Anwaltsgerichtshof München Urteil, 02. Feb. 2016 - BayAGH I 17/14

02.02.2016
nachgehend
Bundesgerichtshof, AnwZ (Brfg) 14/16, 13.05.2016

Gericht

Anwaltsgerichtshof München

Tenor

I.

Die Klage auf Aufhebung des Widerrufsbescheids der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München vom 25.11.2014, Gz. P 32441, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 50.000.- EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft.

1. Dem am ... geborenen und am 09.03.1999 zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Kläger, der Mitglied der Rechtsanwaltskammer ... ist, wurde mit Bescheid der Beklagten vom 25.11.2014, zugestellt am 26.11.2014, aufgrund Vermögensverfalls und dadurch gegebener Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Dem lag zugrunde, dass der Kläger sowohl im für ihn zuständigen Schuldnerverzeichnis eingetragen war sowie weiter, dass gegen den Kläger in verschiedenen Vollstreckungsverfahren am 19.08.2013, 28.01.2014 und 26.07.2014 Haftbefehle ergangen waren. Die ihm zugegangene Aufforderung durch die Beklagte, zur Frage des Vermögensverfalls Stellung zu nehmen, hatte der Kläger ohne nähere Nachweise und Nachprüfbarkeit für die Beklage mit Schreiben vom 05.06.2014 lediglich dahingehend beantwortet, dass die angeführten Zwangsvollstreckungsaufträge alle beglichen seien. Aus dem von der Beklagten eingeholten Auszug aus dem Vollstreckungsportal/Zentralen Schuldnerverzeichnis vom 05.06.2014 ergaben sich jedoch weiterhin 6, aus einem Auszug vom 24.10.2014 weiterhin 3 Eintragungen des Klägers.

Die Beklagte vermutete daher, gestützt auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 HS 1 BRAO einen Vermögensverfall des Klägers, den sie durch den Kläger nicht als widerlegt, vielmehr durch den Umstand, dass sich gegen den Kläger weitere eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren richteten, auch noch als positiv nachgewiesen ansah. Seine ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnisse könne der Kläger, so die Beklagte in ihrem Widerrufsbescheid, in absehbarer Zeit offensichtlich nicht ordnen. Der Beklagten sei auch kein Vermögen des Klägers bekannt, mit dem die Schulden beglichen werden könnten.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 29.12.2014 fristgemäß beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage.

Diese begründet er auf 1 V Seiten damit, dass es zwar gegen ihn zu diversen Vollstreckungshandlungen gekommen sei. Sämtliche Forderungen seien aber, mit Ausnahme der Forderungen der Bayerischen Versorgungskammer (laut Widerrufsbescheid und vom Kläger nicht bestritten über 31.934,82 €) beglichen. Mit der Versorgungskammer sei eine Stundung der Versorgungsbeiträge vereinbart bis zum Abschluss des Verfahrens über Zugewinnansprüche des Klägers gegen seine ehemalige Ehefrau, die in Höhe von 79.337,61 € werthaltig seien. Als Beweis für die Stundung benennt der Kläger einen Herrn P. als Zeugen.

Im Übrigen moniert der Kläger, dass die Beklagte die erheblichen Forderungen des Klägers gegen seine ehemalige Ehefrau unberücksichtigt lasse. Darüber hinaus bestünden auch noch erhebliche Außenstände des Klägers an Honorarforderungen, die ebenfalls unberücksichtigt geblieben seien. Schließlich sei der Kläger zu dem Auszug vom 24.10.2014 aus dem Vollstreckungsportal, welcher 3 Eintragungen aufweise, nicht gehört worden, was einen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften darstelle und worauf der angegriffene Bescheid auch beruhe.

Der Kläger stellt den Antrag, den Widerrufsbescheid der Beklagten aufzuheben.

3. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Widerrufsbescheid rechtmäßig ergangen sei und seine Voraussetzungen auch heute noch vorlägen.

