Amtsgericht Zeitz Beschluss, 27. Juni 2016 - 13 OWi 560 Js 212512/15

ECLI:ECLI:DE:AGZEITZ:2016:0627.13OWI560JS212512.0A
27.06.2016

Tenor

In der Bußgeldsache … wegen Ordnungswidrigkeit wird die Betroffene freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Gründe

1

Die Entscheidung ergeht im Beschlussverfahren. Die Staatsanwaltschaft hat der Entscheidung im Beschlussverfahren nicht widersprochen (Bl.29); der Zustimmung der Betroffenen bedarf es beim Freispruch nicht.

2

Die Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde – Zentrale Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt – vom 22.01.2016 (AZ: 3808-067551-9) fristgerecht Einspruch eingelegt.

3

Mit dem Bußgeldbescheid wird die Betroffene beschuldigt, am 03.08.2015 um 19:15 Uhr in Z….., als Führerin des Pkws Audi mit amtl. Kennzeichen …….. das Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden Mittels (Tetrahydrocannabinol 1,9 ng/ml, Amphetamin 35 ng/ml, Methamphetamin 220 ng/ml,) geführt zu haben.

4

Von diesem Vorwurf war die Betroffene freizusprechen, weil ihr die Tat nicht in rechtsstaatlich noch hinzunehmender Weise nachzuweisen ist. Das einzige zum Tatnachweis zur Verfügung geeignete Beweismittel, das Untersuchungsergebnis der Blutprobenentnahme, darf nicht verwertet werden. Das ergibt sich aus Folgendem:

5

PMA K. hat am 05.08.2015 (Bl.2) vermerkt, am 03.08.2015 um 19:15 Uhr sei die Betroffene einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Sie habe die A.straße in Richtung N.straße befahren. Auf Höhe Hausnummer der N.straße sei sie angehalten worden. Mit im Fahrzeug, auf der Rückbank rechts, habe sich die Tochter der Betroffenen befunden. Die Betroffene habe während der Kontrolle einen nervösen Eindruck gemacht. Auf Nachfrage des Zeugen PHM K. habe sie angegeben, keinen Alkohol oder Drogen zu sich genommen zu haben. Nach einem Pupillenreaktionstest habe eine lichtstarre Pupillenreaktion festgestellt werden können. Die Betroffene habe einem freiwilligen Drogenschnelltest mittels RapidVipe zugestimmt. Dieser habe positiv auf Amphetamine und Methamphetamine reagiert. Die Betroffene sei zur Durchführung einer Blutprobenentnahme in das Krankenhaus nach Zeitz verbracht worden. Die Tochter sei während der Maßnahme mit vor Ort gewesen. Die Betroffene habe der Blutprobenentnahme nicht zugestimmt. Um 19:52 Uhr sei versucht worden, einen Bereitschaftsrichter zu erreichen, erfolglos. Die Entnahme sei demnach von PHM K. angeordnet worden. Die Betroffene sei zusammen mit ihrer Tochter auf Wunsch nach der Maßnahme am RK Z. wieder entlassen worden.

6

PHM K. ordnete die Blutentnahme am 03.08.2015 "gemäß § 81a StPO" an (Bl.4).

7

Bei der nach Blutprobenentnahme um 20:30 Uhr (Bl.5R) erfolgten Untersuchung wurden folgende Substanzen nachgewiesen (Bl.13):

8

Cannabinoidbestätigung:

       

        

       

        
                                            

Serum:

        

Tetrahydrocannabinol

        

1,9 ng/mI

                                            

und THC-Metabolite

        

11-Hydroxy-THC

        

<1 ng/mI

                                            
                 

THC-Carbonsäure

        

17 ng/mI

                                            

Bestätigung für Amphetamine:

                                            

Serum:

        

Amphetamin

        

35 ng/ml

                                            
                 

Methamphetamin

        

220 ng/ml.

9

Ausweislich des Dienstplans für den gemeinsamen richterlichen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Naumburg, Weißenfels und Zeitz (Bl.32) stand am Montag, 03.08.2015 Z. bis 21:00 Uhr als Bereitschaftsrichterin zur Verfügung.

