Amtsgericht Siegen Beschluss, 09. Juli 2015 - 15 F 874/12
Gericht
Tenor
Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin vom 06.06.2015 gegen den Festsetzungsbeschluss vom 20.05.2015 wird dieser aufgehoben. Bereits erbrachte Zahlungen sind der Rechtsanwältin zurück zu erstatten.
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G r ü n d e :
2Frau S wurde im Rahmen von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung der im Verfahren 15 F 484/09 Beteiligten Frau beigeordnet. Im Rahmen dieser Beiordnung wurden ihr für das Scheidungsverfahren nach einem Streitwert von 9.000,00 € H in Höhe von 731,85 € aus der Staatskasse erstattet (Vgl. Bl. 24 d. A. 15 F 484/09).
3Weiter wurde sie im aus dem Verfahren 15 F 484/09 abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren, welches zum Az.: 15 F 874/12 geführt wurde, im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung der Beteiligten Frau beigeordnet. Im Rahmen dieser Beiordnung wurden ihr für das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren nach einem Verfahrenswert von 4.500,00 € H in Höhe von 351,76 € aus der Staatskasse erstattet (Vgl. Bl. 75 d. A.).
4Insgesamt erhielt sie in diesen beiden Verfahren H in Höhe von 1.083,61 € aus der Staatskasse erstattet.
5Mit zugegangenem Festsetzungbeschluss vom 20.05.2015 wurde die S verpflichtet einen vermeintlich zu viel gezahlten Betrag in Höhe von 295,24 € aus diesen beiden Verfahren an die Staatskasse zurück zu erstatten. (Vgl. Bl. 90 d. A.). Dem liegt zugrunde, dass die zuständige Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Auffassung vertritt, dass die beiden Verfahren als eine Angelegenheit im Sinne des § 16 Nr. 4 in Verbindung mit § 21 III RVG darstellen und daher nach einem zusammengerechneten Wert von 13.500 € (9.000,00 € (15 F 484/09) + 4.500,00 € (15 F 874/12)) abzurechnen sind und der beigeordneten S H aus der Staatskasse zu erstatten sind. Hiernach ergebe sich lediglich ein Anspruch auf 788,38 €. Nachdem bereits 1.083,61 € erstattet wurden, ergebe sich ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 295,24 €, der an die Staatskasse zurück zu erstatten sei. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Beschluss vom 20.05.2015 verwiesen (Vgl. Bl. 90 d. A.).
6Mit der Erinnerung vom 05.06.2015 (Vgl. Bl. 92 d. A.) begehrt die S ie Aufhebung dieses Festsetzungsbeschlusses. Sie ist der Auffassung, dass das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit darstelle und daher die Verfahrenswerte nicht zusammen zu rechnen seien. Lediglich die im Scheidungsverfahren für das seinerzeitige Verbundverfahren entstandenen H seien nach der Abtrennung auf die neue gebührenrechtliche Angelegenheit anzurechnen (Vgl. Bl. 88 d. A.). Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass im Scheidungsverfahren ein Streitwert für den Versorgungsausgleich nicht festgesetzt worden sei. Korrekterweise habe dieser mit 2.000,00 € festgesetzt werden müssen, so dass sie unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung und unter Zugrundelegung eines fiktiven Streitwerts für das ursprüngliche Verbundverfahren „Versorgungsausgleich“ noch einen Gebührenerstattungsanspruch in Höhe von 22,26 € gegen die Staatskasse (Vgl. Bl. 82 ff d. A.).
7Mit Beschluss vom 09.06.2015 half die Rechtspflegerin, mit der sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebenden Begründung, der Erinnerung nicht ab und legte die Erinnerung zur Entscheidung vor (Vgl. Bl. 94R d. A.).
8Auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Siegen vom 30.06.2015 (Vgl. Bl. 100 d. A.) wird Bezug genommen.
9II.
10Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
11Auf die Erinnerung der S war der Festsetzungsbeschluss vom 20.05.2015 aufzuheben und bereits geleistete Beträge der S zu erstatten.
12Vorliegend ist entscheidend zu berücksichtigen, dass das Verbundverfahren zum Versorgungsausgleichsverfahren erst nach dem 01.09.2009 abgetrennt wurde, so dass es gem. Art. 111 IV 2 FGG- RG als selbstständige Familiensache und nicht mehr als Folgesache des ursprünglichen Scheidungsverfahrens fortgeführt wurde (Vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.2011 (Az.: XII ZB 261/10) mit Anmerkung von Norbert Maes). Diese Selbstständigkeit des Verfahrens führt dazu, dass das ursprüngliche Scheidungsverfahren und das nunmehr vorliegende Versorgungsausgleichsverfahren auch gebührenrechtlich zwei selbstständige Angelegenheiten bilden, mit der Folge, dass diese separat abzurechnen sind. Lediglich im früheren Scheidungsverfahren nach dem (damaligen) Wert für das Verbundverfahren Versorgungsausgleich abgerechnete H sind anzurechnen. Vorliegend wurde ein Streitwert für das seinerzeitige Verbundverfahren Versorgungsausgleich nicht festgesetzt, so dass hier auch keine Anrechnung zu erfolgen hat.
13Demnach ergibt sich, dass bei einer getrennten gebührenrechtlichen Abrechnung der beiden Verfahren, die ursprünglichen Abrechnungen über 731,85 € (15 F 484/09) nach einem Streitwert für die Scheidung in Höhe von 9.000,00 € und über 351,76 € (15 F 874/12) nach einem Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich in Höhe von 4.500,00 €, die rechnerisch richtig sind, der Rechtslage entsprechen und den zu erstattenden H zugrunde zu legen sind. Eine gebührenrechtliche Zusammenrechnung der Verfahren hat aufgrund deren Selbstständigkeit zu unterbleiben.
14Hingegen kann der Auffassung der S, dass ihr unter Zugrundelegung eines fiktiven Streitwerts für das Verbundverfahren Versorgungsausgleich selbst noch ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zustehe, nicht gefolgt werden. Unabhängig von der Frage der Verjährung, die vorliegend gegeben sein dürfte, ist eine Abrechnung nach fiktiven Streitwerten nicht zulässig. Hier hat das Gericht eine Streitwertfestsetzung für das Verbundverfahren Versorgungsausgleich auch ausdrücklich abgelehnt (Vgl. Bl. 84R d. A.). Dieses erfolgt vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Aussetzung noch gar nicht feststeht, nach welchen Vorschriften sich der Wert der Angelegenheit nunmehr richtet. Dieses wird am vorliegenden Fall deutlich. So hätte der Wert für den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht 2.000,00 € betragen. Nach dem ab dem 01.09.2009 geltenden Recht beträgt er aufgrund einer neuen Wertvorschrift 4.500,00 €. Insoweit ist eine doppelte Wertfestsetzung nicht angezeigt. Gerade in Fällen, in denen die Betroffenen keine Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe haben und das Verfahren mit eigenen Mitteln bezahlten müssen, ergäbe sich aus einer doppelten Wertfestsetzung eine unbillige Härte die es zu vermeiden gilt, zumal die Gründe für die Aussetzung des Verbundverfahrens in den meisten Fällen rechtlicher Art waren, die nicht im Verantwortungsbereich der Betroffenen lagen. Daher hat die Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich jeweils dem abschließenden Verfahren mit den dann zugrunde zu legenden Wertvorschriften vorbehalten zu bleiben.