Amtsgericht Warendorf Beschluss, 07. Jan. 2015 - 9 F 656/14
Gericht
Tenor
Der Unterhaltsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin rückständige, übergegangene Ansprüche auf Elternunterhalt für die am XXX verstorbene Mutter der Antragsgegnerin, Frau N, aus der Zeit vom 1.8.2013 bis zum 31.1.2014 geltend.
4Die Mutter der Antragsgegnerin war bis zu ihrem Tode in einem Pflegeheim untergebracht. Der Antragsteller gewährte Hilfe zur Pflege gemäß §§ 35 und 61 SGB XII. Es verblieb zuletzt ein ungedeckter Bedarf von 952,24 EUR, den der Antragsteller aus Sozialhilfemitteln finanzierte. Im Rahmen der konkreten Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin verbleibe nach Auffassung des Antragstellers an übergegangener Unterhaltsanspruch von insgesamt 655 EUR für den Zeitraum vom 1.8.2013 bis zum ein 30.1.2014.
5Die Geschwister der Antragsgegnerin seien nicht leistungsfähig.
6Die Antragsgegnerin könne sich nicht - wie geschehen - auf eine Verwirkung der Ansprüche oder auf eine bestehende Leistungsunfähigkeit berufen.
7Richtig sei, dass die Antragsgegnerin als Kind zu Verwandten in Pflege gegeben worden sei. Dies sei zur damaligen Zeit nicht unüblich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Kindesmutter den Unterhalt für insgesamt sieben Kinder nicht habe in der Weise sicherstellen können, wie dies durch die Pflegeeltern geschehen sei. Die Antragsgegnerin sei zudem mit ihrem Bruder zusammen in Pflege gegeben worden. Dies deswegen, weil sie besonders an diesem Bruder gehangen habe. Der Unterhalt der Antragsgegnerin sei in der betreuenden Familie stets sichergestellt worden. Die Antragsgegnerin sei materiell bestens versorgt gewesen. In der Kindheit habe es regelmäßige Besuche im Elternhaus gegeben. Ein Mangel an elterlicher Verantwortung, welcher eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 BGB begründen könnte, liege nicht vor. Bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sei die Versorgung der Antragsgegnerin auch vollumfänglich von den leiblichen Eltern erbracht worden. Auch im Alter der Mutter habe es regelmäßige Besuche durch die Antragsgegnerin im Altenheim gegeben. Die Antragsgegnerin habe erklärt, gegebenenfalls die Pflege ihrer Mutter selbst übernehmen zu können, so dass davon auszugehen sei, dass die Antragsgegnerin ihrer Mutter ein Fehlverhalten jedenfalls verziehen habe. Der feststellbare Sachverhalt reiche zur Annahme einer Verwirkung nicht aus. Letztlich komme es auch nicht darauf an, dass die weiteren sechs Geschwister nach Auffassung der Antragsgegnerin zwischenzeitlich in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen lebten als sie selbst.
8Darüber hinaus könne sich die Antragsgegnerin nicht auf eine bestehende Leistungsunfähigkeit berufen. Sie verdiene als Krankenschwester 2170,65 EUR netto. Nach Abzug zu berücksichtigender Belastungen verblieben ihr 1970,07 EUR. Die Kosten für eine zahnärztliche Behandlung seien bislang noch nicht angefallen. Die geltend gemachten Kosten für eine Brille datierten aus Oktober 2014, seien mithin ebenfalls erst nach Abschluss des Unterhaltszeitraums angefallen. Auch verfüge die Antragsgegnerin mit rund 64.000 EUR über ausreichendes Barvermögen, so dass eine Inanspruchnahme mit einem monatsanteiligen Betrag von ca. 110 EUR wirtschaftlich vertretbar sei.
9Der Antragsteller beantragt,
10die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn für die Monate August 2013 bis Januar 2014 rückständigen Elternunterhalt für ihre verstorbene Mutter N, geboren am XXX, verstorben am XXX, in Höhe von zusammen 655 EUR zu zahlen.
11Die Antragsgegnerin beantragt,
12den Antrag zurückzuweisen.