10

Die Zeugin Z. hat, was auch für den 03.08.2015 zutreffe (Bl.40), mitgeteilt (Bl.34), sie könne nicht einschätzen, ob PHM K. tatsächlich versucht habe, sie als Bereitschaftsrichterin zu kontaktieren. Nach Einsicht in das beim AG … geführte Bereitschaftsbuch ergebe sich indes ein solcher Kontaktversuch nicht. Bei nicht sofortiger Annahme eines Telefonates während der Bereitschaft werde von ihr in jedem Fall die im Anrufprotokoll angezeigte Nummer umgehend zurückgerufen. Insoweit könne sie nur davon ausgehen, dass ein solches Telefonat nicht erfolgt sei oder eine falsche Telefonnummer gewählt worden sei. Das „normale“ Prozedere in solchen Fällen sei ein Anruf des diensthabenden Staatsanwaltes, welcher den Antrag auf Genehmigung der Blutentnahme stelle; so sei dies bis dato jedenfalls in sämtlichen Bereitschaftsdiensten gewesen.

11

Eine Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung bestand objektiv nicht. Eine Bereitschaftsrichterin stand zur Verfügung. Anhaltspunkte dafür, dass die richterliche Anordnung ohne Aktenvorlage von vornherein verweigert worden wäre, sind weder dokumentiert noch sonst auch nur ansatzweise ersichtlich. Eine fernmündliche richterliche Anordnung war nicht nur nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit sogleich, wenn auch möglicherweise erst aufgrund Antrag eines Staatsanwalts, erfolgt. Es handelte sich um einen überschaubaren und einfachen Sachverhalt, die Fahrereigenschaft der Betroffenen stand außer Frage, und es gab aufgrund des Ergebnisses des Drogenschnelltests konkrete Anhaltspunkte für eine Drogenbeeinflussung, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründeten.

12

Es ist zwar vermerkt worden, es sei versucht worden, einen Bereitschaftsrichter zu erreichen; insofern unterscheidet sich der Fall von dem durch das OLG Naumburg im Beschluss vom 5.11.2015 – 2 Ws 201/15- entschiedenen Fall.

13

Diese Dokumentation ist indes wertlos. Sie wurde (ebenso wie die Strafanzeige Bl.8-11) von einem anderen Polizeibeamten, dem PMA K., zwei Tage nach der Blutprobenentnahme gefertigt. Ihr lässt sich schon nicht entnehmen, wer angeblich versucht haben soll, einen Bereitschaftsrichter zu erreichen, geschweige denn, wie dies geschehen sein soll.

14

Danach muss davon ausgegangen werden, dass es gar keinen ernsthaften Versuch gegeben hat, einen Bereitschaftsrichter zu erreichen. Dabei wäre es nach Auffassung des Gerichts durchaus legitim gewesen, wenn der Versuch durch Polizisten direkt und ohne Einschaltung eines Staatsanwalts erfolgt wäre. Das Gericht hält aber die Schlussfolgerung der seinerzeit zuständigen Bereitschaftsrichterin für zwingend, "dass ein solches Telefonat nicht erfolgt sei oder eine falsche Telefonnummer gewählt worden sei."

15

Ginge man davon aus, dass ein Telefonat gar nicht erfolgt sei, wäre die bewusste Umgehung des für die Blutentnahme vorgesehenen Richtervorbehalts offenkundig. Dafür, dass es sich so verhalten hat, spricht der noch am Ereignistag gefertigte Vermerk Bl.4 über die Anordnung der Blutprobenentnahme, in dem sich kein Wort über einen Versuch findet, einen Bereitschaftsrichter zu erreichen.

16

Geht man von der Alternative des Wählens einer falschen Telefonnummer aus, ist die bewusste Umgehung des für die Blutentnahme vorgesehenen Richtervorbehalts nicht ganz so offensichtlich, aber ebenso gegeben.

17

Wer – wie ein Polizist - weiß, dass ein anderer, den er erreichen will, - wie ein Bereitschaftsrichter bis 21 Uhr - erreichbar sein muss, überprüft normalerweise, wenn er diesen nicht erreicht, die Richtigkeit der gewählten Telefonnummer und wählt auch dann, wenn sie richtig ist, nach einigen Minuten erneut, da der gewünschte Gesprächspartner an der Annahme des Telefonats etwa durch das Aufsuchen einer Toilette kurzfristig gehindert sein kann, Nichts davon ist dokumentiert.

18

Unterstellt man, es sei, durch wen auch immer, tatsächlich überhaupt ein Wählvorgang erfolgt, so kann das nicht ausreichen, um Willkür zu verneinen. Denn damit wäre allein durch das Wählen einer beliebigen Telefonnummer die Durchsetzung des immer noch geltenden Richtervorbehalts beseitigt.

