Arbeitsgericht Heilbronn Beschluss, 30. Aug. 2012 - 7 BV 5/12

bei uns veröffentlicht am30.08.2012

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Gründe

 
A
Die Beteiligten streiten über eine pauschale Freistellung des Antragstellers als Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung.
Der Antragsteller ist seit dem 01. März 1983 bei der Arbeitgeberin angestellt und seit November 2006 Vertrauensperson der örtlichen Schwerbehindertenvertretung des Betriebes in C.. Im Januar 2011 wurde der Antragsteller zur Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt und ist für 7 Betriebe mit insgesamt 265 schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen zuständig. Die Arbeitgeberin unterhält folgende Betriebe:
W.    
41 schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen
R.    
13 schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen
E.    
77 schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen
W.    
8 schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen
H.    
39 schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen
G.    
38 schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen
C.    
49 schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen
In allen Betrieben ist eine örtliche Vertrauensperson gewählt. Keine der Vertrauenspersonen ist für die gesamte Arbeitszeit pauschal freigestellt, der Antragsteller ist in seiner Funktion als örtliche Vertrauensperson im Betrieb C. zu 50 % von seiner beruflichen Tätigkeit befreit.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 07. November 2011 bei der Arbeitgeberin eine pauschale Freistellung für die gesamte Arbeitszeit in seiner Funktion als Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung beantragt. Die Arbeitgeberin hat dieses Begehren mit Schreiben vom 29.11.2011 abgelehnt. Mit seinem am 10.04.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller die vollständige Freistellung von seiner Arbeitsverpflichtung als Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung.
Der Antragsteller ist der Auffassung,
gemäß §§ 97 Abs. 7, 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX sei er auf Wunsch vollständig freizustellen, da in den zugeordneten 7 Betrieben insgesamt wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt seien. Die Regelung des § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX sei jedenfalls dann auf die Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung uneingeschränkt anzuwenden, sofern in keinem der zugeordneten Betriebe eine vollständig freigestellte Vertrauensperson der örtlichen Schwerbehindertenvertretung vorhanden sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsteller als Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung pauschal für seine gesamte Arbeitszeit von der Verpflichtung zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten freizustellen.
10 
Die Arbeitgeberin beantragt,
11 
den Antrag zurückzuweisen.
12 
Die Arbeitgeberin ist der Auffassung,
13 
soweit gemäß § 97 Abs. 7 SGB IX die Regelungen des § 96 SGB IX für die Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung nur entsprechend gelten würden, sei nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX nicht auf die Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung anzuwenden.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 31.05.2012 und 30.08.2012 verwiesen.
B
15 
Der zulässige Antrag der Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung ist unbegründet.
I.
16 
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Arbeitsgericht in der gewählten Verfahrensart nach § 2a Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG funktional zuständig. Bei der Frage der Freistellung handelt es sich um eine Streitigkeit aus der Rechtsstellung des Arbeitnehmers als Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung und damit um eine mit den Betriebs- und Personalräten vergleichbare prozessuale Situation. § 2a Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG ist daher stets entsprechend anwendbar, wenn um Normen im Schwerbehindertenvertretungsrecht gestritten wird, die kollektiven Charakter haben (BAG, Beschluss vom 22.03.2012 - 7 AZB 51/11, Juris; Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.04.2010 - 2 TaBV 23/09, Juris; Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 22.10.2007 - 6 Ta 155/07, Juris; Germelmann, 7. Auflage 2009 § 2 a) ArbGG, Rn. 23 ff).
II.
17 
Der Antrag der Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung ist unbegründet, ein pauschaler Freistellungsanspruch ergibt sich nicht aus § 97 Abs. 7 i. V. m. § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX.
18 
1. Gemäß § 97 Abs. 7 SGB IX gilt u. a. die Vorschrift des § 96 SGB IX für die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung entsprechend. Damit wird grundsätzlich auch auf die Regelung in § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX verwiesen, wonach die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt wird, wenn in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind. Bei uneingeschränkter Anwendung dieser Norm auf die Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung wäre daher eine pauschale Freistellung möglich, wenn in den (zugeordneten) Betrieben wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, was vorliegend unstreitig der Fall ist (265 schwerbehinderte Menschen in 7 zugeordneten Betrieben).
19 
2. Der Verweis in § 97 Abs. 7 SGB IX auf die entsprechende Anwendung einzelner Absätze der §§ 94 bis 96 SGB IX führt aber nicht dazu, dass die §§ 94 bis 96 SGB IX zwingend wörtlich anzuwenden sind. Die einzelnen Absätze der §§ 94 bis 96 SGB IX sind vielmehr unter Berücksichtigung von ihrem Sinn und Zweck zu übertragen (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 19.10.2011 - 3 TaBV 51/11, Juris; Esser/Isenhardt in: jurisPK-SGB IX, § 97 SGB IX Rn. 4.1). Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung in § 96 Abs. 4 SGB IX ist dessen Satz 2 auf die Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht übertragbar.
20 