Der Kläger unterlasse es abermals, detailliert zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen und bringe auch keinerlei Nachweise. Es bleibe weiterhin offen, welche Forderungen sich gegen den Kläger richten. Ansprüche gegen Dritte, die zudem nicht validiert seien, würden einen Vermögensverfall auch nicht widerlegen können.

4. Der Senat hat die Sache am 27.04.2015 mündlich verhandelt.

In Vorbereitung des Termins war der Kläger vom Senat mit Schreiben vom 25.02.2015 (Bl. 12 d. A.) auf die Mitwirkungspflichten des Rechtsanwalts im Verfahren zur Prüfung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hingewiesen und ihm weiter mitgeteilt worden, dass seine bisherigen Ausführungen, auch in der Klageschrift, insoweit ungenügend seien. Eine Anregung der Beklagten aufgreifend war der Kläger vom Senat vorsorglich aufgefordert worden, bis 27.03.2015 eine schriftliche Bestätigung der Bayerischen Versorgungskammer vorzulegen, dass, wann und in welcher Weise eine Stundungsabrede getroffen wurde. Dies geschah mit Schriftsatz des Klägers vom 24.04.2015, der eine Mitteilung der Bayerischen Versorgungskammer vom selben Tag beigeheftet war (Anl. K1). Diese bescheinigt dem Kläger, dass er die laufenden monatlichen Pflichtbeiträge termingerecht entrichte, und bestätigt darüber hinaus, dass hinsichtlich des bestehenden Beitragsrückstands eine Übereinkunft habe getroffen werden können und eine Vollstreckung nicht veranlasst sei.

Darauf, dass es für die Frage der Begründetheit der Klage darauf ankomme, ob der Widerrufsbescheid im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids rechtmäßig war, wurde der Kläger hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 24.04.2015 hat er dieser Auffassung widersprochen, da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der §§ 42, 113 VwGO der maßgebliche Zeitpunkt die letzte mündliche Verhandlung sei.

Im Termin vom 27.04.2015 (Bl. 14/16 d. A.) wurde der Kläger informatorisch angehört. Er gab dabei an, im Zuge der Trennung und Scheidung und den damit einhergehenden familiären Verpflichtungen den finanziellen Überblick zeitweise verloren zu haben, aber bemüht zu sein, seine finanziellen Angelegenheiten wieder zu ordnen. Soweit ihm bekannt sei, dürften außer der Schuld bei der Bayerischen Versorgungskammer und einer Rundfunkgebührenschuld keine weiteren Forderungen gegen ihn bestehen.

Auf die Rechtslage entsprechend dem BGH-Beschluss vom 29.06.2011, Gz. AnwZ (Berfg.) 11/10, wurde der Kläger hingewiesen.

Nachdem die Beklagte zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie sich unter bestimmten Bedingungen eine einvernehmliche Lösung vorstellen könne, wurde dem Kläger unter Aufgreifen dieser gemeinsam erörterten Bedingungen nachgelassen, bis 31.05.2015 schriftsätzlich eine Aufstellung vorzulegen, die den jeweiligen Gläubiger, die Höhe der bestehenden Forderung einschließlich Kosten und Zinsen, deren Tilgung oder sonstige Wegfertigung (oder Stundungsvereinbarung) und den Nachweis der Löschung im Vermögensverzeichnis beinhaltet.

Mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren haben sich die Parteien einverstanden erklärt.

5. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung machte der Kläger mit Schriftsatz vom 01.06.2015 (Bl. 18/21 d. A.) Angaben zu mehreren im Widerrufsbescheid enthaltenen Verfahren: Zu den zuletzt vorhandenen 3 Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis äußerte sich der Kläger wie folgt:

Der Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis zum Aktenzeichen DR II 697/14 habe eine Forderung des B.Rundfunks wegen offener Rundfunkbeiträge über 446,04 € inkl. Beitreibungskosten zugrunde gelegen. Die Forderung sei beglichen. Dies sei ihm mit Schreiben vom 20.05.2015 bestätigt worden. Das Löschungsverfahren sei beim Amtsgericht Hof - Zentrales Vollstreckungsgericht -anhängig.

