Amtsgericht Tiergarten Urteil, 18. Sept. 2019 - (274 Os) 232 Js 31/18 (161/18)
Amtsgericht Tiergarten
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: (274 Os) 232 Js 31/18 (161/18)
In der Strafsache gegen
________ _________,
geboren am __.__.____ in ______, wohnhaft in _______,______,_____ Staatsangehöriger,
wegen Betruges
hat das Amtsgericht Tiergarten in der Sitzung vom 18.09.2019, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht Pfaff Staatsanwalt Barbod, als Strafrichter
_________, als Beamter der Staatsanwaltschaft Berlin
Rechtsanwalt Dr. Mick, als Verteidiger
__________, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tages sätzen zu je 50,00 Euro verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 263, 22, 23 StGB
Gründe:
I
Der verheiratete Angeklagte ist _____ Staatsangehöriger. Er ist in Deutschland nicht vorbestraft.
II.
Die Zeugin __________ betrieb seit Oktober 2014 in den Räumlichkeiten _________ in Berlin-Charlottenburg das griechische Restaurant ______. Die Räumlich keiten hatte die ______ GmbH von der ______ mbH angemietet. Der Angeklagte zeigte erstmals im Jahr 2016 Interesse an einer Übernahme des Restaurants. Diesen Wunsch wiederholte er im Jahr 2017. Im Sommer 2017 beobachtete er den Geschäftsbetrieb vor Ort. Dabei gab sich der Angeklagte gegenüber der Zeugin _____ als erfolgreicher Geschäftsführer eines gemeinsam mit einer Freundin betriebe nen Restaurants aus. Er erklärte der Zeugin auch, dass er aufgrund seines hohen Verdienstes erhebliche Ersparnisse habe bilden können. Da der Angeklagte ihr gegenüber selbstbewusst und freigiebig auftrat, hatte die Zeugin Strataki keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Bekundungen. Tatsächlich verfügte der Angeklagte weder über ein nennens wertes Einkommen noch über Ersparnisse. Um über die Runden zu kommen, musste er gelegentlich sogar als Umzugshelfer aushelfen.
Nachdem die Zeugin _____ sich zur Übergabe des Restaurants ______ an den Angeklagten entschlossen hatte, wurde Anfang September 2017 ein Untermietsvertrag geschlossen, wonach der Angeklagte das Restaurant ab dem 12. September 2017 über nehmen und dann auch die Pacht tragen sollte. Nachdem der Angeklagte am 11. September 2017 bei der ______GmbH persönlich vorgesprochen hatte, stimmte diese einer Untervermietung zu. Das Inventar des Restaurants, welches der Zeugin _____ gehörte, kaufte der Angeklagte für 55.000,00 € mit Kaufvertrag vom 11. September 2017. Trotz der behaupteten großen Ersparnisse bestand der Angeklagte dabei auf eine Ratenzahlung des Kaufpreises. Es wurde daher vereinbart, dass nach einer sofortigen Anzahlung von 10.000,00 € der Restbetrag wie folgt getilgt werden soll: 35 Monatsraten zu je 1.520,00 €, zahlbar ab 15. November 2017, sowie Ende Dezember 2017 eine Einmalzahlung in Höhe von 10.400,00 €. Die Schlüssel zu den Räumlichkeiten wurden dem Angeklagten nach Zahlung der Anzahlung von 10.000,00 € am 11. September 2019 übergeben. Die 10.000,00 € hatte der Angeklagte sich bei Bekannten geliehen.
Der Angeklagte gab dann die Schlüssel mit der Behauptung zurück, die _____mbH habe eine Untervermietung der Räumlichkeiten nicht genehmigt. Auch die fällige Pacht blieb er schuldig. Die Zeugin _____ beauftragte daraufhin Rechtsanwältin ______ mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Nachdem diese die Erlaubnis der ______mbH nachgewiesen hatte, kam es am 27. Okto ber 2017 zu einer erneuten Übergabe der Räumlichkeiten an den Angeklagten durch die Zeugin _______. Hierzu holte der Angeklagte die Zeugin _____ in ihren Büro in der ____Straße in Berlin-Charlottenburg ab. Man fuhr gemeinsam in die _________. Nach der Übergabe fuhr der Angeklagte die Zeugin _____ in ihre Praxis zurück. Während der Rückfahrt gestand er ihr, kein Geld zu haben. Die im September 2017 geleistete Anzahlung in Höhe von 10.000,00 € habe er sich vielmehr von „Kurden" geliehen. Um über die Runden zu kommen, müsse er gelegentlich sogar bei Umzügen aushelfen.
In der Folgezeit öffnete der Angeklagte das Restaurant nicht. Er verklebte vielmehr die Fenster mit Zeitungspapier. Da der Angeklagte bei zuvor geführten Telefonaten wegen der ausstehenden Pacht gegenüber der Zeugin _____ bereits gejammert hatte, kein Geld zu haben, riet diese ihrer Mandantin, der Zeugin Strataki, zur Aufhebung der mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarungen. Sie verhandelte dann mit den Rechtsanwälten des Angeklagten einen Aufhebungsvertrag, der am 27. November 2017 vom Angeklagten gebilligt wurde. Hierin verpflichtete sich dieser zur Rückgabe der Räumlichkeiten nebst Inventar unter Verzicht auf die geleistete Anzahlung. Die ______ GmbH konnte Anfang Dezember 2017 die Räumlichkeiten in der _______ wieder in Besitz neh men. Dabei wurde festgestellt, dass Einrichtungsgegenstände des Restaurants mutwillig beschädigt bzw. entwendet (Kühlschrankregale) worden waren.
