Amtsgericht Schwelm Beschluss, 03. März 2016 - 41 M 0719/15
Gericht
Tenor
wird die Erinnerung der Deutschen Rentenversicherung als Drittschuldnerin/Erinnerungsführerin vom 06.11.2015 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Erinnerungsführerin auferlegt.
1
Gründe:
2I.
3Die Erinnerungsführerin hat mit aus dem Tenor ersichtlichen Schreiben Erinnerung gegen den beantragten Pfändung- und Überweisungsbeschluss bzw. gegen die .Vorpfändunq"vom sieben 20.04.2015 eingelegt.
4Sie begründet diese damit, dass die Übermittlung von Sozialdaten nur in den engenGrenzen der §§ 68-77 SGB X oder nach einer anderen Rechtsvorschrift des SGB zulässigseI.
5Wegen der wechselseitigen Rechtsansichten wird auf die Schriftsätze vom 06.11.2015,17.11.2015 und 26 Januar2016 Bezug genommen.
6II.
7Die Erinnerung ist zurückzuweisen, da sie zulässig, aber unbegründet ist.
8Befindet sich eine Urkunde nicht im Besitz des Schuldners, so ist der angeblicheHerausgabeanspruch des Schuldners gegen den DriUschuldner auch zu pfänden. Davonumfasst sind nach ständiger Rechtsprechung auch Rentenbescheide (vergleicheexemplarisch Landgericht Bochum, Beschluss vom 24.02.2009 - 7 T 407/08; LandgerichtDresden, Beschluss vom 05.11.2009 - 2 T 816/09).
9Soweit sozialversicherungsrechtliche Datenschutzregelungen bestehen, vermögen dieseden vorstehenden Anspruch des Gläubigers nicht zu verdrängen. Das Interesse desSchuldners, die im Rentenbescheid oder in den Rentenmitteilungen enthaltenen, seinenRentenbezug betreffenden persönlichen Daten gegenüber Dritten nicht zu offenbaren,überwiegt grundsätzlich nicht das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Vergleich BGHBeschlüsse vom 28.06.2006, VII ZB 142/05 sowie 19.12.2012, VII ZB 50/11).
10Soweit die Mitteilungen oder Bescheide persönliche Daten des Schuldners enthalten, diefür die Zwangsvollstreckung offensichtlich von keiner Bedeutung sind, dürfte ohnehin diesozialrechtliche Pflicht des Rententrägers bestehen, entsprechende Passagen unkenntlichzu machen.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
12Rechtsbehelfsbelehrung:
13Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerdeist bei dem Amtsgericht T, T-Straße, oder dem Landgericht I, I-Straße,schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jedenAmtsgerichts einzulegen.
14Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegtwird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
15Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalt einer Notfrist von zwei Wochenbei dem Amtsgericht T oder dem Landgericht I eingegangen sein. Dies giltauch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der GeschäftssteJle einesanderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung desBeschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Annotations
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.