Arbeitsgericht Köln Urteil, 15. Jan. 2015 - 11 Ca 5420/14

ECLI:ECLI:DE:ARBGK:2015:0115.11CA5420.14.00
bei uns veröffentlicht am15.01.2015

Tenor

  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.               Streitwert: 1.540,00 EUR.


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Arbeitsgericht Köln Urteil, 15. Jan. 2015 - 11 Ca 5420/14 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit


Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam1.(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die inn

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Jan. 2014 - 8 AZR 130/13

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2013 - 3 Sa 441/12 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Juli 2010 - 3 AZR 777/08

bei uns veröffentlicht am 27.07.2010

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Juli 2008 - 15 Sa 452/08 - wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Arbeitsgericht Köln Urteil, 15. Jan. 2015 - 11 Ca 5420/14.

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 17. Nov. 2015 - 12 Sa 707/15

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor 1.              Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Januar 2015 - 11 Ca 5420/14 - abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Vertragsstrafe iHv. 1.540,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Pro

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Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2013 - 3 Sa 441/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Vertragsstrafenzahlung.

2

Der Beklagte hatte mit der C GmbH in F, einer Anlagenbauerin und nachmaligen Schuldnerin des Insolvenzverfahrens, zum 1. Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis als Verfahrensingenieur begonnen, in dem er zuletzt monatlich brutto 3.800,00 Euro verdiente. In dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag vom 20. Mai 2009 wurde ua. Folgendes vereinbart:

        

2.    

Dauer der Tätigkeit

        

2.1.   

        
        

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.01.2010 bzw. zu jedem früheren Termin und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit.

        

…       

        

11.     

Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Fortbildungskosten

        

11.1. 

        
        

Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

        

11.2. 

        
        

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden.

        

11.3. 

        
        

Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang bei der anderen Vertragspartei. Eine verspätet zugegangene Kündigung gilt als Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Eine außerordentliche Kündigung gilt vorsorglich auch als ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt.

        

Durch die Kündigungserklärung wird die Befugnis des Unternehmens begründet, Sie unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen. Die widerrufliche Freistellung erfolgt unter Anrechnung des zustehenden Urlaubs.

        

…       

        
        

14.     

Vertragsstrafen

        

…       

        
        

14.5. 

        
        

Beenden Sie den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, so verpflichten Sie sich, als Vertragsstrafe für jeden Tag der vorzeitigen Beendigung einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen Tagesverdienstes der letzten drei Monate, höchstens jedoch bis zu einem Brutto-Monatsgrundgehalt, zu zahlen.

        

14.6. 

        
        

Treten Sie nach Abschluss des Vertrages zu dem vereinbarten Termin die Arbeit nicht an, so verpflichten Sie sich, eine Vertragsstrafe des bis zum Ablauf der nächstmöglichen Kündigungsfrist aufgrund dieses Vertrages erzielbaren Gehaltes zu zahlen.“

3

Vor der Insolvenzeröffnung kündigte der Kläger am 27. September 2011 an, dass Erfolg versprechende Kontakte wegen eines Unternehmenskaufs durch Investoren bestünden sowie:

        

„Aus diesem Grunde sind aus Anlass der nunmehr anstehenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch keinerlei Kündigungen geplant.“

4

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 30. September 2011 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt (AG Chemnitz 30. September 2011 - 1419 IN 1970/11 -). Sodann kündigte der Kläger am 7. Oktober 2011 120 der ca. 300 Arbeitnehmer der insolventen Arbeitgeberin.

5

Der Beklagte kündigte am 11. November 2011 das Arbeitsverhältnis „zum nächstmöglichen Termin“. Er bat weiter, zeitnah einen Aufhebungsvertrag zum 30. November 2011 abzuschließen, da er bereits am 1. Dezember 2011 ein neues Arbeitsverhältnis antreten wolle. Einen solchen Aufhebungsvertrag schlossen die Parteien nicht, jedoch wurde der Austritt des Beklagten zum 30. November 2011 in der im Unternehmen üblichen Art mit Laufzettel nebst Anlage „Übergabe der Projekte“ abgewickelt.

6

Der Beklagte erschien am 1. Dezember 2011 nicht zur Arbeit, was der Kläger per E-Mail beanstandete. Er forderte den Beklagten auf, seiner vertraglichen Arbeitsverpflichtung vereinbarungsgemäß nachzukommen. Dies lehnte der Beklagte mit E-Mail vom 2. Dezember 2011 ab, da er bereits in einem neuen Arbeitsverhältnis stehe, welches er ab 1. Dezember 2011 wahrnehme. Darauf kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung außerordentlich fristlos, zugleich machte er die Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts geltend. Der Beklagte griff diese außerordentliche fristlose Kündigung nicht im Rechtsweg an.

7

Zur Begründung der am 28. Dezember 2011 anhängig gemachten, vorliegenden Klage hat der Kläger ausgeführt, der Beklagte habe die Vertragsstrafe nach Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages verwirkt. Denn er habe den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet. Dabei sei nicht auf die rechtliche Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die vom Beklagten erklärte fristgemäße Kündigung abzustellen. Diese sei nach Insolvenzeröffnung gemäß § 113 Satz 2 InsO zum nächstmöglichen Termin, also zum 29. Februar 2012 wirksam geworden. Es sei aber mit der Rechtsprechung des Senats unter einer „Beendigung“ des Vertrages die Lossagung vom Vertrag zu verstehen, wie sie der Beklagte schon mit seiner Kündigung angekündigt und mit seiner E-Mail vom 2. Dezember 2011 ausdrücklich bestätigt habe. Dies werde durch die Vertragsklausel hinreichend klar ausgedrückt, sodass diese auch nicht unter Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen sei.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.800,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Zur Begründung seines Antrags auf Klageabweisung hat der Beklagte die Auffassung vertreten, er habe das Vertragsverhältnis zum Kläger fristgemäß, also zum 29. Februar 2012 beendet. Er habe nur die Erbringung der Arbeitsleistung eingestellt. Dies sei von der Vertragsstrafenklausel gerade nicht erfasst, die lediglich auf die (rechtliche) Beendigung des Vertrages abstelle. Jedenfalls ergäben sich aufgrund einer Auslegung solche Unklarheiten, dass die Vertragsbestimmung an sich als unwirksam anzusehen sei. Auch differenziere sie nicht danach, ob eine etwaige unfristige Beendigung auf Gründe aus der Sphäre des Arbeitgebers oder auf das Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sei.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Ihm steht die geltend gemachte Vertragsstrafe nicht zu.

12

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Durch sein Verhalten habe der Beklagte die Voraussetzungen für die Zahlung der Vertragsstrafe nicht erfüllt, weil er seinen Arbeitsvertrag nicht ohne Einhaltung „der Kündigungsfrist“ beendet habe. Mit der nach § 623 BGB zwingend erforderlichen schriftlichen Kündigung vom 11. November 2011 habe der Beklagte das Arbeitsverhältnis „zum nächstmöglichen Termin“ gekündigt. Damit sei die Kündigung nicht zum 30. November 2011, sondern, worin die Parteien übereinstimmten, zum Ablauf des 29. Februar 2012 erklärt worden, was nicht nur aus dem Wortlaut der Kündigung, sondern auch aus der mit ihr verbundenen Bitte um einen Aufhebungsvertrag hervorgehe.

13

In der vertragswidrigen Einstellung der Arbeitsleistung seitens des Beklagten ab dem 1. Dezember 2011 liege keine „Beendigung“ des Vertrages. Die bloße Nichtleistung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung stelle grundsätzlich keine Kündigung und somit auch keine Vertrags-„Beendigung“ dar.

14

Auch bei anderer Sichtweise verstoße die Klausel jedenfalls gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es stelle eine vermeidbare Unklarheit dar, wenn mit dem Begriff der „Beendigung des Vertrages“ auch bereits die Arbeitseinstellung ohne falsches Berufen auf einen Beendigungstatbestand erfasst worden sein sollte.

15

Zudem benachteilige die Vertragsstrafenklausel den Beklagten unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Auslegung der Klausel ergebe, dass sie auch für den Fall einer berechtigten außerordentlichen Kündigung des Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe durch ihn vorsehe. Insoweit bestehe jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Klägers. Nach dem Arbeitsvertrag sei die Vertragsstrafe immer verwirkt, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag „ohne Einhaltung der Kündigungsfrist“ beende, also ohne Einhaltung der in Ziff. 11.1. des Arbeitsvertrages vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende. Es heiße nicht „der jeweiligen Kündigungsfrist“. Damit erfasse die Vertragsstrafenklausel auch die Möglichkeit einer arbeitnehmerseitigen, berechtigten außerordentlichen Kündigung. Dies aber sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen.

16

B. Im Ergebnis hält das Berufungsurteil einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Eine Auslegung der arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenklausel ergibt, dass der Beklagte durch sein Verhalten die vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt hat.

17

I. Die Auslegung der Vertragsstrafenklausel in Ziff. 14.5. des Formulararbeitsvertrages ergibt, dass der Beklagte durch seine Kündigung vom 11. November 2011 und seine Arbeitseinstellung ab 1. Dezember 2011 die vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt hat.

18

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 23, BAGE 126, 198). Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 777/08 - Rn. 21, AP BGB § 307 Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 48). Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 24, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 55; 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15, BAGE 136, 294).

19

2. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht die Vertragsstrafenklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung nach diesen Grundsätzen ausgelegt und geprüft.

20

a) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass es sich bei der Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages vom 20. Mai 2009 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handele, da die Klausel eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung sei, die die Schuldnerin dem Beklagten bei Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt habe. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO). Ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff ist nicht erfolgt. Der Kläger hat die Tatsache der durch die Schuldnerin erfolgten Vorformulierung der Vertragsstrafenklausel in der Revisionsbegründung nicht in Abrede gestellt.

21

b) Nach der Rechtsprechung des Senats sind zwar Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig, in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aber aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden(vgl. BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1). Dabei ist zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen (BAG 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - Rn. 23, AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28).

22

c) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, demzufolge die bloße Nichtleistung der vertraglich geschuldeten Leistung grundsätzlich keine Kündigung und damit keine Vertragsbeendigung darstellt.

23

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BAG 3. April 2007 - 9 AZR 867/06 - Rn. 29, BAGE 122, 64 = AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 22). Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich beschreibt. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (BAG 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - Rn. 26, AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28).

24

Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (Palandt/Grüneberg 73. Aufl. § 307 BGB Rn. 23).

