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Die zulässige Klage war in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin hat aufgrund des Unfallereignisses vom 18.11.2004 keinen Anspruch mehr aus § 7 StVG in Verbindung mit § 3 Ziff. 1 Pflichtversicherungsgesetz auf Ersatz weiterer Reparaturkosten und der ihr entstandenen Sachverständigenkosten. Auch ein Anspruch auf Ersatz der insoweit entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entfällt.
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Zwar hatte die Klägerin ursprünglich Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG gegen den Halter des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKWs, da die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Beklagte hat diesen Schaden aber bereits durch Zahlung in Höhe von 386,40 Euro in vollem Umfang reguliert. Ein darüber hinausgehender Schaden ist der Klägerin nicht entstanden.
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Wie das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten überzeugend und nachvollziehbar dargelegt und durch Lichtbilder belegt, wies das klägerische Fahrzeug bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall sehr erhebliche Vorschäden auf. So hat der Sachverständige ausgeführt, dass das Fahrzeug ringsum umfangreiche Vor- und Gebrauchsschäden hatte, wobei auffallend erhebliche Verformungen an der Seitenwand hinten rechts sind. Diese sind unstreitig durch einen früheren Anprall eines mitgeführten Anhängers entstanden. Auch an der Seitenwand hinten links sind Lackausbesserungen und Deformationen in geringerem Umfang vorhanden. Die Tür links ist verschrammt, der Heckbereich, insbesondere der Stoßfänger, das Heckabschlussblech hinten links unten und hinten rechts unten sind verschrammt und leicht verformt. Auch die beiden vorderen Kotflügel sind verformt und provisorisch instand gesetzt. In der Nähe der Anhängerkupplung stellte der Sachverständige eine vertikal verlaufende Deformation des Heckabschlussblechs, die stark korrodiert ist, fest. Zudem ist eine quer verlaufende Korrosionsspur auf Höhe der Anhängerkupplung am Heckabschlussblech unten zu erkennen. Der Kofferraumboden innen weist verschiedene, überwiegend von oben nach unten gerichtete Deformationen auf. Die Befestigungsschraube der Reserveradhaltung im Kofferraumboden ist stark korrodiert und lose.
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Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, stellte er fest, dass die Kugel der Anhängerkupplung um etwa 10 Grad nach rechts gedreht schräg zur Fahrzeuglängsachse steht. Anhand des Vergleichs mit dem vom Sachverständigen R gefertigten Lichtbildern vom 19.11.2004 kommt der Sachverständige für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Kupplungskugel bereits damals vergleichbar mit dem jetzigen Zustand positioniert war und somit die Anhängerkupplung nach rechts verbogen war.
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Wie der Sachverständige weiter zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt hat, ist, unter Berücksichtigung der Lage der Anhängerkupplung des klägerischen Fahrzeugs und der lediglich leichten Anprallspuren am Beklagtenfahrzeug davon auszugehen, dass der Aufprall um ca. 0,3 m nach links versetzt auf das Heck des klägerischen Fahrzeugs bzw. die Anhängerkupplung erfolgte, wobei außer der Berührung der nach hinten hervorstehenden Anhängerkupplung kein weitergehender Kontakt zwischen den Fahrzeugen nachvollziehbar ist. Aufgrund der geringen Beschädigungen am Beklagtenfahrzeug ist weiter von einer Anstoßgeschwindigkeit deutlich unter der Schrittgeschwindigkeit (2 bis 3 km/h) auszugehen. Der vorhandene erhebliche Verzug der Anhängerkupplung nach rechts lässt sich daher dem Schadensfall nicht zuordnen. Es ist insoweit davon auszugehen, dass die Anhängerkupplung einen massiven Vorschaden hatte, der möglicherweise mit dem Anhängeranprall hinten rechts an der Seitenwand des klägerischen Fahrzeugs zusammen hängt.
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Auch sind frische Lackschäden am Heckabschlussblech nicht festzustellen. Ein deutlicher Lackschaden mit erheblicher Korrosion und eine Verformung des Heckabschlussbleches hinten mittig über der Anhängerkupplung ist zwar feststellbar. Aufgrund der Lage und Art der Beschädigungen, dem erheblichen Korrosionsansatz und dem Zustand des Fahrzeugs am 19.11.2004, wie er im Gutachten des Sachverständigen R dokumentiert wurde, kann aber davon ausgegangen werden, dass dieser Schaden am Heckabschlussblech, wie auch sämtliche andere Schäden am Heckabschlussblech, insbesondere unten rechts und unten links nicht mit dem Verkehrsunfall im Zusammenhang stehen.
