Arbeitsgericht Köln Beschluss, 30. Okt. 2013 - 13 BV 103/13
Gericht
Tenor
Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der …….. vom 09.03.2013 wird für unwirksam erklärt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Beteiligten zu 5).
4Die Antragsteller sind 4 Angestellte der Beteiligten zu 5), einem Konzern mit mehreren tausend Mitarbeitern, der aufgrund der Regelungen im Mitbestimmungsgesetz Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat wählt. Die Beteiligte zu 5) ist eine der größten Luftverkehrsgesellschaften in Deutschland. Sie wird in der Form der Aktiengesellschaft geführt.
5Zum Konzern der Beteiligten zu 5) gehören zahlreiche Gesellschaften. Gem. Geschäftsbericht für das Jahr 2012 hat die Beteiligte zu 5) weltweit ca. 116.957 Mitarbeiter. Hiervon sind ca. 57,8 % in Deutschland tätig. Es sind um die 65.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt. Die Voraussetzungen des § 1 MitbestG liegen mithin vor. Die Beteiligte zu 5) wird als Aktiengesellschaft geführt.
6Am 12.6.2012 gab der Konzernvorstand eine Mitteilung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz heraus. Es wurde ebenfalls mitgeteilt, dass die Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder mit dem Ende der Jahreshauptversammlung 2013 enden werde. Dies sollte voraussichtlich der 7.5.2013 sein. Es seien 10 neue Mitglieder aus den Reihen der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat zu wählen.
7Es wurde kein Antrag auf direkte Wahl gestellt, so dass die Wahl als Delegiertenwahl durchgeführt wurde. Es wurden mehrere Betriebswahlvorstände sowie ein Hauptwahlvorstand gebildet. In der Phase der Delegiertenwahlen gab es Unstimmigkeiten bei der Wahl. Insoweit herrscht zwischen den Beteiligten Streit, ob Arbeitnehmer aufgrund Abordnung in ein anderes Unternehmen, Wahlunterlagen mehrfach übermittelt bekamen und so mehrfach an der Wahl der Delegierten teilgenommen haben. Nach einer außerordentlichen Sitzung des Hauptwahlvorstandes wurde beschlossen, die Wahl fortzusetzen. Es wurde kein Anfechtungsverfahren erfolgreich gegen die Wahl der Delegierten durchgeführt.
8Die Delegierten und deren Vertreter wurden nach den jeweiligen Vorschriften der dritten Wahlordnung in den Betrieben gewählt. Es wurde sodann vom Hauptwahlvorstand eine Delegiertenliste erstellt. Die Delegierten bzw. die Stellvertreter erhielten eine Information gem. § 77 3. WO MitbestG. Ort und Zeitpunkt der Stimmabgab wurden den Delegierten mitgeteilt.
9Der Hauptwahlvorstand hat die Betriebswahlvorstände über die jeweils notwendigen Aushänge informiert. Per email wurden Aushangbestätigungen an die Betriebswahlvorstände verschickt, welche dann wiederum an den Hauptwahlvorstand zurückverschickt werden sollten. Eine Bekanntmachung von Ort und Zeit der Wahl und der Auszählung der Stimmen in den Betrieben erfolgte nicht.
10Die Wahl wurde am 9.3.2013 durchgeführt. Am selben Tag erfolgte die Stimmauszählung. Das Ergebnis der Wahlen wurde am 15.3.2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
11Mit Schriftsatz vom 2.4.2013, der am selben Tage beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, haben die vier Antragsteller zunächst begehrt festzustellen, dass die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 5) vom 9.3.2013 ungültig ist. sowie weitere Feststellungsanträge gestellt. Der Antrag war zunächst nur gegen die Beteiligte zu 5) gerichtet.
12Nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts erfolgte mit Schriftsatz vom 2.5.2013 die Benennung der übrigen Beteiligten am Verfahren, der gewählten Aufsichtsratsmitglieder und nach weiteren Aufforderungen auch die Mitteilung der ladungsfähigen Anschriften.