25

bb) Rechtlich zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass nach diesen Grundsätzen die Vertragsstrafenklausel der Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages nur dann dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt, wenn das die Vertragsstrafe auslösende Fehlverhalten des Arbeitnehmers präzise beschrieben ist. Dies steht einer sich vom Wortlaut lösenden und den Anwendungsbereich erweiternden Auslegung entgegen. Wenn die Schuldnerin mit der Formel „Beenden Sie den Vertrag …“ eine iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hinreichend bestimmte Vertragsklausel verwendet hat, so gilt dies nur für den Fall, dass die Klausel auf den Sachverhalt der „Vertragsbeendigung“ beschränkt wird. Ein Arbeitsvertrag wird aber weder im Zeitpunkt des Zugangs einer fristgemäßen Eigenkündigung noch durch die Einstellung der Arbeitsleistung rechtlich beendet. Ebenso trat keine Vertragsbeendigung dadurch ein, dass sich der Beklagte schon mit seinem Kündigungsschreiben vom 11. November 2011, jedenfalls aber mit seiner E-Mail vom 2. Dezember 2011, deutlich von seiner Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis auf Dauer losgesagt hat, obwohl ihm bewusst war, dass ein rechtlich wirksamer Beendigungstatbestand noch nicht eingetreten ist.

26

d) Es ist nicht zu entscheiden, was in der Vertragsstrafenklausel Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages unter Einhaltung „der“ Kündigungsfrist zu verstehen ist.

27

Das Berufungsgericht hat die Kündigung des Beklagten vom 11. November 2011 „zum nächstmöglichen Termin“ als fristgemäße Kündigung aufgefasst, die nach dem übereinstimmenden Verständnis beider Parteien das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 29. Februar 2012 beenden sollte und damit „die“ Kündigungsfrist wahrte. Gegen dieses Auslegungsergebnis bestehen wegen des Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Bedenken. Diese sieht das Berufungsgericht selbst, wenn es auf S. 10, 2. Abs. der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils erkennt, dass ein durchschnittlicher Vertragspartner der Formulierung „der Kündigungsfrist“ entnehmen kann, dass auf eine konkrete Frist abgestellt wird. Zutreffend erkennen die Berufungsrichter weiter, dass es nahe liegt, damit die unter Ziff. 11.1. des Arbeitsvertrages vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende zu verstehen, andernfalls die Formulierung „der jeweiligen Kündigungsfrist“ nahegelegen hätte. Vor dem Hintergrund des Transparenzgebotes ist es nicht unproblematisch, die auf eine konkret vereinbarte vertragliche Kündigungsfrist bezogene Vertragsstrafenklausel auch auf den Sonderfall der Insolvenz und der dann spezialgesetzlich durch § 113 InsO geregelten besonderen Kündigungsfrist anzuwenden. Die Parteien des Arbeitsvertrages haben bestimmt, dass die Vertragsstrafe der Einhaltung der in Ziff. 11.1. vereinbarten arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende dienen soll.

28

e) Der Senat hat diese Frage jedoch nicht zu entscheiden, weil vorliegend die rechtliche Beendigung des Vertrages nicht durch den Beklagten, sondern durch den Kläger bewirkt wurde.

29

aa) Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages sieht, wie die nachfolgende Klausel, eine Vertragsstrafe nur für den Fall der Vertragsbeendigung durch den Arbeitnehmer („Sie“) vor. Die Kündigung des Beklagten vom 11. November 2011 hat jedoch den Arbeitsvertrag nicht, auch nicht zum 29. Februar 2012 als dem „nächstmöglichen Termin“ beendet. Vielmehr war es der Kläger, der das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 außerordentlich fristlos wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung des Beklagten gekündigt hat. Diese Kündigung hat mit Zugang beim Beklagten, der sie in der Folgezeit nicht angegriffen hat, das Arbeitsverhältnis beendet.

30

bb) Für diesen Fall der arbeitgeberseitigen Beendigung des Vertrages ist die Vertragsstrafe nach Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages nicht vereinbart worden. Sie sollte nur im Falle einer unfristigen Kündigung des Arbeitnehmers, also des Beklagten verwirkt sein. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte, etwa durch eine unberechtigte und beharrliche Verweigerung seiner Arbeitsleistung einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Klägers geschaffen hat. Dieser Fall ist von der Vertragsstrafenklausel des Arbeitsvertrages nicht erfasst. Der Kläger ist insoweit auf Schadensersatzansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB zu verweisen. Dies deutet er auch selbst im Kündigungsschreiben an, mit dem er „hiermit einen Schadensersatzanspruch gem. § 628 Abs. 2 BGB geltend“ macht. Rechtlich unzutreffend ist dagegen seine weitere Annahme im Kündigungsschreiben, er könne sich insoweit auf die „pauschale Vertragsstrafe gem. Ziff. 14.5 des Arbeitsvertrages“ berufen. Solches haben die Parteien des Arbeitsvertrages gerade nicht vereinbart.

31

II. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt schon wegen des insoweit klaren Wortlauts der arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenklausel und wegen des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht.

32

C. Der Kläger hat nach § 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Hauck    

        

    Breinlinger    

        

    Winter    

        

        

        

    Burr    

        

    Mallmann    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Juli 2008 - 15 Sa 452/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung einer Ablösungsentschädigung iHv. 9.000,00 Euro an den Kläger verpflichtet ist.

2

Der Kläger betreibt unter der Bezeichnung „Familien-Hilfe-Zentrum W“ eine vom Landesjugendamt gem. § 45 SGB VIII(vormals: KJHG) genehmigte Einrichtung zur Betreuung von Kindern in Wohngruppen. Zu dem Zweck beschäftigt er Mitarbeiterinnen, die in ihren eigenen Wohnungen Räume zur Verfügung stellen, in denen die betroffenen Kinder rund um die Uhr untergebracht sind und von ihnen versorgt werden. Der Betrieb der Wohngruppen erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen Jugendämtern, die auch Kostenträger sind. Die sachliche Ausstattung der Wohngruppen mit Möbeln und weiteren Betriebsmitteln erfolgt durch den Kläger. Dieser trägt auch die Kosten für Kleidung und Verpflegung der Kinder sowie für Spielzeug und Lernmittel. Ebenso zahlt er für die Nutzung der Räumlichkeiten monatliche Wohnkostenzuschüsse an die Mitarbeiterinnen; diese erhalten für ihre Betreuungstätigkeit vom Kläger ein Gehalt.

3

Die Beklagte wurde aufgrund Anstellungsvertrages vom 16. März 2007 für den Kläger tätig. Dieser Vertrag enthält ua. folgende Vereinbarungen:

        

„§ 1        

        
        

Beginn des Arbeitsverhältnisses, Probezeit und Tätigkeit           

        
        

(1)     

Frau K wird ab 16.03.2007 im FHZ W als Leiterin der Familienanalogen Wohngruppe K eingestellt. Die Probezeit entfällt.

        
        

…       

                 
        

(3)     

Frau K stellt 3 Betreuungsplätze und die zur Betreuung notwendigen Räume zur Verfügung. Das FHZ W zahlt für die dienstliche Nutzung dieser Räumlichkeiten monatliche Wohnkostenzuschüsse gem. einer festgelegten Pauschale.

        
        

(4)     

Die Geschäftsführung des FHZ W und die zuständige Erziehungsleitung haben ein unmittelbares Zutrittsrecht zu den zur Betreuung notwendigen Räumen in der Familienanalogen Wohngruppe. Frau K unterliegt den Weisungen der Geschäftsführung bzw. der von der Geschäftsführung beauftragten Erziehungsleitung, die die Dienst- und Fachaufsicht wahrnimmt. Die öffentliche Aufsicht wird als Heimaufsicht vom Landesjugendamt auf Grund der Betriebserlaubnis für die Familienanaloge Wohngruppe wahrgenommen.

        
        

(5)     

Das Aufgabengebiet im Einzelnen wird nach der gültigen Leistungsbeschreibung, sowie den zusätzlichen Anforderungen des FHZ W geregelt. Die Betreuung erfolgt nach den gesetzlichen Grundlagen des KJHG, insbesondere nach den §§ 34, 35a, 42, 45, 48a (Heimerziehung, Sonstige Betreute Wohnformen, Betriebserlaubnis).

        
                          
        

§ 2      

        
        

Dienstort           

        
        

Der Dienstort sind die vor Arbeitsbeginn mit dem FHZ W abgesprochenen und vom Landesjugendamt genehmigten Räumlichkeiten in der Familienanalogen Wohngruppe.

        
        

...     

        
        

§ 3      

        
        

Eingruppierung und Vergütung           

        
        

(1)     

Die Höhe der Vergütung orientiert sich an den aktuellen Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst gemäß TVöD VKA. Frau K wird auf dieser Grundlage vergleichbar nach Gruppe 8, Stufe 3 vergütet. …

        
        

...     

                 
        

(3)     

Die Vergütung bemisst sich nach der Anzahl der Betreuungsplätze der Familienanalogen Wohngruppe und beträgt ½ Gehaltsanteil je belegungsfähigem Betreuungsplatz. Als Leiter der Familienanalogen Wohngruppe erhält Frau K eine Vergütung von 1,0 Stelle für die 3 insgesamt zur Verfügung gestellten Plätze.

        
        

...     

                 
        

§ 4      

        
        

Ablösungsentschädigung           

        
        

Im Falle einer Ablösung der Familienanalogen Wohngruppe vom FHZ W (z.B. durch Anschluss an einen anderen Jugendhilfeträger oder Verselbständigung) ist von Frau K eine Entschädigung in Höhe von 3.000 € je Platz (siehe § 1 Abs. 2) an das FHZ W zu zahlen.

        
        

…       

        
        

§ 9      

        
        

Beendigung des Arbeitsverhältnisses           

        
        

Für die Berechnung der hier maßgeblichen Kündigungsfristen, sollen auch die Zeiten Berücksichtigung finden, die Frau K im FHZ W seit 01.04.2005 beschäftigt war.

        
        

Bei einer Beschäftigungszeit

        
        

* bis zu zwei Jahren

: 1 Monat zum Monatsende

        

...“   

        
4

Der Kläger erhielt von den Kostenträgern für die drei bei der Beklagten eingerichteten Plätze monatlich insgesamt 10.675,59 Euro.

5

Kurz nach Beginn ihrer Tätigkeit für den Kläger nahm die Beklagte Kontakt zu den für die bei ihr untergebrachten Kinder zuständigen Jugendämtern auf. Sie bekundete ihre Absicht, die vom Kläger eingerichtete Wohngruppe zukünftig für einen anderen Träger zu betreuen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Mai 2007 erklärte sie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2007. In der Folgezeit betreute sie die Kinder in der fortbestehenden Wohngruppe für einen anderen Träger.

6

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Ablösungsentschädigung iHv. 9.000,00 Euro.