III.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Angeklagte keine Angaben gemacht. Hin sichtlich der Vorstrafen des Angeklagten wurde der Bundeszentralregisterauszug von 31. August 2018 verlesen.
Auch zur Sache hat sich der Angeklagten nicht eingelassen. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen _____ und ____. Die Zeugin _____ hat die Überlassung der Räumlichkeiten an den Angeklagten wie festgestellt geschildert. Nachvollziehbar und glaubhaft hat sie dabei insbesondere auch bekundet, dass sie vor allem aufgrund des selbstbewussten Auftretens des Angeklagten keinen Zweifel an den von ihm bekundeten guten finanziellen Verhältnissen hegte. Sie hat zudem berichtet, das Restaurant bei der Rückgabe im Dezember 2017 verwüstet vorgefunden zu haben. Ergänzend hierzu hat die Zeugin _____ bekundet, von der Zeugin _____ mit der Wahr nehmung ihrer Interessen beauftragt worden zu sein, nachdem der Angeklagte keine Pachtzahlungen leistete und die Schlüssel mit der Behauptung, die _______mbH habe einer Untervermietung nicht zugestimmt, zurückgegeben habe. Die Zeugin _____ hat weiter bekundet, die erneute Übergabe des Restaurants am 27. Oktober 2017 bewerkstelligt zu haben. Dabei habe der Angeklagte ihr gestanden, von Anfang an kein Geld gehabt zu haben. Ebenso wie bei der Zeugin _____ hat das Gericht aufgrund des Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Zeugin ______ gewonnen hat, keine Bedenken gehabt, ihren Angaben zu folgen. Diese waren sachlich, wider spruchsfrei und ohne jeden Belastungseifer. Das Gericht hat daher bei beiden zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, dass sie den Angeklagten zu Unrecht belasten. In Anbetracht der bis Mitte November 2017 aufgelaufenen Pachtrückstände in Höhe von 5.710,14 € für die Räumlichkeiten in der __________ hat das Gericht auch keinen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben des Angeklagten gegenüber der Zeugin _____ am 27. Oktober 2017 im Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse. Das Gericht hat daher auch keinen vernünftigen Zweifel, dass das damalige Geschehen sich so ereignet hat, wie es oben unter II. festgestellt worden ist.
IV.
Die getroffenen Feststellungen weisen aus, dass der Angeklagte sich des versuchten Betruges gemäß §§ 263, 22, 23 StGB schuldig gemacht hat. Da die ______ GmbH als Hauptmieterin der Räumlichkeiten in der _______mbH weiterhin zur Pachtzahlung verpflichtet war, drohte dieser und damit auch den Gesellschaftern, zu denen die Zeugin ______ gehörte, durch die vom Angeklagten erschlichene Übernahme der Räumlichkeiten ein erheblicher finanzieller Schaden. Dass dieser letztlich nicht eingetreten ist, beruht allein auf dem Verzicht des Angeklagte auf die geleistete Anzahlung in Höhe von 10.000,00 €. Bis dahin bestand jedoch die Vermögensgefährdung.
V.
Bei der Strafzumessung war zunächst zu berücksichtigen, dass der Angeklagte strafrechtlich noch nicht zur Rechenschaft gezogen werden musste. Zu seinen Gunsten hat das Gericht auch gewertet, dass der Angeklagte mit dem Aufhebungsvertrag vom 27. November 2017 auf die geleistete Anzahlung in Höhe von 10.000,00 € verzichtet hat, so dass der Zeugin Strataki durch den Abschluss der Verträge am 11. September 2017 unmittelbar kein Schaden erstanden sein dürfte. Berücksichtigt hat das Gericht auch, dass der Angeklagte für die offensichtlich danach am Inventar angerichteten Schäden auch zivilrechtlich haftet und die hieraus resultierenden Forderungen nicht unerheblich sein dürften. Straf schärfend musste dagegen gewertet werden, dass der Zeugin Strataki als Miteigentümerin der weiter für die Pachtzahlungen haftenden ______ GmbH durch das Verhalten des Angeklagten große finanzielle Belastungen drohten.
Nach Abwägung der in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten hervorgetretenen Umstände hat das Gericht eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen festgesetzt. Die Höhe der einzelnen Tagessätze hat das Gericht nach § 40 Abs. 3 StGB geschätzt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass das Medianeinkommen aller ab hängig Beschäftigten in Berlin im letzten Jahr netto knapp 1.600,00 € im Monat betrug. Da der Angeklagte im arbeitsfähigen Alter ist, geht das Gericht davon aus, dass er zumindest über einen entsprechenden Monatsverdienst verfügt. Dem steht nicht entgegen, dass er vor zwei Jahren Schwierigkeiten hatte, über die Runden zu kommen. Es gibt keine An zeichen, dass diese Schwierigkeiten weiter bestehen. Entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten war die Tagessatzhöhe daher mit 50,00 € zu bemessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Pfaff, Richter am Amtsgericht
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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.