Anwaltsgerichtshof München Urteil, 17. Nov. 2014 - Bay AGH III-4/3/14

17.11.2014

Gericht

Anwaltsgerichtshof München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV.

Der Gegenstandswert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Gestattung der weiteren Berufsausübung.

Der Kläger führt eine Rechtsanwaltskanzlei in G. und ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk N.

Am 16.03.2014 wurde der Kläger mit Wirkung ab 01.05.2014 zum ersten Bürgermeister der Stadt G. gewählt. Er hatte bereits zuvor sechs Jahre das Amt des zweiten Bürgermeisters ausgeübt.

Mit E-Mail vom 15.04.2014 teilte er der Beklagten u. a. mit, dass er beabsichtige, seine Rechtsanwaltskanzlei nunmehr zu veräußern. Er beantragte, ihm gem. § 47 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BRAO die weitere Berufsausübung zu gestatten. Interessen der Rechtspflege würden dadurch nicht gefährdet. Seine Tätigkeit als erster Bürgermeister sei mit dem Anwaltsberuf nicht schlechthin unvereinbar. Ein Bürgermeister sei in der zeitlichen Gestaltung seiner Tätigkeit völlig frei. Er sei nicht an die Weisung eines Dienstvorgesetzten gebunden. Es sei ihm aufgrund der räumlichen Nähe seiner Kanzleiräume zum Rathaus ohne weiteres möglich, bei Bedarf seine Kanzlei aufzusuchen. Es seien in seiner Kanzlei auch die personellen Voraussetzungen dafür vorhanden, dass er stets für Rechtssuchende ansprechbar sei. Es sei ferner nicht seine Intention, anwaltliche Tätigkeit in großem Umfang zu betreiben, Er beabsichtige vielmehr, in Einzelfällen Beratung zu erteilen und gelegentlich Vertretung in Rechtsangelegenheiten wahrzunehmen. Es erscheine auch sinnvoll, dass er seine Qualifikation und Berufserfahrung dafür nutzen könne, die Stadt G. bei Bedarf rechtsanwaltlich zu vertreten. Eine Interessenkollision sei nicht zu befürchten. Bereits als zweiter Bürgermeister habe er Mandate nicht angenommen, bei denen eine solche zu befürchten gewesen sei.

Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 22.05.2014, dem Kläger zugestellt am 28.05.2014, zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen Folgendes aus: Die Gestattung gem. § 47 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BRAO sei zu versagen, weil Interessen der Rechtspflege durch die Wahl des Klägers zum ersten Bürgermeister der Stadt G. gefährdet seien. Gem. § 47 Abs. 1 S. 1 BRAO dürften Rechtsanwälte, die als Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein und die ihre Aufgaben auch nicht ehrenamtlich wahrnehmen, den Anwaltsberuf nicht ausüben. Ausnahmsweise könne die Rechtsanwaltskammer nach § 47 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BRAO dem Rechtsanwalt auf Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet würden. Bei der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als hauptamtlicher Bürgermeister seien die Interessen der Rechtspflege jedoch gefährdet, weil bei der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen könne, dass dieser über besonders gute Beziehungen zu Behörden verfüge, die er im Interesse und zum Nutzen seiner Mandantschaft geltend machen könnte. Bereits der Anschein einer solchen Verquickung zwischen öffentlicher und anwaltlicher Tätigkeit widerspreche den Interessen der Rechtspflege.

Mit Schriftsatz vom 23.06.2014, eingegangen beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof am selben Tag, erhob der Kläger gegen die Beklagte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die von ihm angestrebte Tätigkeit den Anforderungen an die Möglichkeit der weiteren Berufsausübung Rechnung trage. Es sei nicht nachvollziehbar, was die von der Beklagten angeführten „guten Beziehungen zu Behörden“ mit einer zivilrechtlichen Tätigkeit, z. B. der Beratung bei einer Testamentserrichtung, zu tun hätten. Von einer Interessenkollision könne insoweit keine Rede sein. Ferner müsse es auch möglich sein, dass er als Bürgermeister einer Stadt auch deren Interessen anwaltlich vertrete. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass zwischen der Stellung eines Bürgermeisters und eines Landtagsabgeordneten differenziert werde, dem eine Tätigkeit als Rechtsanwalt ohne Einschränkung erlaubt sei. Es stelle sich des Weiteren die Frage, weshalb er trotz des Berufsausübungsverbotes eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unterhalten und bezahlen müsse und zudem Beiträge an die Rechtsanwaltskammer abführen müsse.

