Amtsgericht Warendorf Beschluss, 05. März 2015 - 9 F 466/14
Gericht
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt für die Monate Mai 2013 bis einschließlich März 2015 in Höhe von 5.704,00 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 247,00 € seit dem 02.05.2013, weiteren 247,00 € seit dem 02.06.2013, weiteren 247,00 € seit dem 02.07.2013, weiteren 247,00 € seit dem 02.08.2013, weiteren 247,00 € seit dem 02.09.2013, weiteren 247,00 € seit dem 02.10.2013, weiteren 247,00 € seit dem 02.11.2013, weiteren 247,00 € seit dem 02.12.2013, weiteren 325,00 € seit dem 02.01.2014, weiteren 325,00 € seit dem 02.02.2014, weiteren 279,00 € seit dem 02.03.2014, weiteren 279,00 € seit dem 02.04.2014, weiteren 279,00 € seit dem 02.05.2014, weiteren 279,00 € seit dem 02.06.2014, weiteren 279,00 € seit dem 02.07.2014, weiteren 279,00 € seit dem 02.08.2014, weiteren 279,00 € seit dem 02.09.2014, weiteren 279,00 € seit dem 02.10.2014, weiteren 279,00 € seit dem 02.11.2014, weiteren 279,00 € seit dem 02.12.2014, weiteren 96,00 € seit dem 02.01.2015, weiteren 96,00 € seit dem 02.02.2015 und weiteren 96,00 € seit dem 02.03.2015.
Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, ab April 2015 monatlichen Unterhalt in Höhe von 96,00 € monatlich im Voraus jeweils zum 01. eines jeden Monats zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 27 %, der Antragsgegner trägt diese zu 73 %.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Verfahrenswert wird auf 8.284,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller gewährt dem 82jährigen Vater des 55jährigen Antragsgegners, der seit dem 01.07.2012 in einem Seniorenzentrum in Bocholt lebt, Sozialhilfe durch Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Die Gesamtkosten der Heimunterbringung betragen seit der zum 01.05.2013 erfolgten Einstufung in die Pflegestufe II im Monatsdurchschnitt 3.535,57 €, von denen nach Abzug der einzusetzenden Einkünfte in den Monaten Mai 2013 bis Dezember 2013 jeweils ein ungedeckter Bedarf von 246,84 € verblieb. Seit Januar 2014 beträgt der ungedeckte Bedarf monatlich 331,81 €.
4Die weiteren Unterhaltsverpflichteten, nämlich die Mutter des Antragsgegners und dessen Schwester sind nicht leistungsfähig.
5Der Antragsgegner ist verheiratet. Seine Ehefrau verfügte in den Jahren 2011 und 2012 über keinerlei Einkünfte. Im Jahr 2013 betrieb sie einen Einzelhandel, aus dem sie einen Verlust von 2.053,00 € erzielte. Die Eheleute haben zwei Kinder, nämlich den am XXX geborenen Sohn E sowie den am XXX geborenen Sohn K. Die Familie bewohnt ein Einfamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 230,00 qm, das im Miteigentum des Antragsgegners und seiner Ehefrau steht.
6Der Antragsgegner ist als IT-Leiter in einem Industrieunternehmen tätig. Er erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die sich ausweislich der Gehaltsabrechnung für Dezember 2013 bei einem Gesamtbrutto von 138.150,72 € und einem Steuerbrutto von 133.615,37 € auf netto 87.711,34 € beliefen. Im Jahr 2014 betrug das Gesamtbrutto 136.800,27 € bei einem Steuerbrutto von 131.683,43 € sowie einem Nettogehalt von 91.804,72 €.
7Im Gehalt enthalten sind Vermögenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich brutto 26,59 € sowie geldwerte Vorteile für einen Dienstwagen Audi A 6 Avant, den der Antragsgegner auch privat nutzt, einschließlich einer Gruppenunfallversicherung in Höhe von monatlich brutto 810,76 € bis Juli 2013 und monatlich 661,28 € ab August 2013. Bis Juni 2013 wurde der Dienstwagen in den Entgeltabrechnungen nicht als steuerpflichtiger Entgeltbestandteil ausgewiesen; ab Juli 2013 wurde dies umgestellt. Bei ansonsten gleich hohem Bruttoeinkommen stieg das Nettoeinkommen dadurch um 830,05 € monatlich.
