Anwaltsgerichtshof München Urteil, 01. Dez. 2014 - BayAGH II-2/10/14

01.12.2014

Gericht

Anwaltsgerichtshof München

Tenor

1. Auf die Berufung des Betroffenen wird das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg vom 07.04.2014 im Rechtsfolgenausspruch in Ziffer 2. wie folgt abgeändert:

Rechtsanwalt ... wird verboten, auf den Gebieten des Vollstreckungsrechts sowie des Pflegschafts- und Betreuungsrechts für die Dauer von vier Jahren als Vertreter und Beistand tätig zu werden.

2. Die weitergehende Berufung des Betroffenen wird verworfen.

3. Der Betroffene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Angewandte Vorschriften: §§43, 43 a, 114 Abs. 1 Nr. 4, 113, 116 Satz 1 BRAO, 197 Abs. 2 S. 2 BRAO i. V. m. § 473 StPO

Gründe

I.

Die 1. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg sprach den Betroffenen mit Urteil vom 07.04.2014 schuldig, seine Pflicht, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, welche die Stellung eines Rechtsanwalts erfordert, vorsätzlich verletzt zu haben, indem er widerstreitende Interessen vertrat. Gegen das in Anwesenheit des Betroffenen verkündete und seinem Verteidiger am 14.05.2014 zugestellte Urteil legte der Verteidiger am 14.04.2014, eingegangen beim Anwaltsgericht am selben Tag, Berufung ein.

Im Termin vom 01.12.2014 vor dem Anwaltsgerichtshof beschränkte der Betroffene seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch.

II.

Der unverheiratete Betroffene ist seit dem Jahr 1992 als Rechtsanwalt zugelassen. Während der Tätigkeit in einer Wirtschaftsprüfungskanzlei wurde ihm die Fachanwaltsbezeichnung für Steuerrecht verliehen. Fünf Jahre bearbeitete er bei der ... Bank GmbH die Verwertung von Immobilien aus notleidenden Kreditengagements. Nach der Schließung von deren Niederlassung in H. gründete er gemeinsam mit dem Kollegen V. dort eine Rechtsanwaltssozietät. Diese hat zwei Büroangestellte. Die Kanzlei erzielt einen Jahresumsatz von rund 250.000,00 €.

Der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit des Betroffenen liegt bei der Umstrukturierung von größeren Krediten und deren Ablösung. Aufträge der ... Bank erhält er als Folge des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft H. gegen ihn wegen des Verdachts des Parteiverrats und des versuchten Betrugs nicht mehr.

Daneben ist der Betroffene Geschäftsführer der ... Grundstücks- und Immobiliengesellschaft mbH, die das Projektentwicklungsgeschäft betreibt, und bezieht dafür eine Bruttogehalt von 2.500,00 € monatlich.

Sein Nettoeinkommen im Jahr 2013 beziffert der Betroffene mit insgesamt 28.000,00 €.

Der Betroffene ist berufsrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Hof verurteilte den Betroffenen am 15.04.2013 im Verfahren ... zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu 70,00 €. Dem lag ein bis auf die Tagessatzhöhe rechtkräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Hof vom 02.10.2013 wegen Parteiverrats zugrunde.

Durch die Beschränkung des Rechtsmittels sind die vom Anwaltsgericht zum Sachverhalt getroffenen Feststellungen sowie der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und der Prüfung durch den Anwaltsgerichtshof entzogen, §§ 116 Satz 2 BRAO, 318 StPO. Die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil geben den Unrechts- und Schuldgehalt der Pflichtverletzung hinreichend wieder und bilden somit eine ausreichende Grundlage für die Berufungsentscheidung des Senats.

Bindend steht danach fest:

Die - mittlerweile verstorbene - Frau R., wohnhaft in S., war Eigentümerin eines Grundstücks in H., Am Z2.-weg, das mit einer Grundschuld der ... Bank GmbH belastet war.

Am 20.09.2011 mandatierte ihre Tochter, Frau Z., den Betroffenen mit ihrer anwaltlichen Vertretung in einem Betreuungsverfahren, dessen Gegenstand die gerichtliche Genehmigung der beabsichtigten Veräußerung des Grundstücks am Z2.-weg war.

