Amtsgericht Warburg Beschluss, 30. Sept. 2015 - 12 F 39/15

Gericht
Tenor
wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe der Parteien ist das inzwischen volljährige Kind L, geboren am …, hervorgegangen.
3Die Parteien haben sich im Verfahren 12 F 134/10 vor dem Amtsgericht Warburg darauf geeinigt, dass die Antragsgegnerin monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 334,00 Euro, zahlbar am 03. Werktag eines jeden Monats, laufend ab dem 03.06.2011, von dem Antragsteller beanspruchen kann. Grundlage dieses Vergleiches war die auf Seiten des Antragstellers bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem damals minderjährigen Sohn der Beteiligten gewesen.
4Nunmehr erhebt der Antragsteller eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO und führt zur Begründung aus, dass der Sohn der Parteien am … volljährig geworden ist.
5Das Oberlandesgericht Hamm vertritt die Auffassung, dass dieser Einwand im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage zulässig ist.
6Die Antragsgegnerin wendet hiergegen ein, dass sie auch nach Eintritt der Volljährigkeit den Unterhalt weiter vollstrecken durfte.
7Diese Rechtsverteidigung ist unerheblich. Das Oberlandesgericht Hamm hat hierzu folgendes ausgeführt:
8Sind die Voraussetzungen der Verfahrensstandschaft allerdings mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes entfallen, kann der Titelschuldner dies mit einem Vollstreckungsabwehrantrag gegenüber dem weiter die Zwangsvollstreckung betreibenden Elternteil einwenden. Hierbei macht es nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm keinen Unterschied, ob der nicht mehr legitime Elternteil wegen eines laufenden Unterhaltes oder auch wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes die Zwangsvollstreckung betreibt, da maßgebend für den Erfolg des Vollstreckungsabwehrantrages allein auf den Wegfall der Vollstreckungsbefugnis abzustellen ist.
9Deswegen war der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen.
10Rechtsmittelbelehrung:
11Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Warburg, Puhlplatz 1, 34414 Warburg oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
12Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Warburg oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
13Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
1434401 Warburg, 29. September 2015
15Amtsgericht - Familiengericht - Warburg

Annotations
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.