Landgericht Weiden Urteil, 29. Nov. 2018 - 2 Ns 14 Js 2850/18

published on 29/11/2018 00:00
Landgericht Weiden Urteil, 29. Nov. 2018 - 2 Ns 14 Js 2850/18
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Tenor

1. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 20.06.2018 aufgehoben.

2. Der Angeklagte wird freigesprochen.

3. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

(Verfahrensgang)

Das Amtsgericht Tirschenreuth - Strafrichter hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 20.6.2018 wie folgt für Recht erkannt:

1. Der Angeklagte ist schuldig des vorsätzlichen Führens einer verbotenen Waffe.

2. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.6.2018, am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen, Berufung eingelegt.

II.

(Handlung)

Der Angeklagte erwarb am 23.2.2018 auf dem Asia-Markt in C., Tschechische Republik, eine mit dem PTB-Zeichen im Kreis versehene Schreckschusspistole, Typ „Colt Double Eagle“, Seriennummer 0…C, Kaliber 9 mm ohne Munition. Er legte sie ohne Verpackung ungeladen im Fahrgastraum unter den Beifahrersitz seines Pkw, Marke um sie so an seinen Wohnort zu verbringen.

Das Fahrzeug ist mit einer breiten und erhöhten Mittelkonsole ausgestattet. Unter dem Beifahrersitz befinden sich mehrere lose Kabel, die u.a. der elektrischen Sitzverstellung dienen. Am unteren Ende des Sitzes befindet sich ein mehrere Zentimeter breites Plastikteil, sodass der Abstand zwischen Unterkante der Sitzfläche und diesem Plastikteil nur etwa eine Handbreit beträgt. In angegurtetem Zustand ist es vom Fahrersitz aus nicht möglich, unter den Beifahrersitz zu greifen. Eine nicht angegurtete Person auf dem Fahrersitz braucht mindestens 9 Sekunden, um mit der Hand unter den Beifahrersitz greifen zu können, eine dort befindliche Waffe heraus zu holen und in Anschlag zu bringen.

Nach Ablage der Schreckschusspistole reiste der Angeklagte mit seinem Pkw über den vormaligen Grenzübergang W. ins Bundesgebiet ein. Er führte den Pkw dabei in angegurtetem Zustand. Am 23.2.2018 gegen 19:40 Uhr wurde der Angeklagte wenige Minuten nach dem Grenzübertritt in W. einer Verkehrskontrolle unterzogen und die Schreckschusspistole in seinem Fahrzeug aufgefunden.

Der Angeklagte ist nicht im Besitz eines kleinen Waffenscheins im Sinn von § 10 Abs. 4 S. 4 WaffG.

III.

(Rechtliche Würdigung)

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts war der Angeklagte aus Rechtsgründen freizusprechen. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt objektiv nicht den Tatbestand des alleine als Strafvorschrift in Betracht kommenden § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a WaffG.

Nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a WaffG macht sich strafbar, wer ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 i.V.m. Anl. 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 S. 1 WaffG eine Schusswaffe erwirbt, besitzt oder führt.

1. Die beim Angeklagten aufgefundene Schreckschusspistole ist nach Anl. 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6 WaffG eine Schusswaffe im Sinn des § 2 Abs. 2 WaffG, deren Erwerb und der Besitz nach Anl. 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 WaffG erlaubnisfrei ist. Grundsätzlich erlaubnispflichtig ist dagegen nach § 2 Abs. 2 i.V.m. Anl. 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 S. 1 WaffG das Führen der Schreckschusspistole.

2. Für die Verbringung der Schreckschusswaffe vom Erwerbsort in C. an seinem Wohnort und damit dem Führen dieser Waffe (Anl. 1 Nr. 3 WaffG) greift jedoch der Ausnahmetatbestand des §§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG ein, sodass der Angeklagte im Ergebnis die Waffe erlaubnisfrei transportieren durfte.