13Mit Schriftsatz vom 25.6.2013, beim Arbeitsgericht Köln am 27.6.2013 eingegangen, haben die Beteiligten zu 1) – 4) beantragt, die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der ………. vom 9.3.2013 für unwirksam zu erklären.
14Die Antragsteller vertreten die Ansicht, die Wahl werde von ihnen mit Recht angefochten. Die Wahl leide an erheblichen Mängeln. Denn zum einen sei es bereits in der Vorbereitung der Wahl bei den sog. Delegiertenwahlen zu Fehlern gekommen. Mitarbeiter, die von einem Unternehmen in ein anderes abgeordnet worden seien, hätten mehrfach Wahlunterlagen erhalten und diese auch mehrfach ausgefüllt.
15Sodann sei der Zeitpunkt der Auszählung der Stimmen nicht im Betrieb veröffentlicht worden. So sei es den Mitarbeitern der Beteiligten zu 5) nicht möglich gewesen, die Stimmauszählung zu verfolgen. Die Öffentlichkeit Stimmauszählung sei ein wesentlicher Grundsatz, der bei allen Wahlen zu beachten sei. Werde, wie hier, gegen diesen Grundsatz verstoßen, sei die Wahl für unwirksam zu erklären, ohne dass eine konkrete Auswirkung auf das Wahlergebnis vorliegen müsse. Die Auszählung sei auch nicht unmittelbar nach dem Ende des Wahlgangs durchgeführt worden. Es hätten mindestens 20 Minuten zwischen dem Ende der Wahlgänge und dem Beginn der Stimmauszählung gelegen.
16Zutritt zum Ort der Stimmauszählung hätten nur Wahlbewerber und Delegierte sowie deren Vertreter gehabt. Diese hätten eine Identitätskarte gehabt, die sie tragen mussten. Ohne Identitätskarte sei ein Zutritt zu den Räumlichkeiten zum Zeitpunkt der Auszählung der Stimmen nicht möglich gewesen. So sei einem Vertreter der Gewerkschaft ……. der Zutritt versagt worden. Es handele sich um eine Gewerkschaft, die Arbeitnehmer im Unternehmen der Beteiligten zu 5) vertrete. Die Wahl leide daher an einem erheblichen Verfahrensmangel, so dass sie von den Beteiligten zu 1) – 4) habe angefochten werden können.
17Es seien 11 Stimmen bei den Wahlen der Gewerkschaftsvertreter für ungültig erklärt worden ohne dass ersichtlich sei, warum dies geschehen sei. Dies habe sich auf das Ergebnis der Wahl auswirken können.
18Die Beteiligten zu 1) – 4) beantragen,
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1. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der ……vom 9.3.2013 wird für unwirksam erklärt.
Hilfsweise,
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2. festzustellen, dass die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der ……. vom 9.3.2013 rechtsunwirksam ist.
Die Beteiligten zu 5) – 24) beantragen,
25die Anträge abzuweisen.
26Die Beteiligten zu 13), 14), 15), 16) 17), 18), 19) und 21) vertreten die Ansicht, dass die Anfechtungsfrist nicht eingehalten worden ist. Die Frist von 2 Wochen sei durch die eingereichte Antragsschrift vom 2.4.2013 nicht gewahrt. Denn diese sei nicht demnächst zustellbar gewesen. Die Verfahrensbeteiligten, die gewählten Aufsichtsratsmitglieder, seien von den Antragstellern erst deutlich nach Ablauf der 2-Wochenfrist mitgeteilt worden und sodann in der weiteren Folge erst die Zustellungen an die Beteiligten erfolgt. Die Beteiligten zu 5) – 24) vertreten die Ansicht, dass die Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat an keinen erheblichen Wahlfehlern leide, welche geeignet seien, das Wahlergebnis zu beeinflussen, ohne dass eine Berichtigung erfolgt ist. Gründe für eine Wahlanfechtung seien nicht gegeben.