Der Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis zum Aktenzeichen DR II 1143/13 habe eine Forderung der Landesjustizkasse Bamberg wegen offener Gerichtskosten in eigener Angelegenheit über 490,00 € zuzüglich Beitreibungskosten zugrunde gelegen. Die Forderung sei am 22.11.2013 beglichen worden. Dies sei ihm mit Schreiben vom 29.04.2015 bestätigt worden. Das Löschungsverfahren sei beim Amtsgericht Hof - Zentrales Vollstreckungsgericht - anhängig. Der Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis zum Aktenzeichen DR II 1682/13 habe eine Forderung der Landesjustizkasse Bamberg wegen offener Gerichtskosten in eigener Angelegenheit über 663,60 € inkl. Beitreibungskosten zugrunde gelegen. Die Forderung sei am 16.07.2014 beglichen worden. Dies sei ihm mit Schreiben vom 29.04.2015 bestätigt worden. Das Löschungsverfahren sei beim Amtsgericht Hof - Zentrales Vollstreckungsgericht - anhängig.

Die im Widerrufsbescheid enthaltenen weiteren Vorgänge seien, so der Kläger, nach Begleichung der Forderungen durch ihn sämtlich erledigt; zu Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis sei es nicht gekommen bzw. diese seien gelöscht.

Steuerrückstände des Klägers seien zur Gänze ausgeglichen worden.

Wegen der noch nicht ergangenen aber noch vorzulegenden Löschungsbeschlüsse hatte der Kläger um Verlängerung der Schriftsatzfrist bis zum 1. Juli 2015 gebeten, die stillschweigend gewährt wurde.

Mit Schriftsatz vom 02.07.2015 teilte der Kläger unter Beifügung dreier Löschungsbeschlüsse des Amtsgerichts Hof - von denen einer jedoch nicht das erste im Widerrufsbescheid ausgewiesene Verfahren DR II 697/14 sondern ein bis dato nicht bekanntes Verfahren DR II 1447/14 betraf - mit, dass sämtliche Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gelöscht seien.

Die Beklagte äußerte sich hierzu mit Schriftsatz vom 06.08.2015, in dem sie darauf hinwies, dass nach neuem Verfahrensrecht eine Aufhebung des Widerrufsbescheids nur erfolgen könne, wenn der Vermögensverfall zweifelsfrei entfallen und die Konsolidierung der Vermögensverhältnisse zweifelsfrei nachgewiesen worden sei. Diese Voraussetzungen seien noch nicht erfüllt, da der Beklagten immer noch Nachweise für die Löschung/Tilgung der Verfahren DR II 697/14, DR II 1379/13 und DR II 94/13 sowie eine umfassende Darlegung der Konsolidierung der Vermögensverhältnisse fehlen würden. Insoweit wurde dem Kläger durch die Beklagte eine zunächst bis zum 28.08.2015 reichende und sodann bis 22.09.2015 verlängerte Frist gesetzt, wobei der Kläger zuletzt auch darauf hingewiesen wurde, dass die Beklagte eine umfassende Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse benötige und insofern eine entweder vom Kläger allein oder in Zusammenarbeit mit seinem Steuerberater gefertigte betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) in Betracht komme.

Eine weitere Äußerung des Klägers gegenüber dem Bayerischen Anwaltsgerichtshof erfolgte nicht. Die Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 27.10.2015 mit, dass der Kläger mit Schreiben vom 22.09.2015 eine Stellungnahme zur Tilgung der Forderungen in den Verfahren DR 1379/13 und DR 697/14 abgegeben habe. Eine Nachreichung der angeforderten betriebswirtschaftlichen Auswertung habe der Kläger bis spätestens Ende September angekündigt. Nachdem diese nicht eingegangen sei, sei dem Kläger letztmals eine weitere Frist bis 09.11.2015 gesetzt worden.

Mit Schriftsatz vom 08.12.2015 teilte die Beklagte mit, dass das Präsidium entschieden habe, den Widerrufsbescheid nicht aufzuheben. Es werde um Entscheidung nach Aktenlage entsprechend der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids gebeten.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die hierfür gemäß § 33 BRAO zuständige Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, da von einem die Interessen der Rechtsuchenden gefährdenden Vermögensverfall des Klägers auszugehen war.

1. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids am 25.11.2014 in einem Vermögensverfall.

a) Der Kläger geht zunächst fehl in der Annahme, dass im vorliegenden Verfahren nach Maßgabe der §§ 42, 113 VwGO der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Vermögenslosigkeit des Rechtsanwalts die letzte mündliche Verhandlung sei.

Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.06.2011 (AnwZ (Berfg.) 11/10) entschieden hat, ist für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Im Einzelnen hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung mit zahlreichen weiteren Nachweisen ausgeführt: „Der bei Anfechtungsklagen für die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts maßgebliche Beurteilungszeitraum bestimmt sich nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht. ... Dieses legt nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts fest, sondern bestimmt auch, zu welchem Zeitpunkt sie erfüllt sein müssen. ... Daher sind tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen, die erst nach Abschluss des behördlichen Verwaltungsverfahrens oder gar erst nach Beendigung des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens eintreten und die zu einer abweichenden Beurteilung führen würden, nur dann der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen, wenn das materielle Recht ihre Berücksichtigung zulässt. ... Für verwaltungsbehördliche Rücknahme- oder Widerrufsverfügungen in berufs- oder gewerberechtlichen Zulassungsverfahren gibt das materielle Recht regelmäßig den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens als maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die gerichtliche Überprüfung vor.“ Dem ist beizupflichten.

b) Zu Recht ist die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer Widerrufsentscheidung von einem Vermögensverfall des Klägers ausgegangen.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind nach ständiger Rechtsprechung das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 Abs. 1 ZPO a. F.; § 882 b ZPO n. F.) oder in das vom Insolvenzgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO) eingetragen ist, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.

Diese Voraussetzungen bestanden zum Zeitpunkt des Widerrufs.

Die Vermutung des Vermögensverfalls wurde vom Kläger auch nicht erschüttert oder gar widerlegt. Der Kläger war bei Erlass des Widerrufsbescheids mit drei Verfahren (Aktenzeichen DR II 697/14, DR II 1143/13 und DR II 1682/13) gemäß Anordnungen vom 21.10.2013, 25.10.2013 und 14.02.2014 im für ihn zuständigen zentralen Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft war er in den entsprechenden Verfahren, in denen Geldforderungen von jeweils mehreren Hundert Euro gegen ihn vollstreckt werden sollten, nicht nachgekommen. Die

Geldforderungen wurden vom Kläger zum Teil erst im Juli 2014 beglichen. Bestätigungen der Gläubiger hierüber vermochte der Kläger erst im April bzw. Juni 2015 beizubringen.

Darüber hinaus bestanden gegen den Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids in drei weiteren Vollstreckungsverfahren, in denen Gläubiger gegen ihn Forderungen in Höhe von 566,50€, 196,14 € und 585,80 € durchzusetzen versuchten, 3 Haftbefehle, datierend vom 19.08.2013, 26.07.2013 und 28.01.2014.

Des Weiteren richtete sich zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids gegen den Kläger ein Zwangsvollstreckungsauftrag der Bayerischen Versorgungskammer über 31.934,82 €. Eine Vielzahl weiterer, zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erledigter Vollstreckungsverfahren gegen den Kläger war vorausgegangen.

Aufgrund der genannten Umstände erachtet der Senat für den Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs die Würdigung der Beklagten, dass sich der Kläger in Vermögensverfall befinde, für zutreffend. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger, obwohl vor dem Widerruf der Zulassung mehrfach hierzu aufgefordert und mit den Fakten konfrontiert, der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht ernsthaft nachgekommen ist und nichts Entscheidendes dazu beigetragen hat, die Annahme eines Vermögensverfalls in Frage zu stellen. Bei einem sich gegen den Kläger richtenden Zwangsvollstreckungsauftrag über nahezu 32 Tsd. €, drei gegen den Kläger bereits wegen wesentlich geringerer Forderungen ergangenen Haftbefehlen sowie drei ebenfalls wegen geringerer Forderungen bestehenden Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis blieb angesichts der weitgehenden Untätigkeit des Klägers, seine Einkommens- und Vermögenssituation in einer ihn entlastenden und die Annahme eines Vermögensverfalls in Frage stellenden Weise darzustellen und zumindest auch glaubhaft zu machen, der Beklagten nichts anderes übrig, als von einem zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bestehenden Vermögensverfall des Klägers auszugehen.