Der Kläger beantragt,

1. Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg vom 22.05.2014, zugestellt am 28.05.2014, wird aufgehoben.

2. Dem Kläger wird auf Grundlage des § 47 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BRAO die weitere Berufsausübung gestattet.

Hilfsweise beantragt der Kläger:

3 a) Dem Kläger wird die weitere Berufsausübung in Form der anwaltlichen Vertretung der Stadt G. gestattet.

3 b) Dem Kläger wird die weitere Berufsausübung ausschließlich bezogen auf zivil-rechtliche Angelegenheiten gestattet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass bereits der Anschein einer Verquickung zwischen öffentlicher und anwaltlicher Tätigkeit den Interessen der Rechtspflege widerspreche. Eine abstrakte Gefährdung sei gegeben, weil zwischen einem Ersten Bürgermeister und verschiedenen Behörden zur Bewältigung öffentlicher Aufgaben in Verwaltungssachen dienstliche Berührungen in der Praxis üblich seien. Der Hilfsantrag sei nicht nachvollziehbar, da es gerade durch die vorgesehene anwaltliche Vertretung der Stadt durch den Ersten Bürgermeister zu einer Verquickung zwischen öffentlicher und anwaltlicher Tätigkeit komme. Im Übrigen dürfe ein Rechtsanwalt gem. § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO nicht tätig werden, wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit bereits beruflich tätig war. Bei einem Ersten Bürgermeister seien im Hinblick auf seine Aufgaben kaum Angelegenheiten denkbar, bei denen er nicht bereits in dieser Funktion befasst gewesen sei und dann als Rechtsanwalt die Gemeinde vertreten könnte.

Die Stellung als erster Bürgermeister unterscheide sich von der eines Landtagsabgeordneten. Als berufsmäßiger Bürgermeister erhalte er Gehalt nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz. Jede Nebentätigkeit sei daher genehmigungspflichtig. Ein Landtagsabgeordneter übe dagegen ein Mandat aus, für das er eine Entschädigung erhalte. Die Frage, weshalb trotz des Berufsausübungsverbotes eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu unterhalten und zu bezahlen sei, sei bereits durch den BGH geklärt. Die Mitgliedsbeiträge an die Rechtsanwaltskammer müssten so lange entrichtet werden, wie die Mitgliedschaft bestehe.

Ergänzend wird auf die Klage vom 23.06.2014 sowie den ergänzenden Schriftsatz vom 14.11.2014 und die Klageerwiderung vom 23.07.2014 sowie die Sitzungsniederschrift vom 17.11.2014 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Nach Maßgabe von § 112 c Abs. 1 BRAO richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist nach § 112 c Abs. 1 BRAO i. V. m. § 42 VwGO statthaft. Gemäß Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO war ein Vorverfahren nach §68 VwGO nicht durchzuführen. Die Klage ist fristgerecht eingegangen, § 74 Abs. 1 und Abs. 2, § 58 VwGO.

II.

Die Klage ist sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen unbegründet. Die Versagung der Gestattung der weiteren Berufsausübung gem. § 47 Abs. 1 S. S. 2 2. Alt. BRAO war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Nach § 47 Abs. 1 S. 1 BRAO dürfen Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Da der Kläger unstreitig sein Amt als erster Bürgermeister der Stadt G. nicht ehrenamtlich, sondern hauptamtlich ausübt, unterliegt er grundsätzlich diesem Verbot. Gem. § 47 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BRAO kann die Rechtsanwaltskammer zwar dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag gestatten, seinen Beruf auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden. Die Beklagte hat aber zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Gestattung verneint.