a) Die Regelung des § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX resultiert aus einer unveränderten Übernahme der Vorgängervorschrift des § 26 SchwbG. Die dort vorgesehene Pauschalfreistellung wurde eingeführt durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (vgl. BT-Drucksache 14/3372). Ziel der Gesetzesänderung war u. a. eine Stärkung der Rechte der Schwerbehinderten und der Schwerbehindertenvertretung. In der Begründung zur Änderung des § 26 SchwbG ist ausgeführt, dass eine Erforderlichkeitsprüfung bei Arbeitgebern, die in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens 200 Schwerbehinderte beschäftigen, nicht mehr erfolgen solle, da in diesen Fällen von der Erforderlichkeit auszugehen sei (BT-Drucksache 14/3372 Seite 20). Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Gesamtschwerbehindertenvertretung in der Vorgängerregelung des § 27 SchwbG wurde nicht gesondert begründet. Aus der Gesetzessystematik und der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die Regelung in § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX auf die örtliche Schwerbehindertenvertretung auf Betriebsebene zugeschnitten ist. Die örtliche Schwerbehindertenvertretung ist gemäß § 95 SGB IX grundsätzlich allumfassend zuständig, was vergleichbar ist mit der Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats nach dem BetrVG. Besteht eine Gesamtschwerbehindertenvertretung, ist es ihre Aufgabe, die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können, zu vertreten. § 97 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX ist der Subsidiaritätsregelung von § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BetrVG nachgebildet worden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, sind ausschließlich die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen zuständig (vgl. Esser/Isenhardt a.a.O. Rn. 14 m. w. N.). Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen originären Allzuständigkeit ist es sinnvoll, dass § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ab Erreichen eines bestimmten Schwellenwerts von einer Erforderlichkeitsprüfung hinsichtlich der Freistellung der Vertrauensperson der örtlichen Schwerbehindertenvertretung absieht. Für die Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung trifft dies nicht zu. Aufgrund der Subsidiarität der Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung liegt es auf der Hand, dass der Arbeits- und Zeitaufwand bei einer Zuständigkeit für 200 schwerbehinderte Menschen nicht vergleichbar ist mit demjenigen der örtlichen Schwerbehindertenvertretung mit einer Zuständigkeit von ebenso 200 schwerbehinderten Menschen. Im ersten Fall kann gerade nicht regelmäßig davon ausgegangen werden, dass bei Erreichen dieses Schwellenwerts von der Erforderlichkeit einer vollständigen Freistellung auszugehen sein soll. Eine andere Auslegung würde auch zu absurden Ergebnissen führen: Überschreitet die Anzahl der jeweils in den Betrieben des Unternehmens beschäftigten schwerbehinderten Menschen den Schwellenwert des § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX nicht, ist die Anzahl aller in den Betrieben beschäftigen schwerbehinderten Menschen jedoch wenigstens 200 - wie im vorliegenden Fall -, wäre keiner der originär für eine Vielzahl von schwerbehinderten Menschen zuständige örtliche Schwerbehindertenvertreter auf Verlangen vollständig freizustellen, die Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung, der nur eine subsidiäre Zuständigkeit zukommt, jedoch schon. Dies würde sogar dann gelten, wenn - was die gesetzlichen Regelungen zulassen - ein Arbeitnehmer zur Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt wird, der eben nicht zugleich Vertrauensperson einer örtlichen Schwerbehindertenvertretung ist und auch kein sonstiges Amt in einer Schwerbehindertenvertretung hat. Dieser eklatante Wertungswiderspruch kann nur durch eine einschränkende Auslegung der Verweisung in § 97 Abs. 7 SGB IX verhindert werden. Damit muss es im Ergebnis für die Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung bei einer Erforderlichkeitsprüfung im Einzelfall entsprechend § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verbleiben. Diese Erforderlichkeit hat der Antragsteller nicht dargelegt.
21 
Etwas anderes mag gelten, wenn sich die Zuständigkeit der Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung gemäß § 97 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX auf einen Betrieb erstreckt, in dem keine Schwerbehindertenvertretung existiert. Da der Gesamtschwerbehindertenvertretung dann die Rechtsstellung zukommt, welche die örtliche Schwerbehindertenvertretung inne hätte, an deren Stelle die Gesamtschwerbehindertenvertretung tätig wird (vgl. Esser/Isenhardt a.a.O. Rn. 15), käme bei Erreichung des Schwellenwerts auch eine vollständige Freistellung entsprechend § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX in Betracht. Eine solche Zuständigkeit kommt dem Antragsteller vorliegend jedoch nicht zu.
22 
b) Soweit Düwell (vgl. Dau/Düwell/Joussen SGB IX, 3. Auflage 2011 § 97 Rn. 97) die Auffassung vertreten hat, die in der überbetrieblichen Schwerbehindertenvertretung tätige Vertrauensperson sei pauschal freizustellen, wenn in den zugeordneten Betrieben wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden, kann dieser - soweit ersichtlich nicht näher begründeten - Auffassung aus den oben aufgeführten Gründen nicht gefolgt werden. Insoweit ist auch die von Düwell vorgesehene einschränkende Auslegung in den Fällen, in denen in den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen bereits wegen Erreichung der Schwellenzahl Vertrauenspersonen freigestellt sind, nicht nachvollziehbar. Diese einschränkende Auslegung macht nur dort Sinn, wo gerade ein Mitglied einer örtlichen Schwerbehindertenvertretung zur Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt wird und diese bereits aufgrund § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX wegen Erreichens des Schwellenwerts im örtlichen Betrieb freigestellt ist. In allen anderen Fällen ignoriert diese Argumentation die klar abgegrenzten Zuständigkeiten der örtlichen Schwerbehindertenvertretung von denen der Gesamtschwerbehindertenvertretung. Ist ein anderer örtlicher Schwerbehindertenvertreter bereits vollständig freigestellt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dann - nach Auffassung Düwells - der noch nicht freigestellte örtliche Schwerbehindertenvertreter, der als Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt wird, zur Wahrnehmung der koordinierenden Interessenvertretung auf der überbetrieblichen Ebene einer zusätzlichen Freistellung nicht bedarf.
III.
23 
In diesem Verfahren werden Kosten gemäß § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben.

