Amtsgericht Zeitz Beschluss, 12. März 2018 - 4 C 252/17

bei uns veröffentlicht am12.03.2018

Tenor

In dem Rechtsstreit ... werden die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts in Zeitz vom 24.11.2017

von der Beklagten

an die Klägerin

zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 128,40 EUR (i.W. einhundertachtundzwanzig Euro und vierzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 14.12.2017.

Die Berechnung ist mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 12.12.2017 zur Stellungnahme übersandt worden. Der festgesetzte Betrag beinhaltet 105,00 EUR verauslagte Gerichtskosten/Zustellungskosten. Die Einwendungen der Beklagten haben keinen Erfolg. Die Gründe sind nachfolgend dargestellt.

Die Beklagte richtet sich mit ihren Einwendungen im Schriftsatz vom 03.01.2018 gegen die durch die Klägerseite geltend gemachten Kopie- und Portokosten i.H.v. 23,40 €. Insoweit führt sie aus, dass die beantragten Kosten nicht erstattungsfähig seien. Die Einwendungen werden jedoch nicht weiter begründet.

Aufgrund der Einwendungen der Beklagten reichte die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.01.2018 eine ausführliche Begründung hinsichtlich ihres Antrages auf Erstattung der Kosten für 41 Seiten Kopier-/Druckkosten zuzüglich Portokosten (2 x 1,45 €) ein. Die Klägerin begehrt die Erstattung dieser Kosten in Anlehnung an das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Zur weiteren Begründung ihrer Rechtsauffassung legt sie diverse Gerichtsentscheidungen vor, in denen u.a. die Erstattungsfähigkeit der Kopie- und Portokosten einer nicht anwaltlich vertretenen Partei im Rahmen der Kostenfestsetzung anerkannt wurde.

Der Beklagten wurde nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsatz vom 28.02.2018 teilt diese mit, dass es bei der mit Schriftsatz vom 03.01.2018 mitgeteilten Rechtsauffassung verbleibt.

Dem Antrag der Klägerin auf Erstattung der geltend gemachten Kosten wird vollumfänglich stattgegeben. Die Erstattung der Kosten der Partei für Kopien und Porto erfolgt auf der Grundlage der § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem JVEG in entsprechender Anwendung der dort für Zeugen geltenden Vorschriften.

Grundsätzlich erstattungsfähig sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Rechtsstreites gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören alle unmittelbar prozessbezogenen Kosten, nicht jedoch der nur allgemeine Prozessaufwand einer Partei für die Prozessvorbereitung und -führung und die Information des Prozessbevollmächtigten. Diese grundsätzliche Konstellation ist jedoch mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar. Die hierzu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung geht einheitlich davon aus, dass die Partei die für den Verkehr mit dem eigenen Prozessbevollmächtigten entstandenen Aufwendungen nicht erstattet erhält. Grund hierfür ist, dass der Prozessbevollmächtigte im Rahmen seiner Vergütung insbesondere auch bereits Kopierkosten und sonstige Auslagen (ggf. pauschal) erstattet erhält und die Aufwendungen der Partei nicht unmittelbar zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn die Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird und daher Schriftsätze selbst an das Gericht zu fertigen hat. In diesem Fall ist, wie vorliegend, zum einen nicht bereits durch die Vergütung des Rechtsanwalts der allgemeine Aufwand für Porto- und Kopierkosten abgegolten und zum anderen steht der Aufwand der Partei damit unmittelbar im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren und dient nicht lediglich der Vorbereitung. Denn die Einreichung der Schriftsätze (nebst Ablichtungen) war zur Durchführung des Verfahrens erforderlich. Damit sind die Kosten für die Fertigung der Schriftsätze (einschließlich der Abschriften) sowie für deren Einreichung bei Gericht als unmittelbare Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung erstattungsfähig i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Kosten entsprechen den Regelungen für Zeugen gem. §§ 19 Abs. 1, 7 Abs. 2 JVEG (0,50 € für die ersten 50 Seiten, 0,15 € für jede weitere Seite). Die Anzahl der Schriftsätze und Kopien sowie die Höhe der Portokosten sind anhand der Verfahrensakte nachvollziehbar. Die Klägerin hat, wie aus dem Antrag in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt ersichtlich ist, zweimal Schriftsätze nebst Anlagen bei Gericht eingereicht. Der Klägerin sind die insoweit geltend gemachten Kosten für Schriftsätze in dreifacher Ausfertigung und für die Anlagen in zweifacher Ausfertigung i.H.v. 0,50 € pro Seite zu erstatten, da insgesamt nicht mehr als 50 Seiten geltend gemacht werden. Daneben sind die Portokosten für zwei Schriftsätze i.H.v. insgesamt 2,90 € erstattungsfähig.

Da die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, erfolgt die Festsetzung der geltend gemachten Kosten in voller Höhe gegen die Beklagte.


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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Zeitz Beschluss, 12. März 2018 - 4 C 252/17 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 19 Grundsatz der Entschädigung


(1) Zeugen erhalten als Entschädigung 1. Fahrtkostenersatz (§ 5),2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) so

Referenzen

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.