19

Das ist nicht hinzunehmen.

20

Das Unterbleiben eines ernsthaften Versuchs, die Bereitschaftsrichterin zu erreichen, stellt sich im konkreten Fall als nicht frei von Willkür dar und führt zum Beweisverwertungsverbot.

21

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 467 Absatz 1 StPO, 46 Abs.1 OWiG.


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Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 81a Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe


(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt na

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OLGNAUM 2 Ws 201/15

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 3. August 2015 wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen dadurch entstande

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(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 3. August 2015 wird als unbegründet verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

1

Dem Betroffenen liegt zur Last, am 5. Oktober 2014 um 16:30 Uhr in Z. einen Pkw Mercedes geführt zu haben, obwohl eine kurz darauf ihm entnommene Blutprobe eine erhebliche Konzentration illegaler Betäubungsmittel, nämlich THC, Amphetamin und Methamphetamin ergab, die jeweils über den gesetzlichen Grenzwerten lagen.

2

Das Amtsgericht hat den Betroffenen freigesprochen, weil der Polizeibeamte T. nach einem freiwillig beim Betroffenen durchgeführten Drogenschnelltest gegen den Willen des Betroffenen eine Blutprobenentnahme wegen Gefahr im Verzuge anordnete, ohne sich vorher um eine richterliche Anordnung der Entnahme zu bemühen, obgleich ein richterlicher Eildienst an diesem Tage für die Zeit von 8:30 Uhr bis 21:00 Uhr bestand.

3

POM T. hat nicht dokumentiert, ob es einen Versuch gegeben hat, den Bereitschaftsrichter zu erreichen. Zu den entscheidenden Fragen hat er im wesentlichen Erinnerungslosigkeit bekundet.

4

Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass das Unterbleiben des Versuchs, eine richterliche Entscheidung einzuholen, nicht frei von Willkür war und somit zu einem Beweisverwertungsverbot führte.

5

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die von der Generalstaatsanwalt vertreten wird. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, eine bewusste und gezielte Umgehung des Richtervorbehalts durch den Zeugen T. sei dem Beschluss nicht zu entnehmen. Vielmehr habe der Zeuge darauf gesetzt, dass der über den Sachverhalt unterrichtete Diensthabende des RK Z. - wenn er denn tatsächlich unterrichtet worden sein sollte, was der Zeuge indes auch nicht mehr genau wusste - versucht habe, den Bereitschaftsrichter zu erreichen und fernmündlich die richterliche Anordnung einzuholen.

II.

6

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass hier der Richtervorbehalt willkürlich bewusst und gezielt umgangen worden ist. Dafür spricht bereits, dass der Zeuge T. nicht, wie erforderlich, schriftlich Gründe dafür niedergelegt hat, weshalb er sich nicht bemüht hat, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Information des Diensthabenden, wenn sie denn erfolgt sein sollte, reichte nicht aus, um dem Richtervorbehalt zu genügen. Die bloße Information des Diensthabenden ohne Rückfrage, ob der Richter erreicht wurde und wenn ja, wie er entschieden hat, würde nämlich den Richtervorbehalt in besonders deutlicher Weise missachten, nämlich dergestalt, dass der Richter zwar informiert werden soll, dem Polizeibeamten aber völlig egal ist, ob der Richter eine Blutentnahme anordnet oder diese ablehnt. Eine Respektierung des Richtervorbehalts setzt nicht nur die Information des Diensthabenden voraus, sondern auch eine Rückfrage dahingehend, ob der Richter erreicht wurde und wenn ja, ob er die Blutentnahme angeordnet oder eine solche Anordnung abgelehnt hat. All dies hat der Zeuge nicht getan, das erlaubt nur eine Schlussfolgerung: Es war ihm völlig gleichgültig, ob ein Richter erreichbar war und wenn ja, wie dieser entschied, auf jeden Fall wurde die Blutentnahme angeordnet.

7

Zuzustimmen ist der Generalstaatsanwaltschaft zwar, dass eine Blutentnahme einen minimalen Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt und es sinnvoll wäre, den Richtervorbehalt insoweit abzuschaffen. Solange der Gesetzgeber ihn indes vorsieht, haben sich Exekutive und Judikative daran zu halten, weil sie an das Gesetz gebunden sind.


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.