8Für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlt der Antragsgegner monatlich 667,11 €. Daneben ist ein Eigenanteil für Krankheitskosten zu leisten, der sich im Jahr 2012 auf 3.843,69 € und im Jahr 2013 auf 5.546,91 € belief. Für das selbst bewohnte Haus leistet der Antragsgegner monatlich Zinsen in Höhe von durchschnittlich 934,85 € sowie eine Tilgung in Höhe von durchschnittlich 1.472,64 €.
9Der Antragsgegner hat zwei kreditfinanzierte Eigentumswohnungen, aus denen er gemäß Steuerbescheiden im Jahr 2011 einen Verlust in Höhe von insgesamt 5.702,00 €, im Jahr 2012 einen Verlust in Höhe von 6.985,00 € und im Jahr 2013 einen solchen in Höhe von 6.283,00 € erzielte. In den Gewinn- und Verlustrechnungen sind jeweils Gebäudeabschreibungen von jährlich 1.963,00 € (ETW O) und 942,00 € (ETW E1) enthalten. Als Tilgungsleistung fallen für die Wohnung in O monatlich 334,72 € an. Für die Wohnung in E1 zahlt der Antragsgegner in eine Lebensversicherung einen Betrag von monatlich 102,67 €.
10Daneben betreibt der Antragsgegner Altersvorsorge durch eine Direktversicherung mit monatlich 232,00 € bis Dezember 2013 und 238,00 € ab Januar 2014, eine weitere Altersvorsorge (Vermögenswirksame Leistungen) in Höhe von 26,59 €, eine Lebensversicherung bei der I in Höhe von monatlich 166,33 €, eine betriebliche Altersvorsorge, die einmal jährlich im November mit 1.742,49 € bezahlt wird sowie seit April 2013 eine Sparrate von monatlich 250,00 €. Ferner zahlt er für eine Berufsunfähigkeitsversicherung monatlich 70,92 € und für den Gitarrenunterricht seiner Söhne monatlich 120,00 €.
11Im April 2013 erhielten der Antragsgegner und seine Ehefrau eine Steuererstattung für das Jahr 2011 in Höhe von 6.450,65 €; die im Februar 2014 ausgezahlte Steuererstattung für das Jahr 2012 betrug 5.531,24 € sowie die im November 2014 erhaltene Steuererstattung für 2013 5.642,37 €.
12Der Antragsteller meint, dass der Nutzungsvorteil für den Dienstwagen unter Berücksichtigung der Steuerbelastung mit monatlich 500,00 € zu bemessen sei. Der Wohnwert, der für eine dem familiären Lebensstandard des Antragsgegners und seiner Familie entsprechende Wohnung in Telgte zu zahlen sei, belaufe sich bei einer Wohnfläche von 160 qm und einem Mietpreis von 6,50 € / qm auf 1.040,00 € monatlich. Die Negativeinkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen; lediglich der dem Antragsgegner daraus resultierende Steuervorteil sei ihm zu belassen. Im Übrigen sei bei der Höhe der dem Antragsgegner zuzubilligenden sekundären Altersvorsorge die Tilgung für das bewohnte Eigenheim zu berücksichtigen. Im Rahmen der Berechnung des Höchstbetrages – 5% des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze und 25% des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Einkommens – sie lediglich auf das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen – ohne Hinzurechnung der Bruttoeinkünfte für den Sachbezug PKW – abzustellen.
13Der Antragsteller beantragt,
14den Antragsgegner zu verpflichten, ab dem Monat August 2014 jeweils zum Ersten eines jeden Monats im Voraus Elternunterhalt für seinen Vater T, geboren am XXXX in Höhe von 332,00 € an ihn zu zahlen,
15ferner,
16den Antragsgegner zu verpflichten, für die Monate Mai 2013 bis Juli 2014 rückständigen Elternunterhalt für seinen Vater T in Höhe von 4.300,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an ihn zu zahlen.
17Der Antragsgegner beantragt,
18den Antrag zurückzuweisen.
