Amtsgericht Siegburg Urteil, 16. Juni 2016 - 101 C 214/15

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von dem Beklagten den Ersatz von Wildschäden in Höhe von insgesamt 9.967,01 €.
3Die im Zeitraum September 2013 bis Januar 2014 entstandenen Wildschäden wurden der Gemeindeverwaltung am 23.09.2012, 02.11.2013, 27.11.2013 und 06.01.2014 gemeldet. Das Vorverfahren zur gütlichen Einigung über die Wildschäden gemäß §§ 35 – 39 LJG NRW wurde zwischen den Eheleuten E und Herrn S durchgeführt (vgl. Bescheinigung der Gemeinde vom 01.04.2014, Bl. 7 d.A.). Der Kläger war an diesem Verfahren nicht beteiligt. Der damals beteiligte Herr S war jedoch nur im Besitz einer entgeltlichen Jagderlaubnis im Sinne des § 12 I LJG NRW und somit lediglich ein Jagdgast. Die Klage gegen ihn wurde mit Urteil des Amtsgerichts P vom 27.02.2015 (Az. 121 C 85/14) abgewiesen.
4Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass gegen ihn ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei, da die Durchführung des Verfahrens auf Veranlassung des Beklagten gegen den Jagdberechtigten Herrn S erfolgt sei. Dies ergebe aus der Vereinbarung zwischen dem Ehemann der Klägerin und der O Verwaltung. Die Klägerin selbst sei Pächterin der streitgegenständlichen Flächen und die Durchführung des Vorverfahrens habe ihr Ehemann mit entsprechender Vollmacht durchgeführt.
5Die Klägerin beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.967,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 887,03 € zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er ist der Ansicht, das zwingend vorgeschriebene Wildschadensverfahren sei nicht durchgeführt worden und die Klage daher schon unzulässig. Zudem sei auch die Frist des § 41 LJG NRW abgelaufen.
10Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstiger Aktenteile.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist unzulässig, da der Beklagte an dem Feststellungsverfahren gemäß §§ 35 ff. JLG-NW nicht beteiligt worden ist.
13Die Gemäß § 35 I LJG-NW kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren (§§ 36 bis 41) durchgeführt worden ist.
14Das Vorverfahren soll der raschen Erledigung des behaupteten Schadens sowie einer gütlichen Einigung dienen. Es handelt sich um zwingendes Recht. Die Beteiligten können auf die Durchführung des Vorverfahrens nicht verzichten wenn sie den Rechtsweg beschreiten wollen. (vgl. dazu insgesamt Staudinger/Detlev W. Belling (2012) BGB § 835 Rn. 43) Es obliegt somit nicht der Disposition der Parteien ob sie sich darauf berufen. Es handelt sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung welche von Amts wegen zu prüfen ist.
15Eine Schadensersatzklage gegen einen im Sinne des § 37 I 3 LJG-NW zum Ersatz von Wildschäden verpflichteten ist unzulässig, wenn der betreffende Beklagte an Vorverfahren gemäß § 35 ff LJG-NW nicht beteiligt worden ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.02.1996 – 11 U 111/95 -, juris). Der Beklagte ist als der zum Ersatz von Wildschäden mit der Klage in Anspruch genommene nicht an dem Vorverfahren beteiligt worden.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
17Streitwert: 9.967,01 €
18Rechtsbehelfsbelehrung:
19Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
201. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
212. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
22Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht M, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
23Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht M zu begründen.
24Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht M durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
25Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Annotations
(weggefallen)
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.