Amtsgericht Zeitz Beschluss, 22. Juli 2013 - 5 M 660/13

ECLI:ECLI:DE:AGZEITZ:2013:0722.5M660.13.0A
bei uns veröffentlicht am22.07.2013

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin wird nicht abgeholfen; sie wird dem LG Halle vorgelegt.

Gründe

1

Der Gerichtsvollzieher konnte den Schuldner nicht antreffen und wies auf die Notwendigkeit eines Beschlusses nach § 758a ZPO, Art. 13 Abs. 2 GG zur zwangsweisen Wohnungsöffnung hin. Die Gläubigerin beantragte ohne Verwendung eines Vordrucks die Gestattung der Zwangsvollstreckung auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen.

2

Das Amtsgericht Zeitz wies den Antrag wegen Nichtverwendung des nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung zu verwendenden Vordrucks „Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung“ zurück.

3

Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, der Verwendung des Vordrucks bedürfe es nicht, wenn die Vollstreckung zur Unzeit beantragt werde.

4

Dem kann nicht gefolgt werden.

5

Die Gestattung der Vollstreckung „zur Unzeit“ setzt logisch voraus, dass die Vollstreckung überhaupt gestattet wird, wozu es zwingend der Verwendung des Vordrucks für den Antrag bedarf und woran es hier fehlt.

6

Das Formular sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer zeitlich unbeschränkten Durchsuchung (d.h auch zur Nachtzeit) vor. Allerdings sieht es nicht explizit ein Feld vor, in dem dieser Antrag begründet werden kann. Im Nachtrag Gesetz zur Reform der Sachaufklärung und Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) zum Beck’schen Prozessformularbuch 12. Auflage, III. A. 11, Rz. 5, 10, wird daher empfohlen, eine entsprechende Begründung auf einem extra Blatt zu verfassen, dieses hier als weitere Anlage zu benennen und beizufügen.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Zeitz Beschluss, 22. Juli 2013 - 5 M 660/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Zeitz Beschluss, 22. Juli 2013 - 5 M 660/13

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Zeitz Beschluss, 22. Juli 2013 - 5 M 660/13 zitiert 3 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Zivilprozessordnung - ZPO | § 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit


(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfo

Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung


Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV

Referenzen

(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.