7

Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung der vereinbarten Ablösungsentschädigung nach § 4 des Anstellungsvertrages verpflichtet. Die Vertragsbestimmung sei wirksam. Als antizipierte Vereinbarung über den Ankauf der Betreuungsplätze sei sie nicht an den Maßstäben des AGB-Kontrollrechts zu messen. Des ungeachtet halte sie einer AGB-Kontrolle stand. § 4 des Anstellungsvertrages enthalte weder einen pauschalierten Schadensersatzanspruch noch ein Vertragsstrafeversprechen, weshalb die Vereinbarung weder nach § 309 Nr. 5 BGB noch nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam sei. § 4 des Anstellungsvertrages falle auch nicht unter § 308 Nr. 7 BGB. Diese Bestimmung finde keine Anwendung, da die vereinbarte Zahlung nicht von der Beendigung des Vertragsverhältnisses abhängig gemacht worden sei. Die Beklagte habe ohne Zahlungsverpflichtung jederzeit kündigen können. Der Anspruch auf Zahlung der Ablösungsentschädigung sei ausschließlich von einer Ablösung der Wohngruppe abhängig gemacht worden. Mit der Klausel solle lediglich eine rechtsgrundlos erfolgte Vermögensverschiebung ausgeglichen werden. So verstanden sei die Klausel auch nicht nach § 307 BGB unwirksam. Die Bildung der Wohngruppe habe auf seiner Akquisition und seinem Know-how beruht. Er habe in erheblichem, den Betrag von 3.000,00 Euro pro Betreuungsplatz übersteigendem Umfang in die zu gründende Wohngruppe investieren müssen. Dabei sei es um die sachliche Ausstattung mit Mobiliar, Verpflegung, Kleidung, Mietanteil etc. sowie die Verwaltungsaufwendungen für das Genehmigungsverfahren nach § 45 KJHG und den Aufwand im Zusammenhang mit der Dienst- und Fachaufsicht gegangen. Eine in diesem Sinne eingerichtete, ausgestattete und verwaltete Wohngruppe stelle einen erheblichen wirtschaftlichen Wert dar.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2007 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 4 des Anstellungsvertrages sei als pauschalierte Schadensersatzregelung nach § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB, als Vertragsstrafenregelung nach § 309 Nr. 6 BGB und als Abwicklungsklausel nach § 308 Nr. 7 BGB unwirksam. Jedenfalls folge die Unwirksamkeit der Klausel aus § 307 BGB. § 4 des Anstellungsvertrages sei intransparent; sie werde auch deshalb in unangemessener Weise benachteiligt, da die Klausel ihr berufliches Fortkommen in unzulässiger Weise erschwere und ihr das vom Kläger als Arbeitgeber zu tragende wirtschaftliche Risiko aufbürde. Die Ausstattung der Wohngruppe stehe nicht in ihrem, sondern im Eigentum der betreuten Kinder. Dem Kläger seien hierfür seitens des Jugendamtes finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt worden. Demzufolge habe er keinen Aufwand gehabt, den sie nun zu entschädigen habe.

10

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Ablösungsentschädigung iHv. 9.000,00 Euro. Der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende § 4 des Anstellungsvertrages ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Einen Anspruch auf Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften oder auf Aufwendungsersatz nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung hat der Kläger nicht geltend gemacht.

12

I. Die in § 4 des Anstellungsvertrages getroffene Vereinbarung unterliegt der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

13

1. Bei § 4 des Anstellungsvertrages handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar enthalten weder das arbeitsgerichtliche noch das landesarbeitsgerichtliche Urteil hierzu entsprechende Tatsachenfeststellungen. Diese kann der Senat jedoch selbst treffen. Der Kläger hat in der Revisionsbegründung klargestellt, dass diese Klausel von ihm vorformuliert wurde und sich in sämtlichen Arbeitsverträgen der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer befindet. Dies hat die Beklagte nicht bestritten (vgl. zur Berücksichtigung neuen tatsächlichen Vorbringens in der Revision, sofern es unstreitig oder seine Richtigkeit offenkundig ist: BGH 5. Februar 1974 - VI ZR 71/72 - zu I 1 der Gründe, AP ZPO § 561 Nr. 3; 11. November 1982 - III ZR 77/81 - zu I der Gründe, BGHZ 85, 288; 9. Juli 2007 - II ZR 62/06 - Rn. 11 mwN, BGHZ 173, 145).

14

2. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der AGB-Kontrolle nach den §§ 307, 308 und 309 BGB nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dies trifft auf die Regelung in § 4 des Anstellungsvertrages zu.

15

a) Die Vertragsbestimmung ist nicht als Abrede über den Preis für den Kauf der Wohngruppe der AGB-Kontrolle entzogen. Dies hat das Landesarbeitsgericht im angefochtenen Urteil eingehend begründet. Hiergegen wendet sich der Kläger in der Revision nicht.

16

b) Für die Frage der Anwendbarkeit der §§ 307 ff. BGB kann offenbleiben, ob es sich bei der in Rede stehenden Klausel um ein Vertragsstrafeversprechen, einen pauschalierten Schadensersatzanspruch oder um einen pauschalierten Aufwendungsersatzanspruch handelt. Da das Gesetz für den Fall der Ablösung einer Wohngruppe vom Träger einer Einrichtung keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe vorsieht, wäre § 4 des Anstellungsvertrages als Vertragsstrafeversprechen eine Rechtsvorschriften ergänzende Regelung. Sollte es sich bei der Klausel im Anstellungsvertrag um einen pauschalierten Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzanspruch handeln, läge eine Abweichung von Rechtsvorschriften vor. Die Klausel würde den Kläger von der ihn nach den allgemeinen Regeln des Schuldrechts treffenden Verpflichtung zur Darlegung und zum Beweise eines konkreten Schadens bzw. konkreter Aufwendungen entbinden.

17

II. Die Vereinbarung in § 4 des Anstellungsvertrages hält der Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht stand. Die Vertragsbestimmung ist zwar nicht intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es kann auch dahinstehen, ob die Vertragsklausel an § 308 Nr. 7 BGB zu messen ist. Ihre Unwirksamkeit ergibt sich jedenfalls aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

18

1. § 4 des Anstellungsvertrages ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

19

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Die Regelung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Es darf den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen jedoch nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht deshalb nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 19 mwN, AP BGB § 306 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 45; BGH 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04 - zu A I 1 a der Gründe, BGHZ 164, 11).

20

b) § 4 des Anstellungsvertrages genügt diesen Anforderungen. Die Regelung lässt mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, dass die Beklagte im Falle einer durch sie selbst herbeigeführten Aufhebung der organisatorischen Verbindung zwischen der Familienanalogen Wohngruppe und dem FHZ W und der weiteren Betreuung der Gruppe durch sie selbst für jeden dort vorhandenen Betreuungsplatz eine Pauschale iHv. 3.000,00 Euro als Ersatz für die Aufwendungen schuldet, die der Kläger für die Wohngruppe getätigt hat. Dies folgt aus der Auslegung des Anstellungsvertrages.

21

aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch das Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen (vgl. BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 - Rn. 36 mwN, NJW 2010, 2455).

22

bb) Tatbestandliche Voraussetzung für die in § 4 des Anstellungsvertrages vorgesehene „Entschädigung“ ist die „Ablösung“ der Familienanalogen Wohngruppe vom FHZ W. Darunter ist die Aufhebung der organisatorischen Verbindung zwischen der Familienanalogen Wohngruppe und dem FHZ W unter Fortführung der Wohngruppe durch die Beklagte zu verstehen.

23

Das FHZ W ist eine Einrichtung iSd. § 45 SGB VIII, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterricht erhalten. Der Kläger als Träger dieser Einrichtung verfügt über die nach § 45 SGB VIII erforderliche Betriebserlaubnis. Bei der Familienanalogen Wohngruppe selbst handelt es sich demgegenüber nicht um eine Einrichtung iSd. § 45 SGB VIII, sondern um eine sonstige betreute Wohnform iSd. § 48a Abs. 2 SGB VIII. Da die Beklagte nicht im Besitz einer nach § 48a Abs. 1 SGB VIII erforderlichen Betriebserlaubnis ist und die Familienanaloge Wohngruppe ausweislich der in den §§ 1 und 3 des Anstellungsvertrages getroffenen Regelungen organisatorisch mit der Einrichtung FHZ W verbunden ist, handelt es sich bei dieser Wohngruppe um eine unselbständige sonstige betreute Wohnform, die gem. § 48a Abs. 2 SGB VIII als Teil der Einrichtung gilt. Mit dem Begriff der Ablösung in § 4 des Anstellungsvertrages ist daher die organisatorische Trennung der Wohngruppe von dem FHZ W gemeint.

24

Allerdings reicht die Aufhebung der organisatorischen Verbindung allein nicht aus, um das Merkmal der Ablösung zu erfüllen. Hinzukommen muss, dass die Wohngruppe selbst nicht aufgelöst wird, sondern in ihrem Bestand erhalten bleibt und von der Beklagten weiterhin betreut wird. Dies ergibt sich insbesondere aus der Konkretisierung des Merkmals der Ablösung durch die in Klammern aufgeführten Beispiele in § 4 des Anstellungsvertrages. Danach liegt eine Ablösung dann vor, wenn die Familienanaloge Wohngruppe verselbständigt oder an einen anderen Jugendhilfeträger angeschlossen wird. Da für eine sonstige unselbständige betreute Wohnform charakteristisch ist, dass die konzeptionelle, organisatorische und wirtschaftliche Gesamtverantwortung bei der Leitung der Einrichtung liegt, mit der die Wohnform organisatorisch verbunden ist (vgl. Nonninger in LPK-SGB VIII 3. Aufl. 2006 § 48 Rn. 5), ist unter Verselbständigung der Wohngruppe die Aufhebung der organisatorischen Verbindung und die Fortführung der Wohngruppe in eigener Trägerschaft mit entsprechender Erlaubnis nach § 48a Abs. 1, §§ 45 ff. SGB VIII zu verstehen. Mit einem „Anschluss an einen anderen Jugendhilfeträger“ ist demgegenüber die Begründung einer organisatorischen Verbindung zwischen der Wohngruppe und einem anderen Träger der Jugendhilfe gemeint. Dabei ist der Begriff „Jugendhilfeträger“ iSv. § 4 des Anstellungsvertrages weit auszulegen. Er schließt auch die privat-gewerblichen Träger, die, wie der Kläger, im Besitz einer Betriebserlaubnis iSd. § 45 SGB VIII sind, ein. Zwar ist bezüglich der Träger der privaten Jugendhilfe iSd. SGB VIII nicht geklärt, ob hierzu nur privat-gemeinnützige Träger oder auch privat-gewerbliche Träger gehören (vgl. Münder in Münder/Meysen/Trenczek Frankfurter Kommentar zum SGB VIII 6. Aufl. 2009 § 3 Rn. 8 mwN). § 4 des Anstellungsvertrages spricht jedoch allgemein vom „Jugendhilfeträger“ und stellt diesem Begriff das Wort „anderen“ voran. Hierdurch wird klargestellt, dass auch die vom Kläger getragene Einrichtung und damit ein privat-gewerblicher Träger ein Träger der Jugendhilfe im Sinne der Klausel ist. Sowohl bei der Verselbständigung als auch bei dem Anschluss der Wohngruppe an einen anderen Jugendhilfeträger bleibt die Wohngruppe erhalten und wird fortgeführt.

