Amtsgericht Tirschenreuth Urteil, 20. Juni 2018 - 1 Ds 14 Js 2850/18

bei uns veröffentlicht am20.06.2018

Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig des vorsätzlichen Führens einer verbotenen Waffe.

2. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens seine Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 52 Abs. 3 Nr. 2a, 2 Abs. 2 i.V.m. Anl II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG

Gründe

I.

Der Angeklagte, der zuvor als Elektriker beschäftigt war, ist seit 2011 verrentet.

Er erhält eine monatliche Rente von 805,- Euro. Es bestehen Schulden in Höhe von etwa 8.000,- Euro, auf die der Angeklagte monatlich 220,- Euro bezahlt.

Der Angeklagte ist wie folgt vorgeahndet:

Obige Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, der Verlesung der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 27.03.2018 sowie der Verlesung der Sachverhalte aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Nördlingen vom 30.12.2015 (Aktenzeichen 1 Cs 201 Js 105884/15) sowie des Strafbefehls des Amtsgerichts Nördlingen vom 26.07.2017 (Aktenzeichen 6 Cs 201 Js 112150/16) sowie des Urteils des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 31.01.2018 (Aktenzeichen 1 Ds 14 Js 9955/17). …

II.

Am 23.02.2018 gegen 19:40 Uhr hatte der Angeklagte auf der M. Straße in W. in dem von ihm geführten Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ..., eine Schreckschusspistole der Marke „Colt Double Eagle“, Seriennummer ..., Kaliber 9 mm, bei sich und führte diese somit außerhalb seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums mit sich.

Der Angeklagte hatte die Pistole, die er kurz zuvor in der Tschechischen Republik erworben hatte, im Fahrgastraum unter dem Beifahrersitz verstaut.

Die zum Führen der Schusswaffe erforderliche Erlaubnis (kleiner Waffenschein) hatte der Angeklagte, wie er wusste, nicht.

III.

Obiger Sachverhalt steht fest aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten, der den äußeren Sachverhalt eingeräumt hat.

Der Angeklagte hat angegeben, er habe die Waffe in der Tschechischen Republik gekauft. Er habe sie dann unter den Beifahrersitz verstaut. Er hätte sie nicht erreichen können, ohne das Fahrzeug zu verlassen. Er sei davon ausgegangen, dass er hierzu berechtigt sei.

IV.

Der Angeklagte hat sich somit schuldig gemacht des vorsätzlichen Führens einer verbotenen Waffe nach §§ 52 Abs. 3 Nr. 2a, 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG.

Der Angeklagte hat die Waffe zur Überzeugung des Gerichts geführt.

Er hat sie im Fahrgastraum unter dem Beifahrersitz aufbewahrt.

Zur Überzeugung des Gerichts konnte er deshalb die Waffe auch vom Innenraum aus erreichen, sodass er Zugriff auf die Waffe hatte und er sie damit geführt hat.

Hätte sich der Angeklagte bei kompetenten Behörden erkundigt, wäre ihm auch gesagt worden, dass dies nicht zulässig war, sodass ein Verbotsirrtum jedenfalls vermeidbar war.

V.

Bei Auswahl und Bemessung der Ahndung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser den äußeren Sachverhalt im wesentlichen eingeräumt hat.

Auch war die Waffe nicht geladen. Der Angeklagte führte keine Munition mit sich.

Gegen den Angeklagten spricht jedoch, dass er erheblich und vielfach vorgeahndet ist. Er hat sich bereits etwa 23 Jahre in Haft befunden.

Auch hat er die Tat etwa zweieinhalb Wochen nach einer einschlägigen Verurteilung begangen.

Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung des Strafrahmens des § 52 Abs. 3 WaffG, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht, war zur Ahndung der Tat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten schuld- und tatangemessen, erforderlich, jedoch auch ausreichend.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten keine günstige Sozialprognose gestellt werden kann.

Er ist vielfach vorgeahndet.

Insbesondere hat er aber die gegenständliche Tat gerade einmal zweieinhalb Wochen nach einer einschlägigen Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe begangen.

Deshalb kann nicht erwartet werden, dass der Angeklagte ohne die Einwirkung des Strafvollzugs ein straffreies Leben führen wird.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 52 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, ü

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.