Im Namen von Frau Z. beantragte der Betroffene mit Schriftsatz vom 05.10.2011 beim Amtsgericht Straubing die Bestellung eines Ergänzungspflegers für Frau R. für den Aufgabenbereich „Veräußerung des Grundstücks H., Am Z2.-weg“. Das Amtsgericht Straubing ordnete daraufhin im Verfahren mit Beschluss vom 27.10.2011 die Betreuung für Frau R. unter anderem für den Aufgabenkreis Vermögensvorsorge an und bestellte Frau Z. zur Betreuerin. Als Verfahrenspflegerin im Verfahren der gerichtlichen Genehmigung des Verkaufs des Grundstücks in Hof bestellte das Amtsgericht Straubing am 28.10.2011 Frau W.

Am 02.11.2011 verkaufte Frau Z. als Betreuerin handelnd für Frau R. mit notarieller Urkunde Nr. .../2011 des Notars Simon M. das Grundstück an die Firma ... Grundstücks- und Immobiliengesellschaft mbH in H. Diese Gesellschaft vertrat bei Abschluss des Kaufvertrags die Prokuristin K. Weder letztere noch der Betroffene wiesen Frau Z. darauf hin, dass der Betroffene Geschäftsführer der Käuferin war. Mit Beschluss vom 07.11.2011 erteilte das Amtsgericht Straubing die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Erklärungen der Frau Z. zum Verkauf des Grundstücks.

Nachdem sich der Gutachterausschuss der Stadt H. an das Amtsgericht Straubing gewandt und darauf hingewiesen hatte, dass sich die Voraussetzungen für die Bebaubarkeit des Grundstücks geändert hätten und der Wert des Grundstücks nach einer Bauvoranfrage möglicherweise gestiegen sei, legte Frau Z. nach Anhörung am 16.11.2011 persönlich Beschwerde gegen den Genehmigungsbeschluss vom 07.11.2011 ein, am 30.11.2011 auch die Verfahrenspflegerin W.

Das Amtsgericht Straubing half mit Beschluss vom 05.12.2011 der Beschwerde ab und hob den Genehmigungsbeschluss vom 07.11.2011 auf. Daraufhin zeigte der Betroffene mit anwaltlichem Briefkopf die Vertretung der Firma ...Grundstücks- und Immobiliengesellschaft mbH an und legte mit Schriftsatz vom 22.11.2011 Beschwerde gegen den Beschluss vom 05.12.2001 ein mit dem Ziel, die Genehmigung des notariellen Kaufvertrags zu erreichen. Dem Betroffenen war bewusst, dass Frau Z. und die ... Grundstücks- und Immobiliengesellschaft mbH in dieser Angelegenheit entgegengesetzte Interessen verfolgten.

IV.

Die in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte zulässige Berufung des Betroffenen führt zu einem Teilerfolg. Die Erwägungen des Anwaltsgerichts zur Ahndung des Verhaltens des Betroffenen sind zwar zutreffend. Dem vom Anwaltsgericht ausgesprochenen Vertretungsverbot für den Bereich des Immobilienrechts mangelt es jedoch an der erforderlichen Bestimmtheit. Da das im Berufungsrecht zugunsten des Betroffenen geltende Verschlechterungsverbot eine Präzisierung des erfassten Rechtsgebiets im konkreten Fall ausschließt, war das Vertretungsverbot auf das Vollstreckungs-, Pflegschafts- und Betreuungsrecht zu beschränken.

1) Das Anwaltsgericht hat gegen den Betroffenen zu Recht ein befristetes Vertretungsverbot gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verhängt.

Geldbuße und Verweis als Ahndung des Verhaltens des Betroffenen reichen zur Ahndung des dargestellten beruflichen Pflichtverstoßes nicht aus. Die Begehung eines Parteiverrats als Verstoß gegen eine Kernverpflichtung anwaltlichen Handelns wird im Gegenteil sogar als Regelfall für eine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO angesehen (Anwaltsgerichtshof Koblenz Beschluss vom 12.11.2008 - 2 AGH 6/08 Rz. 35 bei Juris m. w. N.).