25

Da sowohl die Verselbständigung der Wohngruppe als auch ihr Anschluss an einen anderen Jugendhilfeträger nur von der Beklagten bewirkt werden können, liegen die Voraussetzungen des § 4 des Anstellungsvertrages nur vor, wenn die Ablösung von der Beklagten selbst und nicht etwa vom Kläger oder einem Dritten vorgenommen wird.

26

cc) § 4 des Anstellungsvertrages lässt auch die Rechtsfolgen der Ablösung hinreichend deutlich erkennen. Dies betrifft nicht nur die Höhe der Ablösungsentschädigung, die mit 3.000,00 Euro pro Betreuungsplatz ausdrücklich angegeben ist, sondern auch den Zweck der Zahlungsverpflichtung. Die Auslegung der Klausel ergibt, dass die Beklagte im Falle einer Ablösung dem Kläger einen pauschalierten Aufwendungsersatz in der genannten Höhe schuldet.

27

(1) Obgleich § 4 des Anstellungsvertrages die Begriffe „Ablösungsentschädigung“ und „Entschädigung“ verwendet, enthält die Regelung keinen pauschalierten Schadensersatzanspruch und auch kein Vertragsstrafeversprechen. In der Regel knüpfen Schadensersatzansprüche an ein rechtswidriges oder pflichtwidriges Verhalten an. Gleiches gilt für die Vertragsstrafe. Diese ist eine meist in Geld bestehende Leistung, die der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung einer Verbindlichkeit verspricht, § 339 BGB. Diese gesetzlichen Wertungen sind bei der Auslegung der in Rede stehenden Klausel zu berücksichtigen. Die in § 4 des Anstellungsvertrages vereinbarte Ablösungsentschädigung könnte daher nur dann als Schadensersatzanspruch oder als Vertragsstrafe verstanden werden, wenn der Anspruch an ein rechtswidriges oder pflichtwidriges Verhalten anknüpfte(vgl. Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 5. Aufl. 2009 § 309 Nr. 5 Rn. 23). Dafür bestehen aber keine Anhaltspunkte.

28

Aus dem Anstellungsvertrag ergibt sich nicht, dass der Beklagten die Ablösung der Familienanalogen Wohngruppe nicht erlaubt war. Zwar war sie verpflichtet, dem FHZ W drei Betreuungsplätze und die zur Betreuung notwendigen Räume zur Verfügung zu stellen und ihre Tätigkeit als Betreuungsperson und Leiterin der Wohngruppe auszuüben. Diese Verpflichtungen konnten jedoch sowohl durch außerordentliche als auch durch ordentliche Kündigung beendet werden. Der Anstellungsvertrag sieht darüber hinaus für den Fall der Vertragsbeendigung weder eine Auflösung der Wohngruppe noch ein an die Beklagte gerichtetes Verbot der weiteren Betreuung der Wohngruppe vor. Die einzige Bestimmung, die sich mit dem Schicksal der Wohngruppe befasst, ist § 4 des Anstellungsvertrages, der die Rechtsfolgen der Ablösung regelt. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte zur Ablösung der Wohngruppe durch Verselbständigung oder Anschluss an einen anderen Jugendhilfeträger befugt sein sollte.

29

(2) Die in § 4 des Anstellungsvertrages vereinbarte Entschädigung regelt vielmehr einen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers. Da die Entschädigung immer dann zu zahlen ist, wenn es zu einer Ablösung der vom Kläger geschaffenen, eingerichteten und verwalteten Wohngruppe durch Verselbständigung oder Anschluss an einen anderen Jugendhilfeträger kommt, dient die Entschädigung dem Ersatz der Aufwendungen, die der Kläger für die Einrichtung und Unterhaltung der Familienanalogen Wohngruppe getätigt hat und die künftig nicht mehr ihm selbst, sondern der Beklagten oder einem anderen Träger der Jugendhilfe zugutekommen.

30

(3) Ob der Kläger mit der in § 4 des Anstellungsvertrages getroffenen Regelung ausschließlich eine einfachere Durchsetzbarkeit seiner Aufwendungsersatzansprüche sicherstellen oder darüber hinaus andere Zwecke verfolgen wollte, etwa, der Beklagten die nach dem Anstellungsvertrag an sich zulässige Ablösung zu erschweren oder sogar eine Entschädigung für die Ablösung als solche zu erhalten, kann dahinstehen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn auszulegen. Dafür, dass sich die Parteien über ein „Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung“ im weitesten Sinne verständigt hätten, bietet der Anstellungsvertrag keinerlei Anhaltspunkte.

31

2. Es kann offenbleiben, ob § 4 des Anstellungsvertrages an den Maßstäben des § 308 Nr. 7 Buchst. b BGB zu messen und nach dieser Bestimmung unwirksam ist; die Unwirksamkeit der Klausel folgt jedenfalls aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die Beklagte durch die Klausel unangemessen benachteiligt wird.

32

a) Nach § 308 Nr. 7 Buchst. b BGB ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere unwirksam, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei von dem Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann. Durch die Angemessenheitskontrolle soll nicht nur verhindert werden, dass sich die Rückabwicklung des Vertrages für den Verwender als die wirtschaftlich günstigere Alternative darstellt und so für diesen ein Anreiz geschaffen wird, sich vom Vertrag zu lösen. Vielmehr soll auch der andere Vertragspartner infolge der Ausübung der ihm zustehenden Rücktritts- oder Kündigungsrechte keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden, die de facto zu einer empfindlichen Einschränkung der Beendigungsfreiheit bei Dauerschuldverhältnissen führen würden (vgl. Stoffels AGB-Recht 2. Aufl. 2009 Rn. 993). Auf derartige Abwicklungsvereinbarungen ist § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB entsprechend anzuwenden (vgl. BGH 8. November 1984 - VII ZR 256/83 - zu 3 b der Gründe, NJW 1985, 632; 10. Oktober 1996 - VII ZR 250/94 - zu II 2 b aa der Gründe, NJW 1997, 259, beide zu den Vorgängerregelungen in § 10 Nr. 7 und § 11 Nr. 5 AGBG; Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 5. Aufl. 2009 § 308 Nr. 7 Rn. 34; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 10. Aufl. 2006 § 308 Nr. 7 Rn. 4). Danach ist die Vereinbarung eines pauschalierten Aufwendungsersatzes unwirksam, wenn dem Vertragspartner des Verwenders nicht der Nachweis gestattet wird, dass Aufwendungen gar nicht getätigt wurden oder wesentlich niedriger waren als die Pauschale.

33

b) § 308 Nr. 7 Buchst. b BGB erfasst seinem Wortlaut nach nur solche Klauseln, die einen Aufwendungsersatzanspruch des Verwenders „für den Fall“ des Rücktritts oder der Kündigung vorsehen. Es muss sich also um solche Vergütungs- oder Aufwendungsersatzansprüche handeln, die gerade infolge der Vertragsauflösung oder Aufgabe der Vertragsfortsetzung entstehen. Dies ist hier zweifelhaft, da § 4 des Anstellungsvertrages nicht ausdrücklich an die Beendigung des Vertragsverhältnisses, sondern allein an die Ablösung der Wohngruppe anknüpft. Allerdings sind die Ausübung des Kündigungsrechts durch die Beklagte und die Ablösung der Wohngruppe so eng miteinander verknüpft, dass der Schutzzweck des § 308 Nr. 7 Buchst. b BGB eine Anwendung der Norm nahelegt. Da die Beklagte sich im Anstellungsvertrag zur Leitung der Wohngruppe und dazu verpflichtet hat, die zur Wohngruppe gehörenden Räumlichkeiten und Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen, setzt eine Ablösung der Wohngruppe in jedem Fall eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses voraus.

34

c) Die Anwendbarkeit des § 308 Nr. 7 Buchst. b BGB kann jedoch für den Streitfall dahinstehen. Jedenfalls ist die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Beklagten nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

35

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (vgl. BAG 8. August 2007 - 7 AZR 855/06 - Rn. 16, BAGE 123, 327). Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus (BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 28, AP TzBfG § 14 Nr. 66 = EzA TzBfG § 14 Nr. 61). Dabei ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 30, AP BGB § 306 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 45). Es kommt nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern auf die typische Sachlage an (vgl. BGH 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90 - zu II 3 a der Gründe, NJW 1991, 2763). Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner unter Berücksichtigung der Art, des Gegenstandes, des Zwecks und der besonderen Eigenart des jeweiligen Geschäfts (vgl. BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 28, aaO).

36

bb) Es kann dahinstehen, ob § 4 des Anstellungsvertrages für den Fall der Ablösung der Wohngruppe einen unangemessen hohen, die Interessen der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigenden Ersatzanspruch des Klägers vorsieht. Die Unwirksamkeit der vereinbarten Ablösungsentschädigung folgt jedenfalls daraus, dass der Beklagten in dem Vertrag nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Nachweis eines fehlenden oder wesentlich geringeren Anspruchs zu führen. Dies wäre zur Wahrung ihrer Interessen in entsprechender Anwendung von § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB erforderlich gewesen.

37

Die Regelung in § 4 des Anstellungsvertrages gewährt dem Kläger in einer der Vertragsbeendigung iSv. § 308 Nr. 7 BGB vergleichbaren Lage, nämlich der Ablösung der Wohngruppe und damit der letztlich von seiner Vertragspartnerin veranlassten Beendigung der Geschäftsbeziehung, einen pauschalierten Aufwendungsersatzanspruch. Ebenso wie § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage auf Abwicklungsvereinbarungen iSv. § 308 Nr. 7 BGB entsprechend anzuwenden ist, ist eine analoge Anwendung der Vorschrift auch bei einer Angemessenheitskontrolle der in § 4 des Anstellungsvertrages vereinbarten Ablösungsentschädigung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB geboten. Dem Kläger kann zwar ein Interesse daran, die Ablösung der Wohngruppe nicht ohne Ersatz für die von ihm im Zusammenhang mit deren Einrichtung getätigten Investitionen hinnehmen zu müssen, nicht abgesprochen werden. Diesem Interesse wird jedoch durch die in § 4 des Anstellungsvertrages getroffene Regelung über die Zahlung einer Pauschale in überschießendem Maße Rechnung getragen. Die Vertragsklausel lässt das Interesse der Beklagten, nur für die tatsächlich entstandenen Aufwendungen aufkommen zu müssen, außer Betracht, da ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, nachzuweisen, dass keine oder gegenüber der Pauschale wesentlich geringere Aufwendungen angefallen sind.

38

III. Die Unwirksamkeit der in § 4 des Anstellungsvertrages enthaltenen Klausel über die Ablösungsentschädigung führt nach § 306 Abs. 1 BGB zu ihrem ersatzlosen Wegfall unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen. Nach § 306 Abs. 2 BGB treten an die Stelle der unwirksamen Klausel die gesetzlichen Bestimmungen. Dies sind die Regelungen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach den §§ 812 ff. BGB, die einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Parteien ermöglichen.

39

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

für den wegen Ablaufs der Amtszeit
an der Unterschrift verhinderten
ehrenamtlichen Richter Hauschild
        Gräfl     

        

    Schmidt    

        

        

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2013 - 3 Sa 441/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Vertragsstrafenzahlung.