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Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen1.eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhal

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 22. März 2012 - 7 AZB 51/11

bei uns veröffentlicht am 22.03.2012

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 31. August 2011 - 11 Ta 243/11 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen

1.
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
a)
des Sozial- und Verwaltungsrechts,
b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
c)
von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
verfügen,
2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.

(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.

(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen

1.
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
a)
des Sozial- und Verwaltungsrechts,
b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
c)
von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
verfügen,
2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.

(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.

(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 31. August 2011 - 11 Ta 243/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung.

2

Die Antragstellerin war bis zum 31. Januar 2011 Gesamtschwerbehindertenvertrauensperson. Am 31. Januar 2011 wurde eine neue Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt. Die Antragstellerin, die ebenfalls kandidiert hatte, wurde nicht gewählt. Sie macht geltend, dass die Wahl nichtig sei, weil der Gesamtbetriebsratsvorsitzende auf die Wahl unzulässig Einfluss genommen habe.

3

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat die Ansicht vertreten, der Rechtsstreit sei vor dem Sozialgericht auszutragen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 31. Mai 2011 entschieden, dass der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet sei. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gesamtschwerbehindertenvertretung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gesamtschwerbehindertenvertretung ihr Begehren, den Rechtsstreit an die Sozialgerichtsbarkeit verweisen zu lassen, weiter.

4

II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG als eröffnet angesehen. Der Streit über die Wirksamkeit einer Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung ist nach den §§ 97 Abs. 7 iVm. 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, aber aus einer gebotenen entsprechenden Anwendung der Norm.

5

1. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Gerichte für Arbeitssachen in entsprechender Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG zuständig sind, wenn die Beteiligten um die Kostentragungspflicht einer Bezirksschwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 8 Satz 1 iVm. § 97 Abs. 7 SGB IX streiten(BAG 30. März 2010 - 7 AZB 32/09 - BAGE 134, 51). Gleiches hat der Senat angenommen, wenn um einen Freistellungsanspruch aus § 96 Abs. 4 SGB IX zum Zwecke der Teilnahme an einer Schulung gestritten wird(BAG 19. August 2010 - 7 AZB 19/10 -). Nach dieser Rechtsprechung ist § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG stets entsprechend anwendbar, wenn um Normen im Schwerbehindertenvertretungsrecht gestritten wird, die kollektiven Charakter haben.

