Anwaltsgerichtshof München Urteil, 18. Apr. 2018 - BayAGH III - 4 - 4/17

bei uns veröffentlicht am18.04.2018

Gericht

Anwaltsgerichtshof München

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2017 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin.

Die Beigeladene wurde am 26.06.2006 als Rechtsanwältin bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zugelassen.

Aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 14.07.2006 mit dem Zweckverband Sparkasse A... wurde die Beigeladene ab dem 01.10.2006 als vollbeschäftigte Beschäftigte bei der Sparkasse tätig. Mit Schreiben vom 23.08.2006 bestätigte die Sparkasse A... der Beigeladenen die Anzeige der Nebentätigkeit als Rechtsanwältin und stellte sie uneingeschränkt für die Ausübung eilbedürftiger und fristgebundener anwaltlicher Tätigkeiten im Rahmen der Dienstvereinbarung variable Arbeitszeit frei.

Mit Schreiben der Beklagten vom 11.10.2006 wurde die Beigeladene als Rechtsanwältin bei der Beklagten aufgenommen. Mit Bescheid vom 23.10.2006 befreite die Klägerin die Beigeladene für ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit Schreiben vom 26.03.2014 bestätigte der Vorstand der Sparkasse A... die Bestellung der Beigeladenen als Datenschutzbeauftragte gem. § 4 f BDSG sowie die Ausübung des Amtes seit 01.03.2014. Nach dem Inhalt des Schreibens ist die Beigeladene als Datenschutzbeauftragte verpflichtet, auf Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz hinzuwirken sowie die Aufgaben nach § 4 g BDSG wahrzunehmen und in ihrer Funktion als Datenschutzbeauftragte unmittelbar dem Vorstand unterstellt.

Nach dem Arbeitsvertrag mit dem Zweckverband Sparkasse A... vom 04.05.2015 wurde die Beigeladene ab dem 01.07.2015 als nicht vollbeschäftigte Beschäftigte bei der Sparkasse mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 27,3 Stunden tätig.

Unter dem 30.03.2016 bzw. dem 31.03.2016, eingegangen bei der Beklagten am 04.04.2016, beantragte die Beigeladene die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Sie habe zum 01.12.2013 eine neue Aufgabe (MaRisk Compliancebeauftragte) übernommen, seit 01.03.2014 sei sie zusätzlich auch die betriebliche Datenschutzbeauftragte. Mit der Übernahme der Aufgaben sei es zu keiner wesentlichen Änderung des Tätigkeitsfeldes gekommen, sie sei nach wie vor rechtsberatend tätig, nur spezialisiert auf den Bereich des Datenschutzes und datenschutzrechtlicher Gesetze. Nach dem Inhalt der dem Antrag beigefügten Tätigkeitsbeschreibung wird die Beigeladene in der Organisationseinheit Beauftragtenwesen als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) beschäftigt, deren fachliche Unabhängigkeit gewährleistet sei. Als Datenschutzbeauftragte sei sie rechtsberatend in allen Belangen des Datenschutzes tätig, wirke auf die Einhaltung des BDSG hin, vertrete den Arbeitgeber gegenüber externen Stellen in Fragen des Datenschutzes, bearbeite Beschwerden, die mit dem BDSG oder anderen Vorschriften in Beziehung stehen, indem sie den Sachverhalt genau und vollständig prüfe und fundierte Stellungnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer abgebe, berate Mitarbeiter/Personalrat/Vorstand in Datenschutzfragen zur Einhaltung entsprechender datenschutzrechtlicher Vorgaben, verfasse interne Regelungen im Bereich Datenschutz, überwache bei den Mitarbeitern die Verpflichtung gem. § 5 BDSG, sei weisungsfrei gem. § 4 f Abs. 3 Satz 2 BDSG und vertrete den Arbeitgeber gegenüber externen Stellen (auch gegenüber der Aufsichtsbehörde) in Fragen des Datenschutzes unter Einbeziehung bei Verfahren nach § 42 a BDSG. Unter Ziffer IV. dieser Erklärung bestätigte die Sparkasse A... unterschriftlich, dass die Angaben zutreffend und Bestandteil des Arbeitsvertrages seien. Mit Schreiben vom 18.04.2016 bestätigte der Vorstand der Sparkasse der Beigeladenen, dass sie anwaltlich tätig sei, die rechtsberatenden Aufgaben wie von einem freien Anwalt wahrgenommen würden, sie in der Vertretung des eigenen Rechtsstandpunktes frei sei und diese Regelung Bestandteil des Arbeitsvertrages sei.

In einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 04.05.2015 trafen die Beigeladene und der Zweckverband Sparkasse A... am 27.05.2016 Vereinbarungen zur Tätigkeit, zur fachlichen Unabhängigkeit und zur Zeichnungsbefugnis. Danach sei die Beigeladene anwaltlich tätig, werde mit entsprechender Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) beschäftigt. Ferner werde das Arbeitsverhältnis geprägt durch fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch die Merkmale der Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, der Erteilung von Rechtsrat; der Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch selbständiges Führen von Verhandlungen oder auf die Verwirklichung von Rechten und der Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten. Sie arbeite im Rahmen der Berufsausübung als Syndikusrechtsanwältin fachlich unabhängig, unterliege keinen Weisungen, wobei das Direktionsrecht unberührt bleibe, und sei befugt nach außen verantwortlich aufzutreten sowie zeichnungsberechtigt.

Im Rahmen der Anhörung zur beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwältin machte die Klägerin geltend, das Beschäftigungsverhältnis und die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte seien nicht durch eine anwaltliche Tätigkeit geprägt. Aus dem Bundesdatenschutzgesetz ergebe sich nicht, dass für die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zwingend die Sachkenntnis eines Rechtsanwaltes erforderlich sei. Darüber hinaus sei die Tätigkeit nicht auf das selbständige Führen von Verhandlungen oder auf die Verwirklichung von Rechten ausgerichtet. Das Verfassen interner Regelungen im Bereich des Datenschutzes, das Hinwirken auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie die Überwachung der Mitarbeiter genüge nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO.

Am 27.01.2017 erließ die Beklagte einen Bescheid, nach dem der Beigeladenen antragsgemäß die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin zu erteilen sei, weil die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen vorlägen, ein Zulassungsversagungsgrund nicht gegeben sei und nach der Tätigkeitsbeschreibung auch die Anforderungen des § 46 Abs. 2-5 BRAO, insbesondere alle vier Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Nrn. 1-4 BRAO erfüllt seien. Die Ansicht der Klägerin, eine Tätigkeit als betriebliche Datenschutzbeauftragte entspräche mangels anwaltlicher Prägung nicht den Anforderungen, werde nicht geteilt. Der Bescheid ist der Klägerin am 01.02.2017 zugestellt worden.

Mit der am 01.03.2017 eingegangenen Klage vom selben Tag begehrt die Klägerin zunächst unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Rahmen der Anhörung sowie mit weiterer Begründung vom 06.06.2017 die Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2017. Zusätzlich zu den Ausführungen im Rahmen der Anhörung macht sie geltend:

Mit dem Bescheid habe die Beklagte die Beigeladene für eine nicht näher bezeichnete Beschäftigung bei einem unbekannten Arbeitgeber zugelassen. Dies genüge schon aus formalen Gründen nicht. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin setze eine spezifische arbeitsvertraglich definierte Tätigkeit voraus und sei bindend für das anschließende Befreiungsverfahren von der Versicherungspflicht. Befreiungen könnten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nur beschäftigungsbezogen erteilt werden. Aus dem Tenor des Bescheides ergäben sich weder die Beschäftigung noch der Arbeitgeber. Zwar lasse sich der Begründung noch entnehmen, dass die zugelassene Tätigkeit für den Zweckverband Sparkasse A... ausgeübt werde, eine Charakterisierung der Tätigkeit finde sich aber auch in der Bescheidbegründung nicht.

Darüber hinaus lägen auch die materiellen Voraussetzungen nicht vor. Zum einen sei die Beigeladene in die Entgeltgruppe 9 des TVöD eingruppiert, wenn sie entsprechend ihrer Ausbildung eingesetzt werden würde, hätte sie in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden müssen. Schon aus diesem Grund sei fraglich, ob die Beigeladene überhaupt für eine anwaltliche Tätigkeit eingestellt worden sei und diese jemals ausgeübt habe.

