgeber (dem Betriebserwerber T.) beschäftigt ist.
39
RECHTSMITTELBELEHRUNG
40
Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 1 Beschwerde eingelegt werden.
41
Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
42
Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
43
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
44
Ludwig-Erhard-Allee 21
45
40227 Düsseldorf
46
Fax: 0211 7770-2199
47
eingegangen sein.
48
Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
49
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
50
Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
51
1.Rechtsanwälte,
52
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
53
3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
54
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
55
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
56
van Laak
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§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeit
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.
(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.
(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden. -----
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.
(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.
(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden. -----
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.