Amtsgericht Wittenberg Beschluss, 23. Dez. 2013 - 26 M 2432/13

ECLI: ECLI:DE:AGWITTE:2013:1223.26M2432.13.0A
published on 23/12/2013 00:00
Amtsgericht Wittenberg Beschluss, 23. Dez. 2013 - 26 M 2432/13
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Tenor

Die Erinnerung des Gläubigers gegen die Kostenfestsetzung des Gerichtsvollziehers vom 28.11.2013 wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO und dem Versuch der gütlichen Erledigung gemäß §§ 802 a Abs. 2 Nr. 1, 802 b ZPO.

2

Da der Schuldner unbekannt verzogen ist, konnten die Aufträge nicht erledigt werden.

3

Der Gerichtsvollzieher setzte in der Kostenrechnung vom 28.11.2013 die Gebühr für nicht erledigte Amtshandlungen gemäß KV 604 des GV Kost G zweimal an. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit der Erinnerung und wendet ein, dass die Gebühr für die gütliche Einigung, bzw. Ihrer Nichterledigung, nicht entstehen, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO beauftragt worden sei.

4

Die Erinnerung ist gemäß § 766 II ZPO zulässig, aber unbegründet.

5

Die Nichterledigungsgebühr gemäß KV 604 des GV Kost G ist für die Nichterledigung der Einholung einer Vermögensauskunft gemäß KV 260 des GV kost G trifft nicht zu. KV 207 stellt eindeutig darauf ab, dass die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nur dann nicht entsteht, wenn der Auftrag verbunden ist mit Aufträgen zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und der Pfändung und Verwertung körperlichen Sachen (§ 802a Abs. 2 Satz 1, Nr. 4 ZPO).

6

Der Auftrag der Gläubigerin beschränkt sich jedoch auf die Abnahme der Vermögensauskunft. Die Pfändung und Verwertung von körperlichen Sachen wurde nicht in Auftrag gegeben.

7

Die Formulierung "und" stellt eindeutig klar, dass beide Aufträge mit dem Auftrag zur gütlichen Erledigung verbunden sein müssen.

8

Hätte der Gesetzgeber eine Auswahlmöglichkeit angestrebt, wären die beiden Auftragsvarianten durch ein "oder" alternativ nebeneinander gestellt worden.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 308 II, 97 I ZPO.


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(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. (2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvo

Annotations

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.