Amtsgericht Solingen Urteil, 31. Mai 2016 - 14 C 480/15

Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 680,00 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2015 sowie 148,00 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2015 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Zwischen den Parteien bestand ein Pferdeeinstellervertrag für das Pferd „La Corunia“. Der monatlich zu entrichtende Zahlbetrag betrug 380,00 €. Dieser war bis spätestens zum dritten Tage eines laufenden Monats zu zahlen.
2§ 1 Ziffer 5 lit. b des Vertrages enthält die Regelung, dass sich der Pensionsnehmer verpflichtet, Mistarbeiten wie im Mistplan beschrieben ordnungsgemäß und gewissenhaft durchzuführen.
3§ 3 des Vertrages sieht folgende Regelung vor:
4„[…] Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei nach Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist schriftlich zum Monatsende gekündigt werden. […] Sollte auf Wunsch ein Auszug vor Ablauf der zweimonatigen Frist stattfinden, so ist die gesamte Miete (zwei Monatsmieten plus Entmistungsgebühren) sofort fällig und noch vor dem Auszug auf das oben genannte Konto zu überweisen.“
5Mit Schreiben vom 27.08.2015 erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Vertrages. Die Kündigung stützte die Beklagte auf den Umstand, dass im vorherigen Jahr, nämlich ab November 2014 bis zu Beginn der Weidesaison, bei dem Pferd Husten aufgetreten, da es mit Heu statt Heulage gefüttert worden sei. Aus gesundheitlichen Gründen sei es zwingend erforderlich, das Pferd mit Heulage zu füttern.
6Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Zufütterung mit Heu oder Heulage in den Wintermonaten ggf. schon im Spätherbst erfolgt.
7Die Beklagte zahlte für die Monate September und Oktober 2015 weder den Pensionspreis noch Mistentgelt.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2015 forderten die Kläger die Beklagte zur Zahlung von 680,00 € auf. Die Beklagte zahlte einen Betrag in Höhe von EUR 200,00.
9Die Kläger behaupten, die Einsteller seien vertraglich verpflichtet, Mistdienst auszuführen. Bei Nichtwahrnehmung des Mistdienstes oder Verhinderung werde pauschal ein Mistentgelt pro Woche i.H.v. 10,00 Euro vereinbart. Gemäß dem vereinbarten Mistplan würden üblicherweise pro Monat sechs Mistdienste anfallen, ein Mistdienst pro Woche zuzüglich eines Samstags und eines Sonntags. Gemäß Z. 3 des Vertrages sei bei vorzeitigem Auszug die Entmistungsgebühr zu zahlen.
10Sie, die Kläger, hätten daher insgesamt einen Anspruch gegen die Beklagte i.H.v. 880 €. Abzüglich des von der Beklagten gezahlten Betrages i.H.v. 200 € würde ein Betrag i.H.v. 680,00 € zu Zahlung offenstehen.
11Aufgrund der unter dem 27.08.2015 erklärten Leistungsverweigerung, habe sich die Beklagte in Verzug gesetzt. Sie, die Kläger, hätten daher im Weiteren einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren. Bei Zugrundelegung eines Streitwerts i.H.v. 680,00 € und Berechnung einer 1,6 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale.
12Die Kläger beantragen,
13die Beklagte zu verurteilen,
14an sie 680,00 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2015 zu zahlen,
15an sie 148,00 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2015 zu zahlen, hilfsweise die Kläger gegenüber dem Unterzeichner i.H.v. 148,00 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren freizustellen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Widerklagend beantragt die Beklagte,
19die Kläger und Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 200,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 7.09.2015 zu zahlen
20Die Kläger beantragen,
21die Widerklage abzuweisen.
22Die Beklagte ist der Ansicht, den Vertrag wirksam fristlos gekündigt zu haben. Die Beklagte behauptet hierzu, dass es zwingend erforderlich sei, die Stute mit Heulage bzw. nassem Heu zu füttern. Nachdem ihr Anfang August mitgeteilt worden sei, dass es im bevorstehenden Winter keine Heulage mehr geben würde, sei sie gezwungen gewesen, den Vertrag fristlos zu kündigen, um weitere Schäden von ihrer Stute abzuwenden und eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pferdes zu vermeiden.
