Amtsgericht Schorndorf Urteil, 30. Aug. 2005 - 6 C 646/05

bei uns veröffentlicht am30.08.2005

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert:

Euro 924,–

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt mit der Klage Nutzungsausfallsentschädigung wegen Totalbeschädigung seines Motorrads.
Der Versicherungsnehmer der Beklagte verursachte am 04.09.2004 mit seinem PKW in R einen Unfall, bei dem das Motorrad (amtliches Kennzeichen ...) des Klägers einen Totalschaden erlitt.
Die volle Haftung der Beklagten für sämtliche unfallbedingte Schäden des Klägers steht zwischen den Parteien außer Streit.
Gemäß dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten beträgt die angemessene Zeitdauer für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Motorrades 14 Kalendertage.
Der Kläger, dem die Beklagte am 17.11.2004 den Wiederbeschaffungswert erstattet hat, hat am 06.04.2005 ein neues Motorrad gekauft, welches am 19.05.2005 zum Straßenverkehr zugelassen wurde. Der Kläger ist Eigentümer eines PKW.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm für die Dauer von 14 Tagen eine Nutzungsausfallsentschädigung in Höhe von Euro 66,– je Tag zustünde. Der Nutzungsausfallsentschädigung stünde nicht entgegen, dass zwischen dem Unfalltag und der Zulassung des neuen Motorrads ein Zeitraum von mehr als 8 Monaten liege, da die Schadensregulierung durch die Beklagte erst zwei Monate nach dem Unfallereignis erfolgt sei und bis Mitte März 2005 witterungsbedingt ein Motorrad nicht genutzt werde konnte und wegen den Witterungsbedingungen auch die für eine Ersatzbeschaffung notwendige Probefahrt nicht möglich gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 924,– nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie Euro 76,91 an vorgerichtlichen Auslagen zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Die Beklagte trägt vor, dass der Umstand, dass der Kläger erst 8 Monate nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug gekauft habe zeige, dass er keinen Nutzungswillen gehabt habe. Darüber hinaus stünde einer Nutzungsausfallsentschädigung auch entgegen, dass der Beklagte über einen PKW verfügt und er wegen einer bei dem Unfall erlittenen Schulterprellung ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, ein Motorrad zu lenken.
12 
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
14 
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallsentschädigung zu.
15 
Voraussetzung für eine Nutzungsausfallsentschädigung ist, dass der Ausfall der Fahrzeugnutzung für den Geschädigten fühlbar ist. Dies setzt einen entsprechenden Nutzungswillen voraus. Ein derartiger Wille des Klägers ist nicht dargetan.
16 
Der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet bis er sich ein Ersatzfahrzeug zulegt, begründet eine tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb ein Geschädigter, der mehrere Monate mit der Ersatzbeschaffung zuwartet, es innerhalb des kürzeren Zeitraums, der für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges notwendig ist, nutzen will. Diese Vermutung wird vorliegend bestärkt durch den eigenen Vortrag des Klägers, der ausdrücklich vorgetragen hat, dass er mit der Beschaffung eines Motorrads bis zum Beginn der Motorradsaison 2005 zugewartet hat, da er zuvor ein Motorrad nicht nutzen wollte. Dass er zwischen dem Unfalltag und der Regulierung des Schadens durch die Beklagte ein Motorrad nutzen wollte, aber wegen mangelnder finanzieller Mittel eine Ersatzbeschaffung nicht durchführen konnte, hatte der Kläger nicht dargetan.
17 
Darüber hinaus steht einem Anspruch auch entgegen, dass dem Kläger unstreitig ein eigener PKW zur Verfügung stand, so dass auch insoweit kein fühlbarer Nutzungsausfall vorliegt (vgl. Rixecker in Geigel, Der Haftpflichtprozess, Kap. 4 Rdnr. 74).
18 
Schließlich steht der Klage entgegen, dass der Halter eines Motorrads wegen Totalbeschädigung eine Nutzungsausfallsentschädigung nur dann beanspruchen kann, wenn er näher darlegt, inwiefern er auf die ständige Verfügbarkeit des Motorrads angewiesen ist. Dies hat der Kläger nicht getan. Vielmehr deuten der Umstand, dass der Kläger über einen PKW verfügte und das Motorrad außerhalb der Motorradsaison nicht nutzen wollte darauf hin, dass er gerade nicht auf die ständige Verfügbarkeit des Motorrads angewiesen war.
19 
Die Klage war mithin in vollem Umfang abzuweisen.
II.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
21 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
14 
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallsentschädigung zu.
15 
Voraussetzung für eine Nutzungsausfallsentschädigung ist, dass der Ausfall der Fahrzeugnutzung für den Geschädigten fühlbar ist. Dies setzt einen entsprechenden Nutzungswillen voraus. Ein derartiger Wille des Klägers ist nicht dargetan.
16 
Der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet bis er sich ein Ersatzfahrzeug zulegt, begründet eine tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb ein Geschädigter, der mehrere Monate mit der Ersatzbeschaffung zuwartet, es innerhalb des kürzeren Zeitraums, der für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges notwendig ist, nutzen will. Diese Vermutung wird vorliegend bestärkt durch den eigenen Vortrag des Klägers, der ausdrücklich vorgetragen hat, dass er mit der Beschaffung eines Motorrads bis zum Beginn der Motorradsaison 2005 zugewartet hat, da er zuvor ein Motorrad nicht nutzen wollte. Dass er zwischen dem Unfalltag und der Regulierung des Schadens durch die Beklagte ein Motorrad nutzen wollte, aber wegen mangelnder finanzieller Mittel eine Ersatzbeschaffung nicht durchführen konnte, hatte der Kläger nicht dargetan.
17 
Darüber hinaus steht einem Anspruch auch entgegen, dass dem Kläger unstreitig ein eigener PKW zur Verfügung stand, so dass auch insoweit kein fühlbarer Nutzungsausfall vorliegt (vgl. Rixecker in Geigel, Der Haftpflichtprozess, Kap. 4 Rdnr. 74).
18 
Schließlich steht der Klage entgegen, dass der Halter eines Motorrads wegen Totalbeschädigung eine Nutzungsausfallsentschädigung nur dann beanspruchen kann, wenn er näher darlegt, inwiefern er auf die ständige Verfügbarkeit des Motorrads angewiesen ist. Dies hat der Kläger nicht getan. Vielmehr deuten der Umstand, dass der Kläger über einen PKW verfügte und das Motorrad außerhalb der Motorradsaison nicht nutzen wollte darauf hin, dass er gerade nicht auf die ständige Verfügbarkeit des Motorrads angewiesen war.
19 
Die Klage war mithin in vollem Umfang abzuweisen.
II.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
21 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Amtsgericht Schorndorf Urteil, 30. Aug. 2005 - 6 C 646/05 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.