Schließlich seien die Stellung und die Aufgaben einer Datenschutzbeauftragten in §§ 4 f, 4 g BDSG beschrieben. Damit habe der Gesetzgeber ein eigenständiges Amt konstituiert, so dass dessen fachliche Unabhängigkeit nicht vertraglich, sondern durch Gesetz festgelegt sei und ein Datenschutzbeauftragter damit nicht für den Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses anwaltlich tätig sei.

Die Klägerin beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom 27.01.2017 Gz.: FA GewR 03/13 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, dem angefochtenen Bescheid sei ausreichend bestimmt zu entnehmen, dass sich die konkret zugelassene Tätigkeit aus dem Arbeitsvertrag vom 04.05.2015, der Ergänzung vom 27.05.2016 sowie der Tätigkeitsbeschreibung vom 30./31.03.2016 ergebe.

Aus der tariflichen Behandlung könnten keine Rückschlüsse auf die konkrete Tätigkeit gezogen werden. Die Qualität der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten könne durchaus anwaltliche Tätigkeit sein.

Die Beigeladene macht geltend:

Aus dem Bescheid ergebe sich nicht nur der Arbeitgeber, unter Ziffer 4. des Bescheids werde auch auf die Tätigkeit der betrieblichen Datenschutzbeauftragten Bezug genommen. Seit dem 01.08.2016 sei sie nunmehr ausschließlich als betriebliche Datenschutzbeauftragte tätig. Mit der Übernahme der Aufgabe sei es nicht zu einer wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld gekommen. Sie sei nach wie vor rechtsberatend tätig, nur spezialisiert auf den Bereich des Datenschutzes und datenschutzrechtlicher Gesetze. Aufgrund der verantwortlichen Bearbeitung von sämtlichen Beschwerden mit datenschutzrechtlichem Hintergrund seien die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 BRAO erfüllt. Als betriebliche Datenschutzbeauftragte berate sie ihre Arbeitgeberin, die Fachabteilungen und Mitarbeiter in sämtlichen betriebsrelevanten datenschutzrelevanten Fragestellungen. Hierbei sei eine juristische Ausbildung nicht nur hilfreich, sondern erforderlich. Damit seien auch die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO erfüllt. Schließlich erstelle, prüfe und überarbeite sie selbständig und eigenverantwortlich Verträge mit den Dienstleistern und Kunden mit datenschutzrechtlichem Bezug. Sie führe eigenverantwortlich Vertrags- und Einigungsverhandlungen mit verschiedenen Dienstleistern, insbesondere im Bereich der Auftragsdatenverwaltung. Damit lägen auch die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die jeweils eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat die Beigeladene persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen P... und S.... Wegen des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen sowie der Zeugenvernehmungen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 11.12.2017 und vom 18.04.2018 verwiesen.

Gründe

I.

Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2017 erhobene Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Klägerin ist gem. § 46 a Abs. 2 Satz 3 BRAO auch klagebefugt. Ein Widerspruchsverfahren war nicht durchzuführen (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 15 BayAGVwGO).

II.

Die Klage ist auch begründet. Die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin mit Bescheid vom 27.01.2017 ist (materiell) rechtwidrig erfolgt und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 VwGO).

Der Senat konnte sich keine Überzeugung davon verschaffen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen durch die Merkmale einer anwaltlichen Tätigkeit §§ 46 a Abs. 1 Nr. 3, 46 Abs. 3 BRAO geprägt ist.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist gemäß § 46 a Abs. 1 BRAO auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.

Zwar bestehen keine Bedenken gegen die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 BRAO. Der Beigeladene ist bereits zugelassene Rechtsanwältin. Anhaltspunkte für eine Versagung der Zulassung nach § 7 BRAO sind nicht ersichtlich.