19Er ist der Ansicht, dass der Nutzungsvorteil für den PKW nur mit 300,00 € monatlich zu veranschlagen sei, da er privat kein derart teures Fahrzeug gewählt hätte. Die Verluste aus Vermietung und Verpachtung seien – unter Korrektur um die Gebäudeabschreibungen – mit 340,00 € monatlich einkommensmindernd zu berücksichtigen. Der Wohnwert betrage, ausgehend von einer Wohnfläche von 140 qm für den Antragsgegner und seine Familie bei einem Mietzins von 6,50 € / qm lediglich 910,00 €. Die Altersvorsorgeleistungen seien neben der Tilgung für die selbst bewohnte Immobilie bis zum Höchstbetrag von 5% des gesamten Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze und 25% des übersteigenden Einkommens anzurechnen. Dies gelte auch deshalb, weil zum einen die Tilgung angesichts des Miteigentums der Eheleute an der Immobilie zur Hälfte auf die Altersvorsorge seiner Ehefrau entfalle und insoweit eine Kürzung der Abzugsfähigkeit ohnehin nicht in Betracht komme, zum anderen die Immobilie selbst zum Schonvermögen des Antragsgegners gehöre, was erst recht die Anerkennung der Tilgungsleistungen gebiete.
20Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
21II.
22Der Antrag ist im Wesentlichen begründet. Der Antragsgegner ist seinem Vater gemäß § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet. Aufgrund der Gewährung von Sozialhilfeleistungen ist der Anspruch gem. § 94 SGB XII auf den Antragsteller übergegangen.
23Der Antragsgegner kann sich hinsichtlich des Begehrens für die Zeit von Mai 2013 bis Dezember 2013 nicht, ab Januar 2014 indes teilweise auf Leistungsunfähigkeit berufen.
24Das Gericht geht insoweit von folgender Unterhaltsberechnung aus:
25- 1. 26
Unterhalt in der Zeit von Mai bis Dezember 2013
Der Antragsteller hat ausweislich der Gehaltsabrechnung für Dezember 2013 ein Nettogehalt von 87.711,34 € erzielt. Das Gericht rechnet diesem den Sachbezug PKW für die Monate Januar 2013 bis Juni 2013 mit monatlich netto 830,05 €, insgesamt 4.980,30 € zu, da das Nettoeinkommen durch die Umstellung der Gehaltsabrechnungen im Juli 2013 um netto 830,05 € anstieg. Es errechnet sich ein Nettoeinkommen – einschließlich des Sachbezugs PKW – von 92.691,64 € jährlich, das einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 7.724,30 € entspricht.
28Eine Korrektur der Beträge im Hinblick auf die Nutzung des PKW nimmt das Gericht nicht vor. Der geldwerte Vorteil der Dienstwagennutzung ist mit den ausgewiesenen Nettobeträgen umfassend erfasst. Soweit der Antragsgegner vorbringt, er würde privat nicht ein so teures Auto fahren, ist dies unbeachtlich.
29Dem Gehalt hinzuzurechnen ist die Steuererstattung, die der Antragsgegner und seine Ehefrau im April 2013 für 2011 erhalten haben und die um die Steuervorteile, die sie aus den Verlusten der Eigentumswohnungen gezogen haben, zu bereinigen ist.
30Der Antragsgegner und seine Ehefrau hatten im Jahr 2011 ein nach der Splittingtabelle zu versteuerndes Einkommen von 100.261,00 €, für das eine Steuer von 25.798,00 € festgesetzt wurde. Ohne die Verluste aus Vermietung und Verpachtung wäre das zu versteuernde Einkommen um 5.702,00 € auf 105.963,00 € gestiegen. Laut Splittingtabelle für das Jahr 2011 wäre dann eine Steuerbelastung von 28.160,00 € festgesetzt worden. Der Steuervorteil, der auf den Verlusten aus Vermietung und Verpachtung beruht, beträgt somit 2.362,00 €. Von der erhaltenen Steuererstattung von 6.450,65 € rechnet das Gericht somit einen reduzierte Betrag von 4.088,65 €, entsprechend monatlich 340,72 € an.