13Sie sei mit einem ihrer Brüder zu Verwandten gegeben worden, damit dieser nicht alleine habe wechseln müssen. Der Bruder sei jedoch adoptiert worden und zwischenzeitlich Hofeserbe geworden. Sie selbst sei im Rahmen etwaiger Erbfolgen weder von den leiblichen Eltern, noch von den Pflegeeltern bedacht worden. Richtig sei, dass sie an ihrem Bruder gehangen habe. Letztlich habe sie jedoch nicht mit ihm in eine andere Familie wechseln wollen. Dies habe sie ihrer Mutter auch so mitgeteilt, was jedoch ignoriert worden sei.
14Ein Übergang von Unterhaltsansprüchen begründe für sie eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII. Bei ihrer Weggabe sei sie sechs Jahre alt gewesen. Danach hätten sich die leiblichen Eltern nicht mehr um ihre Versorgung kümmert. Erst in der weiterführenden Schule sei aufgefallen, dass sie nicht unter ihrem richtigen Namen angemeldet worden sei. Bei Besuchen im Elternhaus habe sie ihre leibliche Mutter immer wieder gebeten, zurückkehren zu dürfen. Dies habe die Mutter stets abgelehnt. Einmal habe sie sich im Elternhaus versteckt, um nicht zur Pflegefamilie zurück zu müssen. Die elterliche Pflicht zu Schutz und Beistand sei nicht mehr wahrgenommen worden. Sie habe als Kind nicht gewusst, wo sie hingehöre. Ihre Ursprungsfamilie habe sich nicht mehr für sie interessiert, in der neuen Familie sei der als Hoferbe vorgesehene Bruder stets bevorzugt behandelt worden. Nähe und Zuneigung habe sie in beiden Familien nicht erfahren. Sie habe sich stark zurückgezogen, weswegen ihr durch die Pflegeeltern Vorwürfe gemacht worden seien. Einen Ansprechpartner oder einer Hauptbezugsperson habe sie nicht gehabt. Nach Erreichen der Volljährigkeit habe ihr ihre Mutter einen Brief geschrieben, in dem sie erklärt habe, dass sie immer gewusst habe, dass es ihr nicht gut gegangen sei. Sie würde die Entscheidung nicht noch einmal so treffen. Im Alter von 30 Jahren habe sie zur Aufarbeitung der Situation eine erste Therapie gemacht, die ihr den Umgang mit der Situation erleichtert habe.
15Sie habe ihrer Mutter die Weggabe auch nicht verziehen. Es sei im Erwachsenenalter zwischen ihr und den anderen Familienmitgliedern ein loser Kontakt entstanden. Wichtige Dinge habe sie jedoch nicht mit der Mutter besprochen. Auch in die Entscheidung, dass die Mutter in ein Altenheim wechselt, sei sie nicht eingebunden gewesen. Hilfestellungen habe sie der Mutter im Erwachsenenalter nicht gewährt. Aufgrund ihrer religiösen Erziehung habe sie ihrer Mutter jedoch nicht fallen lassen wollen. Hieraus könne aber nicht geschlossen werden, dass sie der Mutter nachträglich verziehen habe.
16II.
17Der Zahlungsantrag ist nicht begründet.
18Es liegen infolge einer Verwirkung nach § 1611 BGB keine übergangsfähigen Unterhaltsansprüche der Mutter gegen die Antragsgegnerin vor.
19Die Inanspruchnahme erwachsener Kinder aus übergegangenen Unterhaltsansprüchen der Eltern kann entweder daran scheitern, dass infolge Verwirkung wegen § 1611 BGB keine übergangsfähigen Ansprüche bestehen oder daran, dass ein Übergang bestehender Ansprüche gemäß § 94 Abs. 3 SGB XII eine unzumutbare Härte darstellen würde, weil aus Sicht des Sozialhilferechts mit dem Übergang soziale Belange missachtet werden.
20Vorliegend ist nach Auffassung des Gerichts die erste Konstellation einer Verwirkung der Unterhaltsansprüche der Mutter gegen die Tochter gegeben. Gemäß § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB muss der Unterhaltspflichtige nur den der Billigkeit entsprechenden Anteil zu Unterhalt des Berechtigten leisten, wenn dieser seine eigenen Unterhaltspflichtigen gegenüber dem jetzt Verpflichteten gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den jetzt Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Die Verpflichtung entfällt vollständig, wenn die Abwägung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die Inanspruchnahme des Verpflichteten vollumfänglich grob unbillig wäre (vergleiche BGH, Urteil vom 19. Mai 2004,12 ZR 304/02, Entscheidungsgründe zu 2a).
