Amtsgericht Schwandorf Endurteil, 02. Juni 2016 - 1 C 7/16

published on 02/06/2016 00:00
Amtsgericht Schwandorf Endurteil, 02. Juni 2016 - 1 C 7/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 535,81 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.07.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird im Weiteren verurteilt, an den Kläger 343,61 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.07.2015 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird im Weiteren verurteilt, an den Kläger 78,89 € brutto vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.11.2015 zu erstatten.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 879,42 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 08.06.2015 gegen 16:15 Uhr auf der Staats Straße 2151 zwischen Neunburg vorm Wald und Schwarzenfeld auf Höhe Lengfeld. Unfallbeteiligt waren der Kläger als Fahrer, Halter und Eigentümer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen …. Alleinige Unfallverursacherin war die Fahrerin, …, des bei der Beklagten zum Unfallzeitpunkt kfz-haftplichtversicherten Pkws VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen …. Der Pkw des Klägers war nach dem Unfall fahrunfähig und blockierte die Fahrbahn, weshalb das Fahrzeug zur Firma … in Schwandorf am Wohnort des Klägers abgeschleppt werden musste. Hierfür wurden dem Kläger seitens der Abschleppfirma … 952,95 € in Rechnung gestellt. Die Beklagte hat hierauf 609,34 € erstattet. Am Tag nach dem Unfall erteilte der Kläger einem Sachverständigen den Auftrag, das bei dem Unfall beschädigte klägerische Fahrzeug zu begutachten. Das Gutachten wurde am 11.06.2015 erstattet und lag dem Kläger am gleichen Tag vor. Der Sachverständige stellte einen Totalschaden fest mit geschätzter Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen. Am 10.06.2015 mietete der Kläger einen Ersatzwagen an bis zum 20.06.2015. Mit dem Mietwagen wurden 596 km in 10 Tagen gefahren. Dem Kläger wurde für den Mietwagen ein Betrag in Höhe von 1.589,96 € vom … in Rechnung gestellt. Bei dem verunfallten Klägerfahrzeug handelt es sich um einen VW Sharan Trendline, 85 kw, Erstzulassung 04.11.2005. Angemietet wurde ein VW T5. Auf die Rechnung der Mietwagenfirma leistete die Beklagte am 10.07.2015 eine Zahlung in Höhe von 755,65 €. Gegenüber der Beklagten wurde mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.07.2015 die Bezahlung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 535,81 € brutto innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Briefdatum angemahnt. Mit Schreiben vom 29.07.2015 erklärte die Beklagte das Schreiben erhalten zu haben, verwies jedoch auf den bereits geführten Schriftwechsel mit dem Kläger selbst und lehnte weiterhin die Übernahme der restlichen Mietwagenkosten ab. Mit Schreiben vom 25.06.2015 forderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung von 2 Wochen ab Briefdatum zur Zahlung des Differenzbetrages hinsichtlich der Abschleppkosten in Höhe von 343,61 € auf. Mit Schreiben vom 03.07.2015 lehnte die Beklagte weitere Zahlungen ab. Der Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten wurde durch den Kläger zunächst an die … abgetreten. Rückabtretung erfolgte von der Firma … an den Kläger am 25.11.2015.

Nach dem Vortrag des Klägers seien noch Mietwagenkosten in Höhe von 535,81 € erstattungsfähig, da sich die durch die Beklagten zu zahlenden Mietwagenkosten nach der Schwacke-Liste errechne, wobei sich insgesamt nach der Schwacke-Liste 2014 erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von 1.331,40 € abzüglich einer Eigenersparnis von 3% in Höhe von 39,94 €, also ein Betrag in Höhe von 1.291,46 € brutto ergäbe und bisher nur 755,65 € erstatten worden seien. Auch die Abschleppkosten seien in voller Höhe durch die Beklagten zu bezahlen, da der Kläger am Unfallort gegenüber der Polizei den Wunsch geäußert hätte, ein ADAC-Abschleppunternehmen zu beauftragen. Das Abschleppen selbst sei durch die Polizei beauftragt worden. Nach Ansicht des Klägers sei es ihm nicht zumutbar, an der Unfallstelle Preisnachforschungen zu betreiben und hätte sich auch auf die Auswahl des Abschleppunternehmers durch die Polizei verlassen dürfen.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 535,81 EUR brutto zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.07.2015.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 343,61 EUR brutto zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.07.2015.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 78,89 € brutto an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Nach Ansicht der Beklagten seien die Mietwagenkosten schon in ausreichender Höhe reguliert worden. Der Kläger hätte einen Unfallersatztarif in Anspruch genommen, da sich der erstattungsfähige Normaltarif nach der Fraunhofer-Liste berechne und sich danach wesentlich geringere Kosten ergäben, nämlich lediglich in Höhe von 500,56 € für ein Fahrzeug der Gruppe 7 bei 10-tägiger Anmietung. Eine besondere Eilsituation die eine Anmietung zum Unfallersatztarif rechtfertigen würde, hätte bei der Anmietung bei 2 Tagen nach dem Unfall nicht vorgelegen. Außerdem hätte der Kläger einen Mietwagenwagen bei entsprechender Nachfrage zu wesentlich günstigeren Preisen anmieten können. So sei bei der Autovermietung … ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 7 für 10 Tage für einen Preis in Höhe von 479,98 € inklusive Mehrwertsteuer, unbegrenzter Kilometer und Vollkaskoversicherung verfügbar gewesen. Auch bei der Autovermietung … in Amberg hätte ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 7 für 10 Tage 424,16 € inklusive Mehrwertsteuer, unbegrenzter Kilometer und Vollkaskoversicherung gekostet.