31Dem Einkommen ist der Wohnvorteil des Antragsgegners zuzurechnen, der auf einen angemessenen Wohnvorteil zu beschränken ist. Das Gericht geht insoweit – wie der Antragsteller – von einer angemessenen Wohnfläche der vierköpfigen Familie von 160 qm aus. Dies erscheint angesichts der Einkommensverhältnisse nicht zu hoch, zumal das bewohnte Haus tatsächlich eine Wohnfläche von 230 qm aufweist. Bei einem Mietzins von 6,50 € / qm setzt das Gericht den angemessenen Wohnwert mit 1.040,00 € an.
32Abzuziehen sind die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung, der Eigenanteil der Krankheitskosten, die Beiträge für die Altersversorgung, die mit den Vermögenswirksamen Leistungen betrieben wird, für die Direktversicherung und für die I Lebensversicherung sowie die Beiträge für die einmal jährlich im November gezahlte weitere betriebliche Altersversorgung. Das Gericht berücksichtigt ferner die Tilgung des Kredites für die Eigentumswohnung in O sowie die Kosten für die Lebensversicherung, die der Antragsgegner – anstatt einer Kredittilgung – für die Eigentumswohnung in E1 zahlt. Die Anschaffungen der Eigentumswohnungen wurden offensichtlich getätigt, bevor der Antragsgegner von einer Unterhaltsverpflichtung für seinen Vater ausgehen musste.
33Dagegen zieht das Gericht den Sparbetrag von monatlich 250,00 € nicht ab. Der Antragsgegner zahlt diesen offenkundig erst seit einem Zeitpunkt, zu dem er bereits von der Heimunterbringung seines Vaters und seiner möglichen Inanspruchnahme für dessen Unterhalt wusste. Dem berechtigten Bedürfnis des Aufbaus einer ausreichenden Altersversorgung für sich und seine Ehefrau ist mit der Tilgung der selbstbewohnten Immobilie, der Abzahlung zweier Eigentumswohnungen und den o. g. weiteren Altersvorsorgemaßnahmen Genüge getan.
34Die Verluste der Ehefrau aus dem im Jahr 2013 aufgenommenen Gewerbe bleiben – ebenso wie mögliche Gewinne ab 2014 – vorerst unberücksichtigt. Ein Jahresabschluss für 2014 liegt bisher nicht vor. Das Gericht geht davon aus, dass sich die Gewinne und Verluste in den ersten zwei bis drei Jahren der gewerblichen Tätigkeit in etwa nivellieren dürften.
35Für die vorrangig unterhaltsberechtigten Kinder zieht das Gericht den Tabellenunterhalt nach der 7. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes und zweites Kind ab. Insoweit ist berücksichtigt, dass der Antragsgegner nicht nur den Kindern, sondern auch seiner Ehefrau und seinem Vater zum Unterhalt verpflichtet ist. Die Kosten für den Gitarrenunterricht der Söhne sind aus dem Tabellenunterhalt zu bestreiten.
36Es ergibt sich folgende Berechnung:
37Mai bis Dezember 2013 |
|||||
Antragsgegner |
|||||
Jahr |
Monat |
||||
Bruttoeinkommen, steuer- und sv-pflichtig |
133.615,37 € |
||||
jährliches Nettoerwerbseinkommen |
92.691,60 € |
||||
davon 1/12 = mtl. Nettoerwerbseinkommen |
7.724,30 € |
||||
zzgl. bereinigte Steuererstattung |
4.088,65 € |
340,72 € |
|||
zzgl. Wohnvorteil |
1.040,00 € |
||||
Nettoeinkommen gesamt |
9.105,02 € |
||||
abzgl. Altersvorsorge VL |
-26,59 € |
||||
abzgl. Kranken- und Pflegeversicherung |
-667,11 € |
||||
abzgl. Eigenanteil an Krankheitskosten |
-462,24 € |
||||
abzgl. Berufsunfähigkeitsversicherung |
-70,92 € |
||||
abzgl. Direktversicherung |
