Amtsgericht Schwelm Urteil, 13. Okt. 2015 - 50 Ds-500 Js 454/14-274/14
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr kostenpflichtig verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Adhähsionsantrag des Geschädigten M. wird wegen doppelter Rechtshängigkeit (vollstreckbarer Mahnbescheid existiert) zurückgewiesen.
Dass bei der Tat sichergestellte ein Handmesser des Angeklagten wird eingezogen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 74 StGB
1
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
3I.
4Der 1992 in Hagen geborene Angeklagte ist lediglich, lebt bei seiner Mutter und hat keine Kinder. Er ist bei den Unternehmen P. derzeit bis zum eine 30.10.2015 beschäftigt, wobei eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses angekündigt ist. Der Bewährungshelfer hat dargelegt, dass der Angeklagte auf ihn einen guten Eindruck mache, in gesicherten familiären Verhältnissen lebe und nach einem Kontaktabbruch im Mai 2015 nunmehr regelmäßig Kontakt hält.
5Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 15.09.2015 Bytes fünfmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die hier relevanten Eintragungen lauten:
61.
7Verurteilung des Amtsgerichts Schwelm vom 03.04.2012 wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit Bedrohung und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 EUR.
82.
9Verurteilung des Amtsgerichts Schwelm vom 26.02.2013 wegen Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 EUR, wobei eine andere Strafe einbezogen wurde.
103.
11Verurteilung des Amtsgerichts Schwelm vom 30.01.2014 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung.
12II.
13Der Angeklagte versetzte am 05.07.2014 in Schwelm dem Zeugen M. ohne rechtfertigenden Grund einen Faustschlag, der diesen in der linken Kopfhälfte zwischen Auge und Ohr traf. Sodann öffnete er ein Einhandmesser, mit dem er dem Zeugen eine ca. zwei Zentimeter lange Schnittverletzung am rechten Oberarm beibrachte, die mit vier Stichen genäht werden musste.
14III.
15Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat sich der Angeklagte so eingelassen wie festgestellt.
16Die Feststellungen zu den früheren Strafverfahren des Angeklagten ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
17Die Feststellungen zur Tat ergeben sich aus der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln keine Veranlassung besteht. Soweit der Angeklagte angibt, ein Leck Aufgrund massiven Alkoholkonsums gehabt zu haben, in dem sich die Feststellungen aus den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen M., H. und T..
18Die 3 Zeugen gaben, wenn auch mit aufgrund des Alkoholkonsums anlässlich eines Deutschlandspiels im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft und Zeitablaufs vorliegenden Erinnerungslücken, an, dass der Zeuge M. vor dem Angeklagten mit einem Faustschlag und einem Messer verletzt wurde. Wenngleich der Beginn der Streitigkeiten und der exakte Ablauf unklar sind, konnten sich die Zeugen nachvollziehbar an diese Ausschnitte erinnern.
19IV.
20Der Angeklagte hat sich durch die festgestellten Taten der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht;
21strafbar gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
22V.
23Im Rahmen der Strafzumessung waren folgende Umstände maßgeblich:
24Der Strafrahmen hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung war dem § 224 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.
25Zu Gunsten des Angeklagten hat das Gericht gewürdigt, dass der Angeklagte sich hinsichtlich aller Taten geständig eingelassen hat, soweit es ihm möglich war und er die Taten offensichtlich bereut. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte entschuldigt hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht unwesentlich alkoholisiert war.
26Zu seinen Lasten war die einschlägige Straftat zu berücksichtigen, hinsichtlich derer er unter Bewährung steht.
27Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht die Verhängung folgende Strafe für tat- und schuldangemessen:
28Freiheitsstrafe von einem Jahr
29Gemäß § 56 Abs. 1 StGB konnte die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht hat die Erwartung, dass der Angeklagte in Zukunft genügend Stabilität erreichen wird, um auch ohne die Begehung weiterer Straftaten sein Leben meistern zu können. Nach Durchführung der Hauptverhandlung und dem persönlichen Eindruck, den der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin hinterlassen hat, geht das Gericht davon aus, dass dieser hinreichend durch das Strafverfahren beeindruckt und von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt ist.
30VI.
31Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 ff. StPO.
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Referenzen - Gesetze
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.