Allerdings ist die Beigeladene Angestellte der Sparkasse und damit einer anderen als in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Stelle. Angestellte Syndikusrechtsanwälte sind anwaltlich tätig, wenn ihre fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO aufgeführten Merkmale geprägt sind. Nach der Gesetzesbegründung (BT Drucksache 18/5201) liegt dann eine Prägung vor, wenn das Anstellungsverhältnis durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Merkmale und Tätigkeiten beherrscht wird. Durch die Verwendung „prägen“ soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten und der bestehenden vertraglichen Leistungspflichten im anwaltlichen Bereich liegt, mithin die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses qualitativ und quantitativ die eindeutig prägende Leistung ist. Umgekehrt wird eine anwaltliche Tätigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass im Rahmen des Anstellungsverhältnisses in geringem Umfang auch andere Aufgaben wahrgenommen werden (vgl. AGH Hamburg Urteil vom 22.06.2017 - AGH I ZU (SYN) 11/2016 (I-6) = BeckRS 2017, 126224; AGH Stuttgart Urteil vom 23.06.2017 - AGH 1/17 bei juris; AGH Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24.11.2017 - 1 AGH 1/17 = BeckRS 2017, 137074; AGH Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.02.2018 - 1 AGH 83/18 = BeckRS 2018, 2687; BGH Beschluss vom 12.02.2018 - AnwZ (Brfg) 21/17). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die überwiegende AGH-Rechtsprechung davon aus, dass eine Prägung i.d.S. jedenfalls dann naheliegt, wenn die anwaltliche Tätigkeit mehr, deutlich mehr oder überwiegend mehr als die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt.

Nach dem Inhalt des Antrags begehrte die Beigeladene die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin ausschließlich für ihre Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte beim Zweckverband Sparkasse A....

Der Aufgabenbereich eines Datenschutzbeauftragten wird im Wesentlichen nach dem Bundesdatenschutzgesetz und hier insbesondere nach § 4 d und g BDSG bestimmt. Diese werden regelmäßig wie folgt beschrieben: Hinwirken auf die Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz durch Schaffung von Transparenz in der betrieblichen Datenverarbeitung, Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden; Einrichtung technischer und organisatorischer Kontrollmaßnahmen, Schulung der Mitarbeiter, die personenbezogene Daten verarbeiten, über die Erfordernisse des Datenschutzes, Beratung über technische und organisatorische Maßnahmen, Wahrung des Grundsatzes der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, Vorabkontrolle bei automatisierten Verarbeitungen mit besonderen Risiken, Koordinierung und Überwachung der Maßnahmen für Datenschutz und Datensicherung, Ansprechpartner für Betroffene, Mitwirkung bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen von Betroffenen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten sowie bei der Benachrichtigung des Betroffenen im Falle der Datenerhebung und Vertretung des Unternehmens in Fragen des Datenschutzes (vgl. hierzu z.B. Niklas/Fraas NZA 2017, 1091 ff; Merkblatt der IHK München und Oberbayern zum Datenschutzbeauftragten Stand Januar 2017). Für Banken und Sparkassen kommt noch die Einhaltung des „Bankgeheimnisses“ sowie der Vorschriften des KWG in Betracht.

Ein Vergleich dieser Beschreibungen mit der dem Antrag der Beigeladenen beigefügten Tätigkeitsbeschreibung sowie der mit Schriftsatz vom 11.07.2017 vorgelegten „Stellenbeschreibung betrieblicher Datenschutzbeauftragter“, ergibt eine nahezu völlige Übereinstimmung. Die Tätigkeit der Beigeladenen geht insoweit nicht über die grundsätzlichen Aufgaben eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten hinaus.

Da der Arbeitgeber unterschriftlich bestätigt hat, dass die Tätigkeitsbeschreibung Gegenstand des Arbeitsvertrages ist, kann zwar entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt werden, dass die Beigeladene als interne Datenschutzbeauftragte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber tätig ist. Dass der Aufgabenbereich im Wesentlichen gesetzlich vorgegeben ist, vermag hieran nichts zu ändern.

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur fachlichen Unabhängigkeit in § 4 f Abs. 3 BDSG sowie der Bestätigung des Arbeitgebers bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Beigeladene hier ihre Tätigkeit als interne Datenschutzbeauftragte eigenverantwortlich, unabhängig und frei von Weisungen ausführt. Auch der Umstand, dass es sich bei dem Zweckverband Sparkasse A... um eine öffentliche Einrichtung handeln mag, kann hieran nichts ändern, weil nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 BayDSG für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute sowie für ihre Zusammenschlüsse und Verbände die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gelten, die auf privatrechtliche Kreditinstitute anzuwenden sind.