-232,00 € |
||||
abzgl. I Lebensversicherung |
-166,33 € |
||||
abzgl. weitere betriebliche Altersversorgung (jährlich 1.742,49 €) |
-145,21 € |
||||
bereinigtes Nettoeinkommen |
7.334,62 € |
||||
Anteil am Familieneinkommen in Prozent |
100,00% |
||||
abzgl. Tilgung ETW O |
-4.016,64 € |
-334,72 € |
|||
abzgl. Zinsen für bewohnte Immobilie |
-11.218,20 € |
-934,85 € |
|||
abzgl. Tilgung für bewohnte Immobilie |
-17.671,68 € |
-1.472,64 € |
|||
abzgl. Lebensversicherung ETW E1 |
-1.232,04 € |
-102,67 € |
|||
anrechenbares mtl. Einkommen |
4.489,74 € |
||||
Anteil in Prozent |
100,00% |
||||
abzgl. Unterhalt für vorrangig Berechtigte |
|||||
Tabellenunterhalt E, geb. am XXX |
-488,00 € |
||||
Tabellenunterhalt K, geb. am XXX |
-404,00 € |
||||
verbleibendes bereinigtes Einkommen |
3.597,74 € |
||||
Bereinigtes Einkommen der Eheleute gesamt |
3.597,74 € |
||||
abzgl. Familienselbstbehalt |
-2.880,00 € |
||||
verbleiben |
717,74 € |
||||
davon abzgl. 10% wegen Haushaltsersparnis bei Zusammenleben |
-71,77 € |
||||
es verbleiben 90% |
645,97 € |
||||
davon 1/2 |
322,99 € |
||||
individueller Familienselbstbehalt |
3.202,99 € |
||||
Anteil des Unterhaltspflichtigen an dem Familienselbstbehalt |
3.202,99 € |
||||
bereinigtes Einkommen des Unterhaltspflichtigen |
3.597,74 € |
||||
abzgl. seines Anteils am Familienselbstbehalt |
-3.202,99 € |
||||
Leistungsfähigkeit |
394,76 € |
Für die von dem Antragsteller auf den Unterhaltsbedarf des Vaters gezahlten Leistungen von monatlich 247,00 € bestand Leistungsfähigkeit des Antragsgegners. Der Betrag ist mit (8 x 247,00 € =) 1.976,00 € an den Antragsteller zu erstatten.
39Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Verzug, §§ 286, 288 BGB.
40- 2. 41
Unterhalt in der Zeit von Januar 2014 bis Februar 2014
Das Nettoeinkommen des Antragsgegners verringerte sich – unter Berücksichtigung des nunmehr geringeren Wertes des Sachbezuges für den Dienstwagen – auf jährlich 91.804,72 €. Für den Eigenanteil der Krankheitskosten setzt das Gericht den durchschnittlichen Betrag der Jahre 2012 und 2013 mit monatlich 391,28 € an. Höhere bei ihm im Jahr 2014 verbliebene Krankheitskosten hat der Antragsgegner nicht dargelegt.
43Zur Vereinfachung rechnet das Gericht für das Jahr 2014 mit der im Februar erhaltenen Steuererstattung für das Jahr 2012. Die Ende November 2014 ausgezahlte weitere Steuererstattung für das Jahr 2013 wird in vollem Umfang bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs für 2015 berücksichtigt.
44Erneut ist die Steuererstattung um den Steuervorteil, den der Antragsgegner und seine Ehefrau aus den Verlusten der Eigentumswohnungen gezogen haben, zu bereinigen. Der Antragsgegner und seine Ehefrau hatten im Jahr 2012 ein nach der Splittingtabelle zu versteuerndes Einkommen von 96.957,00 €, für das eine Steuer von 24.466,00 € festgesetzt wurde. Ohne die Verluste aus Vermietung und Verpachtung wäre das zu versteuernde Einkommen um 6.985 € gestiegen. Laut Splittingtabelle für das Jahr 2012 wäre dann bei einem zu versteuernden Einkommen von 103.942,00 eine Steuerbelastung von 27.314,00 € festgesetzt worden. Der Steuervorteil in Höhe von 2.848,00 € wird von der erhaltenen Steuererstattung abgezogen und verringert diese auf 2.683,24 €.