27Die Beteiligten zu 5) – 24) bestreiten, dass es bei den Delegiertenwahlen dazu gekommen sei, dass eine größere Gruppe (ca. 200 Arbeitnehmer) doppelte Wahlunterlagen erhalten hätten. Der Vortrag der Antragsteller sei insoweit so unsubstantiiert, dass darauf nicht eingegangen werden könne. Es sei jedoch auch unerheblich, da insoweit für Fehler bei der Delegiertenwahl ein besonderes Anfechtungsverfahren gem. § 21 MitbestG vorgesehen sei, welches vorliegend in keinem Fall erfolgreich durchgeführt worden sei. Die vorliegende Wahlanfechtung könne daher nicht mehr auf angebliche Fehler im Rahmen der Delegiertenwahlen gestützt werden.
28Die Wahl sei auch nicht deshalb anfechtbar, weil gegen die Regelungen der öffentlichen Stimmauszählung verstoßen worden sei. Es seien alle Informationsschritte, wie sie im Gesetz vorgesehen seien, eingehalten worden. Die Delegierten und deren Stellvertreter seien über den organisatorischen und zeitlichen Ablauf der Delegiertenwahlversammlung informiert worden Darüber hinaus seien die Betriebswahlvorstände informiert worden. Mehr Information werde nach der3. WO zum Mitbestimmungsgesetz nicht gefordert. In einem Konzern mit mehr als 20.000 Arbeitnehmern sei es organisatorisch gar nicht möglich, Räumlichkeiten bereitzustellen, damit alle Arbeitnehmer an der Auszählung der Stimmen teilnehmen können. Daher sehe bei der Delegiertenwahl das Gesetz auch nur die Information der Betriebswahlvorstände vor.
29Die Auszählung sei am 9.3.2013 sodann auch gesetzmäßig erfolgt. Die Zeitdauer von ca. 20 Minuten zwischen Wahlende und Beginn der Auszählung sei unmittelbar. Es habe eine Weile gedauert, bis die Trennwände, die den Wahlraum vom Wartebereich abgetrennt hätten, beiseitegeschoben worden seien. Sodann sei die Auszählung für die Delegierten und Wahlbewerber gut einsehbar an drei Tischen durchgeführt worden An einem Tisch seien die Stimmen für die Gewerkschaftsvertreter, an einem weiteren für die Arbeitnehmervertreter und an einem dritten für die der leitenden Angestellten ausgezählt worden. Die Stimmauszählung sei für die Anwesenden optisch und akustisch verfolgbar gewesen.
30Von den 837 abgegebenen Stimmen beim Wahlgang der Gewerkschaftsvertreter sind 11 Stimmen für ungültig erklärt worden. Es sei den Beobachtern möglich gewesen zu verfolgen, warum diese Stimmen für unwirksam erklärt worden seien. Den Antragstellern sei es nicht möglich, die Feststellungen des Wahlvorstandes mit Nichtwissen zu bestreiten.
31Die Antragsteller vertreten die Ansicht, die Anträge seien fristwahrend bei Gericht eingegangen. Die Angabe der Namen der gewählten Organmitglieder und deren Bezeichnung als Antragsgegner sei nicht erforderlich. Es reiche vielmehr aus, dass die angefochtene Wahl unzweifelhaft zu identifizieren sei. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Eine Versäumung der Anfechtungsfrist könne hierin keinesfalls gesehen werden.