Allerdings ist die Tätigkeit der Beigeladenen als interne Datenschutzbeauftragte nicht durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO aufgeführten Merkmale geprägt. Der Anwaltsgerichtshof Hamburg hat in seiner Entscheidung zur Zulassung eines externen Datenschutzbeauftragten als Syndikusrechtsanwalt ausgeführt (vgl. AGH Hamburg Urteil vom 22.06.2017 - AGH I ZU (SYN) 11/2016 (I-6) Rn. 20-27 bei juris):

„Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Zwar umfasst der Beruf des Datenschutzbeauftragten - möglicherweise auch in einem nicht geringen Umfang - Tätigkeiten, welche die Merkmale anwaltlicher Tätigkeit erfüllen. Diese stellen aber nicht den ganz eindeutigen Schwerpunkt der Leistungspflichten der Klägerin als externe Datenschutzbeauftragte dar.

a) Der Beruf des Datenschutzbeauftragten umfasst neben rechtlichen Fragestellungen auch in einem nicht unerheblichen Umfang Aufgaben in anderen Bereichen. So setzt die gemäß § 4 f Abs. 2 S. 1 und S. 2 BDSG - je nach dem Umfang der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedürfnis der personenbezogenen Daten - erforderliche Sachkunde des Datenschutzbeauftragten neben Rechtskenntnissen unter anderem voraus: Kenntnisse der Informations- und Telekommunikationstechnologie (physische Sicherheit, Kryptografie, Netzwerksicherheit, Schadsoftware und Schutzmaßnahmen etc.), betriebswirtschaftliche Grundkompetenz (Personalwirtschaft, Controlling, Finanzwesen, Vertrieb, Management, Marketing), Kenntnisse der technischen und organisatorischen Struktur sowie deren Wechselwirkung in der zu betreuenden verantwortlichen Stelle (Aufbau- und Ablaufstruktur bzw. Organisation) und Datenschutzmanagement (z.B. Durchführung von Kontrollen, Beratung, Strategieentwicklung, Dokumentation, Verzeichnisse Lockfile-Auswertung, Risikomanagement, Analyse von Sicherheitskonzepten, Betriebsvereinbarungen, Videoüberwachungen, Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat etc. (vgl. den Beschluss des „Düsseldorfer Kreises“ vom 24./25. November 2010; Conrad, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2. Auflage 2016, § 34 Rn. 331 ff.; LG Ulm, CR 1991, 103). Eine genaue Gewichtung, in welchem der vorgenannten Bereiche ein Mehr oder ein Weniger an Beratungsleistung anfällt, ist nicht erforderlich. Für das gesetzliche Anforderungsprofil des Datenschutzbeauftragten kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt seiner Leistungspflichten im rechtlichen Bereich liegen muss, und dass die rechtliche Beratung des Datenverpflichteten seine Tätigkeit beherrscht und die Aufgaben in den anderen Wissensgebieten nur einen geringen Umfang haben.

b) Unabhängig davon erreicht die von einem Datenschutzbeauftragten zu erbringende Leistung im rechtlichen Bereich weder die erforderliche fachliche Tiefe noch die erforderliche fachliche Breite, um den Anforderungen der in § 46 Abs. 2 und Abs. 3 BRAO geforderten anwaltlichen Tätigkeit zu genügen.

aa) Der Maßstab ist auch insoweit das objektive Berufsbild eines Datenschutzbeauftragten. Eine mögliche weitergehende Tätigkeit der Klägerin, die über den gesetzlich normierten gewöhnlichen Aufgabenbereich eines Datenschutzbeauftragten hinausgeht und die sie wegen ihrer Befähigung zum Richteramt fachlich zu leisten in der Lage ist, wäre nicht zu berücksichtigen. Ohne die bereits bestehende Anwaltszulassung der Klägerin würde sie einen Verstoß gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen darstellen.

bb) Die Zuordnung einer Leistung in den anwaltlichen Bereich setzt eine gewisse Breite und Tiefe der rechtlichen Tätigkeit voraus. Diese können von einem Datenschutzbeauftragten nicht gefordert und nicht erbracht werden. Dies folgt zum einen aus der gesetzlichen Beschränkung, dass sich die rechtliche Tätigkeit lediglich auf die Gesetze zum Datenschutzrecht beziehen kann und darf. Das Datenschutzrecht ist aber trotz aller Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten ein äußerst kleiner Teil der gesamten Rechtsordnung. Dies wird durch den Hinweis der Klägerin auf § 14 k Nr. 4 FAO, dass der Datenschutz eins von insgesamt neun Themengebieten im Rahmen der Fachanwaltschaft für Informationstechnologierecht ist, eher bestätigt als widerlegt.

