Amtsgericht Unna Beschluss, 24. Jan. 2014 - 7 XVII 339/11

ECLI:ECLI:DE:AGUN1:2014:0124.7XVII339.11.00
bei uns veröffentlicht am24.01.2014

Tenor

Wird die für die Betroffene geführte Betreuung aufrechterhalten mit folgender Maßgabe:

Der Aufgabenkreis des Betreuers X wird erweitert und umfasst: Vermögensangelegenheiten und Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern und Widerruf der durch den Notar X am19.07.2004 beurkundeten Vorsorgevollmacht betreffend die Aufgabenkreise "Vermögensangelegenheiten und Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern".

Die Betreuung durch X wird aufgehoben.

Das Gericht wird spätestens bis zum 23.01.2017 erneut prüfen, ob die Hilfe durch Betreuung weiter erforderlich ist.


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde


Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

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Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.