32Es hätten zumindest 200 Piloten doppelte Wahlunterlagen zur Delegiertenwahl erhalten und von diesen hätten zumindest 73 tatsächlich doppelt gewählt. Fehler im Rahmen der Delegiertenwahl setzten sich in der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder fort und wären daher vorliegend zu beachten. Dies gelte, da die Zusammensetzung des Kreises der Delegierten letztlich auch das Wahlergebnis der Aufsichtsratsmitglieder beeinflusse. Die Möglichkeit der separaten Anfechtung der Delegiertenwahl verhindere nicht, im Verfahren der Anfechtung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder diesen Fehler einzubringen. Gegen das Prinzip der öffentlichen Wahlauszählung sei verstoßen worden. Nur Personen mit Identitätskarte sei der Zutritt gewährt worden. Allen Übrigen sei der Zutritt versagt worden. Im Hinblick auf die für ungültig erklärten Stimmen sei festzustellen, dass der Grund für die Unwirksamkeit im Rahmen der Auszählung nicht ersichtlich geworden sei. Es sei daher zulässig die Richtigkeit der Stimmauszählung mit Nichtwissen zu bestreiten.
33Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten unstreitig gestellt, dass mit der Stimmauszählung erst begonnen wurde, nachdem die Trennwände zum Wahlraum beiseitegeschoben worden waren und daher für die dort Anwesenden die Stimmauszählung einsehbar war. Es wurde ferner unstreitig gestellt, dass kein Verfahren zur Anfechtung der Delegiertenwahlen erfolgreich durchgeführt worden ist. Schließlich hat die Vertreterin der Beteiligten zu 6) – 12) und 23) im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass neben den Wahlbewerbern und Delegierten und deren Stellvertretern, die eine sogenannte ID-Karte hatten, weitere Personen an der Wahlauszählung teilgenommen hätten, die eine sogenannte Gastkarte hatten. Dies sei z.B. sie selbst gewesen, weil sie ggfls. zur Rechtsberatung habe hinzugezogen werden sollen. Es seien aber sicherlich noch weitere Personen mit sogenannten Gästekarten anwesend gewesen.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
35II.
36Der Antrag ist zulässig und begründet.
37Die Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat der Beteiligten zu 5) ist gem. § 22 MitbestG unwirksam, denn die Wahl ist von den Antragstellern rechtzeitig angefochten worden und es liegen Gründe vor, die zur Anfechtung der Wahl berechtigten.
38Die Antragsschrift ist am 2.4.2013 beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht Köln eingegangen. Dies ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger. Die Wahl ist eindeutig zu identifizieren gewesen. Die Frage der Möglichkeit der Zustellung an alle Beteiligten des Verfahrens ist für die Frage der Wahrung der 2-Wochenfrist zur Anfechtung der Wahl nicht maßgeblich. Im Anschluss an das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 20.7.1982 -1 ABR 19/81- Juris) genügt für die Rechtzeitigkeit der Wahlanfechtung, dass innerhalb der gesetzlich bestimmten Anfechtungsfrist, die Anfechtung bei Gericht eingeht, hieraus zu ersehen ist, welche Wahl angefochten werden soll und ggfls. in welchem Umfang. Die Angabe der Namen der gewählten Organmitglieder ist hiernach nicht erforderlich für die Frage der Rechtzeitigkeit der Wahlanfechtung. Die Anfechtung erfolgte rechtzeitig. Das Gericht hat gem. § 83 Abs. 3 ArbGG von Amts wegen zu ermitteln, wer am Verfahren zu beteiligen ist. Die unterlassene Benennung aller Beteiligten in der Antragsschrift hat daher keine Auswirkung auf die Frage der Wahrung der Anfechtungsfrist. Die Anfechtungsfrist gem. § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG ist mithin gewahrt.
39Der Antrag ist auch begründet.
40Die Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung sind vorliegend gegeben. Vier wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 5) haben den Antrag bei Gericht eingereicht. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung gem. § 22 Abs. 2MitbestG vor, nachdem drei Wahlberechtigte Arbeitnehmer eines Unternehmens zur Anfechtung der Wahl ausreichend sind.
41Die Wahl ist für unwirksam zu erklären. Denn bei der Wahl wurde gegen wesentliche Bestimmungen zum Wahlrecht verstoßen, § 22 Abs. 1 MitbestG.
