Amtsgericht Velbert Beschluss, 14. Nov. 2016 - 8a XVII 310/15
Gericht
Tenor
Wird der Aufgabenkreis der Betreuerin H eingeschränkt. Die Bestellung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise:
AufenthaltsbestimmungsrechtGesundheitsfürsorge
Der Aufgabenkreis der Ersatzbetreuer C2 sowie des Vereins ‘C1 e.V.' wird neu gefasst. Die Bestellung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise:
AufenthaltsbestimmungsrechtGesundheitsfürsorge
Zugleich wird die bestehende Betreuung verlängert.
Das Gericht wird spätestens bis zum 00.00.0000 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
1
Gründe:
2Nach dem ärztlichen Gutachten der O liegt bei B eine paranoide Schizophrenie vor.
3Danach ist B aus gesundheitlichen Gründen weiter gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und benötigt insoweit nach wie vor Hilfe durch Betreuung.
4Von einer erneuten Anhörung wurde gem. §§ 34 Abs. 2, 278, 293 ff. FamFG abgesehen, weil die letzte Anhörung nicht länger als 6 Monate zurückliegt.
5Dabei war der Umfang der Betreuung an die aktuelle Erforderlichkeit anzupassen.
6Die Betreuung konnte auch gegen den Willen des Betroffenen verlängert werden, da er krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die für und wider eine Betreuungsverlängerung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen, gegeneinander abzuwägen und entsprechend zu entscheiden.
7Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt.
8Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.
Annotations
(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.
(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
- 1.
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder - 2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.