Hinsichtlich des übrigen Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, die zur Akte gereichten Unterlagen und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 10.05.2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage wurde vor dem örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht Schwandorf erhoben gem. §§ 32 ZPO, 20 StVG, 23 Nr. 1 GVG.

Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit.

II.

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

1. Die alleinige Haftung der Beklagten für sämtliche aus dem Verkehrsunfall vom 08.06.2015 auf der Staats Straße 2151 resultierenden Schäden des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Abschleppkosten in Höhe von 343,61 € gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, § 249 Abs. 2 BGB.

Der Geschädigte kann die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines Verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint. Hier wurde ein ortsansässiges Abschleppunternehmen beauftragt, weshalb der Kläger davon ausgehen durfte, dass die berechneten Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB darstellen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht käme nur dann in Betracht, wenn dem Kläger schon bei Beauftragung des Abschleppunternehmens hätte klar sein müssen, dass das Abschleppunternehmen nicht ortsübliche und nicht angemessene Preise berechnet.

Unstreitig ist, dass das klägerische Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit war und die Beauftragung eines Abschleppunternehmens jedenfalls erforderlich war. Außerdem wurde durch die Beklagte nicht bestritten, dass das Unfallfahrzeug die Staats Straße nach dem Unfall blockierte. Ferner ergibt sich aus der polizeilichen Ermittlungsakte (Anlage K17), dass der Pkw des Klägers nach Liste (Wunsch ADAC-Schleppunternehmen) durch die … abgeschleppt wurde. Ob es sich bei der … nun um ein solches ADAC-Abschleppunternehmen handelt oder nicht, ist irrelevant. Nach Ansicht des Gerichts sind die Abschleppkosten in der dem Kläger in Rechnung gestellten Höhe von 952,95 € zu erstatten. Der Kläger ist dieser Forderung des Abschleppunternehmens in voller Höhe ausgesetzt. Irrelevant ist, ob nun der Kläger selbst oder tatsächlich die Polizei das Abschleppunterhmen beauftragte, gegenüber dem Abschleppunternehmer vertraglich verpflichtet ist jedenfalls der Kläger, da die Polizei bekanntermaßen hier nur als Erklärungsbote des Klägers handelt. Auch der Kläger selbst hätte unmittelbar nach dem Unfallgeschehen das entsprechende Abschleppunternehmen beauftragen dürfen, ohne sich vorher zu vergewissern, ob die Abschleppfirma angemessene Preise berechnet. Es war dem Kläger nach dem Unfall auf der Staats Straße, wobei das Unfallfahrzeug dann die Straße blockierte, nicht zuzumuten, eine Marktforschung im Hinblick darauf zu betreiben, ob die Kosten des von ihm beauftragten Abschleppunternehmens ortsüblich und angemessen sind. Sind die von der Abschleppfirma berechneten Preise tatsächlich nicht angemessen oder ist, wie beklagtenseits behauptet, der Einsatz eines zweiten Mitarbeiters der Abschleppfirma, wie hier erfolgt, nicht notwendig, so steht es der Beklagten frei sich eventuelle Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Abschleppfirma abtreten zu lassen und diese dann gegenüber der Abschleppfirma geltend zu machen. Der Kläger ist als Unfallgeschädigter jedenfalls zu schützen und hat Anspruch auf Erstattung der vollständigen Abschleppkosten.

Da der Kläger zur Betreibung von Marktforschung am Unfallort nicht verpflichtet ist, ist nicht ersichtlich, wie ihm hätte bekannt sein sollen, ob die Preise des Abschleppunternehmens angemessen und üblich sind. Insbesondere müssen dem Kläger die vom Beklagten angeführten Preislisten wie die Preis- und Strukturumfrage in Bergungs- und Abschleppgewerbe nicht bekannt sein.

