Amtsgericht Steinfurt Beschluss, 26. Juli 2016 - 18 M 1214/16
Gericht
Tenor
Der Obergerichtsvollzieher wird angewiesen, die ihm übermittelte Faxausfertigung des vorläufigen Zahlungsverbots vom 18.07.2016 an die Drittschuldnerin zuzustellen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 09.11.2015, Az. XXXX. Am 18.07.2016 übersandte sie ein vorläufiges Zahlungsverbot per Fax an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle bei dem hiesigen Gericht mit der Bitte um Zustellung. Der zuständige Obergerichtsvollzieher lehnte die Zustellung mit Schreiben vom 19.07.2016 mit der Begründung ab, die Zustellung erfordere die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Hiergegen wendet die Gläubigerin sich mit ihrer Erinnerung.
4Der Obergerichtsvollzieher hat mit Schreiben vom 21.07.2016, eingegangen am 22.07.2016 erklärt, er helfe der Erinnerung nicht ab.
5II.
6Die zulässige, insbesondere gemäß § 766 ZPO statthafte Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg. Die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots durch den Gerichtsvollzieher kann auch erfolgen, wenn dieses lediglich in Gestalt eines Telefaxes vorliegt. Gemäß § 192 Abs. 2 ZPO übergibt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften. Soweit der Obergerichtsvollzieher unter Heranziehung des Beschlusses des LG Münster vom 28.02.1989, Az. 5 T 107/89 die Auffassung vertritt, dass grundsätzlich die Urschrift zu übergeben sei, schließt sich das Gericht dieser Rechtsauffassung nicht an. Teilweise wird sogar die Auffassung vertreten, dass die Übergabe einer Telekopie grundsätzlich ausreichend sei (so Musielak/Voit-Wittschier, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 192, Rn. 2). In dem seitens des LG Münster zu beurteilenden Fall war die Zustellung einer notariell beglaubigten Abtretungserklärung verfahrensgegenständlich. Im vorliegenden Fall geht es um ein vorläufiges Zahlungsverbot, welches originär von der Gläubigerin ausgesprochen wird, ohne dass es hierfür einer Beglaubigung bedarf. Dem Obergerichtsvollzieher ist es daher ohne Weiteres möglich, bei der Fertigung beglaubigter Abschriften des Zahlungsverbots deren Übereinstimmung mit der Urschrift festzustellen. Im Fall eines vorläufigen Zahlungsverbotes geht es nicht um die Übermittlung eines Dokuments, welches seinerseits in Gestalt einer beglaubigten Abschrift oder Ausfertigung vorliegt, so dass die Legitimationskette durch Überprüfung des Beglaubigungs- oder Ausfertigungsvermerks auf der Urschrift sichergestellt werden müsste; vielmehr ist der Fall mit der Übermittlung einer Klageschrift an das Gericht vergleichbar, welche unzweifelhaft per Telefax zulässig ist ( AG Bremen-Blumenthal, Beschluss v. 21.08.2014, Az. 22 M 1959/14).
Annotations
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.