42Denn die Auszählung der Stimmen erfolgte unter Verstoß gegen das Gebot der öffentlichen Stimmauszählung gem. § 79 3. WOMitbestG. Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. Beim Verstoß gegen diese Vorschrift greift die Anfechtung der Wahl durch, ohne dass es auf eine konkrete Auswirkung auf das Wahlergebnis ankäme. Bei den Regelungen der 3.WO MitbestG zur öffentlichen Stimmauszählung handelt es sich um wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren i.S.d. § 22 Abs. 1 MitbestG (vgl. Fitting/Wlotzke/Wißmann Mitbestimmungsrecht 4. Auflage § 22 Rdnr. 30). Sie sind zwingend und belassen dem Hauptwahlvorstand keinen Ermessensspielraum. ( BAG vom 11.6.1997 -7 ABR 24/96- Juris). Hierbei handelt es sich um einen so wesentlichen Verfahrensgrundsatz, dass ohne eine konkrete Auswirkung auf das Wahlergebnis, die Anfechtung jedenfalls durchgreift.
43Öffentlichkeit im Sinne des § 79 der 3. WOMitbestG ist nicht die allgemeine Öffentlichkeit, sondern die Betriebsöffentlichkeit. Eine nähere Begriffsbestimmung findet sich in § 79 3. WOMitbestG nicht. Aus der Informationspflicht an den Hauptwahlvorstand, die in § 77 3. WOMitbestG geregelt ist, könnte gefolgert werden, dass Öffentlichkeit nur die Öffentlichkeit für die Delegierten, deren Vertreter und die Wahlbewerber darstellt, da nur die Betriebswahlvorstände über Ort und Zeitpunkt der Wahl sowie der öffentlichen Stimmauszählung zu informieren sind. Dies ist nach Ansicht der Kammer jedoch zu eng gefasst. Auch die übrigen Mitarbeiter des Konzerns haben ein berechtigtes Interesse an der Wahl und deren Ausgang und auch ihnen ist daher ein Zutrittsrecht zur öffentlichen Stimmauszählung einzuräumen. Die dazu gehörenden Personen, vor allem die Arbeitnehmer des Betriebes, müssen einen ungehinderten Zugang zum Ort der Stimmauszählung erhalten. Das Gebot der Öffentlichkeit der Auszählung erfordert auch, dass Ort und Zeit der Auszählung vorher öffentlich bekanntgegeben werden. Interessierte Personen sollen die Möglichkeit erhalten, die Ordnungsmäßigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses beobachten zu können, damit der Verdacht von Wahlergebnismanipulationen „hinter verschlossenen Türen“ nicht aufkommen kann. Hierzu genügt es nicht, dass jeder Interessierte durch Nachfrage beim Wahlvorstand erfahren kann, wann und wo die Stimmen ausgezählt werden. Wird die Betriebsöffentlichkeit nicht vom Wahlvorstand informiert, hat die Betriebsöffentlichkeit nicht den erforderlichen ungehinderten Zugang zur Beobachtung der Auszählung. Es hängt dann von Zufällen ab, ob der einzelne überhaupt von der Möglichkeit der Beobachtung erfährt. Insbesondere ist es kein ausreichender Grund für eine unterlassene öffentliche Mitteilung von Ort und Zeit der Stimmauszählung, dass in größeren Betrieben schon aus Raumgründen nicht die gesamte Belegschaft an der Auszählung teilnehmen kann. Dies rechtfertigt jedoch nicht von vornherein den Kreis der zu Beteiligenden klein zu ziehen. Im Anschluss an das Bundesarbeitsgericht ((Beschluss vom 15.11.2000 -7 ABR 53/99-, Juris) ist es ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit möglich, weiteren Personen bei zu geringem Fassungsvermögen des Raums, den Zutritt zu versagen.
