Amtsgericht Zeitz Beschluss, 03. Sept. 2015 - 5 K 10/15

ECLI:ECLI:DE:AGZEITZ:2015:0903.5K10.15.0A
bei uns veröffentlicht am03.09.2015

Tenor

In der Zwangsversteigerungssache

...

wird der Antrag der Schuldner vom 19.05.2015 (mit Ergänzung vom 18.06.2015/ 02.09.2015), das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 30a ZVG einstweilen einzustellen soweit es aus dem Anordnungsbeschluss vom 08.04.2015 betrieben wird, zurückgewiesen.

Auch soweit der Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gerichtet ist, wird erzurückgewiesen.

Gründe

1

Der Einstellungsantrag der Schuldner ist am 19.05.2015 bei Gericht eingegangen.

2

Das Gesetz gewährt den Schuldnern zur Antragstellung eine Notfrist von zwei Wochen, die mit dem Tag der Zustellung der Rechtsbelehrung nach § 30b Abs. 1 ZVG beginnt. Diese Rechtsbelehrung wurde den Schuldnern je am 05.05.2015 zugestellt. Die Notfrist endete damit mit Ablauf des 19.05.2015. Der Antrag ist somit rechtzeitig gestellt und zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.

3

Zur Begründung des Einstellungsantrages wird von den Schuldnern vorgetragen, dass ein Zahlungsausgleich der Vollstreckungsforderung während der Einstellungsfrist angestrebt wird. Das Geld für den Ausgleich der Vollstreckungsforderung soll aus einem privat gewährten Kredit durch den Neffen der Schuldner erfolgen. Außerdem tragen die Schuldner vor, dass das Grundstück zur Besicherung einer Zahlungsverpflichtung des Schwiegersohns mit der Grundschuld zu Gunsten der Gläubigerin belastet wurde. Dass insoweit zwischenzeitlich Zahlungsschwierigkeiten des Schwiegersohns gegenüber der Gläubigerin eingetreten sind, sei den Schuldnern nach eigenen Angaben bis zur Einleitung des Versteigerungsverfahrens nicht bekannt gewesen. Nach Kenntnis des Versteigerungsverfahrens hätten sich die Schuldner nunmehr um einen Ausgleich der Vollstreckungsforderung durch Zahlungen innerhalb der Familie bemüht. Insoweit sei es den Schuldnern gelungen, dass der Neffe der Schuldner ein ihm aufgrund Erbschaft zugefallenes Grundstück veräußern und aus dem Verkaufserlös den Schuldnern einen Kredit zur Begleichung der Vollstreckungsforderung gewähren würde. Zur Schaffung der Zahlungsvoraussetzungen sei daher die Einstellung für 6 Monate erforderlich.

4

Der Gläubigerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

5

Eine Stellungnahme ist eingegangen. Die Gläubigerin lehnt die einstweilige Einstellung des Verfahrens ab, da die Schuldner nicht ausreichend glaubhaft gemacht hätten, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe die Vollstreckungsforderung zurückgeführt werden kann.

6

Grundsätzlich kann die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung auf die Dauer von 6 Monaten gemäß § 30a ZVG nur dann erfolgen, wenn Aussicht besteht, dass durch sie die Versteigerung vermieden werden kann und wenn sie nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldner sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht. Für die Gläubigerin darf die einstweilige Einstellung unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse keinen unverhältnismäßigen Nachteil oder bei einer späteren Versteigerung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks keinen geringeren Erlös bringen. Die Voraussetzungen liegen nicht vor.

7

Trotz gerichtlichem Hinweis haben die Schuldner den vorgetragenen Sachverhalt weder glaubhaft gemacht noch konkrete Angaben zum Zeitpunkt und zur Höhe der Rückführung der offenen Forderung gemacht. Es wurden keine nachprüfbaren Unterlagen zur Finanzierung vorgelegt. Es war daher für das Gericht nicht nachprüfbar, ob die von den Schuldnern aufgezeigte Möglichkeit zur Rückzahlung der Vollstreckungsforderung Aussicht auf Erfolg verspricht. Insbesondere konnte nicht dargetan werden, ob ein Erwerber für das dem Neffen durch Erbschaft zugefallene Grundstück vorhanden ist, in welcher Höhe ein Kaufpreis vereinbart wurde, wann die Kaufpreiszahlung fällig sein wird und ob dieser Erwerber die Kaufpreiszahlung sicherstellen kann.

8

Auch für eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 765a ZPO sind keine ganz besonderen Umstände ersichtlich, nach denen, unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerin, die Zwangsversteigerung eine Härte bedeutet, die nicht mit den guten Sitten vereinbar ist.

9

Nach alledem musste der Antrag auf einstweilige Einstellung zurückgewiesen werden.


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Amtsgericht Zeitz Beschluss, 03. Sept. 2015 - 5 K 10/15 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 765a Vollstreckungsschutz


(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers we

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 30a


(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 30b


(1) Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechts

Referenzen

(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde.

(3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit der Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirkt. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstückswertes steht, so darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist.

(4) Das Gericht kann ferner anordnen, daß der Schuldner Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen zu bewirken hat.

(5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maßgabe abhängig machen, daß die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser Auflagen außer Kraft tritt.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Der Hinweis ist möglichst zugleich mit dem Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zuzustellen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch Beschluß. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu hören; in geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche Verhandlung anberaumen. Der Schuldner und der betreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(4) Der Versteigerungstermin soll erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden.

(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde.

(3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit der Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirkt. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstückswertes steht, so darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist.

(4) Das Gericht kann ferner anordnen, daß der Schuldner Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen zu bewirken hat.

(5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maßgabe abhängig machen, daß die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser Auflagen außer Kraft tritt.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.