Bisher bezahlt hat die Beklagte 609,34 €. Insgesamt zu erstatten sind 952,65 €, weshalb noch der Differenzbetrag in Höhe von 343,61 € an den Kläger zu bezahlen ist.

Hinsichtlich der Abschleppkosten hat der Kläger auch Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 25.06.2015 unter Fristsetzung von 2 Wochen ab Briefdatum angemessen gemahnt. Da eine Zahlung innerhalb dieser Frist nicht erfolgte, trat am 10.07.2015 Verzug ein und Zinsen sind zu bezahlen.

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 535,81 € §§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, § 249 Abs. 2 BGB. Das Gericht erachtet nämlich Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.093,66 € als erstattungsfähig, bezahlt wurden bereits 755,65 €, sodass die geforderten 535,81 € jedenfalls noch zu bezahlen sind.

Der erstattungsfähige Betrag ist in Bezug auf entstandene Mietwagenkosten gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf den erforderlichen Herstellungsaufwand begrenzt. Was hiernach für erforderlich erachtet werden kann, ist danach zu bemessen, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten würde. Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit resultierenden Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen.

Übertragen auf die Mietwagenkosten ist daher zu sehen, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt, nicht nur für Unfallgeschädigte, erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (vgl. BGH Urteil vom 24.06.2008 Az.: VI ZR 234/07). Jedoch ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, eine Marktforschung zu betreiben, um den absolut günstigsten Preis für ein Ersatzfahrzeug herauszufinden. Es kommt vielmehr darauf an, welche Mietwagenkosten er für erforderlich halten durfte.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Beantwortung der Frage, welche Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich sind, zunächst der Normaltarif heranzuziehen.

Diesen Normaltarif ermittelt das Gericht, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des AG Schwandorf, in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO auf der Grundlage der jeweils gültigen Schwacke-Liste.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist die Bemessung der Höhe des Schadens des Anspruches in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters (BGH NJW 1984, 2282; NJW 1988, 1835; NJW 2005, 277; NJW 2009, 1066; NJW 2009, 3022; NJW-RR 2011, 823).

Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor, wobei gleichwohl in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden können. Nach der Rechtsprechung des BGH sind sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer Mietpreisspiegel grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet. Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung herangezogen werden, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif durch Zuschläge bzw. Abschläge grundsätzlich abweichen. Konkrete Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit der Schwacke-Liste haben sich für das Gericht im konkreten Fall nicht aufgezeigt. Die generellen Einwände der Beklagtenpartei gegen die Eignung der Schwacke-Liste hält das Gericht für unbegründet. Insbesondere wurden keine konkreten Tatsachen dahingehend aufgezeigt, dass die geltend gemachten Mängel der vom Gericht angewendeten Schwacke-Liste sich auf den hier streitgegenständlichen Fall in erheblichen Umfang auswirken würden (BGH NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58; NJW 2010, 1445; NJZ 2010, 2652; NJW-RR 2011, 823).

Zum Nachweis hierzu wurden durch die Beklagte Internetsreenshot der Mietwagenfirmen … und … vorgelegt, woraus sich für eine 10-tägige Anmietung eines Mietwagens der Klasse 7 … ein Preis in Höhe von 479,98 € und bei der … ein Preis in Höhe von 424,16 € ergibt. Diese Angebote betreffen die Anmietung eines Fahrzeugs vom 27.01.2016 bis 06.02.2016, aus einem Zeitraum der über 6 Monate nach dem Zeitraum liegt, in dem der Mietwagen im streitgegenständlichen Fall tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Durch den Internetscreenshot ist nicht nachgewiesen, dass die Firmen … und … auch im streitgegenständlichen Zeitraum ein Mietfahrzeug, also vom 10.06.2015 bis 20.06.2015 zum oben genannten Preis zur Verfügung gestellt hätten. Außerdem ist zu beachten, dass die Internetscreenshots lediglich unverbindliche invitatio ad offerendum darstellen, also selbst kein verbindliches Angebot bilden. Zwar bucht der Interessent verpflichtend ein Fahrzeug. Hier ist jedoch allgemeinkundig, dass durch das Absenden einer Buchung an den Vermieter nicht ein Angebot des Vermieters angenommen wird, sondern erst ein Angebot des Interessenten abgegeben wird. Bei den Autovermietern erfolgt sodann erst eine Verfügbarkeitsanfrage, auf die der Interessent warten muss. Der vorgelegte Internetscreenshot eines Mietfahrzeuganbieters kann kein günstigeres und konkretes Angebot belegen, da die tatsächliche Verfügbarkeit zum relevanten Zeitraum nicht erkennbar ist und auch in einem völlig anderen Zeitraum erstellt wurde, als hier tatsächlich ein Mietfahrzeug angemietet wurde. Die unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung der Beklagtenpartei, dass diese Internetpreise auch im halben Jahr zurückliegenden streitgegenständlichen Anmietzeitraum zu erzielen und auch tatsächlich verfügbar gewesen wären, ist lediglich eine durch keinerlei Tatsachen gestützte Behauptung ins Blaue hinein, sodass dem angebotenen Sachverständigenbeweis als unzulässigen Ausforschungsbeweis nicht nachgegangen werden muss.

