Amtsgericht Solingen Urteil, 19. Aug. 2015 - 13 C 118/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.690,00 EUR (i. W.: zweitausendsechshundertneunzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2013 zu zahlen.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2014 zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter Rückgewähr einer von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte innerhalb von 3 Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleisteten Zahlung in Höhe von 2.690,00 €.Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 01.09.2013 wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH (nachfolgend Insolvenzschuldnerin) bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.09.2013 eröffnet. Die Insolvenzschuldnerin stand mit der Beklagten in einer ständigen Geschäftsbeziehung.In der Zeit von September bis Oktober 2012 erbrachte die Beklagte Leistungen für die Insolvenzschuldnerin. Diese Leistungen rechnete die Beklagte gegenüber der Insolvenzschuldnerin mit den Rechnungen vom 17.09.2012, 28.09.2012, 08.10.2012, 15.10.2012 und 23.10.2012 in Höhe von insgesamt 2.690,00 € brutto ab. Die Forderungen waren ausweislich der Rechnungen sofort fällig. Nachdem die Insolvenzschuldnerin nicht zahlte, übersendete die Beklagte zweimal eine Forderungsaufstellung ohne Zahlungsziel. Die Insolvenzschuldnerin überwies an die Beklagte am 15.05.2013 den Betrag in Höhe von 2.690,00 €.Die Insolvenzschuldnerin zahlte die Rechnungen der Beklagten aus zuvor erbrachten Leistungen stets schleppend.Am 15.05.2013 bestanden gegenüber der Insolvenzschuldnerin Forderungen in Höhe von insgesamt 91.132,27 €. Wegen der genauen Forderungsaufstellung wird auf 13 und 14 sowie auf Bl. 48 bis 56 d. A. verwiesen. Diese Verbindlichkeiten wurden bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr vollständig beglichen.Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens forderte der Kläger die Beklagte sowohl mit Schreiben vom 05.03.2014, als auch mit Schreiben vom 13.03.2014 unter Fristsetzung bis zum 22.03.2014 zur Rückgewährung der erhaltenen Zahlung auf. Die Beklagte leistete keine Zahlung. Nach Fristablauf beauftragte der Kläger die Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Die Prozessbevollmächtigten forderten die Beklagte erneut mit Schreiben vom 16.05.2014 unter Fristsetzung bis zum 02.06.2014 erfolglos zur Rückgewähr der Zahlung auf. Mit Schreiben vom 20.02.2014 lehnte die Beklagte eine Zahlungsverpflichtung ab.Der Kläger behauptet, der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, der Zeuge , habe sich ca. 30 Tage nach Rechnungsstellung telefonisch mit der Beklagten in Verbindung gesetzt und habe dieser erläutert, dass es einen finanziellen Engpass gebe. Das erste Telefonat zwischen dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten habe ca. Ende Oktober/Anfang November stattgefunden. Im Rahmen dieses Telefonats und auch in der Folgezeit habe der Geschäftsführer der Schuldnerin der Beklagten mitgeteilt, dass die Schuldnerin nicht in der Lage sei, die Rechnungen zu begleichen. Die Insolvenzschuldnerin sei im Zeitpunkt der Zahlung am 15.05.2013 zahlungsunfähig gewesen.Der Kläger beantragt,wie erkannt.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Sie behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei nicht zahlungsunfähig gewesen. Die Insolvenzschuldnerin habe zu keiner Zeit auf eine Zahlungsunfähigkeit hingewiesen.Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.08.2015 verwiesen.Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.Die zulässige Klage ist begründet.Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückgewähr der von der Insolvenzschuldnerin gezahlten 2.690,00 € gem. §§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 S. 2 InsO zu.Die Insolvenzschuldnerin hat an die Beklagte unstreitig am 15.05.2013 2.690,00 € überwiesen. Diese Zahlung ist gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.Die Zahlung erfolgte 3 Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzantrag ist am 23.07.2013 gestellt worden, die Insolvenzschuldnerin hat am 15.05.2013 den streitgegenständlichen Betrag an die Beklagte gezahlt.Es liegt eine kongruente Deckungshandlung vor. Zum Zeitpunkt der Zahlung am 15.05.2013 war die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO. Die Insolvenzschuldnerin war zur Erfüllung ihrer fälligen Zahlungspflichten nicht in der Lage. Zum 15.05.2013 bestanden Verbindlichkeiten in Höhe von 91.132,27 €. Diese Verbindlichkeiten sind bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr vollständig beglichen worden. Dies begründet nach der Rechtsprechung des BGH ein Indiz für die Zahlungseinstellung (BGH, Urteil v. 12.10.2006 – IX ZR 228/03, Juris, Rnd.-Nr. 14 und 15). Denn die tatsächliche Nichtzahlung eines Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden Forderungen in Höhe von deutlich mehr als 60.000,00 € zur Insolvenztabelle angemeldet (Anlage 5, Bl. 48 – 56 d. A.). Im Verhältnis zu den fälligen Verbindlichkeiten zum 15.05.2013 handelt es sich damit um einen erheblichen Teil der Forderungen.Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt des Zahlung Kenntnis von der bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin. Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Anfechtungsgegner aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners bei natürlicher und beständiger Betrachtungsweise den zutreffenden Schluss zieht, dass der Schuldner wesentliche Teile seiner fällig gestellten Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von 3 Wochen nicht wird tilgen können. Gem. § 130 Abs. 2 InsO genügt die positive Kenntnis von Umständen unwiderleglich aus, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Solche Umstände liegen bereits auf Grundlage des Beklagtenvorbringens vor. Die Geschäftsführerin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass das Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin stets schleppend gewesen sei. Darüber hinaus datiert die erste Rechnung auf den 17.09.2012, die letzte Rechnung auf den 23.10.2012. Die Insolvenzschuldnerin hat unstreitig am 15.05.2013 gezahlt. Zwischen den ersten Rechnungsstellung, die sofort zahlbar gewesen ist und der tatsächlichen Zahlung liegen knapp 8 Monate. Der Beklagten muss daher bewusst gewesen sein, dass die Insolvenzschuldnerin Zahlungsschwierigkeiten hat. Darüber hinaus hat der Zeuge glaubhaft bekundet, dass er mit allen Gläubigern, bei denen er offenstehende Forderungen gehabt habe, telefoniert habe und diesen gegenüber bekundet habe, dass er die Rechnungen nicht zahlen könne, jedoch Geld von dem Großkunden erwarte. Dies sind eindeutige Indizien für die Zahlungsunfähigkeit.Durch die an die Beklagte geleistete Zahlung wurden die restlichen Gläubiger benachteiligt. Infolge der an die Beklagte geleisteten Zahlung reduzierte sich das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Demnach standen den restlichen Gläubigern weniger Masse als vor der Rechtshandlung zur Befriedigung zur Verfügung.Der Zinsanspruch folgt aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB. Der Zinsanspruch besteht ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2013.Der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 € folgt aus §§ 129, 130, 142 Abs. 1 InsO i. V. m. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO:Streitwert: 2.690,00 €.Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.