23Um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, habe sie einen Betrag i.H.v. 200,00 € für den Monat September 2015 gezahlt, wobei sie von dem Pensionspreis i.H.v. 380,00 € ersparte Aufwendungen i.H.v. 150,00 € abgezogen habe.
24Da es sich bei dem Vertrag um einen gemischten Vertrag mit dem Schwerpunkt eines Verwahrungsvertrages handele, sei eine der Kardinalpflichten, jeglichen Schaden von dem eingestellten Pferd fernzuhalten. Da sich die Kläger geweigert hätten, für den kommenden Winter Abhilfe in Bezug auf die Fütterung von Heulage bzw. Bereitstellung von qualitativ hochwertigen Heu zu schaffen, sei sie, die Beklagte, berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
25Überdies sei der Verwahrungsvertrag gemäß den §§ 688 ff. BGB auch ohne wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist kündbar. Die in dem Vertrag enthaltene Kündigungsregelung der Ziffer 3 verstoße gegen die §§ 305 ff. BGB.
26Selbst wenn eine zweimonatige Kündigungsfrist einzuhalten gewesen wäre, bestehe kein Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Entmistung für die Monate September und Oktober 2015. Denn Kosten für die Entmistung fallen dann, wenn ein Pferd nicht mehr im Stall steht, nicht an. Es handele sich um den klassischen Fall von ersparten Aufwendungen.
27Im Weiteren müssen sich die Kläger die ersparten Aufwendungen für Futter, Einstreu und den im Stallbetrieb anfallenden Dienstleistungen anrechnen lassen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.
31Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 680,00 Euro gemäß den §§ 241 i.V.m. 688, 535 BGB.
32Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag mit Elementen eines Mietvertrages, Kaufvertrages Dienstvertrages und Verwahrungsvertrages.
33Soweit vorliegend durch die Kläger der monatlich zu zahlende Grundpreis i.H.v. 380 € geltend gemacht wird, bezieht sich dieser auf die Unterkunft und die Versorgung des Pferdes gemäß Ziffer 4 des Vertrages.
34Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des vorgenannten Betrages für die Monate September und Oktober 2015.
35Der Vertrag wurde nicht wirksam fristlos durch die Beklagte mit Wirkung zu Ende August 2015 gekündigt.
36Aus Ziffer 3 des Vertrages ergibt sich, dass eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Die Kündigung wurde Ende August 2015 erklärt. Der Vertrag endet mithin zu Ende Oktober 2015.
37Die Regelung der Ziffer 3 des Vertrages verstößt nicht gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allenfalls käme vorliegend ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9 lit.c BGB in Betracht. Nach § 309 Nr. 9 lit. c BGB ist eine Regelung, die zu Lasten eines anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vorsieht, unwirksam.
38Vorliegend haben die Parteien eine Kündigungsfrist von zwei Monaten vereinbart. Diese Regelung unterfällt daher nicht § 309 Nr. 9 lit. c BGB.
39Sie widerspricht auch nicht im Übrigen den gesetzlichen Wertungen. Zwar sieht die Regelung des § 695 BGB im Rahmen des Verwahrungsrechtes vor, dass die Rückforderung jederzeit möglich ist. Diese Regelung ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. Denn bei Bewertung der Kündigungsfrist sind auch die Regelungen des Mietvertragsrechts heranzuziehen im Hinblick auch auf die wirtschaftlichen Interessen des Pensionsgebers, vorliegend der Kläger. Denn es ist interessengerecht, dass ein Einstellervertrag nicht ohne Kündigungsfristen aufgekündigt werden kann, da auch der Pensionsgeber zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen einen Vorlauf für die weitere Organisation und Weitervermietung benötigt. Im weiteren ist zu beachten dass sich die Regelung des § 695 BGB auf die Herausgabe des verwahrten Gutes bezieht. Vorliegend ist es der Beklagten unbenommen, das verwahrte Gut, ihr Pferd, wieder an sich zu nehmen. Bei Heranziehung der Wertung des § 695 BGB wäre es ausgeschlossen, dass die Kläger das Pferd nicht herausgeben. Jedoch trifft die Regelung des § 695 BGB keine Regelung hinsichtlich der von dem Hinterleger geschuldeten Vergütungspflicht bei typengemischten Verträgen.