2

Der Beklagte hatte mit der C GmbH in F, einer Anlagenbauerin und nachmaligen Schuldnerin des Insolvenzverfahrens, zum 1. Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis als Verfahrensingenieur begonnen, in dem er zuletzt monatlich brutto 3.800,00 Euro verdiente. In dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag vom 20. Mai 2009 wurde ua. Folgendes vereinbart:

        

2.    

Dauer der Tätigkeit

        

2.1.   

        
        

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.01.2010 bzw. zu jedem früheren Termin und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit.

        

…       

        

11.     

Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Fortbildungskosten

        

11.1. 

        
        

Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

        

11.2. 

        
        

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden.

        

11.3. 

        
        

Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang bei der anderen Vertragspartei. Eine verspätet zugegangene Kündigung gilt als Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Eine außerordentliche Kündigung gilt vorsorglich auch als ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt.

        

Durch die Kündigungserklärung wird die Befugnis des Unternehmens begründet, Sie unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen. Die widerrufliche Freistellung erfolgt unter Anrechnung des zustehenden Urlaubs.

        

…       

        
        

14.     

Vertragsstrafen

        

…       

        
        

14.5. 

        
        

Beenden Sie den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, so verpflichten Sie sich, als Vertragsstrafe für jeden Tag der vorzeitigen Beendigung einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen Tagesverdienstes der letzten drei Monate, höchstens jedoch bis zu einem Brutto-Monatsgrundgehalt, zu zahlen.

        

14.6. 

        
        

Treten Sie nach Abschluss des Vertrages zu dem vereinbarten Termin die Arbeit nicht an, so verpflichten Sie sich, eine Vertragsstrafe des bis zum Ablauf der nächstmöglichen Kündigungsfrist aufgrund dieses Vertrages erzielbaren Gehaltes zu zahlen.“

3

Vor der Insolvenzeröffnung kündigte der Kläger am 27. September 2011 an, dass Erfolg versprechende Kontakte wegen eines Unternehmenskaufs durch Investoren bestünden sowie:

        

„Aus diesem Grunde sind aus Anlass der nunmehr anstehenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch keinerlei Kündigungen geplant.“

4

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 30. September 2011 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt (AG Chemnitz 30. September 2011 - 1419 IN 1970/11 -). Sodann kündigte der Kläger am 7. Oktober 2011 120 der ca. 300 Arbeitnehmer der insolventen Arbeitgeberin.

5

Der Beklagte kündigte am 11. November 2011 das Arbeitsverhältnis „zum nächstmöglichen Termin“. Er bat weiter, zeitnah einen Aufhebungsvertrag zum 30. November 2011 abzuschließen, da er bereits am 1. Dezember 2011 ein neues Arbeitsverhältnis antreten wolle. Einen solchen Aufhebungsvertrag schlossen die Parteien nicht, jedoch wurde der Austritt des Beklagten zum 30. November 2011 in der im Unternehmen üblichen Art mit Laufzettel nebst Anlage „Übergabe der Projekte“ abgewickelt.

6

Der Beklagte erschien am 1. Dezember 2011 nicht zur Arbeit, was der Kläger per E-Mail beanstandete. Er forderte den Beklagten auf, seiner vertraglichen Arbeitsverpflichtung vereinbarungsgemäß nachzukommen. Dies lehnte der Beklagte mit E-Mail vom 2. Dezember 2011 ab, da er bereits in einem neuen Arbeitsverhältnis stehe, welches er ab 1. Dezember 2011 wahrnehme. Darauf kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung außerordentlich fristlos, zugleich machte er die Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts geltend. Der Beklagte griff diese außerordentliche fristlose Kündigung nicht im Rechtsweg an.

7

Zur Begründung der am 28. Dezember 2011 anhängig gemachten, vorliegenden Klage hat der Kläger ausgeführt, der Beklagte habe die Vertragsstrafe nach Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages verwirkt. Denn er habe den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet. Dabei sei nicht auf die rechtliche Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die vom Beklagten erklärte fristgemäße Kündigung abzustellen. Diese sei nach Insolvenzeröffnung gemäß § 113 Satz 2 InsO zum nächstmöglichen Termin, also zum 29. Februar 2012 wirksam geworden. Es sei aber mit der Rechtsprechung des Senats unter einer „Beendigung“ des Vertrages die Lossagung vom Vertrag zu verstehen, wie sie der Beklagte schon mit seiner Kündigung angekündigt und mit seiner E-Mail vom 2. Dezember 2011 ausdrücklich bestätigt habe. Dies werde durch die Vertragsklausel hinreichend klar ausgedrückt, sodass diese auch nicht unter Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen sei.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.800,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Zur Begründung seines Antrags auf Klageabweisung hat der Beklagte die Auffassung vertreten, er habe das Vertragsverhältnis zum Kläger fristgemäß, also zum 29. Februar 2012 beendet. Er habe nur die Erbringung der Arbeitsleistung eingestellt. Dies sei von der Vertragsstrafenklausel gerade nicht erfasst, die lediglich auf die (rechtliche) Beendigung des Vertrages abstelle. Jedenfalls ergäben sich aufgrund einer Auslegung solche Unklarheiten, dass die Vertragsbestimmung an sich als unwirksam anzusehen sei. Auch differenziere sie nicht danach, ob eine etwaige unfristige Beendigung auf Gründe aus der Sphäre des Arbeitgebers oder auf das Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sei.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Ihm steht die geltend gemachte Vertragsstrafe nicht zu.

12

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Durch sein Verhalten habe der Beklagte die Voraussetzungen für die Zahlung der Vertragsstrafe nicht erfüllt, weil er seinen Arbeitsvertrag nicht ohne Einhaltung „der Kündigungsfrist“ beendet habe. Mit der nach § 623 BGB zwingend erforderlichen schriftlichen Kündigung vom 11. November 2011 habe der Beklagte das Arbeitsverhältnis „zum nächstmöglichen Termin“ gekündigt. Damit sei die Kündigung nicht zum 30. November 2011, sondern, worin die Parteien übereinstimmten, zum Ablauf des 29. Februar 2012 erklärt worden, was nicht nur aus dem Wortlaut der Kündigung, sondern auch aus der mit ihr verbundenen Bitte um einen Aufhebungsvertrag hervorgehe.

13

In der vertragswidrigen Einstellung der Arbeitsleistung seitens des Beklagten ab dem 1. Dezember 2011 liege keine „Beendigung“ des Vertrages. Die bloße Nichtleistung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung stelle grundsätzlich keine Kündigung und somit auch keine Vertrags-„Beendigung“ dar.

14

Auch bei anderer Sichtweise verstoße die Klausel jedenfalls gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es stelle eine vermeidbare Unklarheit dar, wenn mit dem Begriff der „Beendigung des Vertrages“ auch bereits die Arbeitseinstellung ohne falsches Berufen auf einen Beendigungstatbestand erfasst worden sein sollte.

15

Zudem benachteilige die Vertragsstrafenklausel den Beklagten unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Auslegung der Klausel ergebe, dass sie auch für den Fall einer berechtigten außerordentlichen Kündigung des Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe durch ihn vorsehe. Insoweit bestehe jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Klägers. Nach dem Arbeitsvertrag sei die Vertragsstrafe immer verwirkt, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag „ohne Einhaltung der Kündigungsfrist“ beende, also ohne Einhaltung der in Ziff. 11.1. des Arbeitsvertrages vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende. Es heiße nicht „der jeweiligen Kündigungsfrist“. Damit erfasse die Vertragsstrafenklausel auch die Möglichkeit einer arbeitnehmerseitigen, berechtigten außerordentlichen Kündigung. Dies aber sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen.

16

B. Im Ergebnis hält das Berufungsurteil einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Eine Auslegung der arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenklausel ergibt, dass der Beklagte durch sein Verhalten die vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt hat.

17

I. Die Auslegung der Vertragsstrafenklausel in Ziff. 14.5. des Formulararbeitsvertrages ergibt, dass der Beklagte durch seine Kündigung vom 11. November 2011 und seine Arbeitseinstellung ab 1. Dezember 2011 die vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt hat.

18

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 23, BAGE 126, 198). Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 777/08 - Rn. 21, AP BGB § 307 Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 48). Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 24, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 55; 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15, BAGE 136, 294).

19

2. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht die Vertragsstrafenklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung nach diesen Grundsätzen ausgelegt und geprüft.

20

a) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass es sich bei der Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages vom 20. Mai 2009 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handele, da die Klausel eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung sei, die die Schuldnerin dem Beklagten bei Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt habe. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO). Ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff ist nicht erfolgt. Der Kläger hat die Tatsache der durch die Schuldnerin erfolgten Vorformulierung der Vertragsstrafenklausel in der Revisionsbegründung nicht in Abrede gestellt.

21

b) Nach der Rechtsprechung des Senats sind zwar Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig, in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aber aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden(vgl. BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1). Dabei ist zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen (BAG 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - Rn. 23, AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28).

22

c) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, demzufolge die bloße Nichtleistung der vertraglich geschuldeten Leistung grundsätzlich keine Kündigung und damit keine Vertragsbeendigung darstellt.

23

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BAG 3. April 2007 - 9 AZR 867/06 - Rn. 29, BAGE 122, 64 = AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 22). Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich beschreibt. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (BAG 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - Rn. 26, AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28).

24

Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (Palandt/Grüneberg 73. Aufl. § 307 BGB Rn. 23).

25

bb) Rechtlich zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass nach diesen Grundsätzen die Vertragsstrafenklausel der Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages nur dann dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt, wenn das die Vertragsstrafe auslösende Fehlverhalten des Arbeitnehmers präzise beschrieben ist. Dies steht einer sich vom Wortlaut lösenden und den Anwendungsbereich erweiternden Auslegung entgegen. Wenn die Schuldnerin mit der Formel „Beenden Sie den Vertrag …“ eine iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hinreichend bestimmte Vertragsklausel verwendet hat, so gilt dies nur für den Fall, dass die Klausel auf den Sachverhalt der „Vertragsbeendigung“ beschränkt wird. Ein Arbeitsvertrag wird aber weder im Zeitpunkt des Zugangs einer fristgemäßen Eigenkündigung noch durch die Einstellung der Arbeitsleistung rechtlich beendet. Ebenso trat keine Vertragsbeendigung dadurch ein, dass sich der Beklagte schon mit seinem Kündigungsschreiben vom 11. November 2011, jedenfalls aber mit seiner E-Mail vom 2. Dezember 2011, deutlich von seiner Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis auf Dauer losgesagt hat, obwohl ihm bewusst war, dass ein rechtlich wirksamer Beendigungstatbestand noch nicht eingetreten ist.

26

d) Es ist nicht zu entscheiden, was in der Vertragsstrafenklausel Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages unter Einhaltung „der“ Kündigungsfrist zu verstehen ist.

