Amtsgericht Rheine Urteil, 14. Juni 2016 - 14 C 252/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe:
4Die Klage ist nicht begründet.
5Die Klägerin hat keinen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten, da sie nicht zu beweisen vermocht hat, dass der Beklagte ihr Fahrzeug beschädigt hat.
6Zwar hat die Zeugin I. glaubhaft bekundet, gesehen zu haben, wie ein älterer Mann mühsam versucht habe, auf dem Parkplatz C & X auszuparken und dabei vermutlich gegen das Fahrzeug der Klägerin gestoßen sei, weil sich dieses leicht bewegt habe.
7Jedoch konnte der Sachverständige X1 bei einer Gegenüberstellung der beiden Fahrzeuge auf dem Parkplatz C & X keine übereinstimmenden Beschädigungen an den beiden Fahrzeugen feststellen. Nach den Angaben der Zeugin I. wurde das Fahrzeug der Klägerin im hinteren Bereich vom Fahrzeug des Beklagten berührt. Der Sachverständige stellte an der Stoßfängerabdeckung hinten rechts leichte Kratzer auf einer Länge von ca. 20 cm mit horizontalem Verlauf fest. Am Fahrzeug des Beklagten befanden sich mehrere beschädigte Stellen. Die Gegenüberstellung beider Fahrzeuge ergab jedoch, dass die Höhenlage der Beschädigungen zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und dem Fahrzeug des Beklagten nicht kompatibel waren. Laut Sachverständigen war nur ein Anstoß zwischen dem Reifen des Beklagtenfahrzeugs und der Stoßfängerabdeckung des klägerischen Fahrzeugs höhenmäßig erklärbar. Dann hätte am klägerischen Fahrzeug aber eine kreisförmige Beschädigung vorliegen müssen. Bei der Beschädigung am Fahrzeug der Klägerin handelt es sich jedoch um horizontale Kratzer, die laut Sachverständigen nicht auf eine Berührung mit dem Reifen zurückgeführt werden können.
8Die Beschädigungen am linken Vorderkotflügel, an der Stoßleiste der Fahrertür, an der Tür hinten links und an der Seitenwand hinten links des Beklagten können nach den Angaben des Sachverständigen ebenfalls nicht mit der Beschädigung hinten rechts am Fahrzeug der Klägerin in Einklang gebracht werden, da die Anstoßhöhen nicht übereinstimmen. Vielmehr würden Differenzen der Höhenlagen der Beschädigungen von jeweils mindestens 9 cm vorliegen.
9Auch die Beschädigung an der Stoßfängerabdeckung hinten rechts am Fahrzeug des Beklagten konnte der Sachverständige nicht der Beschädigung am Fahrzeug der Klägerin aufgrund der stark unterschiedlichen Höhenlage der Beschädigungen zuordnen.
10Somit konnte der Sachverständige insgesamt keine Schäden an den Fahrzeugen vorfinden, die darauf schließen lassen, dass es zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen ist. Aus technischer Sicht ist es lediglich theoretisch möglich, dass es zu einem Kontakt der beiden Fahrzeuge über die Reifenflanke des Beklagtenfahrzeugs gekommen ist. Dieser Kontakt würde auch die leichte Erschütterung am klägerischen Fahrzeug, die von der Zeugin I. beschrieben wurde, erklären. Allerdings hätte sich bei diesem Kontakt ein anderes Schadensbild ergeben müssen, nämlich eine leicht kreisförmige Beschädigung, nicht jedoch eine horizontale Beschädigung, wie sie der Sachverständige feststellte.
11Der Sachverständige konnte auch keinen sonstigen Schaden am Fahrzeug des Beklagten feststellen, der darauf schließen lässt, den Schaden am klägerischen Fahrzeug verursacht zu haben.
12Alleine der Umstand, dass die Zeugin I. ein Wackeln des klägerischen Fahrzeugs vernommen hat, bedeutet noch nicht, dass es auch tatsächlich zu einer Beschädigung am Fahrzeug der Klägerin gekommen ist. Aus technischer Sicht konnte jedenfalls eine Beschädigung am Fahrzeug der Klägerin durch das Fahrzeug des Beklagten nicht festgestellt werden.
13Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
14Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
15Rechtsbehelfsbelehrung:
16Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
171. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
182. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
19Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
20Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
21Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
22Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Annotations
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.