45Die Berechnung verändert sich wie folgt:
46Januar und Februar 2014 |
|||||
Antragsgegner |
|||||
Jahr |
Monat |
||||
Bruttoeinkommen, steuer- und sv-pflichtig |
131.683,43 € |
||||
jährliches Nettoerwerbseinkommen |
91.804,72 € |
||||
davon 1/12 = mtl. Nettoerwerbseinkommen |
7.650,39 € |
||||
zzgl. bereinigte Steuererstattung |
2.683,24 € |
223,60 € |
|||
zzgl. Wohnvorteil |
1.040,00 € |
||||
Nettoeinkommen gesamt |
8.914,00 € |
||||
abzgl. Altersvorsorge VL |
-26,59 € |
||||
abzgl. Kranken- und Pflegeversicherung |
-667,11 € |
||||
abzgl. Eigenanteil an Krankheitskosten |
-392,00 € |
||||
abzgl. Berufsunfähigkeitsversicherung |
-70,92 € |
||||
abzgl. Direktversicherung |
-238,00 € |
||||
abzgl. I Lebensversicherung |
-166,33 € |
||||
abzgl. weitere betriebliche Altersversorgung (jährlich 1.742,49 €) |
-145,21 € |
||||
bereinigtes Nettoeinkommen |
7.207,84 € |
||||
Anteil am Familieneinkommen in Prozent |
100,00% |
||||
abzgl. Tilgung ETW O |
-4.016,64 € |
-334,72 € |
|||
abzgl. Zinsen für bewohnte Immobilie |
-11.218,20 € |
-934,85 € |
|||
abzgl. Tilgung für bewohnte Immobilie |
-17.671,68 € |
-1.472,64 € |
|||
abzgl. Lebensversicherung ETW E1 |
-1.232,04 € |
-102,67 € |
|||
anrechenbares mtl. Einkommen |
4.362,96 € |
||||
Anteil in Prozent |
100,00% |
||||
abzgl. Unterhalt für vorrangig Berechtigte |
|||||
Tabellenunterhalt E, geb. am XXX |
-488,00 € |
||||
Tabellenunterhalt K, geb. am XXX |
-404,00 € |
||||
verbleibendes bereinigtes Einkommen |
3.470,96 € |
||||
Bereinigtes Einkommen der Eheleute gesamt |
3.470,96 € |
||||
abzgl. Familienselbstbehalt |
-2.880,00 € |
||||
verbleiben |
590,96 € |
||||
davon abzgl. 10% wegen Haushaltsersparnis bei Zusammenleben |
-59,10 € |
||||
es verbleiben 90% |
531,86 € |
||||
davon 1/2 |
265,93 € |
||||
individueller Familienselbstbehalt |
3.145,93 € |
||||
Anteil des Antragsgegners an dem Familienselbstbehalt |
3.145,93 € |
||||
bereinigtes Einkommen des Antragsgegners |
3.470,96 € |
||||
abzgl. seines Anteils am Familienselbstbehalt |
-3.145,93 € |
||||
Leistungsfähigkeit |
325,03 € |
Das Gericht hält es nicht für geboten, die Altersvorsorge einschließlich der Tilgung des Kredites für die selbst bewohnte Immobilie auf einen Gesamtbetrag von 5 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze und 25 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Bruttoeinkommens zu begrenzen. Die sekundäre Altersvorsorge, die der Antragsgegner durch die Vermögenswirksamen Leistungen, die Direktversicherungen und die Lebensversicherung bei der I, ferner durch die Abzahlung der Eigentumswohnungen in O und die Finanzierung der ETW E1 durch eine weitere Lebensversicherung mit monatlich insgesamt 1.013,52 € betreibt, erscheint angesichts des Einkommens des Antragsgegners und seiner Berechtigung, aus dem die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Einkommens erhebliche Altersvorsorge treffen zu dürfen, insgesamt nicht unangemessen hoch. Daneben ist ihm die – wenn auch umfangreiche – Tilgung des Wohnhauses als Altersvorsorge unvermindert zu belassen. Denn immerhin fallen für die selbst bewohnte Immobilie auch noch Zinsen in Höhe von rd. 900 € monatlich an. Ohne die erheblichen Tilgungsleistungen wäre zu erwarten, dass der 55jährige Antragsgegner bis zum Eintritt in den Ruhestand die Immobilie nicht abbezahlt hat und diese damit ihren Zweck als Altersvorsorgevermögen nicht erfüllt.
