Arbeitsgericht Mannheim Beschluss, 04. März 2005 - 7 BV 3/04

bei uns veröffentlicht am04.03.2005

Tenor

1. Der Beteiligten Ziff. 2 wird aufgegeben, es zu unterlassen, § 4 der Betriebsvereinbarung RLM Nr. 2004/001 vom 17.05.2004, wonach die Arbeitszeit für den Zeitraum vom 01.06.2004 bis 31.12.2005 um 2,5 Stunden pro Woche erhöht wird, durchzuführen.
2. Der Beteiligten Ziff. 2 wird für jede Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 10.000,00 angedroht.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Grund derer die wöchentliche Arbeitszeit der Mitarbeiter der Beteiligten Ziff. 2 befristet erhöht wurde. Dem liegt folgender unstreitiger Sachverhalt zu Grunde:
1.: Die Beteiligte Ziff. 1 ist durch Mitglieder im Betrieb der Beteiligten Ziff. 2 unstreitig vertreten.
Die Beteiligte Ziff. 2 ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes VDGA, Verband für Dienstleistung, Groß- und Außenhandel Baden-Württemberg e. V., Mannheim (im Folgenden VDGA genannt). Streitig ist ob sie ab dem 26.03.2004 zu einem Mitglied ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) geworden ist. Eine solche Möglichkeit sieht § 4 der Satzung des VDGA vor, bei einem Wechsel ist ein Frist von einem Monat zum Monatsende einzuhalten. Im Übrigen vereinbart die Beteiligte Ziff. 2 mit ihren Mitarbeitern in den Arbeitsverträgen die Geltung der Tarifverträge betreffend den Groß- und Außenhandel in Baden-Württemberg.
Der Beteiligte Ziff. 3 ist der in dem Betrieb der Beteiligten Ziff. 2 gewählte Betriebsrat.
2. Am 11.06.1997 schlossen die Arbeitgeberverbände VDGA und der Arbeitgeberverband des genossenschaftlichen Groß- und Außenhandels Baden-Württemberg e. V. Stuttgart einerseits und die Gewerkschaft Handel – Banken und Versicherungen Landesbezirksleitung Baden-Württemberg Stuttgart und DAG – Deutsche Angestelltengewerkschaft Landesverband Baden-Württemberg Stuttgart andererseits einen Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen des Groß- und Außenhandels in Baden-Württemberg, gültig ab dem 01.01.1997, der noch in Kraft ist (im Folgenden mit MTV abgekürzt). Am gleichen Tag schloss der VDGA mit dem DHV – Deutscher Handels und Industrieangestelltenverband im Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands, Landesverband Baden-Württemberg (im Folgenden mit DHV abgekürzt) einen Manteltarifvertrag gleichen Inhalts, der ebenfalls noch in Kraft ist. Streitig ist, ob der DHV als Gewerkschaft anzusehen ist.
In § 4 des MTV ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 38,5 Stunden (im Folgenden mit h abgekürzt) festgelegt. Eine abweichende Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit war durch Betriebsvereinbarung möglich, ebenso die Einführung flexibler oder gleitender Arbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen, nicht jedoch die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
3. Aus wirtschaftlichen Gründen wünschte die Beteiligte Ziff. 2 eine Erhöhung der wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit der Mitarbeiter auf 41 h. Damit war die Beteiligte Ziff. 1 nicht einverstanden, sie konnte sich eine Flexibilisierung der Arbeitszeit vorstellen, womit die Beteiligte Ziff. 2 ihrerseits nicht einverstanden war.
Um ihr Ziel zu erreichen traf die Beteiligte Ziff. 2 am 06.05.2004 mit dem DHV eine als "Haustarifvertrag" bezeichnete Vereinbarung (AS 13 f.), die für die Zeit vom 01.06.2004 bis 31.12.2005 befristet war (§ 3). Sie beinhaltete die Regelung, dass der o. g. MTV vom 11.06.1997 im Betrieb der Beteiligten Ziff. 2 mit der Maßgabe gelten sollte, das die Betriebsparteien abweichende Regelungen durch Betriebsvereinbarungen bezüglich der Arbeitszeit treffen können (§ 2).
Am 17.05.2004 schlossen die Beteiligte Ziff. 2 und der Beteiligte Ziff. 3 die Betriebsvereinbarung RLM Nr. 2004 – 001 (AS 15 bis 20), befristet vom 01.06.2004 bis 31.12.2005. In ihr wurde u. a. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für alle Beschäftigten um 2,5 h pro Woche erhöht (AS 15). Diese Betriebsvereinbarung wurde ab dem 01.06.2004 umgesetzt.
