Amtsgericht Tiergarten Urteil, 13. Juli 2017 - 263b Cs) 235 Js 2963/15 (134/17)
Amtsgericht Tiergarten
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: (263b Cs) 235 Js 2963/15 (134/17)
In der Strafsache gegen
_____ ______,
geboren am __.__._____ in _____,
wohnhaft ______Straße __, _____ Berlin,
ledig, deutscher Staatsangehöriger, iranischer Staatsangehöriger
wegen Urkundenfälschung
hat das Amtsgericht Tiergarten in der Sitzung vom 13. 07. 2017, an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht Jönsson, als Strafrichterin
Staatsanwältin Wedmann, als Beamtin der Staatsanwaltschaft Berlin
Rechtsanwalt Dr. Benedikt Mick als Verteidiger
Justizobersekretärin _____ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15, 00 Euro verurteilt.
Der verfälschte Führerschein zur Fahrgastbeförderung mit der Nummer _____/_____ wird eingezogen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und seine notwendigen Auslagen.
Gründe: (abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der Angeklagte ist __ Jahre alt, er ist deutscher und iranischer Staatsangehöriger und ledig. Der Angeklagte hat zwei Kinder im Alter von elf und acht Jahren, die bei der Mutter leben, er hat engen Kontakt zu seinen Kindern. Der Angeklagte hat im Krankentransport gearbeitet, musste die Tätigkeit jedoch wegen Rückenproblemen aufgeben. Er macht jetzt eine Ausbildung als Pädagoge, er lebt derzeit von Arbeitslosengeld II in Höhe von 404,00 Euro zuzüglich der Miete für seine Wohnung.
Der Angeklagte ist bislang einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten, er wurde am 08.10.2014 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Die Strafe ist bereits bezahlt.
II.
Der Angeklagte besaß einen ihm am 23.07.2014 vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ausgestellten Führerschein zur Fahrgastbeförderung mit der Nr. ______/_______. Die Berechtigung, ein Taxi zu führen, wenn darin Fahrgäste befördert werden, wurde ihm darin nicht erteilt, dies war in dem Führerschein durch Streichung der Worte „ein Taxi" kenntlich gemacht.
Als sich der Angeklagte kurz vor dem Oktober 2014 beim Landesamt vorstellig wurde, wurde er von einem Unbekannten angesprochen, der ihm anbot, ihm innerhalb von zwei Stunden für ein Entgelt von 100,00 Euro eine Beförderungserlaubnis auch für Taxen und zugleich damit auch einen Job zu besorgen. Der Angeklagte, der damals ohne Arbeit war und Sorgen um den Unterhalt seiner Kinder hatte, nahm das Angebot an, er fühlte sich als ehemaliger Fahrer von Krankentransporten auch ausreichend qualifiziert, um als Taxifahrer zu arbeiten. Der Unbekannte erstellte daraufhin eine Kopie der Vorderseite des Führerscheinformulars, auf der er den Text so verändert hatte, dass er nunmehr die Erlaubnis enthielt, mit einem Taxi Fahrgäste zu befördern und überklebte die Vorderseite des Originalführerscheins, den der Angeklagte ihm zu diesem Zweck überlassen hatte, mit dieser Kopie. Sodann übergab er die verfälschte Urkunde wieder an den Angeklagten.
Im Oktober (im Zweifel vor dem 08.10.2014) legte der Angeklagte den verfälschten Führerschein dem Taxiunternehmer ______ vor, der ihn daraufhin als Taxifahrer anstellte.
III.
1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 09.05.2017.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den von Einsicht und Reue getragenen geständigen Angaben des Angeklagten. Zudem wurde der verfälschte Führerschein in Augenschein genommen.
IV.
Nach dem damit festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte einer Urkundenfälschung gemäß § 276 Abs. 1 StGB durch Gebrauchen einer verfälschten Urkunde strafbar gemacht. Er hat vorsätzlich und ohne rechtfertigende oder entschuldigende Gründe gehandelt. 2
V.
Zur Ahndung der Tat und zur Einwirkung auf den Angeklagten erschien die Verhängung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen. Jedoch war bei einer zu Gunsten des Angeklagten anzunehmenden Tatzeit vor dem 08.10.2014 noch ein Härteausgleich durchzuführen, da eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB mit der bereits vollstreckten Strafe aus dem Urteil vom 08.10.2014 nicht mehr möglich war.
Verhängt wurde danach eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen.
Die Tagessatzhöhe wurde auf angemessene 15,00 Euro festgesetzt.
VI.
Die Entscheidung über die Einziehung der verfälschten Fahrerlaubnis beruht auf § 74 StGB, die Kosten- und Auslagenentscheidung auf § 465 Abs. 1 StPO.
Jönsson
Richterin am Amtsgericht
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(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, - 3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,
- 1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder - 2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.
(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.