Letztlich konnte der Kläger auch nicht darlegen, welchen weiteren finanziellen Forderungen er ausgesetzt ist. Dass außer der Schuld bei der Bayerischen Versorgungskammer und einer Rundfunkgebührenschuld keine weiteren Forderungen gegen ihn bestünden, hat nicht einmal der Kläger selbst behauptet. Vielmehr hat er eine dahingehende Aussage ausdrücklich mit der Einschränkung versehen, soweit ihm bekannt sei, dürften daneben keine weiteren Forderungen gegen ihn bestehen.

Davon, dass dem Kläger Mittel zur Seite stünden, die geeignet wären, seine Schuldenlast zu beseitigen, kann nicht ausgegangen werden. Der Bestand und eine Werthaltigkeit der vom Kläger behaupteten Forderung gegen seine ehemalige Ehefrau ist durch nichts belegt, ebensowenig, dass dem Kläger anderweitige ausreichende Mittel, wie etwa die von ihm pauschal behaupteten, aber nicht ansatzweise verifizierten angeblich erheblichen Außenstände an Honorarforderungen zur Verfügung stünden.

c) Vorliegend kann sich der Kläger auch nicht auf einen im gerichtlichen Verfahren nachträglich möglicherweise eingetretenen Wegfall des Widerrufsgrundes bzw. auf eine nachträgliche Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse berufen.

Hinsichtlich der zuweilen geübten Praxis, aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten von den oben 1.a) genannten Grundsätzen abzuweichen, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 29.06.2011 (AnwZ (Berfg.) 11/10) ausgeführt: „Im Einklang mit dieser verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Senat schon bisher davon ausgegangen, dass im anwaltlichen Berufsrecht für die gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung grundsätzlich die Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses ... maßgebend ist, weil der Betroffene bei nachträglichem Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen Wiederzulassungsantrag stellen kann. ...

Allerdings hat der Senat es nach bisher geltendem Recht aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen zugelassen, einen zweifelsfrei feststehenden nachträglichen Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes bereits im laufenden Gerichtsprozess zu berücksichtigen, um eine zeit- und kostenaufwendige Verdoppelung der Verfahren in den Fällen zu vermeiden, in denen dem Rechtsanwalt zunächst die Zulassung entzogen und anschließend sofort wieder erteilt werden müsste. ... An dieser unter der Geltung der Verfahrensordnung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) entwickelten verfahrensökonomischen Handhabung hält der Senat im Hinblick auf die Entscheidung des Gesetzgebers, das gerichtliche Verfahren bei verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen mit Wirkung ab 1. September 2009 weitgehend den Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO) zu unterstellen, nicht mehr fest. ... Ebenso wie zahlreichen anderen Berufsordnungen ist der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Trennung zwischen dem Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs. 2 BRAO) und der (Wieder-)Zulassung (§§ 6, 7 BRAO) immanent. Daher besteht eine mit dem sonstigen Berufszulassungsrecht ... oder dem Gewerberecht ... im Kern übereinstimmende Sachlage. Der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens bewirkt auch hier eine - im gerichtlichen Verfahren zu beachtende - Zäsur, durch die eine Berücksichtigung danach eintretender Umstände einem späteren Wiedererteilungsverfahren zugewiesen wird. ... Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist eine Hinausschiebung des Zeitpunkts der Beurteilung einer Widerrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen oder gar unzumutbaren Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl.“ Auch dem ist beizupflichten.