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4. Mit ihrem am 22.07.2004 eingereichten Antrag begehrt die Beteiligte Ziff. 1 von der Beteiligten Ziff. 2 die Anwendung der o. g. Betriebsvereinbarung zu unterlassen. Die eingereichte Vollmacht ist von den Mitgliedern des Bundesvorstands der Beteiligten Ziff. 1 von den Herren Tremel und Herzberg unterzeichnet. Der Bundesvorstand vertritt nach seiner Satzung die Beteiligte Ziff. 1 gerichtlich und außergerichtlich.
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Sie trägt vor, die Beteiligte Ziff. 1 sei nicht befugt gewesen durch einen mit dem DHV geschlossenen "Haustarifvertrag" festzulegen, dass die Betriebspartner hinsichtlich der Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen treffen könnten. Deshalb habe sie es zu unterlassen, die Betriebsvereinbarung vom 17.05.2004 im Betrieb anzuwenden.
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Die Beteiligte Ziff. 1 beantragt:
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1. Der Beteiligten Ziff. 2 wird aufgegeben, es zu unterlassen, § 4 der Betriebsvereinbarung RLM Nr. 2004/001 vom 17.05.2004, wonach die Arbeitszeit für den Zeitraum vom 01.06.2004 bis 31.12.2005 um 2,5 Stunden/Woche erhöht wird, durchzuführen.
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2. Der Beteiligten Ziff. 2 wird für Zuwiderhandlungen gegen die beantragte Verpflichtung ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Zwangsgeld angedroht.
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Die Beteiligte Ziff. 2 und der Beteiligte Ziff. 3 beantragen,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Die Beteiligte Ziff. 2 ist der Ansicht, dass sie den Haustarif mit der Folge abschließen konnte, dass eine Regelung der Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung möglich wurde. Dieser Haustarifvertrag gehe dem Flächentarifvertrag vor. An diesen sei sie nicht gebunden. Sie sei zwar Mitglied des VDGA, aber seit dem 26.03.2004 ohne Tarifbindung mit der Folge, dass sie eine andere Regelung habe treffen können. Der DHV sei als Gewerkschaft anzusehen.
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Hierauf erwidert die Beteiligte Ziff. 1, dass sie die OT-Mitgliedschaft der Beteiligten Ziff. 2 bestreiten müsse.
II.
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Der Antrag ist zulässig und begründet.
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1. Die Beteiligte Ziff. 1 ist antragsbefugt. Dies ist in § 23 Abs. 3 BetrVG, auf den sie sich beruft, ausdrücklich vorgesehen. Voraussetzung nur, dass sie in dem Betrieb der Beteiligten Ziff. 2 durch Mitglieder vertreten ist., wobei es ausreichend ist, wenn nur ein Arbeitnehmer Mitglieder antragstellender Gewerkschaft ist. Im Termin zur Anhörung vor der Kammer hat die Beteiligte Ziff. 2 auf Frage der Vorsitzenden ausdrücklich nicht in Abrede gestellt, dass Mitglieder der Beteiligten Ziff. 1 ihrem Betrieb angehören. Auch wenn nichts näheres über deren Anzahl und Identität bekannt ist, so ist jedenfalls die Antragsberechtigung der Beteiligten Ziff. 1 zu bejahen.
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Die Beteiligte Ziff. 2 hat auch nicht weiter in Abrede gestellt, dass die Prozessvollmacht von den dazu befugten Mitgliedern des Bundesvorstandes T. und H. unterzeichnet wurde.
22 
2. Der Beteiligten Ziff. 1 steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Anspruchsgrundlage sind die §§ 23 Abs. 3 BetrVG, 1004, 823 BGB i. V. mit Artikel 9 Abs. 3 GG.
23 
Nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seien Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsrecht gegen ihn einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Als Verstoß in diesem Sinne ist auch der Abschluss einer Betriebsvereinbarung anzusehen unter Verletzung des in § 77 Abs. 3 BetrVG enthaltenen Tarifvorrangs. Dass die Beteiligte Ziff. 2 und der Beteiligte Ziff. 3 hiergegen verstoßen haben, macht die Beteiligte Ziff. im vorliegenden Fall zu Recht geltend.
