Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Nov. 2015 - 1 Ga 80/15

ECLI:ECLI:DE:ARBGD:2015:1110.1GA80.15.00
bei uns veröffentlicht am10.11.2015

Tenor

1.Dem Antragsgegner wird es untersagt, seinen Mitgliedern und alle Kabinenbeschäftigten der Antragstellerin am Standort Düsseldorf (DUS) zu Streiks am Dienstag, 10.11.2015, ab Zustellung dieses Beschlusses bis 23:00 Uhr, bei der Antragstellerin betreffend Flüge auf der gesamten Flotte (Kurz- und Langstreckenmuster) aufzurufen und/oder Streiks im genannten Zeitraum durchzuführen.

2.Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro (in Worten: zweihunterfünfzigtausend), ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorsitzenden O., angedroht.

3.Im übrigen wird der Antrag wegen Zeitablaufs zurückgewiesen.

4.Bei der Zustellung dieses Beschlusses sind beglaubigte und einfache Abschriften des Antrags beizufügen.

5.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsgegner auferlegt.

6.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 € festgesetzt.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

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