Zum anderen kann der Beruf des Datenschutzbeauftragten von jedem ausgeübt werden, der über ausreichende Rechtskenntnisse der bereichsspezifischen Datenschutzregelungen im privaten und öffentlichen Recht verfügt. Es gibt weder eine staatlich anerkannte Ausbildung, noch einen juristischen Studienabschluss noch werden allgemeine Rechtskenntnisse, geschweige denn die Befähigung zum Richteramt, vom Gesetzgeber verlangt. Deswegen bieten zahlreiche Anbieter (z.B. TÜV Nord, TÜV Süd, DEKRA usw.) im Internet drei- bis viertägige Seminare mit einer anschließenden Prüfung und Zertifikat an, wobei das Vorhandensein von Vorkenntnissen nicht vorausgesetzt wird. Gegenstand dieser Seminare sind neben den relevanten Rechtsvorschiften alle weiteren oben unter Ziffer a) angeführten Wissensbereiche. Selbst wenn ein Datenschutzbeauftragter sich nicht mit einem solchen drei- bis viertätigen Seminar begnügen, sondern statt dessen einen umfangreicheren Kurs wählen und Fortbildungsveranstaltungen besuchen sollte, ist es ausgeschlossen, dass er auch nur annähernd Rechtskenntnisse erlangt, die mit denen eines Rechtskundigen, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, vergleichbar sind.

c) Diese Rechtsauffassung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (DStRE 2003, 1159), nach der es sich bei dem Datenschutzbeauftragten um ein eigenständiges Berufsbild handelt, dass nicht mit der Tätigkeit eines „beratenden Betriebswirts“ oder eines anderen, den Katalogberufen ähnlichen Berufs im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vergleichbar ist. Die Beratungstätigkeit eines Datenschutzbeauftragten erstreckt sich weder auf alle noch auf einen Hauptbereich der Betriebswirtschaft. Sie ist vielmehr eine Beratungsleistung auf interdisziplinären Wissensgebieten. Entsprechendes gilt für die rechtliche Beratung des Datenverpflichteten durch einen als Datenschutzbeauftragter tätigen Zulassungsbewerber als Syndikusrechtsanwalt; auch seine Beratungsaufgaben und -tätigkeiten umfassen weder alle noch nur einen Hauptbereich des allgemeinen oder besonderen privaten oder öffentlichen Rechts.

d) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses ausschließlich als externe Datenschutzbeauftragte tätig ist oder noch andere Arbeiten für ihren Arbeitgeber verrichtet, worauf die Stellenbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag als „Consultant Datenschutz und IT Compliance“ hinweist, ferner die arbeitsvertragliche Regelung, dass sie auch andere angemessene Arbeiten zu leisten habe, und die Tätigkeitsbeschreibung ihres Arbeitgebers, nach der sie neben der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte auch datenschutzrechtliche Prüfungen durchführe. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den einzelnen in der Tätigkeitbeschreibung aufgeführten Arbeiten um eine Rechtsdienstleistung oder nur um eine Rechtsanwendung handelt, die nicht von den Merkmalen anwaltlicher Tätigkeit geprägt ist (vgl. zur Unterscheidung BGH NJW-RR 2016, 1056 Rdn. 45) und in welchem zeitlichen Verhältnis diese unterschiedlichen Tätigkeiten zueinander stehen.“

Diesen Ausführungen - soweit sie den Aufgabenbereich und die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten als solche betreffen - schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Sie sind ohne weiteres auch auf einen internen Datenschutzbeauftragten übertragbar. Nicht jeder ausgebildete Volljurist, der in einem Unternehmen tätig ist, muss anwaltlich tätig sein. Auch der Umstand, dass niedergelassene Rechtsanwälte die Tätigkeit als (externe) Datenschutzbeauftrage anbieten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es steht niedergelassenen Rechtsanwälten durchaus frei, auch nicht speziell anwaltliche Rechtsdienstleistungen anzubieten, solange diese - was nicht der Fall ist - nicht im Widerspruch zu ihrer Zulassung als Rechtsanwalt stehen.

Anders als der Anwaltsgerichtshof Hamburg ist der Senat allerdings der Auffassung, dass auch weitere Tätigkeiten, die neben der Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter für den Arbeitgeber aufgeführt werden, zu berücksichtigen sind und eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt rechtfertigen können, wenn sie die in § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO aufgeführten Merkmale erfüllen und das Arbeitsverhältnis insgesamt prägen.