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3. Die Beteiligte Ziff. 2 und der Beteiligte Ziff. 3 haben mit der Betriebsvereinbarung vom 17.05.2004 die wöchentliche Arbeitszeit der Mitarbeiter um 2,5 h von 38,5 h auf 41 h pro Woche erhöht. Streitig ist, ob dadurch gegen den Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßen wurde. Danach können u. a. Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, es sei denn der Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu.
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Wie bereits ausgeführt, ist in § 4 Abs. 1 MTV die regelmäßige Arbeitszeit auf 38,5 h wöchentlich festgelegt. Eine Möglichkeit, diese Stundenzahl zu erhöhen, sieht der MTV nicht vor. Wenn die Beteiligte Ziff. 2 nun an die Bestimmungen des MTV gebunden war, konnte sie abweichende Betriebsvereinbarung mit dem Beteiligten Ziff. 3 nicht abschließen. Nach Ansicht des Gerichtes war die Beteiligte Ziff. 2 an den MTV gebunden.
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Unstreitig ist die Beteiligte Ziff. 2 Mitglied des vertragschließenden VDGA und somit tarifgebunden (§ 3 TVG). Die Mitarbeiter der Beteiligten Ziff. 2 sind entweder durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen oder auf Grund ihrer Mitgliedschaft bei der vertragschließenden Beteiligten Ziff. 1 tarifgebunden.
27 
Die Beteiligte Ziff. 2 hat nun geltend gemacht, sie sei durch eine entsprechende satzungsgemäße Erklärung dem VDGA gegenüber seit dem 26.03.2004 nur noch Mitglied ohne Tarifbindung. Es kann dahinstehen, ob dies zutrifft, ebenso, ob eine Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung möglich ist. Geht man davon aus, dass eine solche Möglichkeit gegeben ist, so wäre der Wechsel eines Arbeitgebers von einer "normalen" Mitgliedschaft in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung einem Verbandsaustritt gleichzusetzen. Tritt ein Arbeitgeber aus einem tarifschließenden Arbeitgeberverband aus, so bleibt die Tarifgebundenheit dennoch fortbestehen, bis der Tarifvertrag endet (§ 3 Abs. 3 TVG). Der fragliche MTV gilt derzeit noch fort. § 4 Abs. 5 TVG kann deshalb auch nicht zur Anwendung kommen.
28 
4. Die Beteiligte Ziff. 2 hat nun geltend gemacht, sie habe mit dem tarifvertragschließenden DHV im Rahmen des "Haustarifvertrages" vom 06.05.2004 die Möglichkeit geschaffen, dass durch eine Betriebsvereinbarung von den in § 4 Abs. 1 MTV festgelegten regelmäßigen Arbeitszeiten abgewichen, d. h. dass sie erhöht werden konnte. Dem kann nicht gefolgt werden.
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Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind, nur dann Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, wenn der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Sollte dies nicht der Fall sein, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag nachträglich abändern und den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zulassen. Eine solche Vereinbarung muss jedoch von allen Parteien des Tarifvertrages getroffen werden. Die Parteien des Tarifvertrages sind auf Arbeitgeberseite der VDGA und der Arbeitgeberverband des Genossenschaftlichen Groß- und Außenhandels Baden-Württemberg. Auf der anderen Seite die Beteiligte Ziff. 1 und der DHV. Der Tarifvertrag, der eine Öffnungsklausel enthalten sollte, wurde aber auf Arbeitgeberseite lediglich von der Beklagten abgeschlossen und auf der Gegenseite von der DHV. Dies genügt nicht. Der Haustarifvertrag ist somit keine Rechtsgrundlage dafür, dass die Beteiligte Ziff. 2 mit dem Beteiligten Ziff. 3 eine Betriebsvereinbarung über die Erhöhung der durch den MTV festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit geschlossen hat.
30 
Demgemäß konnte sie auch nicht einseitig die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter erhöhen. Dadurch, dass sie dies trotzdem getan hat, hat sie gegen ihre Verpflichtungen aus dem BetrVG verstoßen. Nach Ansicht des Gerichtes war der Verstoß erheblich, er dauert über einen langen Zeitraum hinweg und ist somit als grober Verstoß im Sinn von § 23 Abs. 3 BetrVG anzusehen.
31 
Dem Antrag war daher in beiden Punkten stattzugeben.
32 
Konrad

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(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober

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(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.