48Die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners für die Monate Januar und Februar 2014 reduziert sich damit auf gerundet 325,00 € monatlich. Der Unterhaltsrückstand beträgt insgesamt 650,00 €.
49- 3. 50
Unterhalt in der Zeit von März 2014 bis Dezember 2014
Im März 2014 vollendete der Sohn K das 12. Lebensjahr. Für ihn ist nunmehr der Tabellenunterhalt ebenfalls nach der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu bemessen. Damit verändert sich die Unterhaltsberechnung wie folgt:
52März bis Dezember 2014 |
|||||
Antragsgegner |
|||||
Jahr |
Monat |
||||
Bruttoeinkommen, steuer- und sv-pflichtig |
131.683,43 € |
||||
jährliches Nettoerwerbseinkommen |
91.804,72 € |
||||
davon 1/12 = mtl. Nettoerwerbseinkommen |
7.650,39 € |
||||
zzgl. bereinigte Steuererstattung |
2.683,24 € |
223,60 € |
|||
zzgl. Wohnvorteil |
1.040,00 € |
||||
Nettoeinkommen gesamt |
8.914,00 € |
||||
abzgl. Altersvorsorge VL |
-26,59 € |
||||
abzgl. Kranken- und Pflegeversicherung |
-667,11 € |
||||
abzgl. Eigenanteil an Krankheitskosten |
-392,00 € |
||||
abzgl. Berufsunfähigkeitsversicherung |
-70,92 € |
||||
abzgl. Direktversicherung |
-238,00 € |
||||
abzgl. I Lebensversicherung |
-166,33 € |
||||
abzgl. weitere betriebliche Altersversorgung (jährlich 1.742,49 €) |
-145,21 € |
||||
bereinigtes Nettoeinkommen |
7.207,84 € |
||||
Anteil am Familieneinkommen in Prozent |
100,00% |
||||
abzgl. Tilgung ETW O |
-4.016,64 € |
-334,72 € |
|||
abzgl. Zinsen für bewohnte Immobilie |
-11.218,20 € |
-934,85 € |
|||
abzgl. Tilgung für bewohnte Immobilie |
-17.671,68 € |
-1.472,64 € |
|||
abzgl. Lebensversicherung ETW E1 |
-1.232,04 € |
-102,67 € |
|||
anrechenbares mtl. Einkommen |
4.362,96 € |
||||
Anteil in Prozent |
100,00% |
||||
abzgl. Unterhalt für vorrangig Berechtigte |
|||||
Tabellenunterhalt E, geb. am XXX |
-488,00 € |
||||
Tabellenunterhalt K, geb. am XXX |
-488,00 € |
||||
verbleibendes bereinigtes Einkommen |
3.386,96 € |
||||
Bereinigtes Einkommen der Eheleute gesamt |
3.386,96 € |
||||
abzgl. Familienselbstbehalt |
-2.880,00 € |
||||
verbleiben |
506,96 € |
||||
davon abzgl. 10% wegen Haushaltsersparnis bei Zusammenleben |
-50,70 € |
||||
es verbleiben 90% |
456,26 € |
||||
davon 1/2 |
228,13 € |
||||
individueller Familienselbstbehalt |
3.108,13 € |
||||
Anteil des Unterhaltspflichtigen an dem Familienselbstbehalt |
3.108,13 € |
||||
bereinigtes Einkommen des Unterhaltspflichtigen |
3.386,96 € |
||||
abzgl. seines Anteils am Familienselbstbehalt |
-3.108,13 € |
||||
Leistungsfähigkeit |
278,83 € |
Geschuldet sind somit monatlich gerundet 279,00 €, insgesamt für die Zeit von März bis Dezember 2014 2.790,00 €
54- 4. 55
Unterhalt ab Januar 2015
Das Gericht rechnet, wie oben dargelegt, die im November 2014 erhaltene Steuererstattung für das Jahr 2013 dem Jahr 2015 zu. Es hat wiederum eine Bereinigung hinsichtlich des Steuervorteils, der auf die Verluste aus Vermietung und Verpachtung entfällt, zu erfolgen.
