Amtsgericht Stendal Urteil, 28. Okt. 2015 - 3 C 743/15, 3 C 743/15 (3.3)

ECLI:ECLI:DE:AGSTEND:2015:1028.3C743.15.0A
28.10.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann die Beklagte nicht mit Erfolg auf Rücknahme der Höherstufung seiner Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aufgrund des – streitigen – Verkehrsunfalls am 07.07.2014 in Anspruch nehmen. Die Beklagte hat im Ergebnis Ihre Regulierungsvollmacht gemäß A1. 1.4. AKB 2008 ermessensfehlerfrei ausgeübt.

3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verletzt eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ihre Pflichten gegenüber einem Versicherungsnehmer, hier den Kläger, wenn sie offensichtlich unbegründete Ansprüche, die leicht nachweisbar unbegründet sind und ohne weiteres abzuwehren wären, reguliert oder dem Geschädigten ohne Prüfung der Sachlage ("auf gut Glück") befriedigt (Vergl. Knappmann in Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage, Teil III, H. Kraftfahrtversicherung V AKB 2008 Rn 23 m.w.N.; BGH Vers81, 180). Maßgeblich ist der mögliche Kenntnisstand der Beklagten zum Zeitpunkt der Regulierung. Dem Versicherer muss dabei ein Ermessensspielraum eingeräumt werden. Dabei darf er auch Gesichtspunkte der Prozessökonomie (Kosten, absolute Höhe des Anspruchs) berücksichtigen (vgl. Knappmann, aaO). Hieran gemessen stellt sich die Regulierung im Ergebnis als ermessensfehlerfrei dar. Die Beklagte hat nicht auf gut Glück reguliert, sondern selbst Ermittlungen angestellt und einen Sachverständigen hinzugezogen und die Zeugin zum Hergang befragt. Das an dem Fahrzeug des Klägers selbst kein Schaden feststellbar, steht dem nicht entgegen. Es kommt vor, dass bei einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge bei geringer Geschwindigkeit, wie es beim Ausparken in der Regel der Fall ist, nur an einen der Fahrzeuge sichtbare Schäden entstanden sind. Einen Erfahrungssatz in der Beweislehre, dass ein Kraftfahrzeug, das ein anderes Fahrzeug beschädigte, grundsätzlich selbst auch einen Schaden aufweisen muss oder aufweist, lässt sich nicht formulieren. Das Fehlen von Unfallspuren am eigenen Fahrzeug reicht nicht, um einen Verursachungsbeitrag auszuschließen, wenn weitere Umstände hinzutreten, wie die Tatsache, dass der Kläger unstreitig am Unfallort war und ist eine Zeugin für den Unfall gibt, die auch befragt wurde.

4

Der Schriftsatz des Klägers vom 20.10.2015, Eingang per Fax am eine 20.10.2015, gab aus den vorgenannten Gründen auch unter Berücksichtigung des neu formulierten Antrags, keine Veranlassung die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Stendal Urteil, 28. Okt. 2015 - 3 C 743/15, 3 C 743/15 (3.3)

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Stendal Urteil, 28. Okt. 2015 - 3 C 743/15, 3 C 743/15 (3.3)

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Stendal Urteil, 28. Okt. 2015 - 3 C 743/15, 3 C 743/15 (3.3) zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Referenzen

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.