Arbeitsgericht Rostock Urteil, 26. Feb. 2008 - 1 Ca 1790/07
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung vom 29.03.2005 nicht zum 31.12.2007 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Materialbewirtschafter C/Bearbeiter Organisation C weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert beträgt € 7.600,-.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses.
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Die Beklagte stellte die am 12.12.1961 geborene Klägerin mit Arbeitsvertrag vom 29.04.2003 zum 01.05.2003 befristet bis zum 30.04.2005 als vollbeschäftigte Angestellte mit der Vergütungsgruppe VIII BAT-O ein. Im Nachgang zur Einstellung übertrug sie ihr mit Schreiben vom 16.01.2004 den Dienstposten "Bürokraft C" beim Marineamt, Abteilung Marinelogistik. Die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung für diesen Dienstposten datiert vom 02./12.12.2004.
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Am 29.03.2005 schloss die Beklagte mit der Klägerin einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, und zwar für den Zeitraum 01.05.2005 bis 31.12.2007. Wegen des Befristungsgrundes nahm sie auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG Bezug. Mit Schreiben vom 06.04.2005 konkretisierte sie den Befristungsgrund, indem sie auf die zum 01.01.2008 vorgesehene Übernahme von Überhangpersonal aus dem Kreiswehrersatzamt
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Rostock verwies. Für den Dienstposten der Klägerin hatte die Beklagte Frau Karin S... ins Auge gefasst. Frau S... hatte bereits am 22.03.2005 einer Versetzung zum Marineamt auf den Dienstposten "Bürokraft C" schriftlich zugestimmt. Mit Erlass vom 11.04.2005 verfügte das Bundesministerium der Verteidigung die Auflösung und Umwandlung verschiedener Kreiswehrersatzämter. Das Kreiswehrersatzamt R... soll danach zum 31.01.2009 aufgelöst werden. Frau S... schloss im Februar 2007 einen Altersteilzeitvertrag. Die Freistellungsphase beginnt am 01.03.2009.
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Mit Schreiben vom 07.03.2007 unterrichtete das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum R... die Klägerin über die Umgliederung ihrer Beschäftigungsdienststelle "Marineamt Abteilung Marinelogistik" in die Dienststelle "Marineamt Abteilung Marinerüstung/Marinelogistik" mit Wirkung zum 01.04.2007 und ihre weitere Verwendung auf dem Dienstposten "MatBewBearbr C, Bearbr Org C". In dem Schreiben bezog sich die Beklagte zwar auf die bisherige Tätigkeitsdarstellung; dennoch fertigte sie unter Verweis auf eine Umsetzung/Versetzung am 01.04.2007 eine neue Stellenbeschreibung für die Klägerin, die mit der Bewertung Vergütungsgruppe VII (Fallgruppe 1 a) BAT-O endet.
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Im August 2007 beantragte Frau S..., von der beabsichtigten Versetzung zum Marineamt aus gesundheitlichen Gründen abzusehen.
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Die Klägerin meint, die Befristung sei unwirksam, da ein Befristungsgrund nicht vorliege. Jedenfalls gebe es keinen Grund für eine befristete Beschäftigung auf dem später übertragenen und zuletzt besetzten Dienstposten "Materialbewirtschafter C/Bearbeiter Organisation C". Die Mitarbeiterin, der die Beklagte den Dienstposten nach Ausscheiden der Klägerin übertragen habe, sei nicht dem Überhangpersonal zugeordnet gewesen; der Dienstposten dieser Mitarbeiterin im Marinestützpunkt W... sei nicht weggefallen.
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Die Klägerin beantragt
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung vom 29.03.2005 nicht zum 31.12.2007 beendet worden ist, und
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die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Materialbewirtschafter C/Bearbeiter Organisation C weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Befristung sei wirksam, da zunächst das Überhangpersonal aus anderen Dienststellen untergebracht werden müsse. Von der Personalreduzierung seien allein im Standortbereich R... aktuell 30 unbefristet Beschäftigte betroffen. Mit weiteren Dienststellenschließungen sei in den Jahren 2008 bis 2010 zu rechnen. Bei Abschluss des befristeten Vertrages mit der Klägerin im März 2005 sei nicht absehbar gewesen, dass Frau S... später ihre Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung widerrufen würde. Nach dem Ausscheiden der Klägerin sei die Stelle im Marineamt mit Frau T... besetzt worden, die ebenfalls zum Überhangpersonal gehört habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
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Die Befristung des Arbeitsvertrages vom 29.03.2005 zum 31.12.2007 ist unwirksam, da es an einem sachlichen Grund hierfür fehlt.