Darüber hinaus belegen die vorgelegten Angebote auch deshalb kein günstigeres und konkretes Angebot, da der BGH unter anderem in seiner Entscheidung vom 02.02.2010 Az: VI ZR 07/09 das Internet als Sondermarkt betrachtet, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss. Darüber hinaus wurde vom Beklagten nicht dargelegt, dass die vorgelegten Angebote der genannten Mietwagenfirmen tatsächlich mit dem Angebot des durch den Kläger in Anspruch genommenen Mietwagens zum Zeitpunkt der Anmietung vergleichbar waren. Festzuhalten ist, dass bei den vorgelegten Buchungsübersichten und den ausgewiesenen Preis bereits der konkrete Anmietzeitraum genannt werden konnte, insbesondere musste der Mietwagen am letzten Tag auch bis 09:00 Uhr zurückgegeben werden. Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach dem Unfall war dagegen noch nicht absehbar, wie lange der Mietwagen konkret in Anspruch genommen werden musste. Aus den Internetangeboten ergibt sich in keinster Weise, welche Kosten anfallen, wenn der Mietzeitraum beispielsweise um 1 bis 2 Tage verlängert werden muss oder ob dies überhaupt möglich ist. Im Angebot der Firma … wurden auch keinerlei zusätzlich anfallende Nebenkosten ausgewiesen, weshalb nicht erkennbar ist, ob die Anmietung eines Mietwagens unter den gleichen Bedingungen wie dies vorliegend bei der Klägerin erfolgt ist, möglich gewesen wäre. Im Weiteren ist beim Angebot der … lediglich die Rede davon, dass die Anmietung und Rückgabe in Amberg erfolgt. Ob eine Anlieferung des Fahrzeugs zum Kläger möglich ist bzw. welche Kosten hierfür anfallen, ist nicht ersichtlich. Aus den Internetangeboten ergibt sich auch nicht, dass die Mietwagen bei den … und … zu den hier benötigten Zeitpunkten zur Verfügung gestanden hätte. Der Unfall ereignete sich am 08.06.2015 nach 16:00 Uhr. Das Mietfahrzeug wurde am 10.06.2015 angemietet. Ob eine so schnelle Anmietung auch bei den … und … möglich gewesen wäre oder eine Vorbuchungsfrist einzuhalten ist, ergibt sich aus den Internetangeboten nicht.

Aus den Angeboten ergeben sich jeweils nur die vom Zeitpunkt her willkürlich gewählte Anmietdauer, die Fahrzeugklasse, ein Preis sowie bei der … das Erfordernis der Vorfinanzierung bzw. des Einsatzes einer Kreditkarte. Letzteres ist dem Geschädigten auf Internetplattformen nicht ohne Weiteres zumutbar. Denn aufgrund ständiger Präsenz in den Medien ist gerichtsbekannt, dass eine solche Versendung von Kreditkartendaten über das Internet mit ganz erheblichen Risiken verbunden ist. Denn es besteht die konkrete Gefahr, dass Dritte sich diese Kreditkartendaten verschaffen und zu unlauteren Zwecken missbrauchen und so den Kreditkarteninhaber schädigen oder ihm zumindest erhebliche Ungelegenheiten bereiten können. Mag es auch üblich sein, dass viele Personen trotz dieser Gefahr ihre Kreditkartendaten über das Internet versenden, so kann es dem Geschädigten hier aber nicht angelastet werden, wenn er angesichts des Risikos nicht zu einer solchen Vorgehensweise bereit ist (LG Karlsruhe, Urteil vom 28.01.2009, AZ: 1 S 76/08).

Lediglich der Umstand, dass die Mietpreise dieser Angebote eher den Erhebungen des Fraunhofer Instituts entsprechen als denen des Schwacke-Auto-Mietpreisspiegels, gibt keinen Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung. Insbesondere kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht, weil dies vor dem Hintergrund des unzureichenden Vortrags der Beklagten zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde.