57Laut Steuerbescheid für das Jahr 2013 wurde ein zu versteuerndes Einkommen von 103.099,00 € festgesetzt, das zu einer Steuerbelastung von 26.916,00 € führte. Ohne die Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die im Jahr 2013 laut Steuerbescheid 6.283,00 € betrugen, wäre bei einem zu versteuernden Einkommen von 109.382,00 € eine Steuerlast von 29.548,00 € festgesetzt worden. Die erhaltene Steuererstattung von 5.642,37 € ist um den Steuervorteil für die Verluste aus Vermietung und Verpachtung von 2.633,00 € auf 3.010,37 € zu bereinigen.
58Die Berechnung verändert sich wie folgt:
59ab Januar 2015 |
|||||
Antragsgegner |
|||||
Jahr |
Monat |
||||
Bruttoeinkommen, steuer- und sv-Pflichtig |
131.683,43 € |
||||
jährliches Nettoerwerbseinkommen |
91.804,72 € |
||||
davon 1/12 = mtl. Nettoerwerbseinkommen |
7.650,39 € |
||||
zzgl. bereinigte Steuererstattung |
3.010,37 € |
250,86 € |
|||
zzgl. Wohnvorteil |
1.040,00 € |
||||
Nettoeinkommen gesamt |
8.941,25 € |
||||
abzgl. Altersvorsorge VL |
-26,59 € |
||||
abzgl. Kranken- und Pflegeversicherung |
-667,11 € |
||||
abzgl. Eigenanteil an Krankheitskosten |
-392,00 € |
||||
abzgl. Berufsunfähigkeitsversicherung |
-70,92 € |
||||
abzgl. Direktversicherung |
-238,00 € |
||||
abzgl. I Lebensversicherung |
-166,33 € |
||||
abzgl. weitere betriebliche Altersversorgung (jährlich 1.742,49 €) |
-145,21 € |
||||
bereinigtes Nettoeinkommen |
7.235,09 € |
||||
Anteil am Familieneinkommen in Prozent |
100,00% |
||||
abzgl. Tilgung ETW O |
-4.016,64 € |
-334,72 € |
|||
abzgl. Zinsen für bewohnte Immobilie |
-11.218,20 € |
-934,85 € |
|||
abzgl. Tilgung für bewohnte Immobilie |
-17.671,68 € |
-1.472,64 € |
|||
abzgl. Lebensversicherung ETW E1 |
-1.232,04 € |
-102,67 € |
|||
anrechenbares mtl. Einkommen |
4.390,21 € |
||||
Anteil in Prozent |
100,00% |
||||
abzgl. Unterhalt für vorrangig Berechtigte |
|||||
Tabellenunterhalt E, geb. am XXX |
-488,00 € |
||||
Tabellenunterhalt K, geb. am XXX |
-488,00 € |
||||
verbleibendes bereinigtes Einkommen |
3.414,21 € |
||||
Bereinigtes Einkommen der Eheleute gesamt |
3.414,21 € |
||||
abzgl. Familienselbstbehalt |
-3.240,00 € |
||||
verbleiben |
174,21 € |
||||
davon abzgl. 10% wegen Haushaltsersparnis bei Zusammenleben |
-17,42 € |
||||
es verbleiben 90% |
156,79 € |
||||
davon 1/2 |
78,40 € |
||||
individueller Familienselbstbehalt |
3.318,40 € |
||||
Anteil des Unterhaltspflichtigen an dem Familienselbstbehalt |
3.318,40 € |
||||
bereinigtes Einkommen des Unterhaltspflichtigen |
3.414,21 € |
||||
abzgl. seines Anteils am Familienselbstbehalt |
-3.318,40 € |
||||
Leistungsfähigkeit |
95,81 € |
Bei einem gerundeten Unterhaltsbetrag von 96,00 € ist für die Zeit bis März 2015 ein Betrag von 288,00 € in Rückstand geraten. Ab April 2015 war der Unterhaltsbetrag mit laufend 96,00 €, fällig jeweils zum Ersten eines jeden Monats zu titulieren.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 S. 2 Ziff. 1 FamFG.
62Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit ergibt sich aus § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.
63Rechtsbehelfsbelehrung:
64Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Warendorf, Dr. Leve-Str. 22, 48231 Warendorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes eingelegt werden.
65Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Warendorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes eingelegt wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
66Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
67Unterschrift
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Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.