Soweit die Beigeladene mit Schreiben vom 11.07.2017 sowie im Rahmen der ihrer Anhörung im Termin vom 12.12.2017 angegeben hat, sie erstelle, prüfe sowie überarbeite - schon immer und habe dies lediglich vergessen in die Tätigkeitsbeschreibung bei der Antragstellung aufzunehmen - selbstständig und eigenverantwortlich pro Woche zwei - drei Verträge mit Dienstleistern und Kunden der Arbeitgeberin mit datenschutzrechtlichem Bezug, auch führe sie eigenverantwortlich die Vertrags- und Einigungsverhandlungen mit verschiedenen Dienstleistern der Arbeitgeberin, insbesondere im Bereich der Auftragsdatenverarbeitungen, könnte sie damit durchaus Kernaufgaben anwaltlicher Tätigkeiten wahrnehmen und damit grundsätzlich auch die Merkmale anwaltlicher Tätigkeiten i.S.v. § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO erfüllen. Allerdings konnte die durchgeführte Beweisaufnahme weder die Durchführung der Gesamtheit dieser geschilderten Tätigkeiten bestätigen, noch dazu führen, sich eine Überzeugung davon zu bilden, dass das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen insgesamt anwaltlich geprägt ist.

Beide Zeugen konnten zwar bestätigen, dass die Beigeladene im Rahmen ihrer Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte den Vorstand und die Mitarbeiter in datenschutzrechtlichen Fragestellungen berät. Beide Zeugen gaben allerdings auch an, dass nicht die Beigeladene eigenverantwortlich und selbstständig für die Führung der Vertragsverhandlungen die Erstellung bzw. Überprüfung der kompletten Verträge zuständig sei. Dies falle vielmehr in die Zuständigkeit der bei der Beklagten ebenfalls noch eingerichteten Rechtsabteilung (Zeuge S...) bzw. der jeweiligen Fachabteilung (Zeugin P...). Die Beigeladene überprüfe lediglich den datenschutzrechtlichen Teil der Verträge und führe insoweit ggf. auch mal Verhandlungen. Während der Zeuge S... zum Umfang dieser Tätigkeit keine Angaben machen konnte, gab die Zeugin P... an, dass die Beigeladene im Schnitt mit der Überprüfung der Datenschutzklauseln von etwa zwei bis vier Verträgen pro Monat beschäftigt sei, und schätzte den Umfang dieser Tätigkeit auf etwa 25 %. Die Beigeladene gab in ihrer erneuten Anhörung im Termin vom 18.04.2018 an, dass die Überprüfung der datenschutzrechtlichen Fragen in einem Vertrag etwa zwei bis drei Stunden (im Einzelfall auch länger) dauere und schätzte den Umfang der monatlichen Tätigkeit auf mehr als 20-25 % bis zu etwa 40 % ein.

Selbst wenn im Rahmen der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte in einem gewissen Umfang auch anwaltliche Tätigkeiten anfallen können und die Überprüfung der datenschutzrechtlichen Fragestellungen in Verträgen mit Dienstleistern und Kooperationspartnern der Arbeitgeberin eine anwaltliche Tätigkeit darstellt, kann sich der Senat nicht die Überzeugung davon bilden, dass die anwaltliche Tätigkeit qualitativ und quantitativ die eindeutig prägende Leistung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen ist. Denn auch nach diesen Angaben ist die Tätigkeit als betriebliche Datenschutzbeauftragte und nicht eine anwaltliche Tätigkeit das beherrschende Element des Angestelltenverhältnisses der Beigeladenen.

Damit konnte der Bescheid der Beklagten vom 27.01.2017 keinen Bestand haben und war aufzuheben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1 und 3; 159 analog VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Im Hinblick auf die Behandlung der Tätigkeit der Beigeladenen als interne betriebliche Datenschutz war die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 112 e BRAO, 124 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen

IV.

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Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, 1. wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;2. wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fä

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 5 Benennung


(1) Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch für öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 5, die am Wettbewerb teilnehmen. (2) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts


Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer 1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutsc

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(1) Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch für öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 5, die am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens benannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 7 genannten Aufgaben.

(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigte oder Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

(5) Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.