1. Den §§ 7 Nrn. 8 und 10, 14 Abs. 2 Nrn. 5 und 8 und § 47 BRAO, die die Vereinbarkeit zweitberuflicher Tätigkeiten mit dem Anwaltsberuf regeln, ist gemeinsam, dass sie im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege darauf abzielen, das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur zu schützen, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden. Zur Verfolgung dieses legitimen gesetzgeberischen Ziels sind Mittel der Standesaufsicht nicht gleichermaßen geeignet, weil sie Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind (vgl. BVerfG NJW 1993, 317; BGH NJW 2012, 615, 616).

Durch das abgestufte Regelungskonzept in den §§ 7 Nrn. 8 und 10, 14 Abs. 2 Nrn. 5 und 8 und § 47 BRAO hat der Gesetzgeber jedoch anerkannt, dass nicht jede Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (BGH NJW 2012, 615, 616). Da die Beschränkung der Berufswahlfreiheit dem Betroffenen nur zumutbar ist, wenn der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt wird, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die der Vielgestaltigkeit der Tätigkeiten im öffentlichen Dienst gerecht wird. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit wegen einer Gefährdung der Interessen der Rechtspflege ist nur dann zulässig, wenn die Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Einzelfall mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist oder die parallele Ausübung beider Berufe das Entstehen von Interessenkollisionen befürchten lässt. Um eine Unvereinbarkeit zu bejahen, muss daher zumindest die Möglichkeit bestehen, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums durch die Staatsnähe die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist (BVerfG NJW 1993, 317, 320; BVerfG NJW 2009, 3710, 3711; BGH NJW 2012, 615, 616; BGH NJW 2012, 534, 535).

Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts kann aber auch ohne konkreten Interessenkonflikt allein schon wegen der Art der neben dem Anwaltsberuf gleichzeitig ausgeübten öffentlichen Aufgaben beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG NJW 2009, 3710, 3711; BGH NJW-RR 2008, 1504; BGH NJW 2012, 534, 535).

Die Belange der Rechtspflege sind ferner auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner „Staatsnähe“ mehr für seine Mandanten bewirken als andere Rechtsanwälte (vgl. BGH NJW-RR 2008, 793; BGH NJW-RR 2008, 1504).

Ob derartige Gefahren bestehen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen und kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3710; BGH NJW-RR 2008, 1504; BGH NJW-RR 2008, 793; BGH NJW 2012, 534, 535). Dabei sind sowohl der Aufgabenbereich der Körperschaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestellt ist, als auch deren Bedeutung im Bereich der Niederlassung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 2008, 1504).

2. Gemessen an diesen Vorgaben hat die Beklagte zu Recht die Voraussetzungen für eine Gestattung der weiteren Berufsausübung gem. § 47 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BRAO verneint.

a. Aus Sicht der rechtsuchenden Bevölkerung besteht hier die nahe liegende Gefahr, dass durch die Staatsnähe des Klägers seine Unabhängigkeit als Rechtsanwalt aufgrund der Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist.

Der Kläger ist als erster Bürgermeister kommunaler Wahlbeamter i. S. d. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen vom 24. Juli 2012 (KWBG) und als solcher nach Art. 1 Abs. 3 KWBG und Art. 34 Abs. 1 S. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (BayGO) Beamter auf Zeit. Der erste Bürgermeister vertritt gem. Art. 38 BayGO die Gemeinde nach außen. Gem. Art. 37 Abs. 1 BayGO führt der erste Bürgermeister insbesondere den Vorsitz im Gemeinderat und vollzieht seine Beschlüsse. Gem. Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayGO erledigt er in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.

Auch wenn der erster Bürgermeister als Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft nicht in die unmittelbare Staatsverwaltung eingebunden ist, so gehört es jedenfalls zu seinen Aufgaben die den Gemeinden obliegenden hoheitlichen Maßnahmen auszuführen. Die Aufgaben und Befugnisse der Gemeinde als Ordnungsbehörde gehören zur klassischen Funktion des Staates und bringen umfassend das Recht und die Pflicht zu hoheitlichen Eingriffen mit sich (BGH NJW-RR 2008, 793).

Der hierdurch vermittelte Eindruck einer die anwaltliche Unabhängigkeit beeinträchtigenden Staatsnähe stellt eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege dar, weil für deren Funktionieren auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft unverzichtbar ist. Auf konkrete Interessenkollisionen und die dargetane Absicht des Klägers solche vermeiden zu wollen, kommt es dabei nicht an.

