Anwaltsgerichtshof München Urteil, 07. Feb. 2019 - BayAGH I - 1 - 27/18

bei uns veröffentlicht am07.02.2019

Gericht

Anwaltsgerichtshof München

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 20.04.2018 (Az.: …) wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die beantragte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt für ihre Tätigkeit bei der K. GmbH & Co. KG zu erteilen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zulassungsfähigkeit der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt.

Die Klägerin, eine gelernte Buchhändlerin, wurde am 24.07.2001 zur Rechtsanwaltschaft und gleichzeitig als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht München und bei dem Landgericht München I zugelassen. Am 31.07.2001 wurde sie in die Liste der beim Amtsgericht München und Landgericht München I zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Nachdem die Klägerin seit dem 01.10.2001 gemäß Anstellungsvertrag vom 07.09.2001 als Planungslektorin bei der W. GmbH tätig gewesen war, ist sie seit 2006 als Geschäftsführerin bei der K. GmbH & Co. KG, einer Tochtergesellschaft der C. Gruppe, auf der Basis des Dienstvertrags vom 18.10.2006 (Personalakten Bl. 87/94; im Folgenden PA 87/94) mit Anlage (PA 95/96), mit Ergänzungsabrede vom 01.02.2016 (PA 97/98), mit Erläuterung zum Dienstvertrag vom 22.02.2016 (PA 102/104), mit Ergänzungen zur Erläuterung zum Dienstvertrag vom 20.04.2016 (PA 105/106), vom 10.10.2016 (PA 107/111) und vom 01.02.2017 (PA 122/123) sowie mit Ergänzungsabrede vom 01.02.2017 (Bl. 124/125 d.A.) in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt, behielt aber weiterhin ihre Zulassung als Rechtsanwältin.

Mit Antrag vom 31.01.2016, bei der Beklagten am selben Tag eingegangen, beantragte die Klägerin bei der Beklagten, sie - zusätzlich zu ihrer bestehenden Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt für ihre Tätigkeit bei der K. GmbH & Co. KG zuzulassen.

Nach Anhörung der D. und der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.04.2018 (Az.: P …) den Antrag der Klägerin auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt für ihre Tätigkeit bei der K. GmbH & Co. KG ab. Die Klägerin habe Zweifel an der anwaltlichen Prägung ihrer Tätigkeit insgesamt im Sinne von § 46 Abs. 3 S. 1 BRAO nicht zerstreuen können.

Gegen den ihr am 21.04.2018 zugestellten Bescheid vom 20.04.2018 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.05.2018, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Klage erhoben.

Die anwaltlichen Tätigkeiten würden 70 Prozent der Arbeitszeit der Klägerin einnehmen, wie sich aus dem vorgelegten Time-Sheet ergebe. Damit sei das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch durch die anwaltliche Tätigkeit geprägt, weil dafür ein Anteil der anwaltlichen Tätigkeit von über 50 Prozent völlig ausreichend sei. Die Beklagte habe mittlerweile einige Lektoratsleiter des Verlags C. als Syndikusrechtsanwälte zugelassen, die eine vergleichbare Tätigkeit wie die Klägerin ausüben.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 20.04.2018 - Aktenzeichen P … - wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) gem. §§ 46 Abs. 2, 46a BRAO für die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit bei der K. GmbH & Co. KG aufgrund des Antrags vom 31.01.2016 zuzulassen.

  • 3.hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, über den Antrag auf Zulassung anhand der Auffassung des AGH neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Antrag der Klägerin auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin sei zu Recht abgelehnt worden. Die Tätigkeit der Klägerin sei insbesondere nicht anwaltlich im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO geprägt. Die Durchsicht des Time-Sheets ergibt, dass 20,5 Wochenstunden nicht anwaltlicher Natur seien; auf den Schriftsatz der Beklagten vom 04.09.2018 S. 9/10, Bl. 25/26 d.A.) wird Bezug genommen. Berücksichtige man, dass die übrigen Tätigkeiten nur zum Teil als anwaltlich einzustufen seien und dass der Klägerin naturgemäß Repräsentationssowie Autoren- und Kundenbetreuungsaufgaben obliegen würden, so dürfte der Anteil originär anwaltlicher Tätigkeiten unter die 30%-Grenze sinken.