27

Das Berufungsgericht hat die Kündigung des Beklagten vom 11. November 2011 „zum nächstmöglichen Termin“ als fristgemäße Kündigung aufgefasst, die nach dem übereinstimmenden Verständnis beider Parteien das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 29. Februar 2012 beenden sollte und damit „die“ Kündigungsfrist wahrte. Gegen dieses Auslegungsergebnis bestehen wegen des Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Bedenken. Diese sieht das Berufungsgericht selbst, wenn es auf S. 10, 2. Abs. der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils erkennt, dass ein durchschnittlicher Vertragspartner der Formulierung „der Kündigungsfrist“ entnehmen kann, dass auf eine konkrete Frist abgestellt wird. Zutreffend erkennen die Berufungsrichter weiter, dass es nahe liegt, damit die unter Ziff. 11.1. des Arbeitsvertrages vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende zu verstehen, andernfalls die Formulierung „der jeweiligen Kündigungsfrist“ nahegelegen hätte. Vor dem Hintergrund des Transparenzgebotes ist es nicht unproblematisch, die auf eine konkret vereinbarte vertragliche Kündigungsfrist bezogene Vertragsstrafenklausel auch auf den Sonderfall der Insolvenz und der dann spezialgesetzlich durch § 113 InsO geregelten besonderen Kündigungsfrist anzuwenden. Die Parteien des Arbeitsvertrages haben bestimmt, dass die Vertragsstrafe der Einhaltung der in Ziff. 11.1. vereinbarten arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende dienen soll.

28

e) Der Senat hat diese Frage jedoch nicht zu entscheiden, weil vorliegend die rechtliche Beendigung des Vertrages nicht durch den Beklagten, sondern durch den Kläger bewirkt wurde.

29

aa) Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages sieht, wie die nachfolgende Klausel, eine Vertragsstrafe nur für den Fall der Vertragsbeendigung durch den Arbeitnehmer („Sie“) vor. Die Kündigung des Beklagten vom 11. November 2011 hat jedoch den Arbeitsvertrag nicht, auch nicht zum 29. Februar 2012 als dem „nächstmöglichen Termin“ beendet. Vielmehr war es der Kläger, der das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 außerordentlich fristlos wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung des Beklagten gekündigt hat. Diese Kündigung hat mit Zugang beim Beklagten, der sie in der Folgezeit nicht angegriffen hat, das Arbeitsverhältnis beendet.

30

bb) Für diesen Fall der arbeitgeberseitigen Beendigung des Vertrages ist die Vertragsstrafe nach Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages nicht vereinbart worden. Sie sollte nur im Falle einer unfristigen Kündigung des Arbeitnehmers, also des Beklagten verwirkt sein. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte, etwa durch eine unberechtigte und beharrliche Verweigerung seiner Arbeitsleistung einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Klägers geschaffen hat. Dieser Fall ist von der Vertragsstrafenklausel des Arbeitsvertrages nicht erfasst. Der Kläger ist insoweit auf Schadensersatzansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB zu verweisen. Dies deutet er auch selbst im Kündigungsschreiben an, mit dem er „hiermit einen Schadensersatzanspruch gem. § 628 Abs. 2 BGB geltend“ macht. Rechtlich unzutreffend ist dagegen seine weitere Annahme im Kündigungsschreiben, er könne sich insoweit auf die „pauschale Vertragsstrafe gem. Ziff. 14.5 des Arbeitsvertrages“ berufen. Solches haben die Parteien des Arbeitsvertrages gerade nicht vereinbart.

31

II. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt schon wegen des insoweit klaren Wortlauts der arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenklausel und wegen des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht.

32

C. Der Kläger hat nach § 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Hauck    

        

    Breinlinger    

        

    Winter    

        

        

        

    Burr    

        

    Mallmann    

                 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2013 - 3 Sa 441/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Vertragsstrafenzahlung.

2

Der Beklagte hatte mit der C GmbH in F, einer Anlagenbauerin und nachmaligen Schuldnerin des Insolvenzverfahrens, zum 1. Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis als Verfahrensingenieur begonnen, in dem er zuletzt monatlich brutto 3.800,00 Euro verdiente. In dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag vom 20. Mai 2009 wurde ua. Folgendes vereinbart:

        

2.    

Dauer der Tätigkeit

        

2.1.   

        
        

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.01.2010 bzw. zu jedem früheren Termin und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit.

        

…       

        

11.     

Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Fortbildungskosten

        

11.1. 

        
        

Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

        

11.2. 

        
        

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden.

        

11.3. 

        
        

Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang bei der anderen Vertragspartei. Eine verspätet zugegangene Kündigung gilt als Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Eine außerordentliche Kündigung gilt vorsorglich auch als ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt.

        

Durch die Kündigungserklärung wird die Befugnis des Unternehmens begründet, Sie unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen. Die widerrufliche Freistellung erfolgt unter Anrechnung des zustehenden Urlaubs.

        

…       

        
        

14.     

Vertragsstrafen

        

…       

        
        

14.5. 

        
        

Beenden Sie den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, so verpflichten Sie sich, als Vertragsstrafe für jeden Tag der vorzeitigen Beendigung einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen Tagesverdienstes der letzten drei Monate, höchstens jedoch bis zu einem Brutto-Monatsgrundgehalt, zu zahlen.

        

14.6. 

        
        

Treten Sie nach Abschluss des Vertrages zu dem vereinbarten Termin die Arbeit nicht an, so verpflichten Sie sich, eine Vertragsstrafe des bis zum Ablauf der nächstmöglichen Kündigungsfrist aufgrund dieses Vertrages erzielbaren Gehaltes zu zahlen.“

3

Vor der Insolvenzeröffnung kündigte der Kläger am 27. September 2011 an, dass Erfolg versprechende Kontakte wegen eines Unternehmenskaufs durch Investoren bestünden sowie:

        

„Aus diesem Grunde sind aus Anlass der nunmehr anstehenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch keinerlei Kündigungen geplant.“

4

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 30. September 2011 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt (AG Chemnitz 30. September 2011 - 1419 IN 1970/11 -). Sodann kündigte der Kläger am 7. Oktober 2011 120 der ca. 300 Arbeitnehmer der insolventen Arbeitgeberin.

5

Der Beklagte kündigte am 11. November 2011 das Arbeitsverhältnis „zum nächstmöglichen Termin“. Er bat weiter, zeitnah einen Aufhebungsvertrag zum 30. November 2011 abzuschließen, da er bereits am 1. Dezember 2011 ein neues Arbeitsverhältnis antreten wolle. Einen solchen Aufhebungsvertrag schlossen die Parteien nicht, jedoch wurde der Austritt des Beklagten zum 30. November 2011 in der im Unternehmen üblichen Art mit Laufzettel nebst Anlage „Übergabe der Projekte“ abgewickelt.

6

Der Beklagte erschien am 1. Dezember 2011 nicht zur Arbeit, was der Kläger per E-Mail beanstandete. Er forderte den Beklagten auf, seiner vertraglichen Arbeitsverpflichtung vereinbarungsgemäß nachzukommen. Dies lehnte der Beklagte mit E-Mail vom 2. Dezember 2011 ab, da er bereits in einem neuen Arbeitsverhältnis stehe, welches er ab 1. Dezember 2011 wahrnehme. Darauf kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung außerordentlich fristlos, zugleich machte er die Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts geltend. Der Beklagte griff diese außerordentliche fristlose Kündigung nicht im Rechtsweg an.

7

Zur Begründung der am 28. Dezember 2011 anhängig gemachten, vorliegenden Klage hat der Kläger ausgeführt, der Beklagte habe die Vertragsstrafe nach Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages verwirkt. Denn er habe den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet. Dabei sei nicht auf die rechtliche Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die vom Beklagten erklärte fristgemäße Kündigung abzustellen. Diese sei nach Insolvenzeröffnung gemäß § 113 Satz 2 InsO zum nächstmöglichen Termin, also zum 29. Februar 2012 wirksam geworden. Es sei aber mit der Rechtsprechung des Senats unter einer „Beendigung“ des Vertrages die Lossagung vom Vertrag zu verstehen, wie sie der Beklagte schon mit seiner Kündigung angekündigt und mit seiner E-Mail vom 2. Dezember 2011 ausdrücklich bestätigt habe. Dies werde durch die Vertragsklausel hinreichend klar ausgedrückt, sodass diese auch nicht unter Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen sei.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.800,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Zur Begründung seines Antrags auf Klageabweisung hat der Beklagte die Auffassung vertreten, er habe das Vertragsverhältnis zum Kläger fristgemäß, also zum 29. Februar 2012 beendet. Er habe nur die Erbringung der Arbeitsleistung eingestellt. Dies sei von der Vertragsstrafenklausel gerade nicht erfasst, die lediglich auf die (rechtliche) Beendigung des Vertrages abstelle. Jedenfalls ergäben sich aufgrund einer Auslegung solche Unklarheiten, dass die Vertragsbestimmung an sich als unwirksam anzusehen sei. Auch differenziere sie nicht danach, ob eine etwaige unfristige Beendigung auf Gründe aus der Sphäre des Arbeitgebers oder auf das Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sei.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Ihm steht die geltend gemachte Vertragsstrafe nicht zu.

12

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Durch sein Verhalten habe der Beklagte die Voraussetzungen für die Zahlung der Vertragsstrafe nicht erfüllt, weil er seinen Arbeitsvertrag nicht ohne Einhaltung „der Kündigungsfrist“ beendet habe. Mit der nach § 623 BGB zwingend erforderlichen schriftlichen Kündigung vom 11. November 2011 habe der Beklagte das Arbeitsverhältnis „zum nächstmöglichen Termin“ gekündigt. Damit sei die Kündigung nicht zum 30. November 2011, sondern, worin die Parteien übereinstimmten, zum Ablauf des 29. Februar 2012 erklärt worden, was nicht nur aus dem Wortlaut der Kündigung, sondern auch aus der mit ihr verbundenen Bitte um einen Aufhebungsvertrag hervorgehe.

13

In der vertragswidrigen Einstellung der Arbeitsleistung seitens des Beklagten ab dem 1. Dezember 2011 liege keine „Beendigung“ des Vertrages. Die bloße Nichtleistung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung stelle grundsätzlich keine Kündigung und somit auch keine Vertrags-„Beendigung“ dar.

14

Auch bei anderer Sichtweise verstoße die Klausel jedenfalls gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es stelle eine vermeidbare Unklarheit dar, wenn mit dem Begriff der „Beendigung des Vertrages“ auch bereits die Arbeitseinstellung ohne falsches Berufen auf einen Beendigungstatbestand erfasst worden sein sollte.

15

Zudem benachteilige die Vertragsstrafenklausel den Beklagten unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Auslegung der Klausel ergebe, dass sie auch für den Fall einer berechtigten außerordentlichen Kündigung des Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe durch ihn vorsehe. Insoweit bestehe jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Klägers. Nach dem Arbeitsvertrag sei die Vertragsstrafe immer verwirkt, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag „ohne Einhaltung der Kündigungsfrist“ beende, also ohne Einhaltung der in Ziff. 11.1. des Arbeitsvertrages vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende. Es heiße nicht „der jeweiligen Kündigungsfrist“. Damit erfasse die Vertragsstrafenklausel auch die Möglichkeit einer arbeitnehmerseitigen, berechtigten außerordentlichen Kündigung. Dies aber sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen.

