Amtsgericht Stuttgart Urteil, 20. Juni 2005 - 1 C 515/05

20.06.2005

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 90,65 EURO

Tatbestand

 
(Auf einen Tatbestand wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.)

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltshonorar gemäß §§ 823, 249 BGB, 7 StVG in Verbindung mit § 398 BGB gegen die Beklagte nicht zu.
Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, bzw. ob die Abtretung des Anspruchs auf Ersatz des Anwaltshonorars wegen Interessenkollision unwirksam war, da bereits dem Zessionar ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltsgebühren gegen die Beklagte nicht zustand.
Zwar erstreckt sich die Schadensersatzpflicht gemäß § 249 BGB grundsätzlich auch auf die Rechtsanwaltskosten.
Voraussetzung dafür ist aber, dass die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts aus Sicht des Geschädigten erforderlich war (Palandt, 63. Auflage, § 249 Randziffer 39).
Gemäß § 254 BGB liegt ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensmilderungspflicht vor, wenn in einfach gelagerten Fällen der Geschädigte nicht geschäftlich ungewandt ist (BGH 627, 348 ff., LG Roststock Schadenspraxis 2004, 317 ff.).
Im vorliegenden Fall liegt aber ein einfach gelagerter Sachverhalt vor.
So war bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis unstreitig, dass die Beklagte zu 100 % für den beim Unfall entstandenen Schaden eintritt. Auch die Feststellung der Schadenshöhe ist unproblematisch durch die Beauftragung des Sachverständigen festgestellt worden.
10 
Es konnte aus Sicht des Geschädigten kein Zweifel bestehen, dass die Beklagte ohne weiteres ihrer Ersatzpflicht nachkommen werde.
11 
Es wäre für den Geschädigten ohne Probleme möglich gewesen, diesen Schaden selbst geltend zu machen. Der Beklagten war ein schlichtes Zahlenwerk zu übermitteln.
12 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Geschädigten, der ein Mietwagenunternehmen führt, keinesfalls um eine geschäftlich ungewandte Person handelt, die auch gerade im Hinblick auf die Regulierung eines Verkehrsunfalls nicht unerfahren ist.
13 
Dem Geschädigten war es zuzumuten, den Schaden jedenfalls zunächst selbst geltend zu machen.
14 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
16 
Danach waren der unterliegenden Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
17 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.

Gründe

 
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltshonorar gemäß §§ 823, 249 BGB, 7 StVG in Verbindung mit § 398 BGB gegen die Beklagte nicht zu.
Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, bzw. ob die Abtretung des Anspruchs auf Ersatz des Anwaltshonorars wegen Interessenkollision unwirksam war, da bereits dem Zessionar ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltsgebühren gegen die Beklagte nicht zustand.
Zwar erstreckt sich die Schadensersatzpflicht gemäß § 249 BGB grundsätzlich auch auf die Rechtsanwaltskosten.
Voraussetzung dafür ist aber, dass die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts aus Sicht des Geschädigten erforderlich war (Palandt, 63. Auflage, § 249 Randziffer 39).
Gemäß § 254 BGB liegt ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensmilderungspflicht vor, wenn in einfach gelagerten Fällen der Geschädigte nicht geschäftlich ungewandt ist (BGH 627, 348 ff., LG Roststock Schadenspraxis 2004, 317 ff.).
Im vorliegenden Fall liegt aber ein einfach gelagerter Sachverhalt vor.
So war bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis unstreitig, dass die Beklagte zu 100 % für den beim Unfall entstandenen Schaden eintritt. Auch die Feststellung der Schadenshöhe ist unproblematisch durch die Beauftragung des Sachverständigen festgestellt worden.
10 
Es konnte aus Sicht des Geschädigten kein Zweifel bestehen, dass die Beklagte ohne weiteres ihrer Ersatzpflicht nachkommen werde.
11 
Es wäre für den Geschädigten ohne Probleme möglich gewesen, diesen Schaden selbst geltend zu machen. Der Beklagten war ein schlichtes Zahlenwerk zu übermitteln.
12 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Geschädigten, der ein Mietwagenunternehmen führt, keinesfalls um eine geschäftlich ungewandte Person handelt, die auch gerade im Hinblick auf die Regulierung eines Verkehrsunfalls nicht unerfahren ist.
13 
Dem Geschädigten war es zuzumuten, den Schaden jedenfalls zunächst selbst geltend zu machen.
14 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
16 
Danach waren der unterliegenden Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
17 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Stuttgart Urteil, 20. Juni 2005 - 1 C 515/05 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Referenzen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.