Arbeitsgericht Heilbronn Beschluss, 30. Aug. 2012 - 7 BV 5/12
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Gründe
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Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen
- 1.
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse - a)
des Sozial- und Verwaltungsrechts, - b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder - c)
von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
- 2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie - 3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.
(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.
(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen
- 1.
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse - a)
des Sozial- und Verwaltungsrechts, - b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder - c)
von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
- 2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie - 3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.
(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.
(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 31. August 2011 - 11 Ta 243/11 - wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
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I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung.
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Die Antragstellerin war bis zum 31. Januar 2011 Gesamtschwerbehindertenvertrauensperson. Am 31. Januar 2011 wurde eine neue Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt. Die Antragstellerin, die ebenfalls kandidiert hatte, wurde nicht gewählt. Sie macht geltend, dass die Wahl nichtig sei, weil der Gesamtbetriebsratsvorsitzende auf die Wahl unzulässig Einfluss genommen habe.
- 3
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Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat die Ansicht vertreten, der Rechtsstreit sei vor dem Sozialgericht auszutragen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 31. Mai 2011 entschieden, dass der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet sei. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gesamtschwerbehindertenvertretung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gesamtschwerbehindertenvertretung ihr Begehren, den Rechtsstreit an die Sozialgerichtsbarkeit verweisen zu lassen, weiter.
- 4
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II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG als eröffnet angesehen. Der Streit über die Wirksamkeit einer Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung ist nach den §§ 97 Abs. 7 iVm. 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, aber aus einer gebotenen entsprechenden Anwendung der Norm.
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1. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Gerichte für Arbeitssachen in entsprechender Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG zuständig sind, wenn die Beteiligten um die Kostentragungspflicht einer Bezirksschwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 8 Satz 1 iVm. § 97 Abs. 7 SGB IX streiten(BAG 30. März 2010 - 7 AZB 32/09 - BAGE 134, 51). Gleiches hat der Senat angenommen, wenn um einen Freistellungsanspruch aus § 96 Abs. 4 SGB IX zum Zwecke der Teilnahme an einer Schulung gestritten wird(BAG 19. August 2010 - 7 AZB 19/10 -). Nach dieser Rechtsprechung ist § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG stets entsprechend anwendbar, wenn um Normen im Schwerbehindertenvertretungsrecht gestritten wird, die kollektiven Charakter haben.
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2. Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG liegen vor.
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a) Der Rechtsstreit wird von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG nicht unmittelbar erfasst. Nach dieser Vorschrift sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 SGB IX. Im vorliegenden Fall geht es um die Wirksamkeit einer Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung. Die Rechtsstellung der Gesamtschwerbehindertenvertretung ist in § 97 SGB IX geregelt. Diese Vorschrift ist von dem Gesetzgeber nicht in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG in Bezug genommen worden. Zwar verweist § 97 Abs. 7 Satz 1 SGB IX auf § 94 Abs. 3 bis Abs. 7 SGB IX und damit auch auf § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, der wiederum die Vorschriften über die Anfechtung einer Betriebsratswahl für sinngemäß anwendbar erklärt. Diese Verweisung rechtfertigt aber nicht den Schluss, die Angelegenheiten des § 97 SBG IX fielen unmittelbar unter § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG.
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b) Es liegt eine planwidrige Regelungslücke vor. Das Gesetz bestimmt auch an anderer Stelle nicht, bei welchem Gericht über die Anfechtung einer Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung zu entscheiden ist. § 51 SGG enthält nur eine allgemeine Rechtswegbestimmung zu den Sozialgerichten, ohne dass dort der besondere Fall der Wahlanfechtung einer Gesamtschwerbehindertenvertretung geregelt wäre.
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c) Die planwidrige Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG zu schließen.
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aa) Für eine entsprechende Anwendung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sprechen Gründe der Systematik. Der Streit um die Wirksamkeit einer Wahl einer Arbeitnehmervertretung ist eine typische kollektivrechtliche Materie, die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auszutragen ist. Dies ist für die Wahl des Betriebsrats in § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, für die Wahl des Sprecherausschusses in § 2a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, für die Wahl von Vertretern des Unternehmens in den Aufsichtsrat in § 2a Abs. 1 Nr. 3 ArbGG und für die Wahl des Europäischen Betriebsrats in § 2a Abs. 1 Nr. 3b ArbGG so vorgesehen. Auch der Streit um die Wahl der Schwerbehindertenvertretung ist aufgrund der Verweisung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG ausdrücklich den Gerichten für Arbeitssachen zugewiesen. Dieser Systematik entspricht es, auch den Streit über die Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung den Gerichten für Arbeitssachen zuzuweisen.
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bb) Für die entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG auf alle Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung mit kollektivem Bezug spricht auch die Gesetzesgeschichte(vgl. ausführlich BAG 30. März 2010 - 7 AZB 32/09 - Rn. 12 bis 14, BAGE 134, 51).
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cc) Schließlich ist eine entsprechende Anwendung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG auch aus teleologischen Gründen geboten. § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG will im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit für kollektivrechtliche Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung ingesamt die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründen(BAG 30. März 2010 - 7 AZB 32/09 - Rn. 15, BAGE 134, 51; 19. August 2010 - 7 AZB 19/10 - Rn. 15). Es geht nicht um sozialrechtliche Fragen, wie zB im Bereich der Leistungsverwaltung für Schwerbehinderte, sondern um die kollektivrechtliche Frage der Schaffung spezifischer Arbeitnehmervertretungsstrukturen. Dafür ist die Arbeitsgerichtsbarkeit die richtige Fachgerichtsbarkeit. Es wäre nicht zu vermitteln, wenn die Gerichte für Arbeitssachen bei einem Streit über die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung kraft ausdrücklicher Rechtswegzuweisung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG zuständig seien, bei einem Streit über die Wahl einer Gesamtschwerbehindertenvertretung aber nicht (ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers daher annehmend Düwell in LPK-SGB IX 3. Aufl. § 97 Rn. 70; GK-ArbGG/Dörner Stand November 2010 § 2a Rn. 72; Walker in Schwab/Weth ArbGG 3. Aufl. § 2a Rn. 96). Der von der Gesamtschwerbehindertenvertretung angeführte Unterschied, dass diese nicht durch die Arbeitnehmer, sondern durch die Schwerbehindertenvertretungen gewählt wird, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung.
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Linsenmaier
Zwanziger
Kiel
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.
(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.
(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen
- 1.
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse - a)
des Sozial- und Verwaltungsrechts, - b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder - c)
von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
- 2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie - 3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.
(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.
(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen
- 1.
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse - a)
des Sozial- und Verwaltungsrechts, - b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder - c)
von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
- 2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie - 3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.
(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.
(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.
(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.
(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen
- 1.
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse - a)
des Sozial- und Verwaltungsrechts, - b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder - c)
von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
- 2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie - 3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.
(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.
(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.