21Der Mutter der Antragsgegnerin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie aufgrund eines sittlichen Verschuldens unterhaltsbedürftig geworden ist. Auch eine gröbliche Verletzung der Barunterhaltspflicht der Mutter der Antragsgegnerin kann nicht festgestellt werden. Zum einen war die materielle Versorgung der Antragsgegnerin durchgehend sichergestellt, zum anderen ist offen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Barunterhaltspflicht vorgelegen hätten.
22Nach dem für das Gericht verstellbaren Sachverhalt stellt die Weggabe der Antragsgegnerin in der konkret vorliegenden Konstellation jedoch eine sonstige schwere Verfehlung nach § 1611 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB dar. Eine schwere Verfehlung in diesem Sinne kommt bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger persönlicher Belange des jetzt unterhaltsflichtigen Kindes in Betracht. Auch nach der Inpflegegabe des Kindes mit dem Bruder gehörte es weiter zu den Pflichten der Eltern – und damit auch zu den Pflichten der Mutter – sich um das Kind zu kümmern, an seinem Leben teilzunehmen, ihm bei Problemen und Schwierigkeiten zur Seite zu stehen und ihm die Gewissheit zu vermitteln, dass in Liebe und Zuneigung verbunde Eltern für es da sind (BGH, Urteil vom 19. Mai 2004,12 ZR 304 / 02, Entscheidungsgründe 2a).
23Eine solche Situation bestand für die Antragsgegnerin während ihrer Kindheit nicht. Wie unstreitig geblieben ist, ist die Antragsgegnerin nicht wegen gesundheitlicher Probleme der Eltern oder aufgrund einer finanziellen Notlage in fremde Obhut gegeben worden. Grund war, dass sie einen Bruder begleiten sollte, der als Hofeserbe zur Adoption an Verwandte gegeben wurde. Bei der Weggabe wurde der konkret geäußerte Kindeswille gebrochen. Der geäußerte Kindeswille, zu den leiblichen Eltern zurück zu wollen, wurde von diesem dauerhaft ignoriert. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Anhörung – gegen deren Zuverlässigkeit nach Auffassung des Gerichts keine Bedenken bestehen – hat die Antragsgegnerin unter der Situation gelitten. Es erfolgte ein Rückzug gegenüber den Pflegeeltern mit der Folge des Vorwurfs des Undanks durch die Pflegeeltern. Ihren ebenfalls in Pflege gegebenen und als Hofeserbe adoptierten Bruder sah sie stets als bevorzugt an. Eine vertraute Person gab es in dem konkreten Familiensystem nicht. Ebenso gab es keinen Rückhalt durch die leiblichen Eltern, die die Entscheidungen für die Antragsgegnerin durch die Pflegeeltern haben treffen lassen. Ein aus Sicht des Kindes verlässliches familiäres Bezugssystem war nicht vorhanden. Die Belastung der Antragsgegnerin war so gravierend, dass sie im Erwachsenenalter eine Therapie absolvierte. Später wurde die Antragsgegnerin weder durch die leiblichen Eltern, noch durch die Pflegeeltern, als Erbin oder Vermächtnisnehmerin Bedacht. Dass dies der Antragsgegnerin im Kindesalter erhebliche Probleme verursachte, war der Kindesmutter auch bewusst. So versuchte die Antragsgegnerin, sich nach Besuchen bei der Kindesmutter zu verstecken, um nicht zu den Pflegeeltern zurück zu müssen. In einem Brief nach Eintritt der Volljährigkeit hat die Mutter mitgeteilt, dass sie gewusst habe, dass der Antragsgegner nicht gut gegangen sei. Wenn die Eltern vor diesem Hintergrund bewusst auf eine Rückholung der Antragsgegnerin verzichtet haben, stellt dies einen so großen Mangel in der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung und der menschlichen Rücksichtnahme dar, dass die jetzige Inanspruchnahme der Tochter auf Unterhalt grob unbillig erscheint.
24Kostenentscheidung beruht auf § 243 FAMFG.
25Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit ergeht gem. § 116 III FAMFG.
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Warendorf, Dr. Leve-Str. 22, 48231 Warendorf schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
28Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Warendorf eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
29Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
30Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
31Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
32Unterschrift |
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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.