40Die Beklagte hat den Vertrag auch nicht wirksam aus wichtigem Grund fristlos gekündigt. Ein wichtiger Grund würde voraussetzen, dass das Festhalten an dem Vertrag für die Beklagte unzumutbar ist.
41Vorliegend hat die Beklagte die Kündigung darauf gestützt, dass im Winter kein nasses Heu bzw. Heulage gefüttert wird und deswegen für das Pferd Gesundheitsgefahren bestehen würden.
42Es kann dahingestellt bleiben, ob es tatsächlich bei Zufütterung zu Gesundheitsgefahren des Pferdes kommt. Denn jedenfalls bestanden diese Gesundheitsgefahren nicht im Zeitpunkt der Kündigungserklärung, am 27.08.2015. Denn zu diesem Zeitpunkt, der in der Weidesaison liegt, wurde noch nicht zugefüttert. Die Zufütterung beginnt nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Spätherbst und dauert über den Winter. Es wäre daher der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, den Vertrag mit Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Eine Gesundheitsgefahr für ihr Pferd hätte bei Einhaltung der Kündigungsfrist nicht bestanden.
43Die Beklagte ist daher verpflichtet, den vereinbarten Pensionspreis für die Monate September und Oktober 2015 in Höhe von jeweils 380,00 €, insgesamt daher i.H.v. 760,00 € zu zahlen.
44Vorliegend müssen sich die Kläger keine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Zwar gebietet die Anwendung des § 615 S. 2 BGB grundsätzlich, dass sich der Dienstverpflichtete dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart. Das Gericht kann nach § 287 ZPO die ersparten Aufwendungen schätzen. Das Gericht schätzt die ersparten Aufwendungen vorliegend auf null. Denn es muss Beachtung finden, dass es sich bei dem streitgegenständlich betroffenen Zeitraum um den Weidezeitraum handelt. Aufgrund dessen geht das Gericht davon aus, auch mangels dem entgegenstehender Anhaltspunkte, dass es zu keinen messbaren Ersparnissen der Kläger in Bezug auf die Versorgung des Pferdes gekommen ist.
45Die Kläger haben gegen die Beklagte im Weiteren einen Anspruch auf Zahlung von EUR 120,00 für nicht vorgenommenen Mistdienst.
46Nach dem unstreitigen Vortrag der Kläger vereinbarten die Parteien eine pauschale in Höhe von 10,00 EUR für die Nichterbringung des im Mistplan festgesetzten Mistdienstes. Da unstreitig 6 Mistdienste pro Monat anfallen, kann eine Pauschale in Höhe von EUR 120,00 für zwei Monate gefordert werden.
47Hierbei ist unbeachtlich, dass das Pferd der Beklagten kein Mist mehr produziert. Denn die Verpflichtung zum Mistdienst ist an die Vertragslaufzeit gebunden und nicht an die Zeit des Einstellens. Denn wie sich aus Ziffer 5 des Vertrages ergibt, bezieht sich der Mistdienst nicht nur auf den Mist des eigenen Pferdes, sondern auf die Entmistung der Anlage. Diese vertraglich übernommene Pflicht endet nicht mit Entfernung des Pferdes aus dem Betrieb der Kläger.
48Insgesamt haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von EUR 880,00. Abzüglich der gezahlten EUR 200,00 verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 680,00.
49Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
50Die Kläger haben im Weiteren einen Anspruch auf Zahlung von EUR 148,00 gemäß §§ 286, 280 BGB. Der Pensionspreis war bis zum dritten eines jeden Monates zu zahlen. Die Beklagte befindet sich daher ab dem 4. eines jeden Monats in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
51Nach Verzugseintritt haben die Kläger den Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Bei den hierdurch entstandenen Kosten handelt es sich um erforderliche Rechtsverfolgungskosten.
52Bei einem Streitwert bis EUR 1.000,00 fallen bei Mehrvertretung zuzüglich Auslagenpauschale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 148,00 an.
53Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten.
54Die Widerklage ist unbegründet.
55Die Beklagte hat gegen die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 200,00 gemäß § 812 BGB.
56Die Zahlung ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
58Der Streitwert wird auf bis 1.000,00 EUR festgesetzt.

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Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.