44Entgegen der Ansicht der Antragsgegner, hat der Hauptwahlvorstand bei der Durchführung der Wahl gegen den Grundsatz der öffentlichen Stimmauszählung verstoßen. Auch im Rahmen der Wahlen der Vertreter der Arbeitnehmer zum Aufsichtsrat, die durch Delegierte durchgeführt wird, ist die Öffentlichkeit der Stimmauszählung nur gewahrt, wenn die Betriebsöffentlichkeit hergestellt ist. Dies ist nicht erreicht, wenn nur die Wahlbewerber und die Delegierten an der Auszählung teilnehmen. Diese haben natürlich zunächst ein berechtigtes Interesse den Wahlausgang der Stimmenauszählung zu verfolgen. Daneben haben aber auch alle Mitarbeiter des Konzerns ein berechtigtes Interesse hieran. Zumindest die Möglichkeit der Teilnahme muss geschaffen werden. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Allein aus dem Umstand, dass in der 3. WO keine derartige Informationspflicht an den Hauptwahlvorstand erwähnt ist, folgt nicht, dass die Auszählung nicht betriebsöffentlich erfolgen muss. Nur den Delegierten und den Wahlbewerbern waren Ort und Zeit der Stimmauszählung bekannt, den übrigen Mitarbeitern nicht. Selbst wenn sie davon erfahren hätten, hätten sie an der Auszählung nicht teilnehmen können, da durch ein besonderes Kartensystem der Zutritt geregelt worden ist. Dies wäre auch nicht zu beanstanden gewesen, wenn dies öffentlich bekannt gegeben worden wäre. Es wäre in einem Betrieb mit mehreren tausend Beschäftigten ein probates Mittel der Kontrolle. Wenn jedoch dann Gästekarten vergeben werden nach einem System, das nicht dazu dient zunächst in der Betriebsöffentlichkeit nach Interessierten zu fragen, sondern nach einem unbekannten Modus Gästekarten vergeben werden, so entsteht der Eindruck, dass hinter verschlossenen Türen nur ein eingeschränkter Kreis von Interessierten die Auszählung verfolgen kann. Die Gefahr der Manipulation, der durch die öffentliche Stimmauszählung vorgebeugt werden soll, wird vergrößert.
45Das Gericht schließt sich der Meinung an, dass mit Öffentlichkeit der Stimmauszählung auch im Rahmen der Wahl durch Delegierte, die Betriebsöffentlichkeit gemeint ist. Die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 5) haben ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Wahlverfahrens. Ort und Zeit der Stimmauszählung waren daher vorher öffentlich bekannt zu machen Lediglich die Information an die Betriebswahlvorstände war nicht ausreichend. Hiervon ist auch der Hauptwahlvorstand ausgegangen, der im Protokoll ausgeführt hat, die Betriebsöffentlichkeit sei vor Stimmauszählung hergestellt worden. Dies war jedoch tatsächlich nicht der Fall, denn lediglich Personen mit sog. ID-Karte wurde der Zutritt zu der Wahlauszählung gewährt. So wurde insbesondere auch einem Gewerkschaftsvertreter einer im Unternehmen der Beteiligten zu 5) vertretenen Gewerkschaft der Zutritt verweigert, weil er über keine ID-Karte verfügte. Da auch Gewerkschaftsvertreter in den Aufsichtsrat gewählt wurden, ist ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme zur Auszählung dieses Vertreters anzuerkennen. Es wurde ihm zu Unrecht verweigert. Wenn sodann im Gegenzug andere Personen, über deren Berechtigung an der Teilnahme an der Wahlauszählung nichts bekannt ist, an der Auszählung teilgenommen haben, weil ihnen eine sog. Gästekarte zugeteilt worden ist, so ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der öffentlichen Stimmauszählung gegeben. Die Antragsgegner konnten nicht erläutern, aufgrund welcher Umstände welche Personen, eine Gästekarte erhalten haben.