16

B. Im Ergebnis hält das Berufungsurteil einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Eine Auslegung der arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenklausel ergibt, dass der Beklagte durch sein Verhalten die vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt hat.

17

I. Die Auslegung der Vertragsstrafenklausel in Ziff. 14.5. des Formulararbeitsvertrages ergibt, dass der Beklagte durch seine Kündigung vom 11. November 2011 und seine Arbeitseinstellung ab 1. Dezember 2011 die vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt hat.

18

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 23, BAGE 126, 198). Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 777/08 - Rn. 21, AP BGB § 307 Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 48). Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 24, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 55; 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15, BAGE 136, 294).

19

2. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht die Vertragsstrafenklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung nach diesen Grundsätzen ausgelegt und geprüft.

20

a) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass es sich bei der Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages vom 20. Mai 2009 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handele, da die Klausel eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung sei, die die Schuldnerin dem Beklagten bei Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt habe. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO). Ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff ist nicht erfolgt. Der Kläger hat die Tatsache der durch die Schuldnerin erfolgten Vorformulierung der Vertragsstrafenklausel in der Revisionsbegründung nicht in Abrede gestellt.

21

b) Nach der Rechtsprechung des Senats sind zwar Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig, in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aber aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden(vgl. BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1). Dabei ist zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen (BAG 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - Rn. 23, AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28).

22

c) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, demzufolge die bloße Nichtleistung der vertraglich geschuldeten Leistung grundsätzlich keine Kündigung und damit keine Vertragsbeendigung darstellt.

23

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BAG 3. April 2007 - 9 AZR 867/06 - Rn. 29, BAGE 122, 64 = AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 22). Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich beschreibt. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (BAG 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - Rn. 26, AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28).

24

Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (Palandt/Grüneberg 73. Aufl. § 307 BGB Rn. 23).

25

bb) Rechtlich zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass nach diesen Grundsätzen die Vertragsstrafenklausel der Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages nur dann dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt, wenn das die Vertragsstrafe auslösende Fehlverhalten des Arbeitnehmers präzise beschrieben ist. Dies steht einer sich vom Wortlaut lösenden und den Anwendungsbereich erweiternden Auslegung entgegen. Wenn die Schuldnerin mit der Formel „Beenden Sie den Vertrag …“ eine iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hinreichend bestimmte Vertragsklausel verwendet hat, so gilt dies nur für den Fall, dass die Klausel auf den Sachverhalt der „Vertragsbeendigung“ beschränkt wird. Ein Arbeitsvertrag wird aber weder im Zeitpunkt des Zugangs einer fristgemäßen Eigenkündigung noch durch die Einstellung der Arbeitsleistung rechtlich beendet. Ebenso trat keine Vertragsbeendigung dadurch ein, dass sich der Beklagte schon mit seinem Kündigungsschreiben vom 11. November 2011, jedenfalls aber mit seiner E-Mail vom 2. Dezember 2011, deutlich von seiner Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis auf Dauer losgesagt hat, obwohl ihm bewusst war, dass ein rechtlich wirksamer Beendigungstatbestand noch nicht eingetreten ist.

26

d) Es ist nicht zu entscheiden, was in der Vertragsstrafenklausel Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages unter Einhaltung „der“ Kündigungsfrist zu verstehen ist.

27

Das Berufungsgericht hat die Kündigung des Beklagten vom 11. November 2011 „zum nächstmöglichen Termin“ als fristgemäße Kündigung aufgefasst, die nach dem übereinstimmenden Verständnis beider Parteien das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 29. Februar 2012 beenden sollte und damit „die“ Kündigungsfrist wahrte. Gegen dieses Auslegungsergebnis bestehen wegen des Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Bedenken. Diese sieht das Berufungsgericht selbst, wenn es auf S. 10, 2. Abs. der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils erkennt, dass ein durchschnittlicher Vertragspartner der Formulierung „der Kündigungsfrist“ entnehmen kann, dass auf eine konkrete Frist abgestellt wird. Zutreffend erkennen die Berufungsrichter weiter, dass es nahe liegt, damit die unter Ziff. 11.1. des Arbeitsvertrages vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende zu verstehen, andernfalls die Formulierung „der jeweiligen Kündigungsfrist“ nahegelegen hätte. Vor dem Hintergrund des Transparenzgebotes ist es nicht unproblematisch, die auf eine konkret vereinbarte vertragliche Kündigungsfrist bezogene Vertragsstrafenklausel auch auf den Sonderfall der Insolvenz und der dann spezialgesetzlich durch § 113 InsO geregelten besonderen Kündigungsfrist anzuwenden. Die Parteien des Arbeitsvertrages haben bestimmt, dass die Vertragsstrafe der Einhaltung der in Ziff. 11.1. vereinbarten arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende dienen soll.

28

e) Der Senat hat diese Frage jedoch nicht zu entscheiden, weil vorliegend die rechtliche Beendigung des Vertrages nicht durch den Beklagten, sondern durch den Kläger bewirkt wurde.

29

aa) Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages sieht, wie die nachfolgende Klausel, eine Vertragsstrafe nur für den Fall der Vertragsbeendigung durch den Arbeitnehmer („Sie“) vor. Die Kündigung des Beklagten vom 11. November 2011 hat jedoch den Arbeitsvertrag nicht, auch nicht zum 29. Februar 2012 als dem „nächstmöglichen Termin“ beendet. Vielmehr war es der Kläger, der das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 außerordentlich fristlos wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung des Beklagten gekündigt hat. Diese Kündigung hat mit Zugang beim Beklagten, der sie in der Folgezeit nicht angegriffen hat, das Arbeitsverhältnis beendet.

30

bb) Für diesen Fall der arbeitgeberseitigen Beendigung des Vertrages ist die Vertragsstrafe nach Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages nicht vereinbart worden. Sie sollte nur im Falle einer unfristigen Kündigung des Arbeitnehmers, also des Beklagten verwirkt sein. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte, etwa durch eine unberechtigte und beharrliche Verweigerung seiner Arbeitsleistung einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Klägers geschaffen hat. Dieser Fall ist von der Vertragsstrafenklausel des Arbeitsvertrages nicht erfasst. Der Kläger ist insoweit auf Schadensersatzansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB zu verweisen. Dies deutet er auch selbst im Kündigungsschreiben an, mit dem er „hiermit einen Schadensersatzanspruch gem. § 628 Abs. 2 BGB geltend“ macht. Rechtlich unzutreffend ist dagegen seine weitere Annahme im Kündigungsschreiben, er könne sich insoweit auf die „pauschale Vertragsstrafe gem. Ziff. 14.5 des Arbeitsvertrages“ berufen. Solches haben die Parteien des Arbeitsvertrages gerade nicht vereinbart.

31

II. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt schon wegen des insoweit klaren Wortlauts der arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenklausel und wegen des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht.

32

C. Der Kläger hat nach § 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Hauck    

        

    Breinlinger    

        

    Winter    

        

        

        

    Burr    

        

    Mallmann    

                 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2013 - 3 Sa 441/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Vertragsstrafenzahlung.

2

Der Beklagte hatte mit der C GmbH in F, einer Anlagenbauerin und nachmaligen Schuldnerin des Insolvenzverfahrens, zum 1. Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis als Verfahrensingenieur begonnen, in dem er zuletzt monatlich brutto 3.800,00 Euro verdiente. In dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag vom 20. Mai 2009 wurde ua. Folgendes vereinbart:

        

2.    

Dauer der Tätigkeit

        

2.1.   

        
        

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.01.2010 bzw. zu jedem früheren Termin und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit.

        

…       

        

11.     

Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Fortbildungskosten

        

11.1. 

        
        

Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

        

11.2. 

        
        

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden.

        

11.3. 

        
        

Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang bei der anderen Vertragspartei. Eine verspätet zugegangene Kündigung gilt als Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Eine außerordentliche Kündigung gilt vorsorglich auch als ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt.

        

Durch die Kündigungserklärung wird die Befugnis des Unternehmens begründet, Sie unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen. Die widerrufliche Freistellung erfolgt unter Anrechnung des zustehenden Urlaubs.

        

…       

        
        

14.     

Vertragsstrafen

        

…       

        
        

14.5. 

        
        

Beenden Sie den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, so verpflichten Sie sich, als Vertragsstrafe für jeden Tag der vorzeitigen Beendigung einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen Tagesverdienstes der letzten drei Monate, höchstens jedoch bis zu einem Brutto-Monatsgrundgehalt, zu zahlen.

        

14.6. 

        
        

Treten Sie nach Abschluss des Vertrages zu dem vereinbarten Termin die Arbeit nicht an, so verpflichten Sie sich, eine Vertragsstrafe des bis zum Ablauf der nächstmöglichen Kündigungsfrist aufgrund dieses Vertrages erzielbaren Gehaltes zu zahlen.“

3

Vor der Insolvenzeröffnung kündigte der Kläger am 27. September 2011 an, dass Erfolg versprechende Kontakte wegen eines Unternehmenskaufs durch Investoren bestünden sowie:

        

„Aus diesem Grunde sind aus Anlass der nunmehr anstehenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch keinerlei Kündigungen geplant.“

4

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 30. September 2011 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt (AG Chemnitz 30. September 2011 - 1419 IN 1970/11 -). Sodann kündigte der Kläger am 7. Oktober 2011 120 der ca. 300 Arbeitnehmer der insolventen Arbeitgeberin.

5

Der Beklagte kündigte am 11. November 2011 das Arbeitsverhältnis „zum nächstmöglichen Termin“. Er bat weiter, zeitnah einen Aufhebungsvertrag zum 30. November 2011 abzuschließen, da er bereits am 1. Dezember 2011 ein neues Arbeitsverhältnis antreten wolle. Einen solchen Aufhebungsvertrag schlossen die Parteien nicht, jedoch wurde der Austritt des Beklagten zum 30. November 2011 in der im Unternehmen üblichen Art mit Laufzettel nebst Anlage „Übergabe der Projekte“ abgewickelt.

6

Der Beklagte erschien am 1. Dezember 2011 nicht zur Arbeit, was der Kläger per E-Mail beanstandete. Er forderte den Beklagten auf, seiner vertraglichen Arbeitsverpflichtung vereinbarungsgemäß nachzukommen. Dies lehnte der Beklagte mit E-Mail vom 2. Dezember 2011 ab, da er bereits in einem neuen Arbeitsverhältnis stehe, welches er ab 1. Dezember 2011 wahrnehme. Darauf kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung außerordentlich fristlos, zugleich machte er die Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts geltend. Der Beklagte griff diese außerordentliche fristlose Kündigung nicht im Rechtsweg an.