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf keiner Erlaubnis zum Führen einer Waffe, wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.

2.1. Die Waffe war nicht schussbereit, da sie nicht geladen war. Es wurde auch keine Munition mitgeführt.

2.2. Die Waffe war auch nicht zugriffsbereit.

Nach Anl. 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Ein unmittelbares In-Anschlag-Bringen und damit eine Zugriffsbereitschaft der Waffe ist nach dem Willen des Gesetzgebers dann gegeben, wenn die Waffe mit weniger als drei Handgriffen in unter 3 Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies soll beispielsweise der Fall sein, wenn die Waffe im Pkw in unmittelbarer, leicht zugängliche Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird (BT-Drucks. 16/7717, S. 25).

Gemessen an diesem Maßstab war die Waffe nicht zugriffsbereit. Es kann dabei dahinstehen, ob bei der Bewertung der Zugriffsbereitschaft auf einen angegurteten Fahrer des Fahrzeuges abzustellen ist und damit das Lösen des Sicherheitsgurts bereits den ersten Handgriff zum Einsatz der Waffe darstellt. Im konkreten Fall war es jedenfalls so, dass eine Person auf dem Fahrersitz des Fahrzeuges auch nach Lösen des Sicherheitsgurtes einen Zeitraum von mindestens 9 Sekunden brauchte, um die Waffe in Anschlag zu bringen.

2.3. Der Transport der Waffe ist auch zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.

Bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ist bei Schreckschusswaffen zu beachten, dass die zum Führen dieser Waffen grundsätzlich erforderliche Erlaubnis (kleiner Waffenschein) nach Anl. 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG ohne Bedürfnisprüfung erteilt wird. Die WaffVwV spricht das Bedürfnis hinsichtlich Schusswaffen, die keiner Erwerbs- und Besitzerlaubnis bedürfen, in Ziffer 12.3.1, Spiegelstrich 4 unter Verweis auf Anl. 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1 an. Die dortigen Bedürfnisse sind sehr weit gefasst. Daraus kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift aber nicht geschlossen werden, dass jedes Führen einer solchen Waffe, soweit sie nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit transportiert wird, erlaubnisfrei ist. Nach der historischen Entwicklung der Vorschrift (vgl. Gade, Erlaubnisfreier Schusswaffentransport, NJW 2015, 3542, 3547) und deren Zweck können nur solche Transporte erlaubnisfrei gestellt sein, die Ausgangs- und Zielorte miteinander verbinden, an denen ein rechtmäßiger Umgang mit der Waffe ausgeübt wird (Gade, aaO, NJW 2015, 3542, 3546 ff; Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 12 Rn. 73; weitergehend: Steindorf/N. Heinrich, 10. Aufl. 2015, WaffG § 12 Rn. 23).

Die Transportfahrt, bei der der Angeklagte festgestellt wurde, hat einen Ausgangspunkt und Zielort miteinander verbunden, an denen der Umgang mit der Waffe rechtmäßig war. Dies gilt für den Erwerb der Waffe in Tschechien und dem Besitz in seiner Wohnung. Aus der Einfuhr der Waffe ins Bundesgebiet ergeben sich keine besonderen rechtlichen Anforderungen.

IV.

(Kostenausspruch)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

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(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schus

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis

Annotations

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)
vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;
2.
vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
3.
von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
a)
auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
b)
als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,
c)
als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,
d)
als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen
den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;
4.
von einem anderen,
a)
dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder
b)
nach dem Abhandenkommen
wieder erwirbt;
5.
auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;
6.
auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;
2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;
3.
auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1.
diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
2.
diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
3.
eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;
4.
eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;
5.
eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist;
6.
in Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung diesen ein wesentliches Teil entnimmt und mit sich führt; mehrere mitgeführte wesentliche Teile dürfen nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1.
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a)
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
b)
mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
2.
durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,
3.
mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
a)
durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
b)
zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
4.
mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
5.
mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.