Mit Beschluss vom 24.05.2018 wurde die D. zum Verfahren beigeladen.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, auf die die Klägerin betreffenden Personal- und Zulassungsakten der Beklagten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2019.

Gründe

I.

Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.04.2018 erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere wurde die Klage form- und fristgerecht erhoben, § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. §§ 112 c Abs. 1, 215 Abs. 3 BRAO. Gemäß Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO war ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht durchzuführen.

II.

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Ablehnung der beantragten Zulassung des Klägerin zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt für ihre Tätigkeit bei der K. GmbH & Co. KG durch die Beklagte mit Bescheid vom 20.04.2018 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 112 c BRAO, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46, 46 a BRAO. Sie ist im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses anwaltlich für ihre Arbeitgeberin tätig und diese anwaltliche Tätigkeit prägt wiederum das Arbeitsverhältnis insgesamt. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte zu verpflichten ist, die Klägerin als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist gemäß § 46 a Abs. 1 BRAO zwingend auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wie auch die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 15.11.2016 (PA 83/86) an die Beigeladene anlässlich deren Anhörung nach § 46 a Abs. 2 S. 1 BRAO zunächst zu Recht angenommen hatte.

Die infolge der Anhörung der Beigeladenen angenommenen Versagungsgründe greifen nicht durch.

Im Einzelnen:

1. Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO sind erfüllt. Die Klägerin ist seit dem 24.07.2001 zugelassene Rechtsanwältin.

2. Gründe für die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 BRAO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Die Tätigkeit der Klägerin, wie sie sich unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung einschließlich der Anhörung der Klägerin ergeben hat, entspricht den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO.

a. Die Klägerin ist Angestellte einer anderen als in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Person oder Gesellschaft, nämlich der K. GmbH & Co. KG.

b. Angestellte Syndikusrechtsanwälte sind anwaltlich tätig, wenn ihre fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO aufgeführten Merkmale geprägt sind (§ 46 Abs. 3 BRAO). Eine fachlich unabhängige Tätigkeit übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Aus § 46 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 46 Abs. 3 und 4 BRAO wird deutlich, dass nicht jeder Mitarbeiter eines Unternehmens, der juristisch geprägte Tätigkeiten ausübt, anwaltlich tätig ist. Die anwaltliche Tätigkeit ist entscheidend von der Unabhängigkeit der anwaltlichen Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägt (vgl. § 3 BRAO).