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass das Mietfahrzeug für 10 Tage vom 10.06.2015 bis 20.06.2015 angemietet wurde und erforderlich war. Das beschädigte Fahrzeug VW Sharan, 85 kw, Erstzulassung: 2005, und auch das Mietfahrzeug VW T 5 ist der Fahrzeugklasse 7 der Schwacke-Einstufung zuzuordnen, § 287 ZPO.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich der erstattungsfähige Normaltarif nach der Schwacke-Liste wie folgt berechnet:

Gruppe 7, Schwacke-Liste 2015, PLZ-Gebiet 924,

1 x Wochenpauschale 962,34 €

1 x 3-Tages-Pauschale 472,36 € Zwischensumme 1.434,70 € Eigenersparnis 3% 43,04 €

Gesamtbetrag 1.391,66 €

Insgesamt ergab sich damit unter Berücksichtigung der oben genannten Schadenspositionen zunächst ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.434.70 €. Davon war jedoch ein Abzug in Höhe von 3% für die ersparten Eigenaufwendungen im Hinblick auf die Nichtnutzung des eigenen Fahrzeugs der Geschädigten anzurechnen, womit sich ein grundsätzlich noch erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 1.391,66 € ergibt. Unstreitig wurde im vorliegenden Fall mindestens ein gleichwertiges Fahrzeug der Fahrzeugklasse 7 angemietet. Ein Entfall eines Abzugs für die Eigenersparnis kam nicht in Betracht. Die ersparten Eigenaufwendungen wurden vom Gericht ebenfalls gemäß § 287 ZPO geschätzt (OLG Nürnberg, 29.09.2011, AZ: 2 S 125/11).

Die Geschädigten haben auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Nach dem Urteil des BGH vom 04.07.2006, AZ: VI ZR 237/05 hat sich der Geschädigte unter Umständen nach dem ortsüblichen Normaltarif für Selbstzahler zu erkundigen, wenn ihm nur ein Unfallersatztarif, also ein überhöhter Tarif angeboten wird. Dieser Unfallersatztarif muss deutlich über dem ohne Weiteres zugängigem ortsüblichen Normaltarif bzw. Selbstzahlertarif liegen. Hier ist zu beachten, dass insgesamt Mietwagenkosten in Höhe von 1.589,96 € in Rechnung gestellt wurden. Das Gericht erachtet Mietwagenkosten in Höhe von 1.391,66 € als erstattungsfähig. Somit wurde dem Geschädigten kein über dem Normaltarif deutlich liegender Unfallersatztarif angeboten. Hinzu kommt, dass die Klägerin lediglich noch weitere Mietkosten in Höhe von 535,81 € begehrt, welche jedenfalls unterhalb des noch erstattungsfähigen Normaltarifs der Schwacke-Liste liegt und deshalb von dem Beklagten zu erstatten ist. Werden klägerseits Mietkosten in Höhe eines Betrags geltend gemacht, der noch unter dem nach der Schwacke-Liste maximal zu erstattenden Normaltarifs liegt, kann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht vorgeworfen werden.

Zinsen sind ab dem 30.07.2015 gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen, da die Beklagte trotz nochmaliger Aufforderung zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf den bisherigen Schriftverkehr verwies und eine weitere Zahlung von Mietwagenkosten verweigerte. Dies ist nach Ansicht des Gerichts als letztes Wort der Beklagten aufzufassen und stellt daher eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar, weshalb sich die Beklagte ab dem 30.07.2015 in Verzug befand.

4. Die Beklagte hat dem Kläger auch die angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Diese berechnen sich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 8.374,03 €, da die Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Geltendmachung dieses Schadensersatzbetrags auch unter Berücksichtigung der berechtigen Mietwagen- und Abschleppkosten tätig geworden ist. Daraus errechnet sich eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale in Höhe von 836,09 €. Bezahlt wurden hierauf durch die Beklagten Gebühren aus einem Streitwert in Höhe von 7.424,61 €, weshalb sich noch ein zu zahlender Differenzbetrag in Höhe von 78,99 € ergibt.

Zwar verfügt der Kläger über eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung, mit dieser wurde aber eine Selbstbeteiligung in Höhe von 102,00 € vereinbart, weshalb der Kläger nach Leistung dieser Zahlung an seine Prozessbevollmächtigten die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren von der Beklagten verlangen kann.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 04/07/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil VI ZR 237/05 Verkündet am: 4. Juli 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 24/06/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 234/07 Verkündet am: 24. Juni 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.