Auf die Darlegung des Klägers, dass er als erster Bürgermeister weitgehend weisungsfrei amtiere, kommt es ebenfalls nicht entscheidend an. Gerade die durch besondere Dienstpflichten begründete enge Verbindung zwischen Staat und Beamten und nicht die Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit als solche bildet den entscheidenden Grund für die Einschränkung der Berufsfreiheit durch die einschlägigen Regelungen der BRAO (BGH NJW 2012, 615, 616).

Eine Vergleichbarkeit mit der Stellung von Landtagsabgeordneten ist schon deshalb nicht gegeben, weil diese keinen Beamtenstatus haben, sondern Mitglieder der Legislative sind.

b. Die Ausübung des Amtes des ersten Bürgermeisters durch den Klägers begründet auch die naheliegende Gefahr, dass sich seine Mandanten vorstellen werden, sein Amt versetze ihn in die Lage, er könnte mehr für seine Mandanten zu bewirken als andere Rechtsanwälte die keine solche Stellung einnehmen ( vgl. AnwGH NRW NJOZ 2009, 2608, 2609).

Der erste Bürgermeister ist nicht nur der Repräsentant der Gemeinde und an entscheidender Stelle der die gemeindlichen Aufgaben betreffenden Angelegenheiten tätig. Nach Art. 37 Abs. 4 BayGO führt er auch die Dienstaufsicht über die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde. Schon aufgrund dieser hervorgehobenen Stellung liegt die Vorstellung nahe, der erste Bürgermeister werde als mandatierter Rechtsanwalt sein Amt dazu nutzen, für seinen Mandanten mehr zu erreichen als dies anderen Rechtsanwälten möglich ist. Soweit der Kläger meint, dass die von der Beklagten angeführten „guten Beziehungen zu Behörden“ mit einer zivilrechtlichen Tätigkeit, z. B. der Beratung bei einer Testamentserrichtung, nichts zu tun hätten, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Zum einen würde eine Beschränkung auf zivilrechtliche Angelegenheiten allein vom Willen des Klägers abhängen und deshalb nicht kontrollierbar sein (AnwGH NRW NJOZ 2009, 2608, 2609). Zum anderen würde sich an dem Eindruck, dass durch die besondere Staatsnähe die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts beeinträchtigt ist, nichts ändern.

Es kann daher offen bleiben, ob der Kläger im Hinblick auf seine dienstliche Inanspruchnahme als erster Bürgermeister einer Stadt mit immerhin ca. 16.000 Einwohnern und auf die beamtenrechtlichen Beschränkungen der Ausübung einer Nebentätigkeit, die nach Art. 30 KWBG i. V. m. Art. 81 BayBG auch kommunalen Wahlbeamten auferlegt sind, der Kläger überhaupt in der Lage wäre, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (BGH NJW-RR 1999, 570; BGH NJW 2003, 1527; BGH NJW-RR 2009, 1359, 1361; AnwGH NRW NJOZ 2009, 2608, 2609).

c. Aus den oben genannten Gründen kommt auch die hilfsweise beantragte Gestattung der weiteren Berufsausübung in Form der anwaltlichen Vertretung der Stadt G. oder der weiteren Berufsausübung ausschließlich bezogen auf zivilrechtliche Angelegenheiten nicht in Betracht. Abgesehen von der Frage, inwieweit wegen einer Vorbefassung i. S. v. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO überhaupt eine anwaltlichen Vertretung der Stadt G. in Betracht kommt, entsteht bei einer solchen Tätigkeit erst recht der Eindruck einer die anwaltliche Unabhängigkeit beeinträchtigenden Staatsnähe. Wie bereits unter 2 b) ausgeführt, ist eine Beschränkung auf zivilrechtliche Angelegenheiten nicht möglich, da auch insoweit die dargelegten Bedenken bestehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 GKG.

IV.

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Anwaltsgerichtshof München Urteil, 17. Nov. 2014 - Bay AGH III-4/3/14 zitiert 14 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 194 Streitwert


(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 0

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung


(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er1.in derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist alsa)Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar,b)Schi

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst


(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen

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(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.

(3) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.