In der Ergänzungsabrede vom 01.02.2016 zum Dienstvertrag vom 18.10.2006 betreffend die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung als Syndikusrechtsanwältin wird der Klägerin die fachlich unabhängige Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit gewährleistet und darauf hingewiesen, dass sie keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen unterliegt, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die Tätigkeiten im Einzelnen, die die Klägerin bei ihrem Arbeitgeber ausübt, werden vor allem in den von ihr und ihrem Arbeitgeber unterzeichneten Ergänzungen zur Erläuterung zum Dienstvertrag vom 20.04.2016 (PA 105/106) und vom 10.10.2016 (PA 107/111) sowie in der Zeitaufstellung vom 17.06.2017 (PA 137/140) beschrieben. Danach handelt es sich in über 73% der Gesamttätigkeit (Zeitaufstellung 17.06.2017 erste Seite = PA 137 vollständig, d.h. 14 h; zweite Seite = PA 138 Punkte 1, 2, 4 und 5, d.h. 8 h; dritte Seite = PA 139 Punkte 1, 2 und 3, d.h. 6,5 h; vierte Seite = PA 140 Punkte 1 [1 h] und 4, d.h. 2,5 h: insgesamt also 31 h von 42 h) um anwaltliche Tätigkeiten. Die Anhörung der vollumfänglich glaubwürdigen und glaubhaften Klägerin hat deren schriftlichen Vortrag zur Überzeugung des Senats bestätigt. In der Sitzung vom 07.02.2019 wurde die Zeitaufstellung vom 17.06.2017 (PA 137/140) Punkt für Punkt durchgegangen. Hinsichtlich Punkt 4 von Seite 1 der Zeitaufstellung (PA 137, „Vertragliche Fragestellungen und Verträge Autoren“) würde es sich auch dann um eine anwaltliche Tätigkeit handeln, wenn es sich - wie die Beklagte vermutet - überwiegend um Formularverträge handeln würde. Der - ständige - Versuch der Beklagten, dem § 46 Abs. 3 BRAO das zusätzliche Merkmal der Schwierigkeit zu implementieren, scheitert bereits an dessen Wortlaut; so liegt beispielsweise eine Prüfung von Rechtsfragen gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO auch dann vor, wenn es sich um einfache Rechtsfragen handelt. Vorliegend kann dies letztlich dahinstehen, da die Klägerin überzeugend ausgeführt hat, dass sie es beim K. GmbH & Co. KG überwiegend mit Autoren zu tun habe, die diese Tätigkeit nur in geringem Umfang und nebenbei ausüben, so dass zu den einzelnen Punkten Besprechungsbedarf bestünde. Zudem seien in zunehmenden Maße Fragen der Weiterverwertung und Fragen im Zusammenhang mit der fortschreitenden Digitalisierung zu klären. Bei den Punkten 5 und 6 von Seite 1 der Zeitaufstellung (PA 137, „Prüfen von Rechtsänderungen programmbezogen“ und „Prüfen von Rechtsänderungen nach Anfrage im Einzelfall“) handelt es sich nicht nur um eine juristische, sondern auch um eine anwaltliche Tätigkeit, da aus der juristischen Prüfung praktische Folgen zu ziehen sind, sei es, dass im Extremfall vom Verlag herausgegebene Werke abgeändert werden müssen, sei es, dass nur Beratungsbedarf entsteht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung vom 07.02.2019 (dort insb. S. 2/4, Bl. 36/38 d.A.; Zeitaufstellung dort weitgehend als Übersicht bezeichnet) Bezug genommen. In der Gesamtschau ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den oben detailliert benannten Punkten um anwaltliche Tätigkeiten handelt.

c. Die anwaltliche Tätigkeit der Klägerin wird auch durch die in § 46 Abs. 3 BRAO bezeichneten Merkmale geprägt. Eine derartige Prägung liegt dann vor, wenn die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten, fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses darstellen. Ein Anteil von - wie vorliegend (vgl. oben unter II 3 b) - etwa 70 bis 80 Prozent der insgesamt geleisteten Arbeit reicht regelmäßig aus (vgl. BGH Beschluss vom 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 29/17, juris Rn. 7). Der Sachverhalt ist ausermittelt (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 86 Rn. 14). Auch die Beklagte hat keinen weiteren Aufklärungsbedarf gesehen. Eine weitere Aufklärung ist insbesondere nicht wegen der mit Schriftsatz vom 04.02.2019 vorgelegten Aufstellung für die Zeit vom 22./30.05.2018 (Anlage zu Bl. 31/34 d.A.) notwendig. Nach der glaubhaften Aussage der Klägerin wurde die Zeitaufstellung vom 17.06.2017 (PA 137/140) letztlich aus den von ihr geführten Strichlisten und damit aus Übersichten wie dem jetzt vorgelegten Time - Sheet entwickelt. Die Zeitaufstellung vom 17.06.2017 umfasse einen größeren Zeitraum und sei deshalb aussagekräftiger. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung einschließlich der glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Klägerin steht daher fest, dass die anwaltliche Tätigkeit der Klägerin durch die in § 46 Abs. 3 BRAO bezeichneten Merkmale geprägt wird.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 709 S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung waren nicht gegeben, § 124 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte


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(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 0

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(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. (2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz bes

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Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts


Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer 1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutsc

Referenzen

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.