46Die Anfechtung der Wahl wegen der Verletzung der Öffentlichkeit bei der Stimmauszählung führt zur Berechtigung der Wahlanfechtung, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es während der Stimmauszählung zu Fehlern gekommen ist, die im Falle der öffentlichen Auszählung nicht unterlaufen wären. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich objektive Anhaltspunkte für solche Fehler vorliegen. Die Vorschrift ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie der Minderung abstrakter Gefährdungen dient.
47Demgegenüber sind die weiteren Verstöße, die seitens der Antragsteller gerügt worden sind, nicht beachtlich und rechtfertigen ihrerseits nicht die Anfechtung der Wahl.
48Insbesondere stellt es keinen Verstoß gegen die unmittelbar nach Abschluss der Wahl zu erfolgenden Stimmauszählung dar, wenn zwischen Beendigung des Wahlgangs und Beginn der Auszählung ein Zeitraum von ca. 20 Minuten liegt. Die besonderen räumlichen Voraussetzungen sind hier zu beachten. Es mussten Trennwände beiseitegeschoben werden. Dies hat einen gewissen Zeitraum in Anspruch genommen. Die Stimmen wurden nicht an einen anderen Ort verbracht, sondern unmittelbar ausgezählt. Die zeitliche Verzögerung von 20 Minuten stellt keinen Verstoß gegen Wahlvorschriften dar.
49Hinsichtlich der gerügten Verstöße im Rahmen der Delegiertenwahl weisen die Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass Verstöße im Rahmen der Delegiertenwahl sicherlich das Wahlergebnis beeinflussen können. Sie schlagen jedoch nur dann auf die Anfechtung der abschließenden Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch, wenn sie zuvor erfolgreich im Rahmen des Anfechtungsverfahrens der Delegiertenwahl gem. § 21 MitbestG gerichtlich festgestellt worden sind. Fehler im Rahmen der Delegiertenwahl können nicht erstmals im Rahmen der Wahlanfechtung der abschließenden Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gem. § 22 MitbestG geltend gemacht werden. (vgl. Fitting/Wlotzke/Wißmann aaO, § 22 Rdnr. 32 ff.)
50Der Vortrag der Antragsteller zur angeblich fehlerhaften Auszählung von Stimmen bzw. Festlegung von ungültigen Stimmen ist so unbestimmt, dass er einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich ist. Die Anfechtung kann auf diesen Grund nicht gestützt werden.
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(1) In Unternehmen, die
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in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft betrieben werden und - 2.
in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen,
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Mitbestimmung in Organen von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nach
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dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) - Montan-Mitbestimmungsgesetz -, oder - 2.
dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) - Mitbestimmungsergänzungsgesetz -
(3) Die Vertretung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten von Unternehmen, in denen die Arbeitnehmer nicht nach Absatz 1 oder nach den in Absatz 2 bezeichneten Gesetzen ein Mitbestimmungsrecht haben, bestimmt sich nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes (BGBl. 2004 I S. 974).
(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend
dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.(1) Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind
- 1.
mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens, - 2.
der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat, soweit ein solcher besteht, - 3.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss, soweit ein solcher besteht, - 4.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, - 5.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss, - 6.
jede nach § 16 Abs. 2 vorschlagsberechtigte Gewerkschaft, - 7.
das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind
- 1.
mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens, - 2.
der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat, soweit ein solcher besteht, - 3.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss, soweit ein solcher besteht, - 4.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, - 5.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss, - 6.
jede nach § 16 Abs. 2 vorschlagsberechtigte Gewerkschaft, - 7.
das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.
(1) Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind
Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind
- 1.
mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens, - 2.
der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat, soweit ein solcher besteht, - 3.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss des Unternehmens oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn das Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss, soweit ein solcher besteht, - 4.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, - 5.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss, - 6.
jede nach § 16 Abs. 2 vorschlagsberechtigte Gewerkschaft, - 7.
das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.