Unabhängig davon, ob der Kläger eine nachträgliche Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen hat, scheidet es bereits deshalb aus, in eine nähere Prüfung dieser Frage überhaupt einzutreten und ist der Kläger insoweit darauf zu verweisen, ggf. einen Antrag auf Wiederzulassung zu stellen.

Selbst wenn man im Übrigen, entgegen der Rechtsprechung des BGH und allein auf verfahrensökonomische Gesichtspunkte gestützt, geneigt wäre, einer den Kläger am wenigsten belastenden Verfahrensweise das Wort zu reden und eine nachträgliche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse bereits im Stadium dieses gerichtlichen Verfahrens zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, würde dies im vorliegenden Fall scheitern.

Wie sich dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung und der danach geführten Korrespondenz entnehmen lässt, hat sich der Senat bemüht und war auch die Beklagte hierzu bereit, dem Kläger nach Möglichkeit entgegenzukommen. Der Kläger hat die ihm eröffnete Chance jedoch nicht genützt. Mag es ihm auch gelungen sein, in den im Widerrufsbescheid genannten Vollstreckungsverfahren die sich gegen ihn richtenden Forderungen zu begleichen und/oder mit Gläubigern zu einer Einigung bzw. einem Zahlungsaufschub zu gelangen, vermochte der Kläger, losgelöst von diesen Verfahren, nicht darzutun, dass seine Vermögensverhältnisse nunmehr geordnet sind.

Pflicht des Klägers wäre es, wie bereits im Widerrufsverfahren, gewesen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorzulegen und im Einzelnen nachvollziehbar anzugeben, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt. Es hätte ggf. ein erfolgversprechender Tilgungsplan vorgelegt werden müssen, der sich auf alle gegen den Kläger geltend gemachten Forderungen erstreckt.

Die Beklagte hat den Kläger darauf hingewiesen, dass eine Aufhebung des Widerrufsbescheids nur erfolgen könne, wenn der Vermögensverfall zweifelsfrei entfallen und die Konsolidierung der Vermögensverhältnisse zweifelsfrei nachgewiesen ist, wozu eine umfassende Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sei und dazu eine entweder vom Kläger allein oder in Zusammenarbeit mit seinem Steuerberater gefertigte betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) in Betracht komme. Dieser Aufforderung ist der Kläger entgegen seiner zunächst erfolgten Ankündigung trotz Fristverlängerung nicht nachgekommen. Es lässt sich damit nicht feststellen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers konsolidiert hätten.

2. Auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden als weitere Voraussetzung für einen Widerruf der Zulassung bestand.

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (ständige Rechtsprechung, ; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. 12.2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 Rn. 8, und vom 25.06.2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 m. w. N.). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht bestand, sind vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden kann nur durch einen Widerruf der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wirksam begegnet werden, wie die Beklagte in ihrem Widerrufsbescheid richtig eingeschätzt hat.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

3. Nebenentscheidungen:

a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c BRAO i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

b) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 S. 1 BRAO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil liegen nicht vor (§ 112 e BRAO i. V. m. § 124 Abs. 2, 124 a Abs. 1 VwGO).

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Anwaltsgerichtshof München Urteil, 02. Feb. 2016 - BayAGH I 17/14 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Insolvenzordnung - InsO | § 26 Abweisung mangels Masse


(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geld

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden,

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(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 0

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 7 Versagung der Zulassung


Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, 1. wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;2. wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fä

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt. (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit


(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird erm

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die ihm nach diesem Gesetz zustehen, auf den Präsidenten des Bundesgerichtshofes zu übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Örtlich zuständig ist die Rechtsanwaltskammer,

1.
deren Mitglied der Rechtsanwalt ist,
2.
bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt ist, sofern nicht eine Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 1 gegeben ist,
3.
in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz oder ihre Zweigniederlassung hat oder
4.
bei der die Berufsausübungsgesellschaft den Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 oder den Antrag auf Befreiung von der Zweigniederlassungspflicht nach § 59m Absatz 5 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 gestellt hat, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 3 gegeben ist.
Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer beantragt (§ 27 Absatz 3), so entscheidet diese über den Antrag.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.