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Nach § 14 Abs. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
a)
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Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG). Maßgeblich ist der betriebliche Bedarf, also der Bedarf an der Arbeitsleistung innerhalb des jeweiligen Betriebes (BAG, Urteil vom 17.01.2007 - 7 AZR 20/06 - NZA 2007, 566). Der Arbeitskräftebedarf innerhalb des Unternehmens ist hingegen unerheblich (ErfK/Müller-Glöge, 8. Aufl. 2008, § 14 TzBfG, Rn. 23). Bei der Ermittlung des Bedarfs ist von dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszugehen. Es muss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein Bedarf mehr besteht (BAG, Urteil vom 17.01.2007 - 7 AZR 20/06 - NZA 2007, 566). Ein vorübergehender Bedarf kann sich einerseits aus zusätzlichen, zeitlich begrenzt anfallenden Arbeiten ergeben, die das Stammpersonal nicht erledigen kann. Andererseits kann sich der Arbeitskräftebedarf innerhalb eines Betriebes durch wegfallende Aufgaben verringern, z. B. wegen Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage (BAG, Urteil vom 17.01.2007 - 7 AZR 20/06 - NZA 2007, 566). Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht jedoch so lange, wie der Arbeitgeber die von dem befristet eingestellten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten innerhalb seiner betrieblichen Organisation erledigt (BAG, Urteil vom 17.01.2007 - 7 AZR 20/06 - NZA 2007, 566).
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Die Tätigkeit der Klägerin im Marineamt ist nicht weggefallen. Vielmehr hat die Beklagte den bisherigen Arbeitsplatz der Klägerin durch eine andere Mitarbeiterin besetzt. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass sich innerhalb des Marineamtes der Arbeitskräftebedarf im Bereich der Vergütungsgruppen VIII bzw. VII BAT-O verringert hat. Soweit sich die Beklagte auf einen Wegfall von Tätigkeiten in anderen Dienststellen, insbesondere beim Kreiswehrersatzamt R..., beruft, kommt es darauf nicht an, da der Bedarf dienststellenbezogen, nicht aber dienststellenübergreifend zu ermitteln ist. Der Gesamtbedarf der Bundeswehr ist nicht maßgeblich, ebenso wenig der Bedarf in der Region R....
b)
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Ein sachlicher Grund für die Befristung ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG. Danach ist eine Befristung zulässig, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird . Der betreffende Arbeitsplatz muss bereits mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt sein. Der Vertretungsfall knüpft an eine Verhinderung des eigentlichen Arbeitsplatzinhabers an.
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Bei Abschluss des befristeten Vertrages mit der Klägerin im März 2005 war der Arbeitsplatz nicht bereits mit einer anderen Arbeitnehmerin besetzt. Auch Frau S... sollte die Aufgaben nach den damaligen Planungen erst später, nämlich nach Ausscheiden der Klägerin, übernehmen.
c)
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Die Aufzählung der Sachgründe in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist jedoch nicht abschließend, wie sich aus dem Begriff "insbesondere" ergibt. Nach der Rechtsprechung des BAG kann auch die für einen späteren Zeitpunkt geplante anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers bis zu diesem Zeitpunkt sachlich rechtfertigen (BAG, Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 218/04- NZA 2005, 401; LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.08.2005 - 5 Sa 1594/03 -). Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Arbeitgeber mit dem anderen, als Dauerbesetzung vorgesehenen Arbeitnehmer bereits vertraglich gebunden hat (BAG, Urteil vom 06.11.1996 - 7 AZR 909/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 188; ErfK/Müller-Glöge, 8. Aufl. 2008, § 14 TzBfG, Rn. 40).
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Zwar beabsichtigte die Beklagte im März 2003, Frau S... mit Wirkung zum 01.01.2008 in das Marineamt zu versetzen. Dieses Vorhaben hat sie allerdings trotz der rechtzeitig erteilten Zustimmung von Frau S... nicht umgesetzt. Die Beklagte hat im Frühjahr 2005 darauf verzichtet, Frau S... mit Wirkung zum Jahresanfang 2008 zu versetzen. Der Arbeitgeber kann durchaus nachvollziehbare Gründe haben, weshalb er sich noch nicht festlegen möchte. So können beispielsweise noch Zweifel an der Eignung des vorgesehenen Arbeitnehmers bestehen, die den Arbeitgeber veranlassen, anderweitige Besetzungsmöglichkeiten zu prüfen. Ggf. können auch organisatorische Fragen noch nicht abschließend geklärt sein. Solange sich der Arbeitgeber allerdings noch nicht endgültig entschieden und entsprechende Maßnahmen eingeleitet hat, kann er seine Planung jederzeit ändern, sodass ein Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zwar denkbar erscheint, nicht aber bereits mit hinreichender Sicherheit feststeht. Eine bloße Planung rechtfertigt jedenfalls noch nicht die Prognose, dass der befristet eingestellte Arbeitnehmer nach Fristablauf nicht mehr beschäftigt werden kann. Es steht eben noch nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Arbeitsplatz nach Ausscheiden des befristet beschäftigten Arbeitnehmers mit einer Stammarbeitskraft besetzt werden kann und besetzt werden wird.
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…
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG.
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Sander
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.