6

2. Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG liegen vor.

7

a) Der Rechtsstreit wird von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG nicht unmittelbar erfasst. Nach dieser Vorschrift sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 SGB IX. Im vorliegenden Fall geht es um die Wirksamkeit einer Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung. Die Rechtsstellung der Gesamtschwerbehindertenvertretung ist in § 97 SGB IX geregelt. Diese Vorschrift ist von dem Gesetzgeber nicht in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG in Bezug genommen worden. Zwar verweist § 97 Abs. 7 Satz 1 SGB IX auf § 94 Abs. 3 bis Abs. 7 SGB IX und damit auch auf § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, der wiederum die Vorschriften über die Anfechtung einer Betriebsratswahl für sinngemäß anwendbar erklärt. Diese Verweisung rechtfertigt aber nicht den Schluss, die Angelegenheiten des § 97 SBG IX fielen unmittelbar unter § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG.

8

b) Es liegt eine planwidrige Regelungslücke vor. Das Gesetz bestimmt auch an anderer Stelle nicht, bei welchem Gericht über die Anfechtung einer Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung zu entscheiden ist. § 51 SGG enthält nur eine allgemeine Rechtswegbestimmung zu den Sozialgerichten, ohne dass dort der besondere Fall der Wahlanfechtung einer Gesamtschwerbehindertenvertretung geregelt wäre.

9

c) Die planwidrige Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG zu schließen.

10

aa) Für eine entsprechende Anwendung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sprechen Gründe der Systematik. Der Streit um die Wirksamkeit einer Wahl einer Arbeitnehmervertretung ist eine typische kollektivrechtliche Materie, die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auszutragen ist. Dies ist für die Wahl des Betriebsrats in § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, für die Wahl des Sprecherausschusses in § 2a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, für die Wahl von Vertretern des Unternehmens in den Aufsichtsrat in § 2a Abs. 1 Nr. 3 ArbGG und für die Wahl des Europäischen Betriebsrats in § 2a Abs. 1 Nr. 3b ArbGG so vorgesehen. Auch der Streit um die Wahl der Schwerbehindertenvertretung ist aufgrund der Verweisung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG ausdrücklich den Gerichten für Arbeitssachen zugewiesen. Dieser Systematik entspricht es, auch den Streit über die Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung den Gerichten für Arbeitssachen zuzuweisen.

11

bb) Für die entsprechende Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG auf alle Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung mit kollektivem Bezug spricht auch die Gesetzesgeschichte(vgl. ausführlich BAG 30. März 2010 - 7 AZB 32/09 - Rn. 12 bis 14, BAGE 134, 51).

12

cc) Schließlich ist eine entsprechende Anwendung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG auch aus teleologischen Gründen geboten. § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG will im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit für kollektivrechtliche Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung ingesamt die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründen(BAG 30. März 2010 - 7 AZB 32/09 - Rn. 15, BAGE 134, 51; 19. August 2010 - 7 AZB 19/10 - Rn. 15). Es geht nicht um sozialrechtliche Fragen, wie zB im Bereich der Leistungsverwaltung für Schwerbehinderte, sondern um die kollektivrechtliche Frage der Schaffung spezifischer Arbeitnehmervertretungsstrukturen. Dafür ist die Arbeitsgerichtsbarkeit die richtige Fachgerichtsbarkeit. Es wäre nicht zu vermitteln, wenn die Gerichte für Arbeitssachen bei einem Streit über die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung kraft ausdrücklicher Rechtswegzuweisung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG zuständig seien, bei einem Streit über die Wahl einer Gesamtschwerbehindertenvertretung aber nicht (ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers daher annehmend Düwell in LPK-SGB IX 3. Aufl. § 97 Rn. 70; GK-ArbGG/Dörner Stand November 2010 § 2a Rn. 72; Walker in Schwab/Weth ArbGG 3. Aufl. § 2a Rn. 96). Der von der Gesamtschwerbehindertenvertretung angeführte Unterschied, dass diese nicht durch die Arbeitnehmer, sondern durch die Schwerbehindertenvertretungen gewählt wird, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung.

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    Kiel    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.

(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.

(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen

1.
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
a)
des Sozial- und Verwaltungsrechts,
b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
c)
von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
verfügen,
2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.

(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.

(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen

1.
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
a)
des Sozial- und Verwaltungsrechts,
b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
c)
von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
verfügen,
2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.

(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.

(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.

(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.

(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen

1.
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
a)
des Sozial- und Verwaltungsrechts,
b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
c)
von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
verfügen,
2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.

(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.

(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.