Einen Schadenseintritt setzt der Tatbestand des Parteiverrats nach § 356 Abs. 1 StGB nicht voraus. Ein Schaden der Grundstückseigentümerin oder der Archon Capital Bank GmbH hätte vielmehr auf die Begehung weitere Straftaten durch den Betroffenen (Betrug gemäß § 263 StGB beziehungsweise Untreue gemäß § 266 StGB) und damit verbunden auf die Erfüllung des Verbrechenstatbestandes des § 356 Abs. 2 StGB hingewiesen.

Das Anwaltsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Pflichtverletzung des Betroffenen nicht auf ein „Augenblicksversagen“ zurückzuführen ist, sondern zielgerichtet und bewusst erfolgte. Die Wahrnehmung widerstreitender Interessen war aufgrund der Tatsache, dass die ... Grundstücks- und Immobiliengesellschaft mbH das Grundstück Am Z2.-weg kaufen sollte, bereits von Anfang an in der Tätigkeit für Frau Z. angelegt. Durch die Einlegung der Beschwerde vom 22.11.2011 durch den Betroffenen wurde dieser Konflikt nur offenbar.

Das Ansehen der Anwaltschaft in der Öffentlichkeit und bei Gericht wird erheblich beeinträchtigt, wenn ein Rechtsanwalt nicht nur zugleich beide Parteien eines Kaufvertrags vertritt, sondern zudem seine eigene Funktion bei einer dieser Parteien nicht offen legt. Besonders anstößig aus der Sicht rechtssuchender Laien erscheint die Konstellation im konkreten Fall, in dem die Grundstückseigentümerin eine unter Betreuung stehende hochbetagte Frau ist.

Die zugunsten des Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte hat das Anwaltsgericht bereits berücksichtigt.

Ein wirtschaftlicher Schaden ist Frau Z. und der von ihr betreuten Mutter durch das Verhalten des Betroffenen nicht erwachsen. Der Senat geht davon aus, dass dies auch bei Durchführung des Kaufvertrags nicht der Fall gewesen wäre, da Frau R. in diesem Fall nach der zugrundeliegenden Absprache mit der ... Bank GmbH von ihren Verbindlichkeiten gegenüber dieser befreit worden wäre, die in jedem Fall den Wert des Grundstücks Am Z2.-weg überstiegen.

Der Betroffene ist abgesehen von der Verurteilung durch das Amtsgericht Hof, die den Anlass des berufsgerichtlichen Verfahrens bildete, nicht vorbestraft. Zugleich handelt es sich um die erste berufsrechtliche Ahndung. Der Betroffene hat den äußeren Sachverhalt schon vor dem Anwaltsgericht eingeräumt und durch die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch gezeigt, dass er sich seiner Verantwortung für den Pflichtenverstoß stellt. Der Senat glaubt dem Betroffenen, dass er sein Verhalten bedauert.

Durch das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hof und den dadurch ausgelösten Verlust der ... Bank GmbH als Mandantin wurde der Betroffene wirtschaftlich erheblich getroffen. Auch die Verhängung der Geldstrafe durch das Amtsgericht Hof in Höhe von 9.100,00 € ist zu berücksichtigen.

Die genannten Milderungsgründe, die ganz überwiegend bereits in erster Instanz vorlagen, haben das Anwaltsgericht zu Recht bewogen, von einem Ausschluss des Betroffenen aus der Rechtsanwaltschaft abzusehen. Die Verhängung eines Vertretungsverbots war indes geboten. Eine geringere Sanktion kommt aus der Sicht des Senats bei einem geplanten, der einen Partei gegenüber verheimlichten Vertreten widerstreitender Interessen nicht in Betracht.

2) Das vom Anwaltsgericht ausgesprochene Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Immobilienrechts hat der Senat dennoch nicht Aufrecht erhalten.