7

Zur Begründung der am 28. Dezember 2011 anhängig gemachten, vorliegenden Klage hat der Kläger ausgeführt, der Beklagte habe die Vertragsstrafe nach Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages verwirkt. Denn er habe den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet. Dabei sei nicht auf die rechtliche Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die vom Beklagten erklärte fristgemäße Kündigung abzustellen. Diese sei nach Insolvenzeröffnung gemäß § 113 Satz 2 InsO zum nächstmöglichen Termin, also zum 29. Februar 2012 wirksam geworden. Es sei aber mit der Rechtsprechung des Senats unter einer „Beendigung“ des Vertrages die Lossagung vom Vertrag zu verstehen, wie sie der Beklagte schon mit seiner Kündigung angekündigt und mit seiner E-Mail vom 2. Dezember 2011 ausdrücklich bestätigt habe. Dies werde durch die Vertragsklausel hinreichend klar ausgedrückt, sodass diese auch nicht unter Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen sei.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.800,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Zur Begründung seines Antrags auf Klageabweisung hat der Beklagte die Auffassung vertreten, er habe das Vertragsverhältnis zum Kläger fristgemäß, also zum 29. Februar 2012 beendet. Er habe nur die Erbringung der Arbeitsleistung eingestellt. Dies sei von der Vertragsstrafenklausel gerade nicht erfasst, die lediglich auf die (rechtliche) Beendigung des Vertrages abstelle. Jedenfalls ergäben sich aufgrund einer Auslegung solche Unklarheiten, dass die Vertragsbestimmung an sich als unwirksam anzusehen sei. Auch differenziere sie nicht danach, ob eine etwaige unfristige Beendigung auf Gründe aus der Sphäre des Arbeitgebers oder auf das Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sei.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Ihm steht die geltend gemachte Vertragsstrafe nicht zu.

12

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Durch sein Verhalten habe der Beklagte die Voraussetzungen für die Zahlung der Vertragsstrafe nicht erfüllt, weil er seinen Arbeitsvertrag nicht ohne Einhaltung „der Kündigungsfrist“ beendet habe. Mit der nach § 623 BGB zwingend erforderlichen schriftlichen Kündigung vom 11. November 2011 habe der Beklagte das Arbeitsverhältnis „zum nächstmöglichen Termin“ gekündigt. Damit sei die Kündigung nicht zum 30. November 2011, sondern, worin die Parteien übereinstimmten, zum Ablauf des 29. Februar 2012 erklärt worden, was nicht nur aus dem Wortlaut der Kündigung, sondern auch aus der mit ihr verbundenen Bitte um einen Aufhebungsvertrag hervorgehe.

13

In der vertragswidrigen Einstellung der Arbeitsleistung seitens des Beklagten ab dem 1. Dezember 2011 liege keine „Beendigung“ des Vertrages. Die bloße Nichtleistung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung stelle grundsätzlich keine Kündigung und somit auch keine Vertrags-„Beendigung“ dar.

14

Auch bei anderer Sichtweise verstoße die Klausel jedenfalls gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es stelle eine vermeidbare Unklarheit dar, wenn mit dem Begriff der „Beendigung des Vertrages“ auch bereits die Arbeitseinstellung ohne falsches Berufen auf einen Beendigungstatbestand erfasst worden sein sollte.

15

Zudem benachteilige die Vertragsstrafenklausel den Beklagten unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Auslegung der Klausel ergebe, dass sie auch für den Fall einer berechtigten außerordentlichen Kündigung des Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe durch ihn vorsehe. Insoweit bestehe jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Klägers. Nach dem Arbeitsvertrag sei die Vertragsstrafe immer verwirkt, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag „ohne Einhaltung der Kündigungsfrist“ beende, also ohne Einhaltung der in Ziff. 11.1. des Arbeitsvertrages vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende. Es heiße nicht „der jeweiligen Kündigungsfrist“. Damit erfasse die Vertragsstrafenklausel auch die Möglichkeit einer arbeitnehmerseitigen, berechtigten außerordentlichen Kündigung. Dies aber sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen.

16

B. Im Ergebnis hält das Berufungsurteil einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Eine Auslegung der arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenklausel ergibt, dass der Beklagte durch sein Verhalten die vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt hat.

17

I. Die Auslegung der Vertragsstrafenklausel in Ziff. 14.5. des Formulararbeitsvertrages ergibt, dass der Beklagte durch seine Kündigung vom 11. November 2011 und seine Arbeitseinstellung ab 1. Dezember 2011 die vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt hat.

18

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 23, BAGE 126, 198). Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 777/08 - Rn. 21, AP BGB § 307 Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 48). Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 24, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 55; 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15, BAGE 136, 294).

19

2. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht die Vertragsstrafenklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung nach diesen Grundsätzen ausgelegt und geprüft.

20

a) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass es sich bei der Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages vom 20. Mai 2009 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handele, da die Klausel eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung sei, die die Schuldnerin dem Beklagten bei Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt habe. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO). Ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff ist nicht erfolgt. Der Kläger hat die Tatsache der durch die Schuldnerin erfolgten Vorformulierung der Vertragsstrafenklausel in der Revisionsbegründung nicht in Abrede gestellt.

21

b) Nach der Rechtsprechung des Senats sind zwar Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig, in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aber aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden(vgl. BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1). Dabei ist zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen (BAG 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - Rn. 23, AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28).

22

c) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, demzufolge die bloße Nichtleistung der vertraglich geschuldeten Leistung grundsätzlich keine Kündigung und damit keine Vertragsbeendigung darstellt.

23

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BAG 3. April 2007 - 9 AZR 867/06 - Rn. 29, BAGE 122, 64 = AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 22). Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich beschreibt. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (BAG 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - Rn. 26, AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28).

24

Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (Palandt/Grüneberg 73. Aufl. § 307 BGB Rn. 23).

25

bb) Rechtlich zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass nach diesen Grundsätzen die Vertragsstrafenklausel der Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages nur dann dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt, wenn das die Vertragsstrafe auslösende Fehlverhalten des Arbeitnehmers präzise beschrieben ist. Dies steht einer sich vom Wortlaut lösenden und den Anwendungsbereich erweiternden Auslegung entgegen. Wenn die Schuldnerin mit der Formel „Beenden Sie den Vertrag …“ eine iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hinreichend bestimmte Vertragsklausel verwendet hat, so gilt dies nur für den Fall, dass die Klausel auf den Sachverhalt der „Vertragsbeendigung“ beschränkt wird. Ein Arbeitsvertrag wird aber weder im Zeitpunkt des Zugangs einer fristgemäßen Eigenkündigung noch durch die Einstellung der Arbeitsleistung rechtlich beendet. Ebenso trat keine Vertragsbeendigung dadurch ein, dass sich der Beklagte schon mit seinem Kündigungsschreiben vom 11. November 2011, jedenfalls aber mit seiner E-Mail vom 2. Dezember 2011, deutlich von seiner Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis auf Dauer losgesagt hat, obwohl ihm bewusst war, dass ein rechtlich wirksamer Beendigungstatbestand noch nicht eingetreten ist.

26

d) Es ist nicht zu entscheiden, was in der Vertragsstrafenklausel Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages unter Einhaltung „der“ Kündigungsfrist zu verstehen ist.

27

Das Berufungsgericht hat die Kündigung des Beklagten vom 11. November 2011 „zum nächstmöglichen Termin“ als fristgemäße Kündigung aufgefasst, die nach dem übereinstimmenden Verständnis beider Parteien das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 29. Februar 2012 beenden sollte und damit „die“ Kündigungsfrist wahrte. Gegen dieses Auslegungsergebnis bestehen wegen des Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Bedenken. Diese sieht das Berufungsgericht selbst, wenn es auf S. 10, 2. Abs. der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils erkennt, dass ein durchschnittlicher Vertragspartner der Formulierung „der Kündigungsfrist“ entnehmen kann, dass auf eine konkrete Frist abgestellt wird. Zutreffend erkennen die Berufungsrichter weiter, dass es nahe liegt, damit die unter Ziff. 11.1. des Arbeitsvertrages vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende zu verstehen, andernfalls die Formulierung „der jeweiligen Kündigungsfrist“ nahegelegen hätte. Vor dem Hintergrund des Transparenzgebotes ist es nicht unproblematisch, die auf eine konkret vereinbarte vertragliche Kündigungsfrist bezogene Vertragsstrafenklausel auch auf den Sonderfall der Insolvenz und der dann spezialgesetzlich durch § 113 InsO geregelten besonderen Kündigungsfrist anzuwenden. Die Parteien des Arbeitsvertrages haben bestimmt, dass die Vertragsstrafe der Einhaltung der in Ziff. 11.1. vereinbarten arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende dienen soll.

28

e) Der Senat hat diese Frage jedoch nicht zu entscheiden, weil vorliegend die rechtliche Beendigung des Vertrages nicht durch den Beklagten, sondern durch den Kläger bewirkt wurde.

29

aa) Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages sieht, wie die nachfolgende Klausel, eine Vertragsstrafe nur für den Fall der Vertragsbeendigung durch den Arbeitnehmer („Sie“) vor. Die Kündigung des Beklagten vom 11. November 2011 hat jedoch den Arbeitsvertrag nicht, auch nicht zum 29. Februar 2012 als dem „nächstmöglichen Termin“ beendet. Vielmehr war es der Kläger, der das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 außerordentlich fristlos wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung des Beklagten gekündigt hat. Diese Kündigung hat mit Zugang beim Beklagten, der sie in der Folgezeit nicht angegriffen hat, das Arbeitsverhältnis beendet.

30

bb) Für diesen Fall der arbeitgeberseitigen Beendigung des Vertrages ist die Vertragsstrafe nach Ziff. 14.5. des Arbeitsvertrages nicht vereinbart worden. Sie sollte nur im Falle einer unfristigen Kündigung des Arbeitnehmers, also des Beklagten verwirkt sein. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte, etwa durch eine unberechtigte und beharrliche Verweigerung seiner Arbeitsleistung einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Klägers geschaffen hat. Dieser Fall ist von der Vertragsstrafenklausel des Arbeitsvertrages nicht erfasst. Der Kläger ist insoweit auf Schadensersatzansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB zu verweisen. Dies deutet er auch selbst im Kündigungsschreiben an, mit dem er „hiermit einen Schadensersatzanspruch gem. § 628 Abs. 2 BGB geltend“ macht. Rechtlich unzutreffend ist dagegen seine weitere Annahme im Kündigungsschreiben, er könne sich insoweit auf die „pauschale Vertragsstrafe gem. Ziff. 14.5 des Arbeitsvertrages“ berufen. Solches haben die Parteien des Arbeitsvertrages gerade nicht vereinbart.

31

II. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt schon wegen des insoweit klaren Wortlauts der arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenklausel und wegen des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht.

32

C. Der Kläger hat nach § 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Hauck    

        

    Breinlinger    

        

    Winter    

        

        

        

    Burr    

        

    Mallmann    

                 

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.