Amtsgericht Ulm Urteil, 23. Mai 2008 - 2 C 211/08

published on 23/05/2008 00:00
Amtsgericht Ulm Urteil, 23. Mai 2008 - 2 C 211/08
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 121,00 EUR

Tatbestand

 
Mit Auftrag vom 26.04.2006 beantragte die Beklagte bei der Klägerin einen Telefon- und DSL-Anschluss „ Maxi“, welchen die Klägerin mit Auftragsbestätigung vom 28.04.2006 bestätigte. Als Mindestlaufzeit wurden 24 Monate vereinbart.
Am 09.01.2007 kündigte die Beklagte zum 20.01.2007 wegen ihres bevorstehenden Umzuges am 20.01.2007 nach W.. Gleichzeitig widerrief die Beklagte die Einzugsermächtigung. Die Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 12.01.2007 die Kündigung zum 16.05.2008.
An dem neuen Wohnort der Beklagten ist ein Anschluss an die Telekommunikationsdienste der Klägerin nicht möglich.
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage die ab 21.01.2007 bis 16.05.2008 die angefallenen Bereitstellungs- und Verbindungsentgelte in Höhe von 50 %, mithin 118,79 EUR geltend, zuzüglich 3,00 EUR Rücklastschriftgebühr. Darüber hinaus beantragt die Klägerin Inkassokosten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin ist der Auffassung,
der Umzug der Beklagten könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen, dies ergebe sich auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Ziffer 5.5, welche die Beklagte bei Abschluss des Vertrages anerkannt habe.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 121,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10 % hieraus seit 01.,09.2007 zu bezahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin entstandene Nebenkosten in Höhe von 43,50 EUR und nicht festsetzbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 19,50 EUR zu bezahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Beklagte ist der Ansicht,
13 
sie habe den Vertrag wegen Umzugs fristlos gekündigt. Dies stelle einen wichtigen Grund für die Kündigung dar, nachdem an dem neuen Wohnort der Beklagten die Klägerin die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht mehr zur Verfügung stellen kann.
14 
Mit dem Umzug sei die Geschäftsgrundlage weggefallen, zudem habe die Klägerin im telefonischen Gespräch ein Sonderkündigungsrecht wegen Umzug eingeräumt. Die AGB-Regelung Ziffer 5.5 sei unwirksam, da diese die Beklagte unangemessen benachteilige.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
17 
Die Klägerin hat keine weiteren Zahlungsansprüche, da die Beklagte den Vertrag wirksam zum 20.01.2007 kündigte.
18 
Zwar sieht Ziffer 5.5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vor, dass der Kunde bis zum Ablauf der Vertragsdauer zur Weiterentrichtung des vereinbarten monatlichen Bereitstellungsentgelts abzüglich der Klägerin hierdurch ersparten Aufwendungen verpflichtet bleibt, wenn der Kunde aus einem in seiner Person liegenden Grund an der Nutzung der vertraglichen Leistung gehindert (z.B. Umzug) sei oder der Zugang zu den vertraglichen Diensten von der Klägerin berechtigt ganz oder teilweise gesperrt wurde.
19 
Diese Klausel erhält hinsichtlich des genannten Umstandes eines Umzugs des Kunden der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Der Umzug wird angeführt als Beispiel für einen in der Person des Kunden liegenden Grundes, ohne jedoch zwischen einem unverschuldeten und verschuldeten Umstand zu differenzieren.
20 
Vorliegend ist zwar der Umzug von der Beklagten vorgenommen worden, diese wäre jedoch an ihrem neuen Wohnort durchaus bereit und in der Lage, die vertraglichen Leistungen der Klägerin zu nutzen, dies ist jedoch aufgrund des nicht erschlossenen Gebietes mit dem klägerischen Netz nicht möglich. Wird für diesen Fall jedoch dem Kunden kein schriftliches Kündigungsrecht zugestanden, bedeutet dies eine unangemessene Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Damit ist diese Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn nicht auch für den Fall des Umzuges durch den Kunden in ein von der Klägerin nicht erschlossenes Gebiet ein kurzfristiges Kündigungsrecht des Kunden vorgesehen wird. Ein solches Kündigungsrecht räumen die Vertragsbedingungen der Klägerin in der hier geltenden Fassung dem Kunden nicht ein.
21 
Der Beklagten ist im vorliegenden Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zuzugestehen, welches diese wirksam mit Schreiben vom 09.01.2007 zum 20.01.2007 ausübte. Der Dienstleistungsvertrag zwischen den Parteien ist mithin wirksam zum 20.01.2007 beendet, so dass der Klägerin ab diesem Zeitpunkt keine weitergehenden Zahlungsansprüche zustehen.
22 
Die Klage ist daher abzuweisen.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollsteckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
17 
Die Klägerin hat keine weiteren Zahlungsansprüche, da die Beklagte den Vertrag wirksam zum 20.01.2007 kündigte.
18 
Zwar sieht Ziffer 5.5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vor, dass der Kunde bis zum Ablauf der Vertragsdauer zur Weiterentrichtung des vereinbarten monatlichen Bereitstellungsentgelts abzüglich der Klägerin hierdurch ersparten Aufwendungen verpflichtet bleibt, wenn der Kunde aus einem in seiner Person liegenden Grund an der Nutzung der vertraglichen Leistung gehindert (z.B. Umzug) sei oder der Zugang zu den vertraglichen Diensten von der Klägerin berechtigt ganz oder teilweise gesperrt wurde.
19 
Diese Klausel erhält hinsichtlich des genannten Umstandes eines Umzugs des Kunden der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Der Umzug wird angeführt als Beispiel für einen in der Person des Kunden liegenden Grundes, ohne jedoch zwischen einem unverschuldeten und verschuldeten Umstand zu differenzieren.
20 
Vorliegend ist zwar der Umzug von der Beklagten vorgenommen worden, diese wäre jedoch an ihrem neuen Wohnort durchaus bereit und in der Lage, die vertraglichen Leistungen der Klägerin zu nutzen, dies ist jedoch aufgrund des nicht erschlossenen Gebietes mit dem klägerischen Netz nicht möglich. Wird für diesen Fall jedoch dem Kunden kein schriftliches Kündigungsrecht zugestanden, bedeutet dies eine unangemessene Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Damit ist diese Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn nicht auch für den Fall des Umzuges durch den Kunden in ein von der Klägerin nicht erschlossenes Gebiet ein kurzfristiges Kündigungsrecht des Kunden vorgesehen wird. Ein solches Kündigungsrecht räumen die Vertragsbedingungen der Klägerin in der hier geltenden Fassung dem Kunden nicht ein.
21 
Der Beklagten ist im vorliegenden Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zuzugestehen, welches diese wirksam mit Schreiben vom 09.01.2007 zum 20.01.2007 ausübte. Der Dienstleistungsvertrag zwischen den Parteien ist mithin wirksam zum 20.01.2007 beendet, so dass der Klägerin ab diesem Zeitpunkt keine weitergehenden Zahlungsansprüche zustehen.
22 
Die Klage ist daher abzuweisen.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollsteckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.