Da die Maßnahme des Vertretungsverbots einschneidend in die Freiheit der Berufsausübung des Rechtsanwalts eingreift, muss ihre Reichweite genau bestimmt werden. Ist dies nicht geschehen, so fehlt der Ahndung einer etwaigen Zuwiderhandlung, im Regelfall gemäß § 114a Abs. 3 BRAO der Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft, die eindeutige Grundlage (Feuerich/Weyland, BRAO 8. Aufl., § 114 Rn. 26). Für den betroffenen Rechtsanwalt ist es unzumutbar, wenn seine Existenz von einer im Einzelfall nicht vorhersehbaren Auslegung eines Begriffs abhängt. Zudem kann es nicht Aufgabe - möglicherweise sogar mehrerer -anwaltsgerichtlicher Verfahren sein, erst die Reichweite einer vorhergehenden Entscheidung jeweils neu zu bestimmen.

Dem Begriff „Immobilienrecht“ mangelt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Den Ausführungen auf Seit 10 des erstinstanzlichen Urteils mag man entnehmen, dass das öffentliche Baurecht vom Vertretungsverbot nicht erfasst werden sollte. Eine überzeugende Abgrenzung für das zivilrechtliche Immobilienrecht gibt es jedoch nicht. Bei weiter Betrachtung kann man das Wohnungseigentums-, Miet- und Maklerrecht dazu zählen. Ob das zivile Baurecht ganz oder in Teilen dazu gehört, ist ebenso zweifelhaft wie die Zuordnung des Nachbarrechts, soweit nachbarrechtliche Ansprüche auf Immobilieneigentum gestützt werden.

Der Senat hat von dem Versuch abgesehen, den Begriff des Immobilienrechts präziser zu fassen. Zugunsten des Betroffenen als alleinigem Berufungsführer gilt gemäß den §§ 116 Satz 2 BRAO, 331 Abs. 1 StPO das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius). In der Präzisierung kann eine solche aber liegen, da die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils keine klaren Kriterien für eine Reduzierung des Immobilienrechts auf einen Kern von nach dem Willen des Anwaltsgerichts sicher erfassten (Teil-)rechtsgebieten enthalten.

Durch die Beschränkung des Vertretungsverbots auf die Rechtsgebiete des Vollstreckungs-, Pflegschafts- und Betreuungsrechts lässt sich die Gefahr eines Existenzverlustes des Betroffenen mit Sicherheit ausschließen. Das Pflegschafts- und Betreuungsrecht spielt in der Kanzlei des Betroffenen keine Rolle. Den Anteil des Vollstreckungsrechts beziffert der Betroffene mit 30%. Mandate aus diesem Bereich kann sein Sozius, Rechtsanwalt V., der nach den Angaben des Beklagten ähnlich wie er längere Zeit für eine Bank im Kreditbereich tätig gewesen ist, übernehmen.

Für eine Herabsetzung der Dauer des Vertretungsverbots besteht angesichts der erheblichen Pflichtverletzung kein Anlass, zumal sich das Vertretungsverbot mit dem Vollstreckungsrecht nur noch auf ein für den Betroffenen wirtschaftlich bedeutsames Rechtsgebiet erstreckt und ansonsten (Pflegschafts- und Betreuungsrecht) eher symbolischen Charakter aufweist.

Der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 116, 197 Abs. 2 BRAO, 473 StPO. Sie berücksichtigt, dass der Betroffene ursprünglich unbeschränkt Berufung eingelegt hat. Dem gegenüber fällt der Teilerfolg beim Rechtsfolgenausspruch nicht erheblich ins Gewicht.

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Referenzen - Gesetze

Anwaltsgerichtshof München Urteil, 01. Dez. 2014 - BayAGH II-2/10/14 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen


(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte 1. Warnung,2. Verweis,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren

Strafgesetzbuch - StGB | § 356 Parteiverrat


(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 197 Kostenpflicht des Verurteilten


(1) Dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im anwaltsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren wegen Erlö

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 114a Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen


(1) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt ist, darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Pers

Referenzen

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
5.
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.

(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,
5.
Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.

(3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt ist, darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen. Er darf jedoch die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.

(2) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

(3) Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint. Gerichte oder Behörden haben einen Rechtsanwalt, der entgegen einem Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.

(4) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 und 3 sind auf Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.

(1) Dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im anwaltsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens der Zulassung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 148, 149) entstehen. Wird das Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 2 eingestellt, kann das Gericht dem Mitglied die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.

(2) Dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im anwaltsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Mitglied ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.

(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.