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Die im Kofferraumboden des Fahrzeugs festgestellten leichten Verformungen weisen von oben nach unten, weshalb ein Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfall ebenfalls nicht nachvollziehbar ist.
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Insgesamt kommt der Sachverständige E zu dem Ergebnis, dass zugunsten der Klägerin maximal eine Erneuerung der Anhängerkupplung und ein Einpassen des Heckdeckels dem Schadensfall zuzuordnen ist, wofür Reparaturkosten, wie in der Kalkulation des Sachverständigen S aufgeführt, von 361,40 EUR netto anzusetzen sind. Dieser Betrag wurde der Klägerin von der Beklagten aber bereits ersetzt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Reparaturkostenersatz hat die Klägerin demnach nicht nachgewiesen, weshalb die Klage insoweit abzuweisen war.
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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Sachverständigenkosten. Zwar kann grundsätzlich der Geschädigte vom Schädiger die Kosten von Sachverständigengutachten verlangen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (s. Palandt-Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 249 Rdnr. 40). Dies gilt grundsätzlich auch dann wenn, das Gutachten objektiv ungeeignet ist. Allerdings besteht im vorliegenden Fall deshalb keine Ersatzpflicht, da das Gutachten wegen falscher Angaben der Klägerin, nämlich dem Verschweigen von Vorschäden, unbrauchbar ist (s. KG, DAR 04, 352). Dies war vorliegend der Fall. Die Klägerin hätte, nach Ansicht des Gerichts auch ungefragt, dem von ihr beauftragten Sachverständigen zumindest von dem vor dem streitgegenständlichen Unfall stattgefundenen Unfall – Aufprall des Anhängers – aufklären müssen. Darüber hinaus muss die Klägerin auch gewusst haben, dass die Anhängerkupplung bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall beschädigt bzw. verzogen war, da dies auch für einen Laien, wie sich aus den insoweit gefertigten Lichtbildern ergibt, unschwer erkennbar war. Darüber hinaus wusste die Klägerin spätestens bei Erhalt des Gutachtens R, dass der Sachverständige von einer falschen Kilometerleistung ausgegangen war und hätte dies im Hinblick auf den im Gutachten genannten Wiederbeschaffungswert klarstellen müssen.
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Wie der Sachverständige E im Gutachten zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt hat, war der vom Sachverständigen R angesetzte Wiederbeschaffungswert von 1700,00 EUR massiv überhöht. Hierbei ging der Sachverständige R offensichtlich von einem Kilometerstand des Fahrzeugs, wie vom Tacho abgelesen, von 94625 km aus, obwohl eine Laufleistung von 194625 km vorlag. Zudem wurde der Allgemeinzustand des Fahrzeugs überbewertet und die Vorschäden nur zum geringen Anteil erfasst.
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Wie der Sachverständige insoweit ausgeführt hat, sind die Vorschäden des Fahrzeugs, die zu Reparaturkosten von 5000,00 EUR führen würden, zumindest anteilig zu berücksichtigen, so dass allenfalls ein Wiederbeschaffungswert von 450,00 EUR in Ansatz zu bringen wäre.
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Darüber hinaus sind, wie bereits oben ausgeführt, die vom Sachverständigen R in Ansatz gebrachten Reparaturkosten von 915,84 EUR netto erheblich übersetzt. Diese beinhalten Instandsetzungsarbeiten am Heckabschlussblech außen und innen, sowie des Bodenblechs hinten. Die insoweit vorhandenen Verformungen sind jedoch dem Schadensfall nicht zuzuordnen. Darüber hinaus umfasst die Kalkulation den Halter des Reserverads und den Haken der Reserveradbefestigung. Auch hier ist ein Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall nicht zu erkennen. Es handelt sich offensichtlich, wie die erheblichen Korrosionsspuren zeigen, um altersbedingten Verschleiß. Auch im Hinblick auf die Reparaturkosten war demnach das von der Klägerin eingeholte Sachverständigengutachten unbrauchbar, da die Vorschäden verschwiegen wurden.
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Nachdem die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der streitgegenständlichen Kosten hat, befand sich die Beklagte auch nicht mit der Schadensregulierung im Verzug. Deshalb sind auch die insoweit entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu ersetzen.
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